Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.10.2007 D-6542/2006

26. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,871 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. September 2003 i.S. Asyl und Weg...

Volltext

Abtei lung IV D-6542/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Theres Kojic, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Bangladesch, vertreten durch Edith Späti, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 23. September 2003 i. S. Asyl und Wegweisung / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6542/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 1. September 2001 in Begleitung ihres Ehemannes und ihrer drei Söhne und gelangte am 24. September 2001 ohne Reisepass und Visum unbemerkt von der Grenzwache in die Schweiz. Am gleichen Tag erschien die fünfköpfige Familie im Transitzentrum (TZ) des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) in B._______ und suchte gemeinsam um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden jüngsten - damals noch minderjährigen - Söhnen C._______ und D._______ demselben Verfahren zugeteilt, währenddem für den ältesten - damals schon volljährigen - Sohn E._______ ein separates Verfahren eröffnet wurde (N [...]). Am 28. September 2001 befragte das BFM die Beschwerdeführerin im TZ Altstätten summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nach diesen Erhebungen wies es sie für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. Dort wurde die Beschwerdeführerin am 19. November 2001 von der zuständigen Behörde zu den Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin gab bei der Erhebung ihrer Personalien zu Protokoll, sie gehöre der Volksgruppe der Bengalen an, sei muslimischen Glaubens, verständige sich am besten in ihrer Muttersprache Bengalisch, stamme ursprünglich aus der Ortschaft G._______ (Distrikt H._______) und habe in den letzten drei oder vier Jahren in der Stadt Chittagong (gleichnamiger Distrikt) gelebt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der beiden Befragungen geltend, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes und der beiden ältesten Söhne ausgereist. Glücklicherweise sei dem jüngsten Sohn nichts geschehen. Obwohl ihr persönlich ebenfalls nichts Nachteiliges widerfahren sei, befürchte sie, im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland umgebracht zu werden. Ihr Mann habe wegen politischer Probleme vor eineinhalb oder zwei Jahren in den Untergrund abtauchen müssen. Seither habe sie ihn vielleicht zwei- oder dreimal zu Gesicht bekommen, als er jeweils nachts für kurze Zeit zu Hause in Chittagong vorbeigeschaut habe. Ihre Söhne hätten sie darüber aufgeklärt, dass ihr Mann politisch tätig sei und Leute von der Gegenpartei ihn gegen seinen Willen auf ihre Seite zu zwingen versuchten. Von ihrem Mann selber habe sie nie etwas erfahren. Die D-6542/2006 Polizei habe sie immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt, was sie als Stress empfunden habe. Weil die Polizei ihren untergetauchten Mann nicht zu fassen gekriegt habe, habe sie am 1. Januar 2001 aus Wut den ältesten Sohn in Haft genommen. Erst nach sieben Monaten sei es ihrem Mann gelungen, den ältesten Sohn auf Kaution wieder frei zu bekommen. Der mittlere Sohn sei einmal während einiger Stunden von Unbekannten festgehalten und dabei körperlich misshandelt worden. Nachdem er von Passanten gefunden worden sei, habe man ihn zum Nähen einer Wunde ins Spital bringen müssen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, er sei seit zwölf Jahren Mitglied der Jatiya-Partei (JP) und habe für diese unter anderem als (...) seines Distriktes gearbeitet. In seinem Wohnviertel habe er zudem Sozialarbeit geleistet und sei bei Streitigkeiten als Vermittler aufgetreten. Im Jahre 1999 sei er schwer verletzt worden, als er während der Teilnahme an einer Demonstration seiner Partei von Anhängern der Awami-League (AL) angegriffen worden sei. In der Folge hätten ihn die AL und die Bangladesch Nationalist Party (BNP) immer wieder unter Druck gesetzt, ihnen beizutreten, weil sie um seine Beliebtheit bei der lokalen Bevölkerung gewusst hätten. Er habe dies abgelehnt und in der Folge befürchtet, deswegen von Anhängern der AL oder der BNP umgebracht zu werden. Im Januar 2001 hätten ihn AL-Anhänger aus ihm nicht bekannten Gründen bei der Polizei angezeigt. Anschliessend seien diese immer wieder in Begleitung der Polizei bei ihm zu Hause erschienen, um nach ihm zu suchen. Deshalb habe er nicht länger bei seiner Familie gewohnt. Um seiner habhaft zu werden, habe die Polizei eine falsche Anzeige gegen seinen ältesten Sohn gemacht und diesen ins Gefängnis gesteckt. Die Polizeibehörden seien davon ausgegangen, dass er sich stelle, sobald er von der Festnahme seines Sohnes erfahren würde. Nach einigen Monaten sei es ihm gelungen, seinen Sohn aus der Haft freizukaufen. Zudem sei ein weiterer Sohn von AL- oder BNP-Anhängern verschleppt, geschlagen und gleichentags wieder freigelassen worden. Dieser Sohn habe sich