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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2008 D-6547/2008

23. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,085 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung ...

Volltext

Abtei lung IV D-6547/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Dezember 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6547/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Jahre 2007 und reiste in den Libanon, wo sie zirka zehn Monate als Haushälterin gearbeitet habe. Von da gelangte sie am 5. Juli 2008 in die Schweiz, wo sie am 15. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ ein Asylgesuch stellte. Auf dem Personalienblatt gab sie den Namen C._______, geboren (...) an. Am 8. September 2008 wurde sie im Transitzentrum (TZ) Y._______ zu ihren Asylgründen befragt und gab dabei die Personalien D._______, geboren (...) (äthiopisches Datum [...]) an. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere zu den Akten, gab aber an, sie besitze einen Pass mit einem Visum für die Schweiz und den Libanon und eine Identitätskarte, welche sich einerseits bei ihrer Arbeitgeberin und andererseits bei ihrer Tante in Addis Abeba befänden. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Stiefvater habe im Jahre 1999 (äthiopische Zeitrechnung) ihre Ehe mit einem älteren Mann arrangiert. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen und habe Selbstmord begehen wollen. Ihre Tante aus Addis Abeba sei mit der Ehe auch nicht einverstanden gewesen und habe ihr an der Hochzeit Geld gegeben, um nach Addis Abeba zu reisen. Nach ihrem Verschwinden hätten ihr Stiefvater und ihr Mann sie umbringen wollen. Nachdem ihre Tante sie habe vergewaltigen lassen, habe sie ihre Ausreise nach Beirut organisiert. In Beirut sei sie mehrmals vom Mann ihrer Arbeitgeberin vergewaltigt worden. Die Arbeitgeberin habe sie beschuldigt, ihn verführt zu haben, sie geschlagen, ihr nichts mehr zu Essen gegeben, sie eingesperrt und nach drei Monaten nicht mehr bezahlt. Als sie mit ihr in die Schweiz gekommen sei, sei es noch schlimmer geworden und sie habe keinen Lohn mehr bekommen. Aus lauter Erschöpfung habe sie nicht mehr urinieren können. Weil sie deswegen nicht zum Arzt habe gehen dürfen, habe sie sich abgesetzt. B. Gemäss den Akten hielt sich die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juli 2008 mit einem Schweizer Visum bei der Familie ihrer Arbeitgeberin auf und verschwand am 26. Juli 2008. Am nächsten Tag erstattete der Schwiegersohn der Arbeitgeberin eine Vermisstenanzeige bei der Polizei. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurde ein äthiopischer Pass und eine libanesische Aufenthaltsgenehmigung mit den D-6547/2008 Personalien A._______, geboren (...) abgegeben, ein DNA-Profil der Beschwerdeführerin erstellt und am 4. September 2008 eine Befragung durch die kantonalen Ermittlungsbehörden durchgeführt. C. C.a Am 8. September 2008 wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 2 lit. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu den unterschiedlichen Identitätsangaben gewährt. Auf die Frage, wieso sie sich beim Asylgesuch unter einem anderen Namen und Geburtsdatum gemeldet habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihre Tante habe für den Pass ein falsches Geburtsdatum angegeben. Auf die unterschiedlichen Geburtsdaten in der EVZ Z._______ und dem TZ Y._______ aufmerksam gemacht, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe als Geburtsdatum den (...) angegeben und das Formular nicht selber ausgefüllt, da sie nicht lesen könne. Zu ihrem Verbleiben zwischen dem 26. Juli 2008 und dem 15. August 2008, gab sie an, sie habe sich drei Wochen lang bei einer Frau, welche sie nach ihrem Verschwinden kennengelernt habe, versteckt und von ihr auch Medikamente wegen ihrer Probleme mit dem Urinieren erhalten. C.b Am 12. September 2008 stellte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwecks allfälliger Stellungnahme zum gewährten rechtlichen Gehör bezüglich Verwendung einer anderen Identität eine Kopie des Protokolls der Anhörung zu. Am 24. September 2008 liess der Rechtsvertreter dem BFM einen Zeitungsartikel über das tragische Schicksal zahlreicher Hausangestellter im Libanon zukommen. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 – versandt am 7. Oktober 2008 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und verpflichtete den Kanton X._______, die Wegweisung zu vollziehen. E. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise materiellen Prüfung. In formeller Hinsicht er- D-6547/2008 suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und hiess das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. G. Am 29. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. H. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine gemäss ihren Angaben neu hergestellte äthiopische Identitätskarte zu den Akten, welche sie mit Hilfe von Bekannten in Äthiopien habe beschaffen können. Sie laute auf den Namen E._______, geboren nach äthiopischem Kalender am (...) und entspreche somit ihren im Asylverfahren angegebenen Personalien. Damit liege ein Beweismittel dafür vor, dass sie im Rahmen des Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt versucht habe, über ihre wahre Identität hinwegzutäuschen. Am 5. November 2008 wurde eine Übersetzung der Identitätskarte nachgereicht, wonach diese auf die Personalien B._______, geboren (...) laute. Die Dokumente wurden dem BFM zugestellt, mit dem Hinweis, diese bei ihrer Vernehmlassung zu berücksichtigen. I. In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2008 hielt das BFM an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. D-6547/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz nach konstanter Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche diesbezüglich auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat, auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf be-schränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden. D-6547/2008 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Gestützt auf Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) umfasst der Begriff der Identität im Rahmen des AsylG und der AsylV 1 Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht. 5. 5.1 In seinem Entscheid vom 6. Oktober 2008 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe Äthiopien und später den Libanon mit einem ihr zustehenden Reisepass lautend auf die Identität A._______, geboren (...), Äthiopien verlassen. Unter Verwendung dieses Passes habe sie ein Schweizer Visum erhalten, mit dem sie am 5. Juli 2008 in die Schweiz eingereist sei. Ihr Asylgesuch habe sie hingegen unter der Identität C._______, geboren (...) beziehungsweise D._______, geboren (...), Äthiopien eingereicht. Für diese Identität lägen keine Ausweisdokumente vor. Die Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, wonach ihre Tante für den Pass ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, sei als blosse Schutzbehauptung einzustufen und könne ihr nicht geglaubt werden. Aufgrunddessen stehe fest, dass sie die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität getäuscht habe. 5.2 In ihrer Beschwerde vom 15. Oktober 2008 führte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf EMARK 2003 Nr. 27 aus, die Schwelle für das Vorliegen einer Täuschung sei hoch anzusetzen. Die Vorinstanz bewerte den Umstand, dass die im Asylverfahren geltend gemachte Identität nicht mit jener der Reisepapiere übereinstimme, lapidar als Täuschung, ohne näher auf ihre im Rahmen der Befragung genannten Gründe einzugehen. Diese Erwägungen würden in keiner Weise den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genügen. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse sie an einer Täuschung gehabt haben sollte. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ziele in erster Linie darauf ab, zu verhindern, dass Personen unter Vorspiegelung einer falschen Identität unrechtmässigerweise Asyl erhielten. Zumeist handle es sich hier um Fälle, in denen fälschlicherweise geltend gemacht werde, einer bestimmten sozialen, kulturellen oder politischen D-6547/2008 Gruppe anzugehören, die in einem bestimmten Land einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Sie gebe nicht an, aus einem anderen Land als Äthiopien zu stammen und Mitglied einer bestimmten Gruppe zu sein, die in diesem Land verfolgt werde. Ausserdem habe sie im Rahmen des Asylverfahrens nie verschiedene Angaben zu ihrer Identität gemacht und habe ihr Asylgesuch mit ihrem richtigen Namen und nicht mit der von der Tante aufgezwungenen Identität stellen wollen. Der Name im Reisepass unterscheide sich nur geringfügig von den zu