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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2008 D-6571/2006

24. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,113 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. ...

Volltext

Abtei lung IV D-6571/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nepal, Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. März 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6571/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus C._______, reichte am 17. Dezember 2001 in der Empfangsstelle D._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFF im Transitzentrum S._______ am 3. Januar 2002 befragt und am 16. April 2002 von den zuständigen Behörden des Kantons Y._______ angehört. Er gab zu Protokoll, er sei in C._______ geboren und dort zusammen mit seinem Bruder aufgewachsen. Seine Eltern und sein Bruder lebten nach wie vor dort. Er habe die Schule acht Jahre lang besucht und habe zuletzt als Landwirt gearbeitet. Zu seinem Reiseweg brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Heimatland am 23. November 2001 verlassen und sei anschliessend über E._______ und F._______ nach G._______ gelangt, von wo aus er über H._______ mit Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist sei. Zu seinen Asylgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland wegen seiner politischen Tätigkeit verlassen zu haben. Er habe seit August 2000 für die I._______ gearbeitet und für ein neues Regime gekämpft. Im Auftrag des Parteiführers der I._______ habe er mit Kollegen zusammen die Parole „Lang leben die I._______“ an die Hausmauern öffentlicher Gebäude geschrieben. Dabei seien sie vom Gemeindevorsteher gesehen worden und hätten fliehen müssen. Einige Tage später hätten die I._______ dessen Geschäft zerstört. Der Gemeindevorsteher habe den Beschwerdeführer daraufhin fälschlicherweise der Zerstörung des Geschäfts beschuldigt. Er sei am 30. Dezember 2000 von der Polizei festgenommen und erst nach zehntägiger Haft freigelassen worden. Er sei geschlagen und beschimpft worden. Sein Vater habe sich, zusammen mit einflussreichen Leuten aus seinem Dorf, dafür eingesetzt, dass er am 9. Januar 2001 freigelassen worden sei. Er habe unterschreiben müssen, nicht mehr für die Partei zu arbeiten. Heimlich habe er aber weiter für die I._______ gearbeitet, denn er sei vom Dorfparteiführer dazu gezwungen worden. Es sei ihm gedroht worden, ihm oder seiner Familie würde etwas zustossen, wenn er nicht weiterhin Parolen an die Wände schreibe. Andererseits habe ihm die Polizei gedroht, er würde erschossen werden, wenn er weiterhin für die I._______ arbeite. D-6571/2006 Jemand habe ihn verraten und der Polizei gemeldet, dass er weiterhin für die I._______ arbeite. Er sei deshalb gesucht worden und, als die Lage immer unsicherer geworden sei und die Regierung den Notstand ausgerufen habe, zu seinem Onkel nach Indien geflohen. Zudem habe er sich in seinem Dorf Feinde gemacht, als er einem vergewaltigten Mädchen geholfen und gegen den Täter, Mitglied einer angesehen und einflussreichen Familie, ausgesagt habe. In Nepal sei sein Leben in Gefahr. Der Beschwerdeführer gab weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu den Akten und brachte vor, bei seiner Ausreise nach Indien keine Papiere benötigt zu haben und nicht gewusst zu haben, dass er sie mitnehmen müsse. B. Mit Verfügung vom 21. März 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe und dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen könne. Es bestünden aufgrund der Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen keine glaubhaften Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden sei oder solche bei einer Rückkehr zu befürchten hätte. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer erhob am 22. April 2003 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung bezüglich des Vollzugs der Wegweisung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2003 hielt der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde gutgeheissen und es wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver- D-6571/2006 fahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, bis am 23. Mai 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 19. Mai 2003 ein. E. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 unter Verweis auf die geänderte Lage in Nepal fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verneinte das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 alt AsylG. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 gewährte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. G. Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung und brachte vor, er habe in Nepal in der Zone J._______, im Distrikt C._______ gewohnt. Dieser Distrikt befinde sich in der K._______- Region, wo sich die Lage seit Ende 2006 wesentlich verschlechtert habe, so dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Als Bauer der Ethnie L._______ habe er keine Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Nepal niederzulassen, zumal sich sein zu bewirtschaftendes Land im Distrikt C._______ befinde und seine Muttersprache L._______ sei. Als Angehöriger der Minderheit L._______ habe er zudem Probleme mit den Angehörigen der Ethnie U._______ (N._______). Aufgrund dieser Probleme sei es für ihn nicht zumutbar, nach Nepal zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom D-6571/2006 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mangels Anfechtung ist die vorinstanzliche Verfügung, insoweit darin auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde, in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche – als Folge eines Nichteintretensentscheides (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) – nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-6571/2006 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die Vorinstanz stellte fest, aufgrund der Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden keine Hinweise auf Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden. Der Beschwerdeführer setzte dieser Würdigung keine substanziierten An- D-6571/2006 gaben entgegen, welche auf ihm in seinem Heimatland drohende ernsthafte Nachteile schliessen lassen, so dass eine Rückkehr nach Nepal nicht zulässig wäre. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet. 4.4.2 Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 auf die geänderte Lage in Nepal. Weder die dort herrschende poli- D-6571/2006 tische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Im April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet. Darauf habe die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert und die inhaftierten Maoisten Ende Mai 2006 frei gelassen. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt. 4.4.3 In seiner Stellungnahme wendete der Beschwerdeführer ein, seit Ende 2006 habe sich die Situation in der K._______-Region, wo sich sein Heimatort befinde, wesentlich verschlechtert. Nach Demonstrationen und Streiks komme es immer wieder zu Gewaltausschreitungen. Zudem ereigneten sich immer wieder Menschenrechtsverletzungen und Vertreibungen durch bewaffnete und unbewaffnete Gruppen. Insofern könne in der K._______-Region von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 4.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der allgemeinen Lage in Nepal in EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3.-4.3.5 S. 331 ff.). Diese Einschätzung wird durch die seitherigen Entwicklungen bestärkt. Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz mündeten am 21. November 2006 in ein umfassendes Friedensabkommen, welches unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzte. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt, an der sich erstmals auch die Maoisten beteiligten. Im Januar 2007 errichtete der UNO-Sicherheitsrat die im Friedensabkommen vorgesehene UNO-Mission (UNMIN), welche u.a. die Entwaffnung der maoistischen Rebellen beaufsichtigt, den Waffenstillstand überwacht und die Wahlen der verfassungsgebenden Ver- D-6571/2006 sammlung unterstützt (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-5331/2006 vom 16. November 2007 mit weiteren Hinweisen sowie den Bericht des UNHCR "UNHCR's Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers From Nepal" vom Juli 2007). Am 10. April 2008 fanden landesweite Wahlen für eine verfassungsgebende Versammlung statt, aus welchen die Maoisten als stärkste Kraft hervorgingen. Diese verfügen jedoch laut Medienberichten alleine nicht über die Mehrheit in der verfassungsgebenden Versammlung und sind auf die Unterstützung anderer Parteien angewiesen. Die neu gewählte verfassungsgebende Versammlung, welche auch als Übergangsparlament dient, rief Ende Mai 2008 die Republik aus (vgl. hierzu NZZ vom 29. Mai 2008; NZZ vom 28. Mai 2008; NZZ vom 15. April 2008). Die Maoisten sind somit, insbesondere durch die Wahl des früheren Maoistenführers Prachanda zum Ministerpräsidenten (vgl. NZZ vom 15. August 2008) in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches System ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden. Es kann zusammenfassend von einer massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung nach Nepal nicht als generell unzumutbar. Auch wenn es in der K._______-Region gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen zu teilweise gewalttätigen Ausschreitungen kam, lässt die dort herrschende allgemeine Lage nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr nicht als grundsätzlich unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme geltend, der Ethnie der L._______ anzugehören und aus diesem Grund Probleme mit den Angehörigen der Ethnie der U._______ zu haben. Es bestehen im Q._______ Nepals zwar Interessenskonflikte zwischen Bewegungen der U._______ und anderer Ethnien. Es kann gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer dort allein aufgrund seiner Angehörigkeit zur Ethnie der L._______ ernsthafte Nachteile drohen. Der Beschwerdeführer legt überdies auch nicht dar, inwiefern er durch die Spannungen zwischen den beiden Ethnien konkret gefährdet wäre, weshalb sein Vorbringen nicht ausreichend substanziiert ist. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher keine Identitätsdokumente eingereicht hat und er die von ihm geltend D-6571/2006 gemachte Zugehörigkeit zur Ethnie der L._______ demnach nicht belegen kann. Zweifel an der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie ergeben sich insbesondere daraus, dass er in der Empfangsstelle angab, seine Muttersprache sei T._______. Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine innerstaatliche Zufluchtsalternative zur Verfügung stehen würde. 4.4.5 Es bleibt zu prüfen, ob die individuelle Situation des Beschwerdeführers vorliegend gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. Massgeblich sind die individuellen Lebensumstände des Betroffenen wie etwa sein Alter, sein Geschlecht, die familiäre Situation oder die Gesundheit (vgl. PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 83 AuG, Rz. 16.). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal – auch aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit – mit gewissen Schwierigkeiten zu rechnen hat. Aufgrund der Aktenlage besteht aber kein Grund zur Annahme, er sei im Fall einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet oder Lebensumständen ausgesetzt, die ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a und b S. 148). Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr auf bestehende soziale Beziehungen zurückgreifen. Seine Eltern und sein Bruder leben nach wie vor in seinem Heimatort. Er verfügt zudem über mehrjährige Berufserfahrung und einen gewissen Bildungsstand. Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihm, allenfalls auch mit Unterstützung seines Umfelds gelingen wird, eine Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. zu den hier massgeblichen Kriterien PETER BOLZLI, .a.a.O., Rz. 15 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- D-6571/2006 weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 19. Mai 2003 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6571/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 12

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