Abtei lung IV D-6549/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gregor Geisser. A._______, Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 27. August 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6549/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2005 im B._______ - unter Vorweisung einer so lautenden Identitätskarte - die rubrizierten Angaben zu seiner Person machte und um Asyl nachsuchte, wobei er anschliessend ins C._______ transferiert wurde, dass das BFM am 25. Juli 2005 an dieser Stätte seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen und von der zuständigen kantonalen Behörde am 10. November 2005 zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er besitze die serbische Staatsangehörigkeit und sei als ethnischer Rom in der Ortschaft E._______ geboren, wo er sein ganzes Leben verbracht habe, dass er dort den Beruf eines Automechanikers - zuerst in unselbständiger, dann in selbständiger Position - bis zuletzt ausgeübt habe, dass der Grund für sein Verlassen des Heimatlandes im Wesentlichen in Problemen mit der lokalen Polizei bestehe, dass er nämlich in den letzten Monaten vor seiner Ausreise zusehends Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften gehabt habe und zuletzt in eine Schlägerei mit einem Polizisten verwickelt worden sei, dass er aus Angst, von der Polizei gesucht zu werden und ebenso wegen den 'allgemeinen Malträtierungen', denen die Roma in seiner Heimat ausgesetzt seien, sein Land am 4. Juli 2005 verlassen habe, um am 8. Juli 2005 - unter Umgehung der Grenzkontrollen - in die Schweiz einzureisen, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht zudem anführte, er leide seit Jahren an Depressionen und lasse sich seit drei Jahren als F._______ behandeln, D-6549/2007 dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2007 - eröffnet am 29. August 2007 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht glaubhaft und hielten im Übrigen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen nach Einschätzung der Vorinstanz in wesentlichen Punkten teils widersprüchlich und insgesamt stereotyp ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer etwa im Empfangszentrum behauptet habe, von der Polizei mehrmals während ein bis zwei Tagen festgehalten worden zu sein, im Widerspruch dazu er anlässlich der zweiten Anhörung behauptet habe, er sei nicht festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren beispielsweise nicht erinnern könne, wann er das letzte Mal festgehalten worden sei, ob der Polizist, den er geschlagen habe, Verletzungen davon getragen habe, und ob er bei seiner Familie in der Heimat gesucht werde, dass, was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte generell schwierige Lage und eine latente Gefährdungssituation der Roma in Serbien betreffe, diese Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügten, dass zwar gewisse Übergriffe Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien nicht auszuschliessen seien, der Staat solche Behelligungen aber in keiner Weise billige oder unterstütze, dass die Vorinstanz schliesslich den Wegweisungsvollzug mit Blick auf den Beschwerdeführer als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass sie namentlich auch aus medizinischen Gründen keine Wegweisungsvollzugshindernisse feststellte, zumal ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführer bereits während der Zeit in seiner Heimat an einer G._______ gelitten habe und dort medizinisch angemessen versorgt worden sei, D-6549/2007 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass darin materiell beantragt wurde, der Beschwerdeführer sei nicht wegzuweisen, stattdessen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Kern vorbrachte, es sei im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit der Wegweisung strittig, dass er an diversen somatischen Erkrankungen leide, und die verfügende Behörde zudem verkenne, dass er infolge des Erlebten an akuten Angstzuständen leide und er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde, wobei sein Zustand bedenklich und eine ununterbrochene Therapie nötig sei, dass er demnach aus gesundheitlichen Gründen keinesfalls in sein Heimatland zurückgewiesen werden dürfe, bei einer erzwungenen Rückkehr die Suizidgefahr gemäss dem behandelnden Spezialarzt namentlich zu hoch sei, dass eine sofortige Wegweisung in casu auch nicht 'nötig' sei, da er (in der Schweiz) regelmässig arbeite und niemandem zur Last falle, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner geltend gemachten somatischen Erkrankungen einen Medikamentenplan von Dr. med. H._______, Facharzt für allgemeine Medizin (FMH), ausgestellt am 15. Juni 2007 sowie bezüglich seines psychischen Zustandes einen schriftlichen Bericht von Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2006 zu den Akten reichte (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeschrift), dass der Beschwerdeführer ferner als Beleg seiner ins Feld geführten, hierzulande geleisteten Arbeiten ihn betreffende Bestätigungen entsprechender Beschäftigungsprogramme zu den Akten reichte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit bis zum Abschluss des Verfahrens feststellte und ihm gleichzeitig Frist bis zum 24. Oktober 2007 