Protokoll gegebenen Namen. Abgesehen vom Zusatz des Namens des Grossvaters väterlicherseits (F._______) seien die Angaben beinahe identisch (G._______ beziehungsweise D._______). Dabei sei anzumerken, dass es sich beim Namen H._______ um eine in Äthiopien allgemein bekannte Kurzform des Vornamens I._______ handle. J._______ schliesslich sei der Name ihres Vaters. Die geringfügigen Abweichungen in den Identitätsangaben (C._______, geboren [...] beziehungsweise D._______, geboren [...]) seien einerseits auf ihren Analphabetismus und andererseits auf die Verwendung des äthiopischem Kalenders zurückzuführen. Für das Ausfüllen des Personalienblattes im EVZ Z._______ habe sie einen Asylsuchenden aus Äthiopien um Hilfe beten müssen, welcher das von ihr nach äthiopischem Kalender angegebene Datum – welches sie im Übrigen auch an der Befragung angegeben habe – falsch umgerechnet habe, was den Unterschied zum während der Befragung protokollierten Datum erkläre. Ihre Antwort, sie habe stets das Datum nach äthiopischem Kalender angegeben, sei demnach durchaus aussagekräftig. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, ihr Alter zum Beispiel mittels Knochenalteranalyse zu ermitteln und verletze damit ihre Untersuchungspflicht. Von einer soliden Beweislage, die klar auf eine Täuschung hindeute, könne keine Rede sein. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2008 hielt das BFM den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen, dass äthiopische Namen dreiteilig seien und sich aus dem Namen der Person, dem Namen ihres Vaters und demjenigen ihres Grossvaters väterlicherseits zusammensetzen würden. Entsprechend sei auch der Reisepass der Beschwerdeführerin ausgestellt worden. Inwiefern diese Erfassung der Identität „von der Tante aufgezwungen“ worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar, handle es sich ja um den vollständigen richtigen Namen der Beschwerdeführerin. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso die Tante einerseits eine Vergewaltigung organisiert haben solle und andererseits erhebliche Umtriebe in Kauf D-6547/2008 nehme, indem sie der Beschwerdeführerin einen Pass „mit falschem Geburtsdatum“ beschaffe, „um ihr ein höheres Alter bescheinigen zu lassen und damit ihre Ausreise in den Libanon zu ermöglichen“. Für den Einwand, sie habe das Personlienblatt nicht selber ausgefüllt, sondern einen Asylsuchenden aus Äthiopien um Hilfe bitten müssen, gebe es ausser den Angaben der Beschwerdeführerin keinen Hinweis. Gegen diese Version spreche der auf dem Personalienblatt vermerkte Hinweis, dass es selbst ausgefüllt worden sei. Die Abweichungen bei den Identitätsangaben seien erheblich: (...) beziehungsweise (...). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Abwesenheit in Äthiopien ausgestellte und nachträglich eingereichte Identitätskarte enthalte als Geburtsort W._______ und nicht wie von ihr angegeben V._______. Angesichts der Umstände der Beschaffung und dem Vorliegen eines authentischen Reisepasses sei die nachgereichte Identitätskarte zudem nicht als „praktisch fälschungssicher“ einzustufen. 5.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, sie wisse nicht aus welchen Motiven ihre Tante gehandelt habe. Diese Unkenntnis könne ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, da das Verhalten ihrer Tante nicht in ihrem Einfluss- beziehungsweise Verantwortungsbereich liege. Zum Ausfüllen des Personalienblattes sei in Erinnerung zu rufen, dass sie Analphabetin sei und es deshalb durchaus plausibel sei, dass sie auf Hilfe angewiesen gewesen sei und den Passus, wonach sie das Blatt selbstständig ausgefüllt habe, nicht verstanden habe. Schliesslich sei festzustellen, dass die Abweichung der Daten nicht so erheblich sei. Betreffend der angeblichen Abweichung des angegebenen Geburtsortes gebe es eine plausible Erklärung. W._______ sei ein Dorf in V._______, der nächst grösseren Verwaltungseinheit. 6. 6.1 Gemäss EMARK 2003 Nr. 27 obliegt der Nachweis der Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG der Behörde und es sind hohe Anforderungen an das Beweismass zu stellen, geht man doch im Falle der Identitätstäuschung ohne Befragung vom Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aus. So kann nur dann vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung ausgegangen werden, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel – wie beispielsweise Herkunftsanalysen der BFF- Fachstelle LINGUA, sichergestellten Ausweispapieren, Zeugenaussa- D-6547/2008 gen oder Eingeständnissen der asylsuchenden Person – ohne vernünftigen Zweifel feststeht. 