Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.03.2018 D-6578/2017

14. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,242 Wörter·~31 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6578/2017 law/gnb

Urteil v o m 1 4 . März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Nina Klaus, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).

D-6578/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…). Nach jeweils mehrmonatigen Aufenthalten in Äthiopien, im Sudan und in Libyen sei er über Italien am 2. November 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. November 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 7. September 2017 wurde er im Beisein seiner Vertrauensperson und der Hilfswerksvertretung eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Um seine Mutter bei der Arbeit in der Landwirtschaft unterstützen zu können, habe er im Jahr (…) wiederholt in der Schule fehlen müssen. Wegen der Absenzen sei er durch den Lehrer der Schule verwiesen worden. In der Folge habe die Verwaltung vom Schulverweis erfahren und ihm ein Aufgebot für den Militärdienst nach Hause geschickt, wonach er sich in E._______ hätte melden müssen. Weil er diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, seien dreimal Soldaten nach Hause gekommen, welche ihn hätten festnehmen wollen. Bei den ersten beiden Malen habe er in die Wildnis flüchten können, ohne gesehen zu werden. Beim dritten Mal hingegen sei mit einem Stein nach ihm geworfen worden, der ihn an der Wade verletzt habe. Trotzdem habe er flüchten können. In der Wildnis habe er zwei Freunde angetroffen und mit ihnen beschlossen, Eritrea zu verlassen. Sein Vater sei Soldat und komme etwa alle drei bis vier Jahre nach Hause, weshalb er ihn nicht richtig kenne. Auch seine ältere Schwester sei in den Militärdienst eingezogen worden. In Eritrea habe er keine Freiheit gehabt und keine Zukunftsperspektive gesehen. B. Die im Auftrag des SEM durchgeführte radiologische Handknochenanalyse zur Altersbestimmung vom (…) ergab ein Skelettalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren. C. Mit Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen.

D-6578/2017 D. Am 20. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Kantonswechselgesuch, welches mit Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 abgelehnt wurde. E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 – der Vertrauensperson und dem Beschwerdeführer eröffnet am 23. Oktober 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. November 2016 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es hingegen infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 27. November 2017 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) wurde die Fürsorgebestätigung vom 23. November 2017 nachgereicht. H. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Antragsgemäss wurde Frau MLaw Nina Klaus als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. I. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 zur Beschwerde vernehmen.

D-6578/2017 J. Am 21. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 19. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht. K. Der Beschwerdeführer liess mittels Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 29. Dezember 2017 replizieren. Gleichzeitig reichte die Rechtsbeiständin ihre Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-6578/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die eritreischen Behörden wenig substantiiert seien. Er sei nicht im Stande, wesentliche Elemente dazu konkret und überzeugend dazulegen. So sei seine Schilderung

D-6578/2017 der Situation, in der er vom Aufgebot Kenntnis erhalten habe, knapp ausgefallen. Abgesehen von offensichtlichen Informationen, wie dass das Schreiben von der Verwaltung gekommen sei und er sich an einen bestimmten Ort hätte begeben müssen, habe er auch den Inhalt des Aufgebots nicht wiedergeben können. Angesichts des Umstands, dass es sich hierbei um wesentliche Elemente handle, mit der er seine Gefährdungssituation im Heimatland begründe, sei (auch in Berücksichtigung seines jungen Alters) nicht nachvollziehbar, weshalb er diese nur sehr vage und oberflächlich beschreiben könne. Seine Aussagen zu den Festnahmeversuchen durch die Soldaten, zu seiner jeweiligen Flucht sowie zu der in der Wildnis verbrachten Zeit seien ebenfalls vage geblieben und würden weitgehend keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen enthalten. Vielmehr würden sie sich überwiegend auf äussere Abläufe beziehen, wodurch sie einen persönlichen Bezug und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen lassen würden. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit würden dadurch erhärtet, dass die geschilderte Flucht vor den Soldaten beim dritten Festnahmeversuch wenig plausibel erscheine. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, dass die Soldaten dem Beschwerdeführer nach seinem Entkommen nicht gefolgt respektive nicht in der Lage gewesen sein sollen, ihm zu folgen und ihn einzuholen, zumal er gemäss seinen Angaben am Bein verletzt und insofern körperlich eingeschränkt gewesen sei. Hinzu komme, dass die Soldaten in der Mehrzahl gewesen seien. Sodann sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Er sei als minderjährige Person und damit im noch nicht dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist. 4.2 In der Beschwerde wird dem mit Verweis auf die Richtlinien des UN- Flüchtlingshochkommissariats entgegengehalten, dass von Kindern eine Schilderung ihrer Erlebnisse nicht in gleicher Weise erwartet werden könne wie von Erwachsenen. Auch wenn Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit einiger Behauptungen des Kindes bestünden, sollte im Zweifelsfall für

