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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2009 D-6575/2008

16. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,608 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-6575/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Bangladesh, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6575/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6. Juli 2008 und gelangte per Flugzeug nach Italien, von wo aus er auf dem Landweg am 2. August 2008 in die Schweiz einreiste. Am 4. August 2008 reichte er ein Asylgesuch ein. Am 28. August 2008 wurde er im A.________ befragt und am 10. September 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen direkt angehört. Mit Verfügung vom 15. September 2008 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger aus Bangladesch, gehöre der Ethnie der Bengali an und habe seit seiner Geburt bis am 2. Juni 2008 in C._______ gelebt, wo er auch herkomme. Zwischen dem 2. Juni 2008 und dem Tag seiner Ausreise habe er sich bei seiner Tante in D._______ aufgehalten. Er habe sich in der Gruppie-rung Mukti Juddha Prajanmo Command (MJPC) in C._______-Nord politisch engagiert und sei deren lokaler Generalsekretär gewesen. Die Gruppierung trete dafür ein, dass Kriegsverbrechen des Unabhängigkeitskampfes gerichtlich verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe Demonstrationen durchgeführt, Werbung für die Sache der MJPC gemacht und Quartierkomitees gegründet. Die Gegner der MJPC könnten die Unabhängigkeit Bangladeschs noch immer nicht akzeptieren. Anlässlich einer Teamsitzung der Gruppierung seien der Beschwerdeführer und weitere Teilnehmer von unbekannten bewaffneten Leuten angegriffen und verletzt worden. Auf Bitten seiner Eltern habe er daraufhin die Parteiarbeit während einem Jahr ruhen lassen. In der Nacht nach der Parteiversammlung vom 27. April 2008, an welcher auch Gäste teilgenommen hätten, sei der Beschwerdeführer telefonisch mit dem Tod bedroht worden, was er am folgenden Tag bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe. Deswegen sei er am 5. Mai 2008 erneut telefonisch bedroht worden. Anlässlich eines Besuches seines Bruders im Studentenheim am 29. Mai 2008 habe sich in der Nacht ein Tötungsdelikt ereignet, worauf am 31. Mai 2008 eine Anzeige erstattet worden sei, auf welcher der Name des Beschwerde-führers nicht enthalten gewesen sei. Am folgenden Tag indessen habe man seinen Namen ebenfalls aufgeführt, obwohl er mit dem Tötungsdelikt nichts zu tun gehabt habe. Am gleichen Tag habe sich die Polizei bei seinem Bruder nach ihm erkundigt. Daraufhin habe er seinen Wohnort D-6575/2008 verlassen und sich über Nacht versteckt. Am folgenden Tag, am 2. Juni 2008, sei er von der Polizei an seinem Wohnort gesucht worden, weshalb er noch am gleichen Tag nach Gazipur gereist sei. Der Beschwerdeführer gab die Kopie eines Nationalitätenausweises zu den Akten. Das Original habe er an seinem Wohnort zurückgelassen. B. Mit Verfügung vom 17. September 2008 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Es entspreche dem legitimen Anspruch des bangladeschischen Staates, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen, weshalb das vom Beschwerdeführer geltend gemachte, gegen ihn aufgrund einer Falschanzeige eingeleitete Strafverfahren für sich allein keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Einstellung und wegen seiner Aktivitäten nicht mit einem korrekten Verfahren rechnen könne, da auch unter dem Notstandsregime eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe allein wegen der politischen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht erkennbar sei. Vielmehr seien im Kampf gegen die Korruption und im Justizsystem Fortschritte erzielt worden, weshalb nun auch untere Gerichtsinstanzen in Bangladesch unabhängig geworden seien. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich mit Hilfe eines Anwaltes und den ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Wehr zu setzen und seine Unschuld zu beweisen. Zudem habe er keine Beweismittel angeboten und keine rechtstauglichen Identitätsausweise eingereicht, weshalb Abklärungen nicht möglich seien. Gegen die von ihm ferner geltend gemachten telefonischen Bedrohungen könne sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen, indem er sich – wie gemäss seinen Angaben bereits getan – an die zuständigen staatlichen Organe wende, welche ihrer Schutzpflicht nachkämen. Zudem stehe es ihm offen, den lokal bedingten Übergriffen mit der Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Landesteil auszuweichen. In D._______ sei er beispielsweise nicht behelligt worden. Somit sei er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz nicht angewiesen. Schliesslich hätten die Ereignisse im D-6575/2008 Jahr 2006 nicht zur Ausreise geführt, weshalb sie nicht als kausal für die Ausreise und somit nicht als asylrelevant zu betrachten seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Oktober 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm politisches Asyl zu gewähren und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die Argumentation der Vorinstanz angesichts der in Bangladesch herrschenden Korruption, Bestechung und des Amtsmissbrauchs nicht geteilt werden könne. Es sei fraglich ob die auf dem Papier festgehaltene Trennung von Exekutive und Judikative in Bangladesch auch tatsächlich angewendet werde. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer über seinen Bruder beschafften und nun nachgereichten Beweismittel müsse vom Gegenteil ausgegangen werden. Die Jamaat-e-Islam verfüge über enorme Macht und Einfluss auf die Behörden und die Regierung. Der Beschwerdeführer könne im Fall einer Festnahme nicht mit einem fairen Verfahren rechnen und es drohe ihm sogar die Ermordung während der Haft. Zudem sei es fraglich, ob die Behörden, welche den Beschwerdeführer mittels falscher Anschuldigungen und Anklagen schwer belasteten, ihn gegen Übergriffe durch Dritte schützen würden. Anlässlich der geltend gemachten Schussverletzung des Beschwerdeführers im Jahr 2006 durch Angehörige der Jamaat-e- Islam habe die Polizei keine Untersuchung eingeleitet oder jemanden festgenommen und zur Rechenschaft gezogen. Angesichts der in Bangladesch herrschenden Verhältnisse – dem Ausnahmezustand in ländlichen Gebieten und der schleppenden Justizreform – seien Grundfreiheiten massiv eingeschränkt worden und durch die Sicherheitskräfte ausgeübte Menschenrechtsverletzungen straffrei geblieben. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als führender Aktivist der MJPC und der „freedem (recte: freedom) fighters“ von der Jamaat-e-Islam mit falschen Anschuldigungen bei der Polizei aus dem Weg geräumt werden solle. Bangladesch sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Es drohe ihm deshalb eine unrechtmässige, unverhältnismässige und grausame Strafe. Er werde D-6575/2008 landesweit gesucht. Zudem habe er keine Unterkunft, kein Beziehungsnetz und keine Arbeit. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 10. Oktober 2008, Mailkopien, die Kopie eines First Information Reports vom 30. Mai 2008, die Kopie eines Order Sheets vom 1. Juni 2008, mehrere Kopien der Internetversion des Daily Star (vom 1. Juni 2008, vom 3. Oktober 2008, vom 13. Oktober 2008 und vom 15. Oktober 2008), die Kopie eines Ezahar unbekannten Datums, eine Bestätigung der Organisation Muktijuddha Projanma Command vom 23. November 2007 in Kopie mit englischer Übersetzung in Kopie, die Kopie einer Bestätigung über die Verletzung seines Vaters vom 13. September 2000, eine behördliche Bestätigung über seinen Vater als Teilnehmer am Krieg vom 11. Juni 2005 in Kopie mit englischer Übersetzung in Kopie und eine Bestätigung über seinen Vater als Kriegsverletzter vom 24. Juni 1999 in Kopie mit englischer Übersetzung in Kopie. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Anwaltes nach Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert angesetzter Frist seinen Nationalitätenausweis im Original und Kopien der in der Beschwerdeschrift erwähnten Mails vom 14. bis am 16. Oktober 2008 nachzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass im Fall eines fehlenden Originalausweises die eingereichten Beweismittel nicht seiner Person zugeordnet werden könnten. Zudem wurde er aufgefordert, innert Frist die beigelegten englischsprachigen Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen. E. Mit Eingabe vom 10. November 2008 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der Beweismittel zu den Akten und erklärte, für die Richtigkeit der Übersetzungen stehe er ein. Weder die Kopien der D-6575/2008 Mails noch der Nationalitätenausweise oder ein anderes Identitätsdokument wurden nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 gab der Beschwerdeführer ein Ezahar, einen FIR und ein Order Sheet im Original, eine Bestätigung der Partei über seine Wahl als Generalsekretär sowie Fotos und einen Briefumschlag, eine Anzeige des Beschwerdeführers gegen Unbekannt bei der Polizei, eine Anerkennung seines Vaters als Freiheitskämpfer und einen Briefumschlag samt Übersetzungen zu den Akten. Er machte geltend, er habe diese Beweismittel nicht früher erhalten und somit nicht vorher einreichen können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-6575/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM in der D-6575/2008 angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 dargelegt, dass seine Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sind und deshalb keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.1 Trotz mehrmaliger Aufforderung hat der Beschwerdeführer kein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Ziff. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht. Damit können sämtliche, von ihm im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel nicht seiner Person zugeordnet werden, wie in der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 bereits feststellt wurde. 5.2 Sofern die Beweismittel nur als Kopien zu den Akten gegeben wurden, kann deren Echtheit nicht überprüft werden, weshalb sie einen verminderten Beweiswert aufweisen und nicht tauglich sind, einen aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt zu belegen. Zudem sind amtliche Dokumente aus Bangladesch leicht käuflich erwerbbar und vermögen auch aus diesem Grund nur das zu beweisen, was aus andern Gründen als glaubhaft zu erachten ist. Schliesslich ist vorliegend nochmals festzuhalten, dass die – nachträglich als Originale eingereichten Beweismittel – mangels Vorliegen eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Zudem ergeben sich, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hinsichtlich der eingereichten Beweismittel verschiedene Ungereimtheiten, weshalb an der Echtheit der Beweismittel Zweifel auch aus diesem Grund angebracht sind beziehungsweise von deren missbräuchlichen Verwendung auszugehen ist. 5.2.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 festgehalten wurde, enthält das als „Ezahar“ bezeichnete Dokument kein Datum, womit es zeitlich nicht eingeordnet werden kann. Da es sich um eine Eingabe an die Behörden Bangladeschs handelt, müsste D-6575/2008 im Fall der Echtheit des Dokuments zumindest das Datum des Eingangs vermerkt sein. An der Echtheit des Beweismittels ist deshalb – trotz angebrachter Echtheitsbestätigung – schon aus diesem Grund zu zweifeln. Darüber hinaus bestätigt die englische Version des Dokuments inhaltlich einen Sachverhalt, der vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde: Gemäss dem Dokument wurden drei Männer namens E._______ und F._______ sowie die Sicherheitsangestellten namens G._______ und Z._______ verdächtigt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, er heisse Z._______; indessen kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, er sei Sicherheitsangestellter gewesen. Der Inhalt des Dokuments lässt sich somit in einem wesentlichen Punkt nicht mit seinen Aussagen vereinbaren, weshalb das Dokument nicht als authentisch betrachtet werden kann. Diese inhaltlichen Divergenzen lassen darauf schliessen, dass das Beweismittel konstruiert wurde. Gestützt auf diese Erkenntniss kann das Dokument nicht als echt gelten. 