anschliessend wegen Schnittwunden an den Armen in ärztliche Behandlung begeben müssen. Als er eine Anzeige gegen die Entführer seines Sohnes habe einreichen wollen, habe sich die Polizei geweigert, diese entgegenzunehmen. D-6542/2006 B. Mit Verfügung vom 23. September 2003 stellte das BFF in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. In den Entscheiderwägungen hielt das BFF fest, bei den vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteilen - tätlicher Angriff mit Verletzungsfolge im Jahre 1999, Bedrängung durch Anhänger der AL und der BNP im Hinblick auf einen Parteibeitritt, Verschleppung des mittleren Sohnes mit Zufügung von Schnittwunden - könnten weder mittelbar noch unmittelbar dem bangladeschischen Staat angelastet werden und seien daher aus asylrechtlicher Sicht nicht relevant. Vorliegend sei es der Beschwerdeführerin und ihrem Mann zudem auf Grund des lokalen Charakters der von ihnen geltend gemachten Bedrohungssituation durchaus zumutbar gewesen, sich allfälligen weiteren Bedrohungen seitens Dritter durch eine dauerhafte Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil - beispielsweise in den Grossraum Dhaka - zu entziehen. Die Aktenlage sowie die aktuelle politische Situation in Bangladesch würden keinen Grund zur Annahme geben, dass sie oder ihre Söhne in der Hauptstadt Dhaka asylrechtlich relevanten Behelligungen seitens von AL- oder BNP-Anhängern ausgesetzt seien. Den Akten könnten sodann keine Hinweise darauf entnommen werden, dass den geltend gemachten staatlichen Ahndungs- und Ermittlungsmassnahmen eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zugrunde gelegen habe. Vom Fehlverhalten einzelner Polizeikräfte dürfe nicht auf den mangelnden Willen des bangladeschischen Staates schlechthin geschlossen werden, seinen Bürgern den nötigen Schutz zu gewähren. Angesichts der in Bangladesch herrschenden politischen Kräfteverhältnisse könnten gezielte, aus einem der in Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abschliessend aufgezählten Gründe angestrengte Verfolgungen einzelner Mitglieder der JP seitens des Staates ausgeschlossen werden. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anzeige, die darauf gestützte polizeiliche Suche nach ihm sowie das passive Verhalten der Polizei seien aus asylrechtlicher Sicht irrelevant. Aus den genannten Gründen liege auch keine asylbeachtliche Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin vor, zumal diese keine direkt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe. An dieser Beurteilung vermöchten auch die von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da diese für die wesentlichen Vorbringen keinen Beweiswert hätten. Die Vorbringen der D-6542/2006 Beschwerdeführerin und ihres Mannes erfüllten somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. C. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2003 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführerin und ihr Mann durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusammenlegung ihres Verfahrens mit denjenigen ihrer Söhne C._______ und D._______ und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Begründung. Im Eventualpunkt ersuchten sie um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. Juni 2003 zur Gefährdungslage von Mitgliedern und Mitabeitern der AL in Bangladesch sowie je Kopien zweier Bestätigungen der JP vom 23. Oktober 2003 und zweier Zeitungsauszüge vom 7. September 2001 und 11. Juni 2003 mit einer Bekanntmachung der gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin und deren Söhne E._______ und C._______ ausgestellten Haftbefehle zu den Akten gegeben. D. D.a Der zuständige Instruktionsrichter der ARK gewährte mit Zwischenverfügung vom 4. November 2003 - eröffnet am 5. November 2003 - antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ordnete er die koordinierte Behandlung des Verfahrens mit den am gleichen Tag mit separaten Rechtsmitteleingaben bei der ARK eingeleiteten Beschwerdeverfahren der beiden - mittlerweile volljährigen - Söhne C._______ und D._______ an und forderte die Beschwerdeführerin und deren Ehemann zur Nachreichung der Originale der bislang nur in Kopie vorgelegten Beweismittel innert einer Frist von 30 Tagen an. D-6542/2006 D.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2003 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Originale der beiden Bestätigungen der JP vom 23. Oktober 2003 und des Zeitungsauszugs vom 17. Juni 2003 ein; das Original des Zeitungsauszugs vom 7. September 2001 kündigten sie für einen späteren Zeitpunkt an. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es unter anderem an, die vier eingereichten Beweismittel rechtfertigten insofern keinen anderen Standpunkt in Bezug auf den Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung, als grosse Zweifel an ihrer Echtheit angebracht seien. F. In ihrer Replik vom 20. Januar 2004 auf die vorinstanzliche Vernehmlassung hielten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an ihren Begehren und Argumenten in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2003 fest. Gleichzeitig reichten sie einen Arztbericht vom 8. November 2003 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie Kopien eines Urteils ein, mit welchem nach ihrem Verständnis gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin in Abwesenheit eine fünfjährige Haftstrafe und eine Busse ausgesprochen wurden. Sodann ersuchten sie um Ansetzung einer weiteren Frist von 30 Tagen zur Nachreichung der Originale der bereits in Kopie vorgelegten Beweismittel aus dem Ausland. G. G.a Der instruierende Richter der ARK gewährte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2004 - eröffnet am 26. Januar 2004 - antragsgemäss eine weitere Beweismittelfrist von 30 Tagen. G.b Mit Folgeeingabe vom 25. Februar 2004 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weitere Beweismittel ein, welche sie als Originale des gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin in dessen Abwesenheit ergangenen Urteils des Spezialgerichts Nr. 1 in Chittagong vom 1. Dezember 2003 und des Zeitungsauszugs vom 7. September 2001 bezeichneten. Zusätzlich reichten sie einen weiteren Arztbericht betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin in der Form eines vom 25. Februar 2004 datierenden Telefaxes - im Original nachgereicht am 4. März 2004 - ein. D-6542/2006 H. H.a Mit Beschluss des zuständigen Einzelrichters vom 5. Juli 2006 schrieb die ARK das Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte die ARK zusammenfassend an, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei unbekannten Aufenthaltes und als Folge seines Verschwindens ohne Bekanngabe einer Adresse auch nicht über seinen Rechtsvertreter erreichbar, wodurch er sein Desinteresse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck bringe und in konkludenter Weise Abstand von seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2003 erkläre. H.b Mit zwei weiteren separaten Beschlüssen desselben Einzelrichters vom 5. Juli 2006 schrieb die ARK die Beschwerden der beiden jüngeren Söhne der Beschwerdeführerin, C._______ und D._______, als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab, soweit sie diese nicht wegen Gegenstandslosigkeit als Folge der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen durch den zuständigen Kanton abschrieb. I. I.a Auf Ersuchen des Instruktionsrichters der ARK vom 5. Juli 2006 hin forderte das BFM mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2006 die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde auf, zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 AS 1999 2273) Bericht zu erstatten und entweder die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen. I.b In seinem Bericht vom 15. September 2006 an das BFM beantragte das Ausländeramt des Kantons F._______ den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin. I.c Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2006 in Anlehnung an den Bericht der kantonalen Behörde vom 15. September 2006 am angeordneten Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin fest. I.d Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2006 bot der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer D-6542/2006 bis zum 13. Oktober 2006 laufenden Frist die Gelegenheit zur Replik auf die Vernehmlassung des BFM vom 21. September 2006. I.e Die Beschwerdeführerin liess ihre Sichtweise zu den Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung vom 21. September 2006 durch ihre am 21. November 2006 bevollmächtigte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. November 2006 ins Verfahren einbringen. Gestützt auf die dortige Darstellung ihrer persönlichen Situation stellte sie den Antrag, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be- D-6542/2006 rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 In der Beschwerde vom 27. Oktober 2003 wird im Hauptpunkt das Begehren gestellt, es sei die Sache "zur neuen Begründung des Entscheides" an die Vorinstanz zurückzuweisen; erst im Eventualpunkt wird die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. Zur Begründung des Begehrens um Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidbegründung wird ausgeführt, der blosse Vorbehalt im Entscheid der Vorinstanz, wonach Ungereimtheiten vorhanden seien, halte jedenfalls den Anforderungen an die genügend dichte Begründung eines ablehnenden Entscheides nicht stand. Statt den Entscheid genügend zu begründen, behaupte die Vorinstanz in nicht haltbarer Weise, dass die Vorbringen grundsätzlich wegen fehlender Asylrelevanz nicht dazu geeignet seien, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Deshalb sei die Sache zur Begründung betreffend Glaubwürdigkeit zwingend an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sonst die Beschwerdeführerin bei der Beurteilung dieser Frage einer Instanz verlustig ginge. 