Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6570/2016
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Syrien, zurzeit im Transit des Flughafens C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2016 / N (…).
D-6570/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2016 im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte, dass ihm mit Verfügung des SEM vom selben Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Befragung zur Person vom 12. Oktober 2016 als auch am 14. Oktober 2016 das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Rumänien gewährt wurde, dass er in diesem Zusammenhang seine Stellungnahme, welche er bereits im ersten und zweiten Asylverfahren in der Schweiz abgegeben hat, wiederholte und erklärte, er habe, seit er sich in Rumänien aufhalte, Probleme mit Freunden seiner Schlepper, weil er gegen diese vor Gericht ausgesagt habe, dass er indessen nach wie vor keine konkrete tatsächliche Gefährdungssituation nachweisen konnte, dass diese angeblichen Ereignisse unterdessen vier Jahre zurückliegen, dass der Beschwerdeführer angab, nie Anzeige erstattet und auch bei keiner Nichtregierungsorganisation um Hilfe nachgesucht zu haben, da er in Rumänien niemanden kenne und die Sprache nicht verstehe, dass er im Weiteren erklärte, bei seiner Rückschaffung vom 30. August 2016 von der rumänischen Polizei hart angefasst und befragt worden zu sein, dass die Polizei ihm, immer wenn er aus der Schweiz oder D._______ zurückgeschickt worden sei, gedroht habe, er werde inhaftiert und nach Syrien zurückgeschickt, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Rumänien seit Februar 2012 (recte: 6. Juli 2012 [Schutzgewährung gemäss Eurodac-Treffer]) als Flüchtling anerkannt ist,
D-6570/2016 dass dies durch die vom Beschwerdeführer mitgeführten rumänischen Ausweise (Aufenthaltsbewilligung, Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge) und seine eigenen Aussagen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2013 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass diese Verfügung am 29. Juli 2013 in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2014 das Wiedererwägungsgesuch vom 11. August 2013 abwies und feststellte, der negative Asylentscheid vom 4. Juli 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses mit Urteil D-899/2014 vom 24. März 2014 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2014 zwangsweise zurückgeschafft wurde, weil er die Rückkehr nach Rumänien mehrmals verweigert hatte, dass er am 14. Mai 2014 trotz eines bestehenden Einreiseverbots erneut in die Schweiz einreiste und ein zweites Asylgesuch stellte, dass es sich dabei um ein Mehrfachgesuch handelte, welches das BFM gestützt auf Art. 111c AsylG abschrieb, weshalb die Kompetenz an die kantonalen Behörden überging, welche den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2014 ein weiteres Mal aus der Schweiz wegwiesen, dass er in Ausschaffungshaft genommen wurde, da er sich erneut einer Wegweisung widersetzte, dass seine damalige Rechtsvertreterin am 25. November 2015 ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitungen mit einer in der Schweiz anerkannten Flüchtlingsfrau stellte, dass die kantonalen Behörden dieses Gesuch abwiesen, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2016 abermals zwangsweise nach Rumänien zurückgeschafft wurde,
D-6570/2016 dass er am 8. Oktober 2016 im Flughafen C._______ ein drittes Asylgesuch einreichte, nachdem er aufgrund einer bis zum 16. Februar 2018 bestehenden Einreisesperre von der Flughafenpolizei an einer Einreise gehindert wurde, dass das SEM am 10. Oktober 2016 gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten am 18. Januar 2009, die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die rumänischen Behörden dem Ersuchen am 12. Oktober 2016 zustimmten, dass der Beschwerdeführer seine rumänischen Ausweise (Aufenthaltsbewilligung, ausgestellt am 16. September 2016; Reiseausweis für Flüchtlinge, ausgestellt am 20. September 2016) im Original einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 – eröffnet am 19. Oktober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2016 nicht eintrat, ihn aus dem Transit des Flughafens C._______ wegwies, ihm – unter Androhung von Zwangsmitteln –mitteilte, er müsse den Transit am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Rumänien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass der Beschwerdeführer Abklärungen des SEM zufolge in Rumänien als Flüchtling anerkannt sei, dass sich Rumänien am 12. Oktober 2016 bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt worden sei,
D-6570/2016 dass in diesem Zusammenhang indessen auf die Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 VwVG verwiesen werde, gemäss welcher einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweise, dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, was vorliegend zutreffe, dass der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass das SEM hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zum Schluss gelangte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatoder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass der Vollzug nach Rumänien im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten sei, da der Beschwerdeführer in Rumänien anerkannter Flüchtling sei, dass er somit bei seiner Überstellung keine Abschiebung ins Heimatland zu befürchten habe, dass er denn seit dem Jahr 2012 immer wieder und auch nach mehrmaliger Rückschaffung aus der Schweiz beziehungsweise D._______ nebst einer Aufenthaltsbewilligung einen Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten habe, letztmals am 16. beziehungsweise 20. September 2016, dass der Vollzug seiner Wegweisung nach Rumänien infolgedessen zulässig sei, dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