D-6578/2017 das Kind entschieden werden. Es wäre von der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass sie die Form der Fragestellungen der BzP und Anhörung kindsgerecht hätte gestalten sollen. Indem die Vorinstanz dem minderjährigen Beschwerdeführer oftmals sehr offene Frage gestellt habe, habe sie es unterlassen, die Fragen kindsgerecht zu stellen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Fragen eingegrenzt hätte, damit er gewusst hätte, was man von ihm wissen möchte. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Anforderungen an seine Glaubwürdigkeit nicht gleich hoch sein dürften wie an jene eines erwachsenen Asylsuchenden. Er habe sich stets mit bestem Wissen und Gewissen zu allen Fragen der Vorinstanz geäussert und habe nicht wissen können, welche weiteren Details man von ihm habe wissen wollen. So habe er intuitiv und ausführlich über seine Gefühlslage im Zusammenhang mit dem Aufgebot erzählt und habe die Situation auch zeitlich einordnen können. Er habe sodann nach seinem besten Wissen und Gewissen alles genannt, was im Aufgebot gestanden habe, und habe sogar ausgeführt, dass er sich zur Verwaltung in E._______ hätte begeben müssen. Hätte die Vorinstanz weitere Details über das Aufgebot erfahren wollen, hätte sie noch mehr spezifische Fragen stellen müssen. Sodann würden seine Ausführungen zu den ersten beiden Festnahmeversuchen sowie den weiteren Umständen dazu beinahe drei Seiten des Anhörungsprotokolls umfassen. Er habe wesentliche Details erzählt und die Schilderungen würden einen persönlichen Bezug und somit Realkennzeichen enthalten. Auch habe er auf Fragen der Vorinstanz zu weiteren Details über den ersten Festnahmeversuch nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet, zahlreiche Details genannt, glaubhaft über seine Gefühle berichtet und zahlreiche Gedanken geschildert. Er hätte diese persönlichen Erlebnisse alle nicht erzählen können, wenn er sie nicht wirklich erlebt hätte. Zudem seien die von der Vorinstanz gestellten Fragen allesamt sehr offen gehalten gewesen, weshalb von ihm nicht habe erwartet werden können, weitere Details zu erzählen. Daneben sei zu berücksichtigten, dass Eritreer kulturell bedingt nicht sehr ausschweifend von ihren Erlebnissen berichten und sich in den Mittelpunkt stellen würden. Was den dritten Festnahmeversuch anbelange, so liege nach dem bereits erfolgten Aufgebot für den Militärdienst und dem zweimaligen Aufsuchen durch die Behörden auf der Hand, dass diese weiterhin interessiert gewesen seien, ihn in den Militärdienst einzuziehen. Es sei demnach nachvoll-

