Abtei lung IV D-6578/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juni 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Elfenbeinküste, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. Juli 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6578/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Oktober 2000 und gelangte - nach einem Aufenthalt bis Dezember 2001 in Conakry (Guinea) - am 5. Januar 2002 über Italien illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 10. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (...) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 28. Februar 2002 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der in B._______ geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei Mitglied der Partei RDR (Rassemblement des républicains) gewesen und habe für diese als Schneider verschiedene Kleidungsstücke hergestellt. Aus diesem Grund sei er zweimal festgenommen und einige Tage festgehalten worden. Man habe ihn jedoch mit der Aufforderung, seine Tätigkeit für die RDR einzustellen, wieder entlassen. In der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2000 sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen und habe ihn gesucht. Nachdem die Polizei ihn – versteckt in der Toilette – gefunden und festgenommen habe, habe sie seine Mutter sowie seine jüngere Schwester erschossen. Er sei daraufhin auf den Polizeiposten (...) in B._______ verbracht worden, von wo er jedoch mit Hilfe eines aus dem selben Quartier stammenden Polizisten habe fliehen können. Er habe diesem jedoch versprechen müssen, die Elfenbeinküste definitiv zu verlassen, was er in der Folge auch gemacht habe. B. Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2003 – eröffnet am 5. Juli 2003 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt führte zusammenfassend aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. D-6578/2006 C. Mit Eingabe vom 2. August 2003 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu erteilen sowie die Wegweisung aufzuheben, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2003 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto verfügte. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem wurde festgehalten, dass das Verfahren auf Deutsch geführt werde. E. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2004 hielt die Vorinstanz in Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 18. Februar 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, weshalb ihm von der zuständigen Behörde des Kantons (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Schreiben vom 8. August 2005 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er unter den gegebenen Umständen an der Beschwerde festhalten wolle. Der Beschwerdeführer teilte in der Folge mit Eingabe vom 16. August 2005 unter Beilage einer Kopie der Trauungsurkunde (sinngemäss) mit, er halte am Beschwerdeverfahren fest. G. Mit Schreiben vom 7. November 2006 teilte die ARK dem Beschwerde- D-6578/2006 führer mit, das hängige Verfahren werde – sofern bis Ende 2006 nicht erledigt – vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, ist die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Beschwerdegegenstand bildet nur noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer eingereichten und in der D-6578/2006 Beschwerde teilweise wiedergegebenen Internetpublikation in Bezug auf die Situation im Heimatland. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbingen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- D-6578/2006 len (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst fest, in Ermangelung jeglicher Identitätspapiere kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, aufgrund des Fehlens von Identitätspapieren lasse sich angesichts der konkreten Umstände – als ethnischer Dioula habe er in der Elfenbeinküste praktisch keine Möglichkeit, zu Identitätspapieren zu kommen – nicht an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zweifeln. Bei Vorbehalten gegenüber seiner Identität hätte die Vorinstanz entsprechende Abklärungen treffen beziehungsweise hätte sie gestützt auf Art. 40 Abs. 2 aAsylG innert 20 Tagen nach der Anhörung das Asylgesuch ablehnen können. Klarzustellen ist zunächst, dass die Vorinstanz nicht, jedenfalls nicht in entscheidrelevanter Weise, an der Identität des Beschwerdeführers zweifelt, sondern an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen bezüglich seiner Herkunft, beispielsweise Kenntnisse der Geografie und Geschichte der Elfenbeinküste, treffen müssen, erweisen sich deshalb als irrelevant. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf Art. 40 Abs. 2 aAsylG zu seinen Gunsten ableiten will. Schliesslich überzeugt auch der allgemein gehaltene Verweis auf grundsätzliche Schwierigkeiten von Personen der Ethnie Dioula, sich in der Elfenbeinküste nur mit Mühe Identitätspapiere verschaffen zu können, nicht. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben acht Jahre die Schule besucht, einen selbstständigen Beruf ausgeübt, sich nach dem Verlassen der Elfenbeinküste einige Monate im benachbarten Guinea aufgehalten und ist über Italien in die Schweiz eingereist. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer müsste Identitätspapiere besitzen oder hätte sich solche beschaffen können, weshalb das Fehlen derselben Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wecke, nicht zu beanstanden. 5.2 Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien wenig detailliert ausgefallen und vermöchten nicht den D-6578/2006 Eindruck zu erwecken, dass sich die Vorfälle in der geschilderten Art und Weise zugetragen hätten. So habe der Beschwerdeführer die Daten der ersten beiden Festnahmen nicht gewusst und den Verlauf derselben nur in allgemeiner und stereotyper Form geschildert. Auch den angeblichen Übergriff der Polizei in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2000 und die dabei angeblich erfolgte Erschiessung seiner Mutter und jüngeren Schwester habe er nur allgemein, ohne konkreten persönlichen Bezug geschildert. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, seine Aussagen seien weder allgemein gehalten noch stereotyp. Er habe die erlittene Folterung, nämlich geschlagen worden zu sein, kein Essen erhalten zu haben, gefesselt gewesen zu sein, geschildert. Auch den Übergriff der Polizei zu Hause habe er konkret geschildert. Diese Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine früheren Angaben zu wiederholen. Es fehlen jedoch – wie schon von der Vorinstanz festgehalten – Aussagen darüber, wann die beiden ersten Festnahmen stattgefunden haben, ebenso wie Angaben zu den genaueren Umständen der jeweiligen Haft (Ort, ob alleine oder zusammen mit weiteren Gefangenen, Häufigkeit der Schläge, wie genau anbzw. festgebunden und gefesselt, etc.). Die Vorbringen lassen jegliche Realkennzeichen vermissen. Der Vorinstanz ist im Weiteren darin zuzustimmen, dass die Schilderung des polizeilichen Übergriffes vom 25./26. Oktober 2000 durch den Beschwerdeführer nicht überzeugt. Es fehlen auch hier detailliertere Angaben zum Geschehen, etwa in welcher Situation sich die Familie beim Eintreffen der Polizei befand, weshalb sich der Beschwerdeführer noch in der Toilette verstecken konnte, wo sich Mutter und Schwester befanden, als der Beschwerdeführer zu ihnen bzw. an ihnen vorbeigeführt wurde, wie sich Mutter und Schwester in diesem Zeitpunkt verhielten, so dass nicht von real Erlebtem seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist. 5.3 Für die Vorinstanz ist sodann nicht nachvollziehbar, wie ein einfacher Polizist über den nötigen Einfluss verfügen sollte, um die vom Beschwerdeführer geschilderte Freilassung zu erwirken. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das logische Verhalten sei nach dem Massstab im jeweilen Land zu messen, mithin sei zu differenzieren zwischen dem logischen Verhalten in der Schweiz und dem- D-6578/2006 jenigen in der Elfenbeinküste. Die ihm ermöglichte Flucht reflektiere die Realität in der Elfenbeinküste. Ob die Vorinstanz die Verhältnisse in der Elfenbeinküste zutreffend beurteilt hat, kann vorliegend offen bleiben. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen sinngemäss (auch) geltend macht, es sei von einer Flucht und nicht von einer Freilassung auszugehen, ist diesem Einwand aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers (der Polizeibeamten habe ihn durch ein Fenster steigen lassen und er sei dann über eine Mauer geklettert) zwar zuzustimmen. Insofern erweist sich die vorinstanzliche Bezeichnung "Freilassung" als unzutreffend beziehungsweise irreführend. Dies ändert jedoch nichts an der von der Vorinstanz gezogenen, zutreffenden Schlussfolgerung, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers – zweimalige Festnahme, Festnahme am 25./26. Oktober 2000, Ermordung seiner Mutter und Schwester – überzeugten nicht. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz – wie in der Beschwerde erwähnt – bei der Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers versehentlich den 26. Oktober 2002 (recte: 2000) als Fluchtdatum erwähnt. Dieses Versehen wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus und erweist sich somit als unbeachtlich. 5.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen beziehungsweise entscheidwesentlichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 7. Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die D-6578/2006 Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen(Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass sich die Situation im Süden der Elfenbeinküste, insbesondere in B.____, anfangs 2005 soweit beruhigt hatte, dass der angeordnete Vollzug der Wegweisung des jungen, gesunden Beschwerdeführers voraussichtlich bestätigt worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre demzufolge im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterlegen, weshalb ihm die Kosten in voller Höhe aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6578/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Wegweisung und deren Vollzug betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10