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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2007 D-6557/2006

28. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,207 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 9. Oktober 2003 i.S. Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-6557/2006 {T 0/2} Urteil vom 28. September 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, François Badoud, Thomas Wespi Gerichtsschreiber Daniel Widmer A._______, Republik Serbien, wohnhaft (Adresse), vertreten durch Antonia Kerland, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. Oktober 2003 i.S. Asyl / (N._______) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. November 2001 auf dem Seeweg in Richtung Italien, von wo er am 20. November 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Am 21. November 2001 suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am 22. November 2001 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 6. März 2002 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie in (Ort) aufgewachsen. Seit dem Tod seiner Mutter im November 2000 verfüge er in seiner Heimat über keine nahen Angehörigen mehr. Seit er ab November 1998 die ihm jeweils von seiner Schwester aus der Schweiz geschickten Ausgaben der Zeitschrift (Name) gelesen und an andere Albaner weitergegeben habe, sei er vom serbischen Staatssicherheitsdienst verfolgt und insgesamt neun Mal festgenommen worden. Auf den Polizeiposten sei er jeweils mit Tritten und Schlägen traktiert, jedoch immer nach kurzer Zeit ohne weitere Massnahmen wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Im September 2001 hätten ihn Beamte des Staatssicherheitsdienstes aufgefordert, (Ort) zu reisen und Spitzeltätigkeiten zu verrichten. Noch bevor ihm die Auftraggeber genaue Instruktionen hätten geben können, habe er seinen Heimatstaat in Richtung Schweiz verlassen. Seit dem Tod seiner Mutter habe er an psychischen Problemen gelitten und sich noch in (Ort) in ärztliche Behandlung begeben. Diesbezüglich reichte er ein Arztzeugnis zu den Akten. Für seine weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer ist auch in der Schweiz auf medizinische Betreuung angewiesen und reichte in diesem Zusammenhang diverse ärztliche Berichte ein. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung. Da es deren Vollzug dazumal als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei mehrmals vom Staatssicherheitsdienst in Haft genommen und dabei geschlagen worden, wobei die längste Haftdauer vier Tage betragen habe. Dieser Vorfall habe sich Ende des Jahres 1998 ereignet. Die Ausreise des Beschwerdeführers sei jedoch erst nahezu drei Jahre später erfolgt. Zudem vermöchten die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen - bei Wahrunterstellung - auf Grund ihrer Art und Intensität noch keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu bewirken. Insbesondere sei der Beschwerdeführer

3 immer wieder aus der Haft entlassen worden, ohne dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei, was klar gegen ein echtes Verfolgungsinteresse der Behörden spreche. Aufgrund des Umstands, dass kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass nichts Konkretes gegen den Beschwerdeführer vorgelegen habe und er deshalb keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Demzufolge müsse es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen gehandelt haben, welchen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in ein anderes Gebiet seines Heimatstaates, beispielsweise in einen mehrheitlich von Albanern bewohnten Landesteil, hätte entziehen können. Mithin sei er auch aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Mit Eingabe vom 4. November 2003 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der damals durch seine Schwester vertretene Beschwerdeführer, es sei ihm Asyl zu gewähren; in prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von allfälligen Verfahrenskosten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2003 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Bedürftigkeit umgehend zu belegen. E. Am 20. November 2003 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2003 schloss das BFF auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. G. Am 24. Mai 2006 liess die ARK über die Schweizerische Vertretung in (Ort) weitere Abklärungen vornehmen. H. Mit Schreiben vom 29. September 2006 (Eingang bei der ARK: 6. Oktober 2006) teilte die Schweizerische Botschaft der ARK die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit. Diesen zufolge konnte Folgendes in Erfahrung gebracht werden: Angehörige der albanischen Ethnie sind in (Ort) - soweit bekannt - weder Schikanen noch Nachteilen aufgrund ihrer nationalen Zugehörigkeit ausgesetzt. Inspektor B._______ ist noch auf dem Polizeiposten (Name und Adresse) tätig. Die Botschaft kann sich weder dazu äussern, wie heute der Staatssicherheitsdienst

4 beziehungsweise die Sicherheits- und Informationsagentur namens BIA arbeitet, welche anstelle des früheren, zum Innenministerium gehörenden Staatssicherheitsdienstes gegründet wurde, noch ob diese Agentur ein Interesse an einer Person wie dem Beschwerdeführer hat. Die BIA ist gestützt auf das Gesetz über die Sicherheits- und Informationsagentur (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 42/2002) gegründet worden und ist eine separate juristische Person, die nicht zum Innenministerium gehört, sondern eine unabhängige Agentur, welche über ihre Tätigkeit der Nationalversammlung und der Regierung der Republik Serbien Bericht erstattet. Eine Überprüfung beim C._______ hat ergeben, dass dort kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist. Ausserdem wurde über das D._______ eruiert, dass dieser weder steckbrieflich ausgeschrieben ist noch von den Behörden der Republik Serbien gesucht wird. Obwohl das nicht mit Sicherheit bedeutet, dass weder bei einem der fünf Gemeindegerichte in (Ort) noch bei einem anderen Gericht in Serbien ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, wird für kaum wahrscheinlich gehalten, dass ein solches hängig ist; dies weil der Beschwerdeführer, wenn er wegen eines mit einer Gefängnisstrafe von drei Jahren oder mehr zu ahndenden Offizialdelikts - was nach dem Dafürhalten der Botschaft der Fall gewesen wäre - angeklagt worden wäre, steckbrieflich ausgeschrieben sein müsste, wenn ihm an der Adresse, unter welcher er angemeldet ist, eine Vorladung nicht hätte zugestellt werden können, was jedoch nicht geschehen ist. I. Zur Botschaftsanfrage und den Abklärungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2006 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Die schriftliche Stellungnahme seiner neu beauftragten Rechtsvertreterin datiert vom 23. November 2006. J. Auf die im Verlauf des Verfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsmittel, Stellungnahmen und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