3.2 In seinen Entscheiderwägungen hält das BFF einleitend fest, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbingen einzugehen. In der Folge überprüft es die Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ausschliesslich auf deren Relevanz im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG hin. Es legt somit seiner rechtlichen Würdigung den von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geltend gemachten Sachverhalt zugrunde, wobei es diesen hypothetisch, d.h. unter Verzicht auf eine diesbezügliche Erörterung, als in sämtlichen Punkten bewiesen oder zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG voraussetzt. Die in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4) vertretene Version, wonach das BFF in seinen Erwägungen durchblicken lasse, dass es in den Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gewisse "Ungereimtheiten" erkenne, findet in der Entscheidbegründung kei- D-6542/2006 ne Stütze. Das BFF stellt in seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2003 zudem klar, dass es in seiner Verfügung vom 23. September 2003 zum Schluss gekommen sei, die Vorbringen erfüllten Art. 3 AsylG nicht, weshalb deren Glaubwürdigkeit nicht weiter habe geprüft werden müssen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.). Diesen Anforderungen vermag die Verfügung vom 23. September 2003 (vgl. Bst. B hiervor) zweifellos zu genügen. Die dortigen Erwägungen des BFF stellen unter Berücksichtigung der fallspezifischen Umstände eine sorgfältige Begründung dar, die es der Beschwerdeführerin erlaubt hat zu erkennen, welche Tatsachen und rechtlichen Überlegungen den Ausschlag dafür gegeben haben, ihr die Flüchtlingeigenschaft nicht zuzukennen und ihr das nachgesuchte Asyl nicht zu gewähren. Das BFF ist damit seiner Verpflichtung zur Offenlegung der wesentlichen Entscheidgründe in genügendem Masse nachgekommen. Dass es für seine Begründung einen Aufbau gewählt hat, mit dem es nicht transparent macht, ob es die Vorbringen als zumindest glaubhaft erachtet beziehungsweise - nach entsprechender Prüfung - erachtet hätte, gereicht der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil. Die Art der Begründung verschafft ihr vielmehr Klarheit darüber, dass sie auch dann in erster Instanz nicht als Flüchtling anerkannt worden wäre, wenn das BFF eine vollumfängliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen hätte und dabei zum Schluss gekommen wäre, die Anforderungen von Art. 7 AsylG seien erfüllt. Inwiefern dadurch für sie ein "Instanzenverlust" entstanden sein sollte, ist nicht einzusehen. D-6542/2006 Anders verhielte es sich erst, wenn auf Beschwerdeebene die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft würden und - ohne vorgängige Konfrontation der Beschwerdeführerin - im Beschwerdeurteil argumentiert würde, die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG seien nicht erfüllt. Zwar erlaubt es der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen dem Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 31-34 VGG) wie dem vorliegenden, eine im Ergebnis richtige Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen (so genannte Motivsubstitution). Das Bundesverwaltungsgericht ermittelt das anzuwendende Recht von Amtes wegen, ist an die Begründung der Begehren in keinem Fall gebunden und kann auch von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüfen, sofern dazu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte genügend Anlass besteht (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Will es von der Möglichkeit einer Motivsubstitution Gebrauch machen und etwa im Bereich des Asyls eine auf die Prüfung der Asylrelevanz beschränkte Verfügung mit dem neuen Argument der fehlenden Glaubhaftigkeit bestätigen, so hat es jedoch, um nicht den in der Beschwerde angesprochenen "Instanzenverlust" zu bewirken, in der Regel der beschwerdeführenden Partei die Gelegenheit zu geben, sich zur beabsichtigen Änderung der Motive zu äussern. Ein solches Vorgehen ist jedoch vorliegend nicht angezeigt, weil - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - die vom BFF gewählte Begründung als korrekt zu bestätigen ist und eine Substitution der Motive von vornherein nicht in Betracht fällt. Damit erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Erwägungen des BFF hielten den Anforderungen an die genügend dichte Begründung eines ablehnenden Entscheids nicht stand, als unbegründet. Das daran geknüpfte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Begründung des Entscheids ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-6542/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Anlässlich ihrer beiden Befragungen gab die Beschwerdeführerin wiederholt zu verstehen, dass sie nicht wegen ihrer persönlichen Situation ausgereist sei, sondern den diesbezüglichen Entschluss ihres Mannes befolgt habe, welcher wegen seiner Probleme mit der Polizei und mit politischen Widersachern nicht mehr habe zu Hause wohnen können. Als Mutter habe sie zudem in Sorge um das Wohl ihrer Söhne gelebt, von denen einer im Gefängnis gewesen und ein anderer körperlich misshandelt worden sei. Persönlich habe sie keine Probleme gehabt, abgesehen vom Stress, den sie empfunden habe, weil die Polizei sie immer nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt habe. Sie habe Angst, umgebracht zu werden, falls sie in ihre Heimat zurückkehren müsse. 