Abtei lung IV D-6543/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juni 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Denise Graf, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Familienasyl; Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6543/2007 Sachverhalt: A. Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. August 2006 wurde die Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute BFM) vom V._______ betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin (B._______; N_______; nachfolgend B._______ genannt) aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, B._______ in der Schweiz Asyl zu gewähren. Mit Entscheid des BFM vom W._______ wurde B._______ gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Verfügung vom T._______ bewilligte das BFM die Einreise der Ehefrau und der Kinder (ebenfalls N_______) von B._______ und gewährte diesen mit Entscheid vom U._______ im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls Asyl. B. Am 3. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM um Einreisebewilligung und Familienasyl. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sie nach der Scheidung ihrer Eltern mit der Familie ihres Bruders B._______ zusammengelebt habe. Sie sei somit durch die Flucht von B._______ von ihm getrennt worden. Bei einer Ausreise der Kernfamilie von B._______ würde sie alleine im Dorf zurückbleiben, wobei es ihre gesundheitliche Situation jedoch nicht erlaube, allein zu leben. Daher würden besondere Gründe für ihre Einschliessung ins Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG vorliegen. C. Mit Verfügung des BFM vom 28. August 2007 wurde die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Gewährung von Familienasyl abgewiesen. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Vereinigung mit ihrem in der Schweiz lebenden Bruder und ihrer Schwägerin nicht in eine existenzbedrohende Notlage, wie sie für die Bewilligung eines Familiennachzugs vorausgesetzt werde, gerate. D. Mit Eingabe vom 28. September 2007 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde D-6543/2007 und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders B._______ einzubeziehen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Oktober 2007 wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vollmacht ihrer Mandantin einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall und der Auferlegung der das Verfahren veranlassenden, vollmachtlosen Rechtsvertreterin. Ferner wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach fristgemässem Eingang der Vollmacht befunden werde. F. Mit Eingabe vom 11. November 2007 reichte die Rechtsvertreterin eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht sowie zwei Beweismittel (Aufzählung der Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 - eröffnet am 10. Dezember 2007 - wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein aktuelles und detailliertes ärztliches Zeugnis zu Art und Schwere ihrer Erkrankung sowie zu allfälligen Therapiemassnahmen einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Die Beschwerdeführerin liess die ihr eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-6543/2007 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zugunsten der Beschwerdeführerin erfüllt sind. 2.2 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in D-6543/2007 der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 2.3 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). 2.4 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, welche nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5. f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können - in atypischen Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei nach der Trennung ihrer Eltern von ihrem Bruder B._______ aufgenommen und finanziell unterstützt worden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen seien ein Arztbericht des C._______ vom Y._______ und die Kopie eines undatierten Schreibens des (...) des Dorfes D._______ beziehungsweise der D-6543/2007 E._______ eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem eingereichten Arztzeugnis und den ergänzenden Kommentaren im Bestätigungsschreiben des (...) an (...) und sei auf die Pflege und Unterstützung ihres Bruders und ihrer Schwägerin angewiesen. Hierzu sei festzuhalten, dass die medizinische Versorgung in der Türkei insgesamt ausreichend und gesichert sei. Im Fall der Beschwerdeführerin zeige der eingereichte Arztbericht des C._______, dass ihre Erkrankung in der dortigen Spezialklinik (...) diagnostiziert worden sei und, so weit möglich, auch behandelt werden könne. Zudem könne aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über ein zusätzliches Beziehungsnetz verfüge und entgegen dem eingereichten Bestätigungsschreiben des (...) von D._______ nicht ausschliesslich auf die Unterstützung durch ihren Bruder B._______ angewiesen sei. So lebe die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann und wohl auch weiteren Kindern in der Nähe der Beschwerdeführerin. Ebenso nenne B._______ eine Schwester, welche noch in seinem Herkunftsdorf D._______ lebe. Daneben sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über die eigentliche Kernfamilie hinaus noch zahlreiche andere Verwandte habe, die sie im Alltag unterstützen könnten. Ferner verweise B._______ auch auf zwei Cousins, die sich in der Schweiz aufhielten. Diesen in der Schweiz lebenden Personen sei es im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht möglich und zumutbar, die Beschwerdeführerin bereits mit relativ geringen Devisenbeträgen wirkungsvoll finanziell vom Ausland aus zu unterstützen. Somit seien keine besonderen Gründe vorhanden, welche für die Familienvereinigung in der Schweiz sprechen könnten. 