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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2008 D-6539/2007

31. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,333 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägung

Volltext

Abtei lung IV D-6539/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geb. (...), dessen Ehefrau B._______, geb. (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wiedererwägung / 2. Asylgesuch; Verfügungen des BFM vom 16. Juli und 30. August 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6539/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer am 24. August 1999 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFF mit Verfügung vom 10. Mai 2002 feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 10. Juni 2002 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vollumfänglich anfochten, dass das BFF mit Verfügung vom 25. August 2004 die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheiddispositivs aufhob und den Beschwerdeführern aufgrund des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte, dass die Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage der ARK am Antrag auf Asyl festhielten, dass die ARK in der Folge mit Urteil vom 5. November 2004 die Beschwerde abwies, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2007 ein „Wiedererwägungsgesuch“ zu den Akten reichen liessen, worin sie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, um Gewährung von Asyl, um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ersuchen liessen, dass sie sich zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen auf objektive Nachfluchtgründe berufen, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 das Gesuch um Kostenbefreiung abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 30. Juli 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, D-6539/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007 auf eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde infolge Unzulässigkeit nicht eintrat, dass der mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 erhobene Gebührenvorschuss nicht geleistet wurde, weshalb das BFM mit Verfügung vom 30. August 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2007 Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 16. Juli 2007 und 30. August 2007 sowie Rückweisung der Sache zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz beantragen liessen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 18. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. Oktober 2007 geleistet wurde, dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, selbst wenn wider Erwarten davon auszugehen wäre, es handle sich bei der Eingabe vom 6. Juli 2007 um ein zweites Asylgesuch, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die geltend gemachten Gründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen und am Ergebnis der klaren Aussichtslosigkeit nichts ändern könnten, dass in diesem Zusammenhang auf die summarische, aber stichhaltige Begründung in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 verwiesen D-6539/2007 werde, welcher in der vorliegenden Beschwerdeschrift nichts Überzeugendes entgegengehalten werde, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen des BFM im Bereich des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, welches endgültig darüber entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass in der Rechtsschrift vom 27. September 2007 sinngemäss die Feststellung von Nachfluchtgründen beantragt wird, dass aus den Ausführungen in der Begründung der Rechtsschrift vom 27. September 2007 unmissverständlich die Absicht der Beschwerdeführer hervorgeht, die Schweizer Behörden - noch immer oder erneut um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13), dass ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens aber als neues Asylgesuch zu behandeln ist, solange darin nicht zur Hauptsache Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214), dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass die Rechtsschrift vom 27. September 2007 nicht darauf abzielt, die bezüglich Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM vom 10. Mai 2002 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen, dass vielmehr darin aufzuzeigen versucht wird, dass sich seit Eintritt der Rechtskraft jener Verfügung die Situation der Beschwerdeführer in D-6539/2007 einer Weise verändert hat (objektive Nachfluchtgründe), welche nunmehr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen soll, dass mithin keine Revisionsgründe angerufen werden, dass es sich infolge dessen bei der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Rechtsschrift vom 6. Juli 2007 nicht um ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Mai 2002, sondern um ein neues Asylgesuch handelt, dass sich die Beschwerdeführer demzufolge wiederum im Asylverfahren befinden, während dessen gesamter Dauer sie sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten können, dass unter den gesamten Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, das BFM habe die Eingabe vom 6. Juli 2007 versehentlich als Wiedererwägungsgesuch behandelt, sondern vielmehr angenommen werden muss, das Bundesamt nehme die Verletzung von Verfahrensvorschriften im vorliegenden Fall in Kauf, dass unter diesen Umständen der festgestellte Verfahrensmangel nicht als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden kann, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. August 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2007 die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 gleichfalls aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 15. Oktober 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten ist, dass den Beschwerdeführern angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 D-6539/2007 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden können und auf Fr. 500.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) D-6539/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 16. Juli und 30. August 2007 werden vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdeführer können den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der am 15. Oktober 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwST und Auslagen) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 7

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