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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2021 D-6573/2020

7. Januar 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,498 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6573/2020

Urteil v o m 7 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2020 / N (…).

D-6573/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er in den Jahren 2013 und 2015 in Deutschland und am 26. Oktober 2019 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass er am 16. November 2020 eine Erklärung unterzeichnete, wonach er beabsichtige, in sein "Herkunftsland" zurückzukehren, dass am 19. November 2020 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen erklärte, er sei am 8. November 2017 von Deutschland nach Tunesien abgeschoben worden und im August 2019 in Italien erneut in den Dublin-Raum eingereist, dass er bis im Januar 2020 in den Niederlanden, wo er einen negativen Asylentscheid erhalten habe, geblieben sei, dass er dann nach Deutschland gegangen sei und sich dort bis zum 1. November 2020 aufgehalten habe, dass er nach Tunesien und nicht in die Niederlande zurückkehren wolle; andere Gründe gegen eine Rückkehr in die Niederlande gebe es nicht, dass er angesprochen auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machte, er habe etwas im Blut; dieses sei im Jahr 2015 untersucht worden, aber er kenne das Resultat nicht, dass er Probleme mit dem Herz und seinen Nerven beziehungsweise psychische Probleme habe,

D-6573/2020 dass er versuche, Situationen aus dem Weg zu gehen, welche seine psychischen Probleme auslösen könnten, denn er könne diese nicht kontrollieren; Medikamente nehme er keine, dass das SEM die niederländischen Behörden am 19. November 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die niederländischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 2. Dezember 2020 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2020 einen ärztlichen Bericht vom 27. November 2020 zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 – tags darauf eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 gegen die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei sie anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Verfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen,

D-6573/2020 dass er – unter Einreichung entsprechender Beweismittel (Kopie einer Eheurkunde, Kopie eines angeblich von seiner Ehefrau in Deutschland gestellten Antrags auf Ehegattennachzug) – darum ersuchte, nach Deutschland geschickt zu werden, damit er mit seiner dort lebenden Ehefrau zusammenwohnen könne oder zumindest, dass er in der Schweiz den Entscheid der deutschen Behörden über das von seiner Ehefrau eingereichte Gesuch um Familiennachzug abwarten könne, damit er dann direkt nach Deutschland gehen könne, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuchte, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2020 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-6573/2020 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass zunächst festzuhalten ist, dass eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das SEM nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeschrift diesbezüglich auch keine (konkreten) Ausführungen enthält, weshalb der Subeventualantrag ohne weiteres abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit der Niederlande gestützt auf den entsprechenden "Eurodac"-Treffer, die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs sowie die Zustimmung der niederländischen Behörden zu seiner Übernahme grundsätzlich gegeben ist, dass der grundsätzlichen Zuständigkeit der Niederlande in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird und an dieser insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer in ihrem Heimatland lebenden deutschen Staatsbürgerin verheiratet ist, nichts zu ändern vermag, zumal sich aus der Dublin-III-VO keine entsprechende Zuständigkeit Deutschlands ableiten lässt,

D-6573/2020 dass nichts dagegenspricht, den Entscheid über das von seiner Ehefrau in Deutschland eingereichte Gesuch um Ehegattennachzug in den Niederlanden abzuwarten, weshalb der Antrag auf Verbleib in der Schweiz bis zu jenem Entscheid abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO aufweisen, weshalb ein Übergang der Zuständigkeit von den Niederlanden auf die Schweiz gestützt auf diese Bestimmung nicht in Betracht fällt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

D-6573/2020 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargelegt werden, sein Asylverfahren in den Niederlanden sei mangelhaft gewesen und die niederländischen Asylbehörden hätten seine Wegweisung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots angeordnet, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit seinem erst in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Einwand, die niederländischen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt, ohne seine Asylgründe richtig zu prüfen, keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Annahme geltend zu machen vermag, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips darstellen und das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping") dient (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3), dass im Übrigen die Aussage des Beschwerdeführers während des Dublin- Gesprächs, wonach er in sein Heimatland und nicht in die Niederlande zurückkehren wolle (vgl. auch von ihm unterzeichnete "Absichtserklärung freiwillige Rückkehr") dagegenspricht, dass die Niederlande in seinem Fall durch den negativen Asylentscheid den Grundsatz des Non-Refoulement missachtet hätten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (weiter) vorbringt, seine psychischen Probleme würden wegen des Abweisungsentscheids in den Niederlanden "nicht richtig" behandelt werden, weshalb er im Falle einer Rückschaffung dorthin einer gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt wäre, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in

D-6573/2020 Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall – soweit aus den Akten ersichtlich – für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass er selbst im Rahmen des Dublin-Gesprächs nicht angeben konnte, was genau das Problem mit seinem Blut ist, bei ihm gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht lediglich unklare Bauchschmerzen und linksthorakale Beschwerden respektive ein Verdacht auf Gastritis diagnostiziert wurden und darin darüber hinaus festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe Schlafstörungen wegen Stress, wolle aber keine Medikamente, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass nach dem Gesagten der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung in die Niederlande nicht entgegensteht, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine

D-6573/2020 gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6573/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

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