5 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Anerkennung als Flüchtling beachtlich, als sie noch andauert oder - falls sie bereits abgeschlossen ist - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt beziehungsweise wenn die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 31 S. 222 f. u. dortige Hinweise). 4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Einerseits ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.

6 1990, S. 135 ff.). 4.3 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung, die geltend gemachten Massnahmen der serbischen Behörden seien - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - auf Grund ihrer Art und Intensität nicht asylrelevant. Zudem handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in ein anderes Gebiet des Heimatlandes, beispielsweise in einen mehrheitlich von Albanern bewohnten Landesteil, hätte entziehen können (vgl. Sachverhalt, Bst. B). 4.3.1 Den Akten können keine Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen entnommen werden. Vielmehr weisen dessen Aussagen zahlreiche Realkennzeichen auf. So sind namentlich die Aussagen in sich stimmig, fehlen Widersprüche sowohl in wesentlichen Punkten als auch zwischen den beiden Befragungen, und legte der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation in einer längeren freien und detaillierten Schilderung dar. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann mithin so, wie er vom Beschwerdeführer geschildert wurde, als erstellt gelten (vgl. Sachverhalt, Bst. A). Demnach wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. November 1998 bis zum 1. November 2001 im Zusammenhang mit der Zeitschrift (Name), welche er ab November 1998 von seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester erhalten, gelesen und an andere Albaner weitergegeben hatte, insgesamt neun Mal durch die serbischen Behörden festgenommen, wobei er einmal während dreier Tage und einmal während vier Tagen inhaftiert war und anlässlich dreier Inhaftierungen (20. November 1998, 27. Dezember 2000, 6. April 2001) schwer misshandelt wurde. Bereits nach der zweiten Misshandlung vom 27. Dezember 2000 stellten sich beim Beschwerdeführer psychische Probleme (Depressionen, Angstzustände, Essstörungen) ein, welche ihn veranlassten, sich in (Ort) in psychiatrische Behandlung zu begeben, und schliesslich zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz führten. Die Verfolgungsmassnahmen gingen mithin von den serbischen Behörden aus, richteten sich gezielt gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Angehöriger der albanischenstämmigen Minderheit in (Ort), weil dieser Propaganda für die Unabhängigkeit des Kosovo machte, und dauerten während nahezu dreier Jahre an. Entgegen der Vorinstanz ist die Asylrelevanz dieser Verfolgungsmassnahmen auf Grund ihrer Art und Intensität nicht zu verneinen. Wegen einmalig erlittener Schläge auf einem Polizeiposten, die nicht die Intensität von Folter erreichten, oder wegen einer einzigen Inhaftierung von wenigen Tagen allein muss niemand Schutz im Ausland suchen. Asylgewährung hat zum Zweck, Schutzbedürftigen Aufnahme zu gewähren, und nicht, Opfer jeglichen Unrechts für erlittene Unbill zu „entschädigen“. In diesem Sinne wird in konstanter schweizerischer Praxis Gesuchstellern entgegengehalten, eine kurze freiheitsbeschränkende Massnahmen stelle zwar einen Eingriff in die physische Bewegungsfreiheit dar, damit aber eine solche Massnahmen Verfolgungswert erhält, bedarf es jedoch einer gewissen Intensität. Diese ist dann erreicht, wenn die Verfolgungsmassnahme ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, so dass der Verfolgte sich dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei freiheitsbeschränkenden Massnahmen bedarf es dazu einer gewissen Dauer des Eingriffs. Das Zumutbarkeitskriterium stösst allerdings an Grenzen, wo