6.2 Im vorliegenden Fall steht eine Identitätstäuschung der Schweizerischen Asylbehörden entgegen der Ansicht des BFM nicht ohne vernünftigen Zweifel fest. 6.3 Es liegen zwei Identitätspapiere der Beschwerdeführerin vor, welche abweichende Angaben zu ihren Personalien enthalten. So steht im Pass der Name A._______ und das Geburtsdatum (...) und in der Identitätskarte der Name B._______ und das Geburtsdatum (...). Die Echtheit des Passes wird von keiner Partei bestritten. Im Zusammenhang mit der Identitätskarte hält das BFM zwar fest, sie sei nicht als „praktisch fälschungssicher“ zu bezeichnen, wies dabei aber auch nicht auf objektive Fälschungsmerkmale hin. Entgegen der Ansicht des BFM, scheint die Erklärung der Beschwerdeführerin für die abweichenden Geburtsdaten im Pass und in der Identitätskarte, unabhängig davon, ob ihre Fluchtgründe ansonsten als glaubhaft zu betrachten sind, nicht unplausibel. So ist durchaus nachvollziehbar, dass sie sich im Pass für den Arbeitsantritt im Libanon älter machen liess, war sie doch am 4. September 2007, als sie gemäss Stempel in ihrem Pass in den Libanon einreiste, gemäss Angaben in der Identitätskarte erst (...) Jahre alt. Dass solche Veränderungen der Identität zur Ermöglichung des Arbeitsantritts im Ausland vorkommen, ergibt sich aus verschiedenen Länderberichten. Auch die abweichenden Geburtsorte vermag die Beschwerdeführerin durchaus plausibel zu erklären, indem sie angibt, die Namen würden sich nicht widersprechen sondern ergänzen, denn V._______ sei die nächst grössere Verwaltungseinheit von W._______. Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss eine Täuschung nicht mehr ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen. Unter den gegebenen Umständen könnte nur von einer Identitätstäuschung ausgegangen werden, wenn die Echtheit der nachgereichten Identitätskarte durch eine erkennungsdienstliche Behandlung widerlegt werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und aus der Identitätskarte ergeben sich auch keine Fälschungsmerkmale. 6.4 Daran vermag auch die Tatsache, dass in Bezug auf den Nachnamen unvollständige Angaben gemacht wurden und das Geburtsdatum variiert, nichts zu ändern. In Bezug auf das Geburtsdatum ist festzustellen, dass die Umrechnung vom äthiopischen zum europäischen Kalender regelmässig zu unterschiedlichen Daten führt. In diesem Zu- D-6547/2008 sammenhang ist auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten tatsächlich Analphabetin sein dürfte, weshalb sich gewisse Fragen zum selbständig ausgefüllten Personalienblatt stellen. Gemäss BFM bestehen äthiopische Namen aus dem Namen der Person (K._______ oder I._______ oder H._______), dem Namen des Vaters (J._______) und dem Namen des Grossvaters väterlicherseits (F._______). Im Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin den Namen D._______ beziehungsweise C._______ an. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie den dreiteiligen Namen nicht ganz vollständig angab, dürfte dies doch im Alltag regelmässig stattfinden. Diesbezüglich von einer Täuschung auszugehen, lässt sich nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle auf ihr Visum für die Schweiz, die Umstände ihrer Einreise und den bei der Arbeitgeberin verbliebenen Pass hinwies, was deutlich gegen eine versuchte Identitätstäuschung spricht. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Nachweis der Identitätstäuschung spätestens mit dem Vorliegen der Identitätskarte, deren Echtheit bisher nicht durch erkennungsdienstliche Behandlung oder andere Beweismittel widerlegt wurde, nicht mehr Bestand haben kann. Die Vorinstanz ist somit bei der gegebenen Aktenlage auf das Asylgesuch zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten. 7. Die Beschwerde ist wegen Verletzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9. Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand D-6547/2008 lässt sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6547/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 6. Oktober 2008 aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 12

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