D-6578/2017 ziehbar, dass sie ein drittes Mal versucht hätten, ihn mit Zwang zu rekrutieren. Die Flucht sei ihm damals durchaus möglich gewesen, da er auf der Weide gesessen habe, als drei Soldaten sich dem Haus seiner Familie genähert hätten. Da die Distanz zwischen ihm und den Soldaten einige Hundert Meter betragen und er sofort rennend die Flucht ergriffen habe, habe er sich einen deutlichen Vorsprung verschafft und es sei ihm möglich gewesen, den Soldaten zu entkommen. Die Vorinstanz habe es vollständig unterlassen zu berücksichtigen, dass er anlässlich der Anhörung erklärt habe, dass es bereits dunkel gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien, und dass er den Schmerz am Bein gar nicht gespürt habe. Indem er intuitiv über seine Gedanken und Emotionen nach dieser Flucht erzählt habe, würden eindeutig Realkennzeichen vorliegen, die verdeutlichen würden, dass er die geschilderten Handlungsabläufe wirklich so erlebt habe. Zudem sei zu beachten, dass er während der Anhörung wiederholt geweint habe. Die Hilfswerksvertretung habe ausgeführt, dass seine psychische Gesundheit angeschlagen sei und er am Ende der Anhörung gesagt habe, dass er lieber sterbe, als nach Eritrea zurückzukehren, weshalb allenfalls sein Gesundheitszustand abzuklären sei. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, den psychischen Zustand zu würdigen und genauer abzuklären. Alle diese Hinweise bezüglich seiner psychischen Verfassung würden eindeutig verdeutlichen, dass er das Erzählte wirklich erlebt und glaubhaft geschildert habe. Er habe umfassend, persönlich, realitätsnah sowie detailreich über die Geschehnisse in Eritrea berichtet und es könnten ihm keinerlei Widersprüche angelastet werden. Seine drohende Zwangsrekrutierung sowie die Angst vor weiteren Razzien würden einerseits seine Bewegungsfreiheit gefährden und andererseits einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Aufgrund dieser Umstände sei er gezwungen gewesen, seine Familie in Eritrea alleine zurückzulassen und zu flüchten. Wäre er in Eritrea geblieben, wäre er von den Behörden mit Zwang für das Militär rekrutiert oder sogar inhaftiert worden. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist seien, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen gewesen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Die Vorinstanz habe vollständig unterlassen, alle Zweifel be-

D-6578/2017 züglich des Risikos im Fall einer Rückkehr auszuräumen, wenn eine Person im oder vor dem dienstpflichtigen Alter glaubhaft machen könne, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid vom 17. August 2017 (D-2311/2016) ausführe, dass in Eritrea landesweit Razzien stattfinden würden, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee abgeriegelt und Jugendliche – darunter auch Minderjährige – daraufhin überprüft würden, ob sie ihre Dienstpflicht erfüllt hätten. Hätten sie dies nicht, würden diese inhaftiert und in den Militärdienst eingezogen. Zudem gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, bei einer Rückkehr eingezogen würden. Diese Fallkonstellation sei vorliegend gegeben. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass die illegale Ausreise Minderjähriger aus Eritrea bestraft werde. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und wies darauf hin, dass die BzP und die Anhörung altersgerecht durchgeführt worden seien. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung offene Fragen gestellt worden seien, führe keineswegs zur Annahme einer nicht kindesgerechten Anhörung. Die Fragen seien bewusst einfach formuliert worden. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine Mühe gehabt, die Fragen zu verstehen und zu beantworten. 4.4 In der Replik wurde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft über die Geschehnisse in Eritrea berichtet habe. Sodann wird auf BVGE 2014/30 verwiesen, wonach bei der Anhörung eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden spezifische Faktoren berücksichtigt werden müssten, wie Alter, Reifegrad, Komplexität der Vorbringen und besondere Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Bei der Anhörung und Befragung von unbegleiteten Minderjährigen würden auch besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung gelten. Eine Anhäufung negativer Faktoren in der Anhörung führe demnach zur Abfassung eines Einvernahmeprotokolls, aufgrund dessen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umfassend geprüft werden könne. Vorliegend habe die Vorinstanz die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Faktoren für die Anhörung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nicht berücksichtigt und demnach die Fragen nicht auf den minderjährigen Beschwerdeführer abgestimmt. Die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit von minderjährigen Asylsuchenden seien weniger hoch als bei erwachsenen Asylsuchenden. Der minderjährige Beschwer-