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, D-6549/2007 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 beantragen liess, es sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um einen Monat zu erstrecken, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2007 - eröffnet am 29. Oktober 2007 - das Gesuch um Fristerstreckung abwies und angesichts der zum damaligen Zeitpunkt abgelaufenen Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses - dem Beschwerdeführer eine einmalige Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses gewährte, dass der Kostenvorschuss am 1. November 2007 geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), D-6549/2007 dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass demnach die Verfügung vom 27. August 2007, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Verfügungsdipositivs), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Wegweisung aus der Schweiz als solche (vgl. daselbst Ziff. 3) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das BFM gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) zu regeln hat, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Herkunfts-, Heimat- oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass für die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 3 ANAG das in Art. 5 AsylG statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot vorliegend keine Anwendung findet, nachdem im erstinstanzlichen Verfahren das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) festgestellt worden und die Verfügung des BFM vom 27. August 2007 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer mithin in einem ersten Schritt zu prüfen bleibt, ob für ihn eine konkrete Gefahr ('real risk') gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht, welche eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Massgabe des menschenrechtlichen Non-Refoulement als unzulässig erachten lässt, D-6549/2007 dass diesbezüglich primär auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), welche die Vorbringen des Beschwerdeführers, in seiner Heimat seitens der Behörden oder Privater verfolgt zu werden, zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet hat, womit auch mit Blick auf eine von Menschenhand geschaffene konkrete Gefahr ('real risk') im Sinne von Art. 3 EMRK nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten ist, zumal die Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe nicht auf eine entsprechende Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zielen (vgl. daselbst Punkt 1), dass angesichts der in der Rechtsmitteleingabe demgegenüber vorgebrachten Suizidgedanken des Beschwerdeführers, die Zulässigkeit unter diesem Aspekt zu prüfen bleibt, dass nämlich der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein kann, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, welche selbstgefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte, dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare Verantwortlichkeit des betreffenden Konventionsstaates für die Zufügung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte), dass vorliegend - ausgehend von den psychischen Beschwerden, wie sie der Beschwerdeführer selbst sowie ein bei den Akten liegender ärztlichen Bericht vom 28. September 2006 beschreiben, und den in Serbien (Bezirk J._______) bestehenden Behandlungsmöglichkeiten ein konkretes Risiko, die Rückschaffung würde zu einer dramatischen Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers mit dem Risiko selbstgefährdender Handlungen führen, nicht zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen als (Selbst-)Einschätzung seines psychischen Zustandes im Rahmen des Asylverfahrens zunächst angegeben hat, bereits seit Jahren (mithin auch in seiner Heimat) an Depressionen gelitten und deswegen Medikamente eingenom- D-6549/2007 men zu haben, wobei er deren Ursache an relevanter Stelle nicht näher konkretisierte (vgl. A 11, S. 8 und 18), dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers mithin nicht einem konkreten, diesem im Heimatland widerfahrenen, traumatisierenden Erlebnis zuzuordnen sind, und der Beschwerdeführer die besagten Probleme bereits in der Heimat medikamentös behandeln liess, womit aus den Aussagen des Beschwerdeführers a priori keine klaren Anzeichen einer dramatischen Verschlechterung der Gesundheit bei einer möglichen Rückschaffung nach Serbien zu ersehen sind, dass ferner an ärztlichen Befunden betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers den Akten lediglich der Bericht von Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2006 bei den Akten liegt, dass dieser Bericht dem Beschwerdeführer zwar ernstzunehmende psychische Störungen attestiert, an gleicher Stelle indes darauf hinweist, dass es dem unterzeichnenden Arzt nicht gelungen sei, diese Störungen eingehend zu thematisieren, wobei die Medikation eine gewisse Stabilisierung des Beschwerdeführers gebracht habe und sich der Beschwerdeführer bei Bedarf wieder bei der unterzeichnenden Person melden könne, dass mithin, soweit aus den knappen Ausführungen des Berichts ersichtlich, zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers bei Letzterem argumentativ keine alarmierenden psychischen Probleme diagnostiziert wurden, wobei der Beschwerdeführer auf