7 sehr schwere Eingriffe zur Diskussion stehen. Ab einer gewissen Intensität ist Verfolgung automatisch zu bejahen, ohne dass die Zumutbarkeit noch einzelfallbezogen abzuklären ist. Irgendwo ist ein Mass an Intensität erreicht, welches von niemandem hingenommen werden muss (vgl. KÄLIN, a.a.O., s. 42 f). 4.3.2 Nach dem Gesagten wurde die Schwelle der Verfolgungsintensität beim Beschwerdeführer überschritten. Selbst wenn dies mit der Vorinstanz verneint oder mit ihr davon ausgegangen würde, dass es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handeln würde, wäre vorliegend dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Serbien verunmöglicht gewesen, umso weniger, als er über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Schliesslich verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nicht zu einem früheren Zeitpunkt, weil seine finanziellen Verhältnisse es nicht zuliessen, ergriff jedoch die erste sich dazu bietende Gelegenheit, als ihm von seinen Verfolgern finanzielle Mittel zur Ausübung von Spitzeltätigkeiten (Ort) ausgehändigt wurden. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat in asylrelevanter Weise verfolgt wurde. 4.4 Die allgemeinen Verhältnisse in Serbien haben sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers kaum wesentlich verändert. Die Frage stellt sich nun, ob sich diese Tatsachenfeststellung unter dem Gesichtspunkt der begründeten Furcht auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation auswirkt, was im Folgenden zu prüfen ist. 4.4.1 Die Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. KÄLIN, a.a.O., S.137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S.108). Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling ist, dass der Gesuchsteller subjektiv Furcht vor Verfolgung hat. Die Furcht muss aber ihrerseits durch die tatsächliche Situation objektiv begründet sein. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11). Allein schon die subjektive Furcht würde für die Bejahung einer begründeten Furcht ausreichen, wenn sie zwar diejenige eines vernünftigen Menschen überstiege, aber trotzdem nachvollziehbar bliebe (vgl. Urteil der ARK vom 11. September 1992, publiziert in ASYL 1992/4, S. 71 ff.). 4.4.2 Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. November 2006 zutreffend ausführt, ändert der Umstand, dass der Staatssicherheitsdienst im Jahr 2002 in eine nicht mehr dem Innenministerium unterstehende Sicherheits- und Informationsagentur umgewandelt worden ist, welche der Nationalversammlung und der Regierung Bericht erstattet, an seiner Gefahrenlage nichts. Trotz der vorgegebenen Bemühungen der serbischen Regierung und der neuen Sicherheitsund Informationsagentur selbst, den neuen Dienst als frei von politischen

8 Einflüssen erscheinen zu lassen, hat eine grundlegende personelle und inhaltliche Veränderung des Dienstes nicht stattgefunden. Sodann ist die Frage des zukünftigen Status des Kosovo noch keineswegs geklärt und widersetzen sich die serbischen Behörden dessen Unabhängigkeit und sind dementsprechend nach wie vor an damit sympathisierenden Personen interessiert. Namentlich in Berücksichtigung der erwähnten Vorverfolgung des Beschwerdeführers hat dieser eine objektiv begründete, ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit den Sicherheitskräften kommt. Ein objektives Risiko für den Beschwerdeführer erscheint als gegeben, bei einer allfälligen Rückkehr nach Serbien erneut befragt und misshandelt zu werden, zumal - wie die Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in (Ort) ergeben haben - Inspektor B._______ nach wie vor auf dem Polizeiposten in (Ort) arbeitet und offensichtlich keineswegs seines Amtes und seiner Macht enthoben worden ist. Hieran vermag die Einschätzung durch die Schweizerische Vertretung, wonach auf Grund der Schilderungen des Beschwerdeführers mit der Eröffnung eines (nicht eröffneten) Strafverfahrens mit Zustellung einer Vorladung und allenfalls einer steckbrieflichen Ausschreibung zu rechnen gewesen wäre, nichts zu ändern. Auf Grund der zur Verfügung stehenden Informationen und des vom Beschwerdeführer mit den serbischen Sicherheitskräften Erlebten ist die Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auch zum jetzigen Zeitpunkt nachvollziehbar. Sodann bestand oder besteht weder rück- noch vorausschauend eine sichere inländische Fluchtalternative. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Situation, wie sie im Zeitpunkt der Flucht bestand und auch heute praktisch unverändert andauert, objektiverweise berechtigte Furcht hatte und noch hat, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die sinngemässe Rüge, das Bundesamt habe Artikel 3 AsylG falsch ausgelegt, hat sich somit als berechtigt erwiesen. Aufgrund obenstehender Erwägungen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. 5. Zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen die zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft oder des Asyls führen könnten. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer eines besonders schweren Verbrechens im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) schuldig gemacht hätte oder - gemäss Praxis weitergehend - ihm eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG vorzuwerfen wäre. Zur Feststellung der Asylunwürdigkeit müssten ernsthafte Gründe für den Verdacht eines schweren Verbrechens gemäss Strafgesetz bestehen. Die Asylunwürdigkeit kann gemäss Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung oder auf Grund einer klaren Aktenlage festgestellt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E und b). Indes enthalten die Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen sind somit keine Ausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG oder

9 gemäss Art. 1 F Bst. b FK gegeben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. Ausserdem gibt es keine konkreten Hinweise auf Asylausschlussgründe. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes auf Fr. 900.-- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch Vermittlung seiner Vertreterin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am:

11 Eingeschrieben Frau Antonia Kerland Advokaturbüro Langstrasse 4 8004 Zürich

D-6557/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2007 D-6557/2006 — Swissrulings