D-6578/2017 deführer sei aus seiner geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen worden und befinde sich deshalb in einer schwierigen Situation und sei auch gerade wegen seines jugendlichen Alters besonders verletzlich. Daher wäre von der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass sie ihre offen gestellten Fragen umformuliert und eingegrenzt hätte, nachdem sie bemerkt habe, dass er – ihrer Ansicht nach – nicht plausibel geantwortet habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Fragen für ihn nicht leicht verständlich gewesen. Da die Vorinstanz der Ansicht sei, dass seine Ausführungen unglaubhaft seien, hätte sie ihm weitere Fragen stellen müssen. Er habe stets alle Fragen nach seinem besten Wissen und Gewissen beantwortet. Somit habe er davon ausgehen können und dürfen, dass seine Antworten ausführlich genug gewesen seien und das Erzählte für die Vorinstanz plausibel sei. Sodann habe ihn die Vorinstanz, als er das erste Mal geweint habe, gefragt, ob er einen Moment brauche. Nachdem er wiederholt in Tränen ausgebrochen sei, habe die Vorinstanz in keiner Weise mehr darauf reagiert. Damit habe sie es unterlassen, dem Aspekt seiner Minderjährigkeit Rechnung zu tragen, indem sie keine entsprechenden Massnahmen für sein Wohlbefinden getroffen habe. Insgesamt habe die Vorinstanz die Anhörung nicht kindsgerecht durchgeführt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, er sei von der Vorinstanz nicht kindesgerecht respektive ohne gebührende Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit befragt worden. 5.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylverfahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen. Überdies hat es unter anderem bezüglich der Art und Weise der Anhörung gewisse Regeln zu beachten. In erster Linie muss es bereits zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache

D-6578/2017 deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zudem hat das SEM – wiederum in einer für die minderjährige Person verständlichen Art – darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der Anhörung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die minderjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten kann. Während der Anhörung hat die Vorinstanz das Verhalten der minderjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem, dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der minderjährigen Person schwer fällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen, sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3). 5.1.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6). 5.1.3 Der in der Beschwerde und der Replik vertretenen Ansicht, die Vorinstanz habe die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Faktoren für die Anhörung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nicht berücksichtigt und die Fragen nicht auf den minderjährigen Beschwerdeführer abgestimmt, kann nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung um einen (…)jährigen – mithin kurz vor seiner Volljährigkeit stehenden – Jugendlichen mit gut (…)jähriger Schulbildung handelte. Die Anhörung des Beschwerdeführers musste sich deshalb nicht im gleichen Masse von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden, wie dies im Falle des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst zwölfjährigen Beschwerdeführers der Fall gewesen war.

D-6578/2017 Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, die Vorinstanz habe oftmals sehr offene Fragen gestellt, womit sie es unterlassen habe, die Fragen kindsgerecht zu stellen. Gerade die Stellung von offenen Fragen gilt bei Befragungen von minderjährigen Personen als besonders wichtig, um einen freien Bericht zu fördern. Erst in einer zweiten Phase haben allenfalls ergänzende präzisierende Fragen zu folgen (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.3.2). Diesem Erfordernis ist die Vorinstanz vollumfänglich und in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach einer Reihe von einleitenden Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Ausreise aus Eritrea zunächst Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe in freier Erzählform vorzubringen, wobei anschliessend weitere offene und auch eingrenzendere Fragen zum Thema gestellt wurden. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hätte, was von ihm erwartet wurde, oder überfordert gewesen wäre, ergeben sich aus dem Protokoll keine. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, inwiefern die Fragen zum Inhalt der Vorladung unklar oder diejenigen zum dritten Besuch der Soldaten nicht verständlich gewesen sein sollen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wenige Male bei Unklarheiten nachfragte, erscheint unproblematisch, zumal die Vorinstanz ihre Fragen umgehend präzisierte respektive auf die Rückfrage des Beschwerdeführers klärend antwortete. Insgesamt geht aus dem Protokoll hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit bot und ihn ermutigte, so ausführlich wie möglich über das von ihm Erlebte zu berichten und wo nötig präzisierende Fragen stellte. Insoweit die Aussagen des Beschwerdeführers Details vermissen lassen, kann dieser Mangel nicht der Vorinstanz angelastet werden. Insbesondere kann und darf ein Gesuchsteller unabhängig vom Alter nicht davon ausgehen, dass seine Aussagen als vollständig und plausibel erachtet respektive als glaubhaft beurteilt werden. Die befragende Person war sodann offensichtlich bemüht, eine jederzeit angenehme Atmosphäre zu schaffen und beizubehalten, auf den Beschwerdeführer auch einging und seinem Alter entsprechende Fragen stellte. Als der Beschwerdeführer das erste Mal weinte, wurde er gefragt, ob er noch einen Moment brauche, was jener verneinte. Entgegen den Ausführungen in der Replik reagierte die befragende Person auch auf das wiederholte Weinen mit der späteren Frage: „Willst du uns sagen, warum du weinst?“ und teilte ihm mit: „Falls du aber eine Pause brauchst, dann teile das bitte mit. Wir können jederzeit eine kleine Pause machen.“ Darauf antwortete der Beschwerdeführer, er könne weiterfahren, für ihn sei das kein Problem (vgl. Akten SEM A24/20 S. 9 F 67 f.). Die befragende Person

D-6578/2017 hat somit angemessen und dem Alter des Beschwerdeführers entsprechend auf seine psychische Verfassung reagiert. Zudem fand die Anhörung im Beisein seiner Vertrauensperson statt, die offenbar keinen Anlass zu ergänzenden Fragen oder Bemerkungen hatte (vgl. Akten SEM A24/20 S. 17). Dass die anwesende Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt auf das häufige Weinen hinwies und anregte, allenfalls sei der Gesundheitszustand des Gesuchstellers noch abzuklären, vermag an der Aussagekräftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zu begrüssen wäre einzig gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sein könne, dass er nicht alle Fragen beantworten könne und dass es zu bestimmten Fragen nicht notwendigerweise nur eine Antwort gebe. Insgesamt kann vorliegend die Anhörung als Grundlage für den Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers verwendet werden. 5.1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in genügender Weise zu konkretisieren vermochte, weshalb die in der Beschwerde diesbezüglich erhobene formelle Rüge nicht überzeugt. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. Sodann ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat. 5.2 5.2.1 In materieller Hinsicht gilt es die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zu beurteilen. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 5.2.2 Normalerweise erhalten eritreische Schüler im 11. Schuljahr von ihrer Lokalverwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr. Dies geschieht auch, wenn sie noch nicht volljährig sind, weil sie beispielsweise vor dem 7. Altersjahr eingeschult wurden. Die militärische Ausbildung findet für diese Schüler im Ausbildungslager in Sawa statt, das als Warsay- Yikealo-Schule bezeichnet wird. Nach der Abschlussprüfung in Sawa geht ein Grossteil der Schüler in den Nationaldienst (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015 [A/HRC/29/CRP.1], N. 1191; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, N. 3.3.1 und 3.3.3).