3.2 In der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 11. November 2007 wird demgegenüber im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin weder bei ihrer Mutter noch bei ihrer Schwester leben könne. So habe die Mutter ihren zweiten Ehemann verloren und sei ihrerseits mit ihren drei Kindern durch den Sohn des Ehemannes aus erster Ehe aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin könne in diesem Haushalt aus sittlichen Gründen wie auch aus Gründen des Platzes keine Aufnahme finden. Bezüglich der Schwester sei anzuführen, dass sich deren Ehemann in der Schweiz befinde und sie diesem im Rahmen der Familienzusammenführung ebenfalls nachreisen werde. Zudem lebe diese in ihrer eigenen Familie, da sie aus finanziellen Gründen keinen eigenen Haushalt unterhalten könne. Es sei daher auch in diesem Fall für die Beschwerdeführerin unmöglich, Aufnahme D-6543/2007 zu finden. Als Frau mit massgeblichen gesundheitlichen Problemen habe sie keinerlei Möglichkeiten, alleine zu leben. Sie lebe derzeit bei einem Kollegen ihres Bruders B._______, wo sie allerdings nur begrenzte Zeit bleiben könne respektive die Familie dieses Kollegen wolle sich nicht mehr länger um sie kümmern, da die Familie aufgrund der sich zuspitzenden Situation befürchte, mit der Familie A._______ und damit mit der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in Verbindung gebracht zu werden. Aus den beigelegten Schreiben (...) sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin immer bei ihrem Bruder und dessen Frau gelebt habe und ihre Schwester aufgrund ihrer eigenen Situation nicht in der Lage sei, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen. 3.3 Aufgrund der geschilderten Lebenssituation der Beschwerdeführerin in deren Heimatstaat ergeben sich, wie nachfolgend erörtert, keine besonderen Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden. Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass bei dieser gemäss dem in den Akten liegenden und von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten Arztbericht des C._______ vom Y._______ (Diagnose) festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein aktuelles und detailliertes ärztliches Zeugnis zu Art und Schwere ihrer Erkrankung sowie zu allfälligen Therapiemassnahmen einzureichen, weil der Arztbericht des C._______ vom Y._______ für die Beurteilung des Gesundheitszustandes respektive einer allfälligen Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin als zu wenig aussagekräftig erscheine. Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen liess und auch bis dato, mithin über ein Jahr nach Ablauf der gesetzten Frist, keinerlei relevanten medizinischen Unterlagen nachreichte, welche näheren Aufschluss über ihren aktuell bestehenden Gesundheitszustand liefern könnten. Diese Unterlassung muss sich die Beschwerdeführerin in dem Sinne zu ihren Ungunsten anrechnen lassen, als dass vorliegend lediglich von der im Arztbericht des C._______ vom Y._______ festgehaltenen Diagnose auszugehen ist und eine Pflegebedürftigkeit, welche nur durch Verwandte in der Schweiz wahrgenommen werden könnte, angesichts des Krankheits- D-6543/2007 bildes, wie es sich derzeit für das Bundesverwaltungsgericht darstellt, nicht zwingend besteht. So handelt es sich bei (Namen der Krankheit) um (Darlegung der Krankheit und deren Symptome). Aufgrund der vorliegenden Diagnose und der Akten ist in casu somit von (Folgen der Krankheit) der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch wenn diese gesundheitliche Beeinträchtigung für die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Verrichtungen ein Erschwernis darstellt, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht dergestalt, als dass eine dauernde Pflegebedürftigkeit bejaht werden müsste respektive eine besonders intensive Betreuung erforderte. Weiter besteht nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Heimat der Beschwerdeführerin - wie aus dem Arztbericht des C._______ vom Y._______ denn auch ersichtlich wird - ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um allfällig notwendige Kontrollen oder auch Behandlungen in ihrem Fall durchführen zu können. In der Beschwerdeschrift wurde überdies nicht überzeugend dargelegt, warum insbesondere die in der Türkei lebende Mutter allein deshalb, weil sie in den Familienverband ihres zweiten Ehemannes eingegangen sei, nicht in der Lage sein sollte, ihrer Tochter die notwendige Unterstützung zu gewähren. Weiter wurde in der Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2007 darauf hingewiesen, dass sich der Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde und die Schwester im Rahmen der Familienzusammenführung diesem in die Schweiz nachreisen werde. Bei der auf Beschwerdeebene genannten Schwester der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss dem eingereichten Familienregisterauszug um F._______, geboren Z._______. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich jedoch nach wie vor lediglich der Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die erwähnte Schwester mit ihrer Familie noch immer in der Türkei befindet. Der in der Beschwerdeschrift genannte Umstand, dass diese aus eigenen Gründen keinen eigenen Haushalt unterhalten könne und in der eigenen Familie lebe, kann nicht als überzeugender Hinderungsgrund gelten, um ihrer Schwester eine im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorhandene Unterstützung zu gewähren. Im Weiteren ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte - die Beschwerdeführerin über ihre Kernfamilie hinaus noch zahlreiche weitere Verwandte verfügt, die ihr bei alltäglichen Verrichtungen Hilfestellungen geben können. So seien an dieser Stelle D-6543/2007 lediglich die diversen Familienangehörigen ihrer Schwägerin beziehungsweise der Ehefrau ihres Bruders B._______ erwähnt, welche im Herkunftsort der Beschwerdeführerin Wohnsitz haben. Sodann ist es B._______ und weiteren in der Schweiz lebenden Verwandten überdies möglich, die Beschwerdeführerin bereits durch geringe Geldleistungen zumindest in finanzieller Hinsicht effektiv zu unterstützen. Somit ist diese nicht auf die Hilfe ihres in der Schweiz lebenden Bruders und seiner Familie angewiesen und ein bestehendes erforderliches Abhängigkeitsverhältnis ist zu verneinen. Es bestehen keine besonderen Gründe für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Art. 51 Abs. 4 AsylG) vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt. 3.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig feststellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. D-6543/2007 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10