die ihm verschriebene Medikation offenbar angesprochen hat, dass darüber hinaus aus den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach sich der Beschwerdeführer hierzulande über einen längeren Zeitraum und bis zum heutigen Zeitpunkt in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung befunden haben soll, dass nach dem Gesagten Umstände, welche allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht massgeblich im Sinne von auf Art. 3 EMRK erscheinen liessen, nicht auszumachen sind, wobei bestehende Restunsicherheiten bezüglich dieser Einschätzung in erster Linie dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs.1 Bst. d AsylG anzulasten sind, zumal Letzterer seinen psychischen Zustand D-6549/2007 auf Beschwerdeebene als zentrales Wegweisungshindernis ins Recht legte, indes innert der ihm zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist ohne erkennbare Hinderungsgründe kein aktuelles ärztliches Zeugnis zu den Akten reichte, dass unbesehen davon zugunsten einer hinlänglichen Sachverhaltsfeststellung die Tatsache spricht, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung des Konventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit manifestierten Suizidgedanken der betreffenden Person in jedem Fall von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen (namentlich mittels Medikation) ergriffen werden könnten, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), dass nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte der Wegweisungsvollzug mit Blick auf den Beschwerdeführer als zulässig zu erachten ist, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt, dass in allgemeiner Hinsicht und gestützt auf die Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, zu erwägen ist, dass allfällige Schikanen respektive Diskriminierungen, denen der Beschwerdeführer als Roma in Serbien seitens Privater oder Behörden ausgesetzt sein könnte, zwar nicht prinzipiell von der Hand zu weisen sind, grundsätzlich aber nicht die Intensität erreichen, welche die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen (vgl. sinngemäss EMARK 2001 Nr. 13 E. 4b.aa. S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat D-6549/2007 aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass sodann Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass in casu aufgrund der Umstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, dass sowohl mit Blick auf die somatischen Leiden als auch psychischen Probleme des Beschwerdeführers in seiner Heimat eine adäquate Behandlung erhältlich ist (vgl. RUEDI ILLES, Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Asyl- und Ausländerrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 42 mit einer Zusammenfassung der Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird), dass vorab gestützt auf die dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Informationen von der praktischen Erreichbarkeit der Behandlung der gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszugehen ist, dass diesbezüglich bestätigend auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen ist, wonach Letzterer in seiner Heimat sowohl betreffend seiner G._______ als auch wegen seiner Depressionen bereits (medikamentös) behandelt worden ist (vgl. A 11, S. 8 und 18), dass mit Blick auf die anfallenden Behandlungskosten - unbesehen allfälliger Kostentragung durch den serbischen Staat - sowohl die beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers in seiner Heimat als auch das dort nach wie vor bestehende Sozialnetz zu berücksichtigen sind (vgl. A 1, S. 2 und 3), welche eine positive Prognose hinsichtlich einer entsprechenden Finanzierungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer zulassen, D-6549/2007 dass subsidiär die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers allenfalls auch unter Zugriff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) im Heimatland gewährleistet ist, weshalb nach dem Gesagten eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien als zumutbar zu erachten ist (vgl. Art. 14a Abs.4 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr in seinen Heimatstaat notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Vollständigkeit halber, soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und Beweismitteln bezüglich hierzulande ausgeführten Arbeiten (sinngemäss) seinen Integrationsgrad mit Bezug auf die Schweiz zu Bedenken gibt und entsprechend um Feststellung einer 'persönlichen Notlage' ersucht, darauf hinzuweisen ist, dass die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3 - 5 aAsylG) mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4751) aufgehoben wurden und bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann (Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005), dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer D-6549/2007 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 1. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6549/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Mitgliederausweis Roma-Organisation) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref-Nr. N (...) - das K._______ des Kantons D._______ ad (...) (Beilage: Identitätskarte [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand: Seite 13