D-6578/2017 Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebrochen, beispielsweise weil sie den Eltern in der Landwirtschaft helfen müssen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 1.5.1), können sie direkt ab dem 18. Lebensjahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.2; ALEXANDRA GEISER, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen [Hrsg. SFH], 21. Januar 2015; UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014 [A/HRC/26/45], N. 43). Minderjährige Personen, welche die Schule schwänzen oder angeblich kriminell sind, können zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager geschickt werden (vgl. GEISER, a.a.O.). Zusätzlich finden landesweit Razzien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben. Dabei kommt es auch vor, dass Minderjährige zum Nationaldienst eingezogen werden, da die Jugendlichen oft nur nach ihrem Aussehen beurteilt werden. Weiter würden lokale Verwaltungen Schulabbrecher häufig zur Deckung ihrer Quoten melden (vgl. GEISER, a.a.O.). Ferner besteht die Möglichkeit, dass Minderjährige aufgrund mangelhafter Register, aber auch aus Willkür beziehungsweise aufgrund einer Vergeltungsmassnahme gegen die Familie einberufen werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.3; GEISER, a.a.O.). Ausserdem besteht in Kriegszeiten (wie z.B. während des Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien von 1998 bis 2000) eine erhöhte Einberufungsgefahr für Minderjährige (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1189). 5.2.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geschilderten Art und Weise für den Nationaldienst rekrutiert worden sein könnte. Bezüglich des vorliegenden Falles ist indes festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers als gering erscheint. Zwar ist festzuhalten, dass seine Schilderungen die militärische Vorladung betreffend entgegen der Ansicht der Vorinstanz zahlreiche Realkennzeichen und einen persönlichen Bezug aufweisen, die darauf schliessen lassen, dass er zumindest Teile des Erzählten erlebt haben könnte. So hat er durchaus lebensnah und substantiiert beschrieben, wie er nach dem Schulverweis weinend zu seiner Mutter gegangen sei, diese ihn in den Arm genommen und ihm versprochen habe, sie werde am nächsten Tag mit dem Lehrer sprechen. Den Abend, nachdem die Vorladung zugestellt worden sei, beschrieb er sodann wie folgt: „Wir haben das Abendessen vorbereitet und als wir sassen um zu essen, hab ich gemerkt, dass etwas mit ihr [der Mutter] los war. Sie

D-6578/2017 mochte auch nicht essen. Ich hab sie dann gefragt, was war. Sie wollte es mir zuerst nicht sagen. Sie hat mir aber dann gesagt, dass ich eine Meldung bekommen habe, dass ich ab dem nächsten Morgen einrücken muss. Ich habe darüber nachgedacht und für mich war es so, dass sie meinen Vater rekrutiert haben und auch meine Schwester. Und jetzt wollten sie mich rekrutieren. Und als mir das durch den Kopf ging, habe ich sehr viel geweint. Die ganze Nacht konnte ich nicht einschlafen“ (vgl. Akten SEM A24/20 S. 10 A72). Neben solch durchaus glaubhaften Ausführungen fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der militärischen Vorladung nur rudimentär wiederzugeben vermochte, obwohl er explizit nach deren Inhalt gefragt worden war. So gab er lediglich an, dass er hätte einrücken müssen respektive dass er sich mit diesem Schreiben zur Verwaltung in E._______ hätte begeben sollen (vgl. Akten SEM A24/20 S. 12 A79 f.). Der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz hätte mehr spezifische Fragen zum Aufgebot stellen müssen, ist angesichts der klaren Fragestellung unbegründet. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen ist im eritreischen Kontext davon auszugehen, dass ein über 16-jähriger Jugendlicher, der die Schule unterbricht, eine Vorladung vor die kommunale Verwaltung erhält und er anlässlich der dortigen Vorsprache aufgefordert wird, den Schulbesuch, der bis zur 8. Klasse obligatorisch ist (https://www.epdc.org/country/eritrea, zuletzt aufgerufen am 15.02.2018), wieder aufzunehmen (vgl. Amnesty International (AI), Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refugees, Dezember 2015, S. 23). Eine Vorladung vor die Verwaltung hat deshalb keineswegs zwangsläufig einen direkten Bezug zu einem konkreten Aufgebot zum Militärdienst. 5.2.4 Die sich daraus hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der angeblich erfolgten Rekrutierung für den Militärdienst ergebenden Zweifel werden verstärkt durch die Schilderungen der dreimaligen Flucht vor den Soldaten. Diese lassen übereinstimmend mit dem SEM über weite Strecken einen persönlichen Bezug und Realkennzeichen vermissen. Gleichzeitig erscheint nicht plausibel, dass die Soldaten noch am gleichen Tag, als der Beschwerdeführer sich bei der Verwaltung hätte melden sollen, Letzteren zu Hause gesucht haben sollen (vgl. Akten SEM A24/20 S. 10 A72). Sodann machte der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst geltend, beim zweiten Besuch der Soldaten sei er aus dem Haus weggerannt, als die Soldaten gekommen seien (vgl. Akten SEM A24/20 S. 10 A74), um etwas später zu erklären, er habe sich damals zufällig auf dem Ackerfeld neben dem Haus befunden (vgl. Akten SEM A24/20 S. 14 A89). Hinzu kommen Widersprüche im Zusammenhang mit der dritten Flucht. In der Anhörung machte der

