Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6572/2014 law/rep
Urteil v o m 2 4 . November 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
D-6572/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger und Angehöriger der Ethnie der Oromo, suchte die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) mit Schreiben vom 21. März 2011 um Asyl nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei Mitglied der "OFDIN" (recte: OFDM; Oromo Federalist Democratic Movement; Anm. des Gerichts) gewesen. Die äthiopische Regierung habe versucht, Mitglieder dieser Oppositionspartei festzunehmen. Aus diesem Grund sei er am 25. Mai 2005 in den Sudan geflüchtet. Er befürchte allerdings, dass Angehörige der äthiopischen Botschaft im Sudan ihn festnehmen, nach Äthiopien deportieren und dort inhaftieren könnten, weshalb er die Schweiz um Erteilung einer Einreisebewilligung bitte. B. Mit an die Botschaft adressierter und dieser am 11. April 2012 zugegangener Eingabe vom 23. Januar 2012 fügte der Beschwerdeführer hinzu, er sei nach dem Erfolg der "OFDIN"-Partei bei Regionalwahlen in seiner Heimatgegend (B._______) als deren Parteimitglied behördlich verhaftet und seit dem 25. Mai 2005 inhaftiert gewesen. Später sei ihm zusammen mit zwei weiteren Personen die Flucht gelungen, worauf er am 15. Juni 2005 in den Sudan geflüchtet sei. C. Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 – zugestellt am 9. Januar 2013 – teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, sie sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum 17. Januar 2014 konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig forderte die Botschaft ihn auf, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche seine Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D-6572/2014 D. Das diesbezügliche Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2013 traf am 21. Januar 2013 (Eingangsstempel) bei der Botschaft ein. Darin hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Fluchtgründe aus Äthiopien namentlich fest, er sei seit dem Jahre 2005 Mitglied der "OFDIN"-Partei, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetze und in seiner Heimatstadt ein Zweigbüro eröffnet habe. Er selbst habe sich ebenfalls für die Oromo-Gesellschaft eingesetzt und dabei auch Leute seiner Heimatregion ermutigt, diese Partei bei den Wahlen zu unterstützen. Nach dem Erfolg besagter Partei bei den lokalen Wahlen habe die äthiopische Regierung damit begonnen, Parteimitglieder festzunehmen. Auch er sei zwischen dem 25. Mai 2005 und dem 9. Juni 2005 im Gefängnis von C._______ inhaftiert gewesen. Als die Bestrafung immer schlimmer geworden sei, sei er am 9. Juni 2005 aus dem Gefängnis geflohen und habe am 15. Juni 2005 den Sudan erreicht. Er sei im Sudan allerdings nicht als Flüchtling registriert und folglich auch nie einem Flüchtlingslager zugewiesen worden. Er habe Freunde im Sudan und würde seinen Lebensunterhalt mit harter körperlicher Arbeit verdienen. Politisch sei er im Sudan nicht tätig. Aufgrund der guten Beziehungen zwischen Äthiopien und dem Sudan fürchte er sich allerdings vor einer Deportation, zumal der äthiopische Geheimdienst den Sudan infiltriert habe. Als Flüchtling sei er im Sudan ungeschützt. Seit seiner Einreise in den Sudan werde er geschlagen, befragt, inhaftiert und bedroht. Zahlreiche Angehörige der Oromo seien nach Äthiopien deportiert worden. E. Mit via die Botschaft versandter Verfügung vom 25. September 2014 – eröffnet am 9. Oktober 2014 – verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass es ihm zufolge schwerwiegend widersprüchlicher Angaben nicht gelungen sei, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. F. Mit der Botschaft am 28. Oktober 2014 zugegangener englischsprachiger Eingabe vom 26. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer sinn-
D-6572/2014 gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Die von der Botschaft zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe traf am 11. November 2014 ein (Datum Poststempel).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
D-6572/2014 derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss a Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (a Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde durch die Botschaft nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer legte seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 21. März 2011 sowie dessen Zusatz vom 23. Januar 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt
D-6572/2014 Bst. A und B). Zudem stellte ihm das BFM mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zu, wozu er am 20 Januar 2013 schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. C und D). Damit erhielt er rechtsgenüglich Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner
D-6572/2014 Ausreise aus Äthiopien nicht glaubhaft ist. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich im Jahr 2005 politisch für die Belange der Oromo verwendet haben könnte. Seine Angaben sind indessen sowohl in Bezug auf die Umstände seiner Flucht sowie des Zeitpunkts seiner effektiven Ausreise aus Äthiopien derart widersprüchlich ausgefallen, dass nicht glaubhaft erscheint, dass er aufgrund seines politischen Engagements in Äthiopien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt war: So gab er in seinem Gesuch vom 21. März 2011 an, er sei am 25. Mai 2005 in den Sudan geflüchtet, weil die äthiopische Regierung versucht habe, Mitglieder der oppositionellen "OFDIN"-Partei festzunehmen. Anlässlich seiner späteren Eingaben vom 23. Januar 2012 und vom 20. Januar 2013 behauptete er demgegenüber, er sei als Mitglied der "OFDIN"-Partei am 25. Mai 2005 inhaftiert worden, später aus dem Gefängnis geflohen und schliesslich am 15. Juni 2005 in den Sudan gelangt. Bezeichnenderweise unternahm der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht einmal den Versuch, die unterschiedliche Darstellung der seiner Ausreise aus Äthiopien vorangehenden Umstände plausibel zu machen, sondern wiederholte einfach in genereller Weise seine frühere Aussage, er sei in seiner Heimat verfolgt gewesen. 6.2 Soweit er zusätzlich behauptet, er fürchte eine Deportation nach Äthiopien, bleibt anzumerken, dass bereits zufolge fehlender Hinweise auf eine Vorverfolgung im Heimatland nicht ersichtlich ist, weshalb die äthiopischen Behörden an seiner Person in irgendeiner Weise interessiert sein sollten, zumal er zusätzlich verneint hat, im Sudan politisch aktiv zu sein (vgl. Stellungnahme vom 20. Januar S. 4, Ziff. 7). 6.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Damit kann die Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs des Beschwerdeführers im Drittstaat Sudan im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG offenbleiben, setzt diese doch das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft begriffsnotwendig voraus. 6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-6572/2014 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite).
D-6572/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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