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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2010 D-6577/2008

4. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,372 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-6577/2008 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.__________, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6577/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B.__________ - stellte am 7. März 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das er - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 12. März 2008 hin - mit Eingabe vom 2. April ergänzte. Am 20. Juni 2008 befragte ihn ein Mitarbeiter der Botschaft zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben sowie anlässlich seiner Befragung im Wesentlichen geltend, er habe in B.__________ nach seiner Schulausbildung in einer Druckerei gearbeitet, welche dem Bruder eines Kaders der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehört habe. Im Jahr 1996 habe die LTTE ihn und seine Familie gezwungen, nach C.__________ ins Vanni-Gebiet umzuziehen. Dort hätten sie die LTTE finanziell unterstützen müssen. Etwa ein Jahr später habe die LTTE ihn und seine Familie gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrages nach D.__________ wegziehen lassen. Dort habe er in einem Armeecamp gelebt. Einmal hätten ihn dort drei Angehörige der LTTE aufgesucht und davor gewarnt, der srilankischen Armee irgendwelche Informationen über die LTTE preiszugeben. Weitere Probleme seitens der LTTE habe er nicht gehabt. Nach etwa acht Monaten habe er D.__________ verlassen und sei nach Colombo gegangen. Im November 1998 sei er zusammen mit zwei seiner Brüder in Colombo festgenommen worden, weil man sie verdächtigt habe, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten. Am 20. November 1998 seien sie indessen nach 14-tägiger Haft auf Gerichtsbeschluss hin wieder freigelassen worden. Im Jahre 2001 habe er beabsichtigt, nach Frankreich zu reisen, wo einer seiner Brüder lebe. Er sei jedoch nur bis nach Singapur gelangt, wo er bis 2004 gearbeitet habe. Danach sei er wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Am 1. November 2006 sei er in Colombo wegen Verdachts, einen Diebstahl begangen zu haben, drei Tage lang festgehalten und anschliessend auf gerichtliche Anordnung wieder freigelassen worden. Am 10. August 2007 sei er zusammen mit einem F.___________seiner (im Jahre 2006 geehelichten) Frau von Angehörigen des TID (Terrorist Investigation Department) in Colombo festgenommen worden. Dabei habe man ihn verdächtigt, jenen Verwandten seiner Ehefrau, welcher selbst Verbindungen zur LTTE D-6577/2008 unterhalten habe, dabei unterstützt zu haben, mit Hilfe eines Lastwagens ein Sprengstoffattentat in Colombo vorzubereiten. Dabei sei er nebst Verhören auch misshandelt worden. Später sei er in das E.__________ überführt worden, bis er am 15. Februar 2008 auf Gerichtsbeschluss hin freigelassen worden sei. Im April 2008 sei er von Leuten des TID zweimal aufgefordert worden, Geldbeträge zu zahlen, was er auch gemacht habe. Am 8. Mai 2008 sei er zusammen mit seiner Ehefrau zu Verwandten nach Indien gereist. Während seiner Abwesenheit hätten sich Leute in Zivil bei seinem Bruder nach ihm erkundigt. Diese Tatsache habe ihn veranlasst, nach seiner am 16. Juni 2008 erfolgten Rückkehr nach Sri Lanka nicht mehr nach Hause zu gehen, sondern bei seiner gleichfalls in Colombo wohnhaften Schwester zu leben. Er fürchte sich vor einer erneuten Festnahme, zumal der am 10. August 2007 zusammen mit ihm verhaftete F.___________seiner Ehefrau nach wie vor inhaftiert sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien seines Reisepasses und seiner Identitätskarte mehrere seine Inhaftierungen beziehungsweise Freilassungen dokumentierende Gerichts- und Polizeidokumente ein. B. Mit via Schweizer Botschaft am 11. September 2008 an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 16. September 2008 zugegangener Verfügung vom 27. August 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Mit am 7. Oktober 2008 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser am 9. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 3. September (recte: Oktober) 2008 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ergänzend hielt er fest, die angefochtene Verfügung trage seiner hochgradigen Gefährdungssituation in keiner Weise Rechnung. Im August 2008 seien einmal vier Männer in Zivil bei seiner Frau erschienen, die sich als Polizisten ausgegeben und nach ihm gefragt hätten. Glücklicherweise habe er sich damals nicht zu Hause auf- D-6577/2008 gehalten. Dieser Vorfall habe ihn dazu bewogen, zu Hause auszuziehen, seine Frau zurückzulassen und fortan versteckt zu leben. Die besagten Männer seien in der Folge im September noch mehrere Male bei seiner Frau aufgetaucht und hätten sich erneut nach ihm erkundigt. Zur Zeit lebe er in Colombo, ohne sich regulär bei der Polizei angemeldet zu haben, was seine Gefährdungslage zusätzlich erhöhe. Dabei laste die Angst auf ihm, abermals verhaftet oder entführt und dabei möglicherweise extralegal getötet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). D-6577/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib D-6577/2008 und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er fürchte sich aufgrund seiner früheren Festnahmen davor, abermals behördlich festgenommen oder gar entführt und dabei möglicherweise das Opfer einer extralegalen Tötung zu werden. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zumindest zweimal unter dem Verdacht, Kontakte zur LTTE gepflegt beziehungsweise für diese terroristische Akte vorbereitet zu haben, im Jahre 1998 14 Tage respektive zwischen 2007 und 2008 sechs Monate lang inhaftiert war. Wie das BFM in diesem Zusammenhang indessen zutreffend erwogen hat, weist gerade der Umstand, dass sich der im August 2007 zusammen mit dem Beschwerdeführer verhaftete F.___________ seiner Ehefrau nach wie vor in Haft befindet, wogegen er selbst Mitte Februar 2008 freigelassen worden ist, deutlich darauf hin, dass die heimatlichen Behörden nunmehr von seiner Unschuld ausgehen und ihm keine terroristischen Aktivitäten zugunsten der LTTE mehr unterstellen. Diese Einschätzung wird dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines am 17. April 2008 mithin nach seiner Freilassung aus der letzten Haft - in Colombo ausgestellten persönlichen Reisepasses ist (vgl. act. A7 S. 2 Ziff. 1.1), mit dem er am 8. Mai 2008 nach Indien reisen und am 16. Juni 2008 von dort wieder in seine Heimat zurückkehren konnte. Hätte tatsächlich noch ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an seiner Person bestanden, hätten ihn diese D-6577/2008 mit grösster Wahrscheinlichkeit anlässlich seiner Ausreise oder Wiedereinreise festgenommen, was indessen nach eigenem Bekunden des Beschwerdeführers nicht der Fall war (vgl. act. A7 S. 5 Ziff. 3). Im Weiteren entspricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz verwandtschaftlicher Bande in Indien (vgl. act. A7 S. 5 Ziff. 3) nicht dort blieb, sondern Mitte Juni 2008 nach Sri Lanka zurückkehrte, nicht dem Verhaltensmuster einer Person, welche tatsächlich künftige Nachteile asylbeachtlichen Ausmasses in ihrer Heimat befürchtet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 in Colombo zu einer Befragung durch die schweizerische Vertretung in Colombo vorgeladen wurde, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, sich zwecks Weiterverfolgung seines Asylgesuchs an eine schweizerische Vertretung in Indien zu wenden. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Befürchtung äussert, in Colombo (oder sonstwo im Süden seines Heimatlandes) Schwierigkeiten mit den srilankischen Sicherheitskräften bekommen zu können, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein D-6577/2008 Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund vermögen die zumindest sinngemäss angedeuteten Befürchtungen des Beschwerdeführers, immer wieder an Checkpoints in Colombo angehalten beziehungsweise kontrolliert zu werden, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, zumal er seit Einreichung seiner Beschwerde im Oktober 2008 keine weiteren Vorkommnisse mehr geltend gemacht hat. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6577/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo) - die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf Ihre Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 9

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