5.2.2 Da sich das Dokument mit der Überschrift „Order Scheet“ auf das unter 6.2.1 erwähnte Dokument „Ezahar“ bezieht, welches offensichtlich als gefälscht zu betrachten ist, kann auch dieses Dokument nicht echt sein. An dieser Einschätzung vermag auch die nachträgliche Einreichung des Originals dieses Dokuments nichts zu ändern. Seltsam ist auch, dass auf dem Order Sheet ein Ezahar Nr. 67 vom 31. Mai 2008 erwähnt wird, während das vom Beschwerdefürher eingereichte Dokument mit dieser Bezeichnung weder ein Datum noch eine Nummer aufweist. Die beiden eingereichten Beweismittel – das Ezahar und der Order Sheet – sind somit nicht miteinander kompatibel, was ebenfalls auf eine Konstruktion von Dokumenten hinweist. Bezeichnenderweise war die ursprünglich als Kopie eingereichte Version des Order Sheet ein zweiseitiges Dokument, während das Original nur noch aus einer Seite besteht. Auch diese Ungereimtheiten lassen auf gefälschte Dokumente schliessen. An dieser Einschätzung vermag ein nachträglich eingereichtes Dokument im Original infolge der leichten käuflichen Erwerbbarkeit nichts zu ändern. 5.2.3 Ferner reichte der Beschwerdeführer einen First Information Report (FIR) vom 30. Mai 2008 zu den Akten. In der Beschwerdeschrift wurde dazu geltend gemacht, der Name des Beschwerdeführers sei auf diesem FIR noch nicht enthalten. Erst auf der darauf folgenden Anklageschrift sei er namentlich erwähnt (Beschwerdeschrift S. 3). In den Befragungen machte er geltend, am 31. Mai 2008 sei Anzeige D-6575/2008 erstattet worden, wobei sein Name noch nicht eingetragen gewesen sei. Erst am 1. Juni 2008 habe man seinen Namen nachgetragen (Akte A1/9 S. 4 und Akte A7/12 S. 4). Der zunächst vom Beschwerdeführer als Kopie eingereichte FIR enthielt denn seinen Namen auch nicht, wobei aus der Kopie ersichtlich ist, dass am unteren Rand etwas fehlte. Der mit Eingabe vom 19. Januar 2009 nachgereichte FIR indessen enthielt den Namen des Beschwerdeführers, was mit seinen Aussagen nicht vereinbart werden kann. Auch das Datum des FIR – nämlich der 30. Mai 2008 – ist mit seinen Angaben nicht übereinstimmend, da gemäss seinen Vorbringen erstmals am 31. Mai 2008 eine Anzeige erstattet worden sein soll. Somit stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeschrift nicht mit dem nachträglich eingereichten FIR überein, womit auch bei diesem Dokument von einer Konstruktion ausgegangen werden muss. 5.2.4 Infolge der zahlreichen, aus den zu den Akten gegeben Beweismitteln ersichtlichen Unstimmigkeiten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Anhängern der Jamaat-e-Islam zu Unrecht der Tötung eines Studenten beschuldigt worden und werde nun in seinem Heimatland wegen eines ihm zu Unrecht angelasteten Tötungsdeliktes gesucht, nicht belegt. Vielmehr ist aufgrund der Unvereinbarkeiten von gefälschten oder erschlichenen Beweismittel auszugehen. Die Beweismittel „Ezahar“, „Order Sheet“ und „First Information Report“ werden deshalb gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, er werde in seinem Heimatland wegen einer zu Unrecht erfolgten Anschuldigung behördlich gesucht und habe deswegen mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen. 5.3 Im Übrigen ist der Argumentation der Vorinstanz, wonach eine allfällige Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich legitime Handlung des Staates Bangladesch zu betrachten ist, zuzustimmen, wobei aufgrund der unglaubhaften Angaben ohnehin zu bezweifeln ist, dass er in ein solches verwickelt ist. Die im Beschwerdeverfahren mit Hilfe von kopierten Beweismitteln geltend gemachte Korruption in Bangladesch vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits beziehen sich die diesbezüglichen Beweismittel nicht auf den Beschwerdeführer persönlich und sind somit nicht geeignet, in seinem Fall eine drohende asylrelevante oder menschenrechtswidrige Behandlung glaubhaft D-6575/2008 darzustellen; andererseits hat sich gestützt auf die obenstehenden Erwägungen gezeigt, dass die geltend gemachte drohende Strafverfolgung nicht geglaubt werden kann. 5.4 Gegen allfällige Bedrohungen durch Drittpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der staatlichen Organe zur Wehr setzen, wie das BFM ebenfalls zutreffend ausführte. Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage eine Strafanzeige gegen die Bedroher eingereicht, womit erkennbar ist, dass die Bevölkerung Bangladeschs Zugang zur Strafverfolgungsbehörde hat, was für das Vorhandensein eines Gerichtsverfahrens spricht. Sein Einwand, beim Vorfall im Jahr 2006 habe keine Untersuchung stattgefunden, was auf das mit Mängeln behaftete Justizsystem in Bangladesch zurückzuführen sei, kann in dieser pauschalen Aussage nicht gehört werden, zumal er keine entsprechenden Beweismittel einreichte und an seinen Ausführungen zu zweifeln ist. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 5.5 Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an einem andern Ort innerhalb seines Heimatlandes niederzulassen, um allfälligen weiteren Bedrohungen durch Drittpersonen auszuweichen. Sein Einwand, er werde überall in Bangladesch gesucht, ist weder überzeugend noch belegt. Vielmehr spricht sein Aufenthalt in D._______, wo er sich gemäss Aktenlage während einiger Zeit aufgehalten habe und wo ihm nichts passiert sei, ebenso gegen eine landesweite Verfolgung wie die unglaubhaften Angaben über die zu Unrecht erfolgten Anschuldigungen. 5.6 An dieser Einschätzung vermögen die mit Eingabe vom 19. Januar 2009 nachgereichten Beweismittel insgesamt nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 5.7 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Die missbräuchlich verwendeten Beweismittel werden – sofern sie im Original vorliegen – gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. D-6575/2008 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder D-6575/2008 unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Der Beschwerdeführer machte geltend, in Bangladesch herrsche Korruption und er müsse bei seiner Rückkehr Verfolgung wegen zu Unrecht erhobener Strafverfahren befürchten. Weder mit den allgemeinen Ausführungen noch mit den Vorbringen hinsichtlich der angeblich zu Unrecht erfolgten Verfolgung – welche sich als unglaubhaft herausgestellt hat – vermag er indessen das Bestehen eines „real risk“ glaubhaft zu machen. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen liesse. Eine asylrelevante Kollektivverfolgung von Sympathisanten oder Mitgliedern der MJPC ist nicht feststellbar, so dass sich aus einer allfälligen Mitgliedschaft in dieser Gruppierung keine individuelle Gefährdung ableiten lässt. Auch die allgemeine Menschenrechts-situation im D-6575/2008 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Zwar ist in Bangladesch von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen auszugehen, jedoch herrscht insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Aktuell kann nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt gesprochen werden. Der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand hat im Bereich der allgemeinen Sicherheit eher zu einer Verbesserung geführt. Nach den Wahlen vom 29. Dezember 2008 ist überdies damit zu rechnen, dass in Bangladesch der Ausnahmezustand aufgehoben wird und im Land eine Rückkehr zur Demokratie zu erwarten ist. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende D-6575/2008 Situation geraten würde. Der junge, ledige Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Jahr 2008 in Bangladesch gelebt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch verfügt er im Heimatland über ein Beziehungsnetz. Gemäss seinen Angaben leben die Eltern und mehrere Geschwister in C._______ und eine Tante in D._______. Gestützt auf seine Aussagen führte der Beschwerdeführer vor der Ausreise ein Lebensmittelgeschäft, spricht bengalisch und wenig englisch und hat das C._______ College abgeschlossen, womit er über eine genügende Bildung und Berufserfahrung verfügt, um sich bei der Rückkehr in sein Heimatland eine neue Existenz aufbauen zu können. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wird integrieren können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-6575/2008 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. Dezember 2008 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6575/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 22. Dezember 2008 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die als Originale eingereichten Beweismittel (Ezahar, FIR und Order Sheet) werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 17

D-6575/2008 — Bundesverwaltungsgericht 16.02.2009 D-6575/2008 — Swissrulings