5.2 Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG klarerweise nicht zu erfüllen. Angesichts ihrer eigenen Angaben kann hinlänglich ausgeschlossen werden, dass im Moment der Ausreise für sie eine reelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestand oder aufgrund von Massnahmen, die keines dieser drei Rechtsgüter zum Ziel hatten, ein menschenwürdiges Leben objektiv unmöglich geworden war. Allein ihre Bemerkung, wonach sie die wiederholten Erkundigungen der Polizei nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes als Stress empfunden habe, führt zu keiner anderen Einschätzung. Ohne die möglicherweise zermürbende Wirkung von repetitiven Polizeivisiten grundsätzlich leugnen zu wollen, sind darin im vorliegenden Fall gleichwohl keine Massnahmen zu erblicken, die bei der Beschwerde- D-6542/2006 führerin einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erzeugt haben (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1. S. 200 f.). Ihre eigenen Aussagen erwecken nicht den Eindruck, dass sie selbst deswegen einen weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar empfunden hätte. So merkte sie etwa gegen Ende der Erstbefragung im EVZ vielsagend an, sie selbst habe keine Probleme, nur ihr Mann und ihre Kinder hätten welche (vgl. 2/10, S. 8). Andererseits liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aus heutiger Optik (zum relevanten Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft vgl. statt vieler EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208) bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit derartigen, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkenden Massnahmen oder gar mit einer Gefährdung ihres Lebens, ihrer körperlichen Integrität oder ihrer Freiheit rechnen müsste. Dabei kommt dem Umstand, dass ihr Ehemann gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 24. November 2006 als verschollen gilt und seitens ihrer Söhne aufgrund der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen eine Rückkehr in das Heimatland ebenso wenig zur Diskussion steht, kein entscheidendes Gewicht zu. Die von ihr anlässlich der Anhörung vom 19. November 2001 geäusserten Bedenken, bei einer Rückkehr in die Heimat umgebracht zu werden, sind nicht als begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten, zumal sie nicht verständlich macht, auf welchen Erfahrungen und Risikoeinschätzungen ihre Befürchtung gründet. Gleichzeitig bleibt vollkommen unklar, welchem Personenkreis sie die von ihr befürchteten Übergriffe überhaupt zutrauen würde. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt jedoch nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben. 5.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den verschiedenen Folgeeingaben sowie auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, in Bezug auf die Person der Beschwereführerin einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigen- D-6542/2006 schaft und der Asylgewährung herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr somit das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. Die Ablehnung ihres Asylgesuchs ist dementsprechend zu bestätigen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.1 Vorliegend hat der Kanton der Beschwerdeführerin - im Unterschied zu deren drei Söhnen C._______, D._______ und E._______, und - keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Men- D-6542/2006 schenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig. Aus den bereits dargelegten Gründen erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass in ihrem Fall das Prinzip des Non-refoulement von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gar nicht zum Tragen kommt. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Dies gelingt ihr jedoch insofern nicht, als ihre Bedenken bloss spekulativer Natur sind (vgl. auch E. 5.2 hiervor). Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der prekären allgemeinen Menschenrechtssituation in Bangladesch (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5 S. 299 ff.), die sich seit der Verhängung des unbefristeten Ausnahmezustandes am 11. Januar 2007 immerhin nicht verschlechtert haben dürfte, lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zudem als risikominderndes Moment zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als sunnitische Muslimin keiner religiösen Minderheit angehört. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-6542/2006 6.2.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.2.2.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Bangladesch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Ohne die beträchtliche Gewaltbereitschaft im Rahmen von politischen Auseinandersetzungen oder religiös bedingten Konflikten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5 S. 299 ff.) zu verharmlosen, kann bezüglich Bangladesch aktuell nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt gesprochen werden. Der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand hat im Bereich der allgemeinen Sicherheit eher zu einer Verbesserung geführt. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 6.2.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bangladesch als unzumutbar erscheinen lassen würden. In der Eingabe vom 24. November 2006 wird schwergewichtig auf die Gewöhnung der Beschwerdeführerin an die hiesigen Verhältnisse während ihres - mittlerweile sechsjährigen - Aufenthaltes in der Schweiz hingewiesen und beantragt, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage anzuordnen. Hierzu ist Folgendes klarzustellen: Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des punktuell auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745], welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und In- D-6542/2006 kraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. b, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Dies hat zur Folge, dass die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) aufgehoben worden sind und bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Im Falle der Beschwerdeführerin ist eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. So lässt sich der Eingabe vom 24. November 2006 und dem Bericht der kantonalen Behörde vom 15. September 2006 (vgl. Bst. I.b) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin hierzulande niemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, kaum Deutschkenntnisse erworben hat und ihre sozialen Kontakte vor allem auf ihre drei Söhne und deren Ehefrauen ausgerichtet hat. Die Rückkehr in ihre bangladeschische Heimat, in der sie den weitaus grösseren Teil ihres Lebens verbracht hat, präsentiert sich unter diesen Umständen für sie nicht als unzumutbare Option. Daran ändert auch nichts, dass sie dabei nicht auf die Präsenz ihres seit Februar 2006 verschollenen Ehemannes zählen kann. Weiter deutet in den Akten nichts darauf hin, dass die heute 47-jährige Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So macht sie keine gesundheitlichen Probleme geltend, und gemäss der Beschreibung im Bericht der kantonalen Behörde vom 15. September 2006 handelt es sich bei ihr um eine selbständige und selbstbewusste Person, die schwierige Situationen meistern kann. Als begünstigender Faktor für ihre erfolgreiche Reintegration ist es sodann zu werten, dass ihre drei Söhne in der Schweiz erwerbstätig sind, sie mithin zumutbarerweise deren finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen kann, womit namentlich hinsichtlich einer Wohnmöglichkeit und der Deckung des täglichen Lebensbedarfs hinreichende Garantien bestehen. Allein der Umstand, dass die Kontaktpflege zu ihren drei Söhnen erschwert sein wird, lässt den Vollzug D-6542/2006 der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Hierbei ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht in einen ihr gänzlich fremden Kulturkreis, sondern vielmehr in ihre angestammten Verhältnisse zurückkehren wird, in denen sie sich auch sprachlich wird verständigen können. Es sollte ihr möglich sein, sich ein gewisses soziales Beziehungsnetz aufzubauen, weshalb einer Rückkehr auch nicht entgegensteht, dass sie - so ihre Version - in ihrem Heimatland keine Verwandten mehr hat. Diesbezüglich sind an ihren Angaben nicht unerhebliche Vorbehalte anzubringen, nachdem in der Eingabe vom 24. November 2006 ein im vergangenen Monat plötzlich verstorbener Bruder erwähnt wird, sie selber aber in ihren Befragungen im Jahre 2001 erklärt hatte, sie habe niemanden dort, ihre zwei Brüder und ihre Schwester seien Opfer der Pockenepidemie geworden (vgl. A2/10, S. 3; A8/7, S. 5). Es kann somit bei einer Gesamtbetrachtung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit einer Situation konfrontiert sehen würde, die eine Gefährdung in existenzieller Hinsicht befürchten liesse. 6.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber der Beschwerdeführerin verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen. 6.2.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unmöglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG). 6.3 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. D-6542/2006 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten grundsätzlich der mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil ihr im Rahmen des Instruktionsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Bst. D.a), ist sie jedoch von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind ihr deshalb trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6542/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilagen: Taschenagenda, Urteilsschrift mit englischer Übersetzung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - das I._______ des Kantons F._______ ad ELAR Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 20

D-6542/2006 — Bundesverwaltungsgericht 26.10.2007 D-6542/2006 — Swissrulings