D-6578/2017 Beschwerdeführer geltend, er habe auf der Weide gesessen, als die Soldaten plötzlich auf ihn zugekommen seien. Als er versucht habe, über die Mauern zu fliehen, habe ihn der eine mit dem Stein am Bein getroffen (vgl. Akten SEM A24/20 S. 11 A74). Die Soldaten seien zu ihm gekommen respektive hätten vor ihm gestanden und er habe alles getan, um sich von ihnen zu befreien (vgl. Akten SEM A 24/20 S. 14 A93). In der Beschwerde wird hingegen ausgeführt, er habe auf der Weide gesessen, als sich drei Soldaten dem Haus seiner Familie genähert hätten. Da die Distanz zwischen ihm und den Soldaten einige Hundert Meter betragen und er sofort rennend die Flucht ergriffen habe, habe er sich dadurch einen deutlichen Vorsprung verschafft. Es sei ihm folglich durchaus möglich gewesen, den Soldaten zu entkommen (vgl. Beschwerde S. 10). Abgesehen davon, dass sich die beiden Versionen widersprechen, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, wie es den Soldaten möglich gewesen sein soll, über eine Distanz von einigen Hundert Metern einen Stein nach dem Beschwerdeführer zu werfen und ihn damit am Bein zu verletzen, beziehungsweise ihn in der Dunkelheit über einige Hundert Meter überhaupt zu erspähen. Auch in Bezug auf die Lichtverhältnisse ergeben sich Diskrepanzen. Dazu wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei zum Zeitpunkt, als die Soldaten zum dritten Mal gekommen seien, bereits dunkel gewesen (vgl. Beschwerde S. 10). In der Anhörung führte der Beschwerdeführer zwar zunächst aus, es sei Nacht gewesen, jedoch habe er seinen Freunden, die er angetroffen habe, gesagt, sie sollten nach Hause gehen, bevor es dunkel werde (vgl. Akten SEM A24/20 S. 8 A56). Gemäss Anhörungsprotokoll war es zum Zeitpunkt der dritten Flucht vor den Soldaten demnach noch nicht dunkel. Nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich, dass der Beschwerdeführer, der offensichtlich sehr an seiner Mutter hängt, nach der dritten Flucht vor den Soldaten ausgereist sein will, ohne nochmals nach Hause zurückzukehren. In diesem Zusammenhang überrascht auch, dass zwei Freunde des Beschwerdeführers diesen spontan nach Äthiopien begleitet haben sollen. 5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, aus dem erkennbar geworden wäre, dass er hätte rekrutiert werden sollen, auch unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der dadurch reduzierten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht glaubhaft gemacht ist. Daran ändert auch nichts, dass der junge Beschwerdeführer während der Anhörung mehrmals in Tränen ausbrach, was angesichts seiner schwierigen Situation (Trennung von der Familie, Aufenthalt in einem fremden Land, Unge-

D-6578/2017 wissheit in Bezug auf die Zukunft) durchaus nachvollziehbar ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, asylrechtlich relevante Vorfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea als Minderjähriger und konnte – wie oben dargelegt (E. 5.2) – vor seiner Ausreise keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft geltend machen. Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige

D-6578/2017 Person erscheinen lassen könnten. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.3) festzuhalten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘069.27 ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 250.–, einem Aufwand von 490 Minuten und Auslagen in der Höhe von Fr. 27.60 aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-

D-6578/2017 verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie die Auslagen sind als angemessen zu erachten, hingegen ist der verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.– auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin des unterlegenen Beschwerdeführers beträgt damit insgesamt Fr. 1‘252.60 (inkl. Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-6578/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nina Klaus, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘252.60 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:

D-6578/2017 — Bundesverwaltungsgericht 14.03.2018 D-6578/2017 — Swissrulings