D-6570/2016 dass hierzu festzuhalten sei, dass Rumänien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und den Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er in Rumänien als Flüchtling anerkannt worden sei, gehalten sei, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung bei den rumänischen Behörden einzufordern, dass in Rumänien neben den staatlichen Strukturen zudem private und internationale Hilfsorganisationen bestünden, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten, dass das SEM dem Beschwerdeführer zwei der wichtigsten Hilfsorganisationen mit Namen angegeben habe, dass er darüber hinaus gemäss seinen Aussagen von Freunden und Verwandten unterstützt werde, was ihm unter anderem ermöglicht habe, eine Wohnung zu mieten, dass ausserdem der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, da eine entsprechende Zustimmung Rumäniens vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 25. Oktober 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Gericht am 25. Oktober 2016 eine Übersetzung der in arabischer Sprache verfassten Beschwerde einholte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Oktober 2016 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Original der Beschwerde vom 25. Oktober 2016 am 26. Oktober 2016 einging, dass die Übersetzung der Beschwerdeschrift am 27. Oktober 2016 per Telefax eingereicht wurde, dass das Original der Übersetzung am 31. Oktober 2016 beim Gericht einging,
D-6570/2016 dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung stellte und darüber hinaus um eine Wiedererwägung beziehungsweise eine erneute Prüfung seiner Dokumente bat, dass er insbesondere den bereits bekannten Sachverhalt wiederholte und im Weiteren geltend machte, er bitte aus Angst, von den Schleppern getötet und von den rumänischen Behörden inhaftiert und nach Syrien zurückgeschickt zu werden darum, dass die Ungerechtigkeit gegen ihn aufgehoben, ihm Asyl gewährt und er nicht mehr nach Rumänien ausgewiesen werde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-6570/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass auf den Antrag betreffend Asylgewährung somit nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass der Bundesrat Rumänien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, dass sich der Beschwerdeführer, bevor er sich erneut in Richtung Schweiz begab, unbestrittenermassen in Rumänien aufgehalten hat und er dorthin
D-6570/2016 zurückkehren kann, zumal er dort als Flüchtling anerkannt wurde und die rumänischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, dass bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurde und dorthin zurückkehren kann, in der Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt, dass dies auch für den Beschwerdeführer gilt, zumal die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG – ordnungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz seit mindestens zwei Jahren – vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-6570/2016 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Rumänien) reisen kann, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde und daher Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich damit seine Furcht, in Rumänien inhaftiert und anschliessend nach Syrien zurückgeschickt zu werden, als unbegründet erweist, dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die dem Beschwerdeführer in Rumänien drohen würde, ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer in Rumänien, das Signatarstaat der EMRK, FoK, FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, als anerkannter Flüchtling Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie rumänische Staatsbürger hat (Art. 23 FK) und es ihm obliegt, allfällige Klagen bezüglich seiner Unterstützung bei den zuständigen rumänischen Behörden durchzusetzen, dass er demnach aus seinen Einwänden, in Rumänien gebe es keine Menschenrechte, dieser Staat schütze ihn nicht und er habe dort Probleme (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. Oktober 2016, C8 S. 14 Ziff. 8.01; Rechtliches Gehör vom 14. Oktober 2016, C19 S. 2 F7), nichts für sich abzuleiten vermag, dass der Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen, und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
D-6570/2016 dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar und angesichts der Zustimmung der rumänischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auch möglich ist, dass infolgedessen der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich nach dem Gesagten – entgegen anderslautender Einschätzung – erübrigt, die Sache einer erneuten Prüfung zu unterziehen, und vielmehr die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6570/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: