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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2008 D-6537/2008

21. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,682 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Volltext

Abtei lung IV D-6537/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Oktober 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Kenia, (Adresse), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6537/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kenia am 21. September 2008 auf dem Luftweg in Richtung (Ausland) verliess, von wo sie nach einem fünftägigen Aufenthalt ebenfalls auf dem Luftweg in die Schweiz weiterreiste und am 27. September 2008 im Flughafen (Name) um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens (Name) als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei (Name) am 28. September 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 8. Oktober 2008 erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kenianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (Ort) im Distrikt (Name) und sei zusammen mit ihren zwei älteren Brüdern aufgewachsen, mit denen sie sich nie verstanden habe, dass ihre Brüder Drogen und Alkohol konsumiert, ihren Eltern grosse Probleme bereitet hätten und nach der Beerdigung der im April 2008 umgekommenen Eltern der Mungiki-Bewegung beigetreten seien, dass die Angehörigen dieser Bewegung wahllos Menschen töten sowie Frauen und Mädchen beschneiden und vergewaltigen würden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter von den beiden Brüdern beziehungsweise Onkeln belästigt und geschlagen worden seien, dass ihre Brüder auch das Erbe nicht mit der Beschwerdeführerin hätten teilen wollen, weil sie den Standpunkt vertreten hätten, dass nur männliche Nachkommen erbberechtigt seien, dass ihre Brüder die Beschwerdeführerin schliesslich mit der Beschneidung und dem Tod bedroht hätten, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen wiederholt zum Polizeirevier von (Ort) begeben habe, um dieser Drohungen wegen Anzeige D-6537/2008 zu erstatten, die Polizei jedoch an einer Anzeige nicht interessiert gewesen sei, dass die Regierung zwar versuche, die Mungiki zu eliminieren, diese jedoch trotzdem überall präsent seien, dass sich die Beschwerdeführerin entschlossen habe, das elterliche Geschäft ohne Wissen der Brüder zu verkaufen und sich damit die Ausreise aus Kenia zu finanzieren, da die Polizei trotz der Todesdrohungen nicht bereit gewesen sei, gegen die Brüder vorzugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre siebenjährige Tochter in der Obhut ihrer beiden Cousinen und deren Familien zurückgelassen habe, mit denen sie bereits seit dem Jahr 2001 zusammengewohnt habe, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden ihre Identitätskarte einreichte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 - eröffnet am 12. Oktober 2008 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 27. September 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Übergriffe durch Dritte und nicht um eine staatliche Verfolgung handle, der kenianische Staat bekanntermassen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Aktivitäten der Mungiki-Bewegung bekämpfe und versuche, diese zu unterbinden, was die Beschwerdeführerin auch selber zu Protokoll gegeben habe, dass bereits zahlreiche Mitglieder verhaftet und gerichtlich belangt worden seien und Kenia über eine Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge, weshalb vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des kenianischen Staates auszugehen sei, D-6537/2008 dass die notwendigen staatlichen Organe zur Verfügung stünden und in Anspruch genommen werden könnten, dass im Zusammenhang mit dem Nichttätigwerden der Polizei in (Ort) festzuhalten sei, dass ein gewisses Fehlverhalten einzelner Polizisten und Behördenmitglieder nicht ausgeschlossen werden könne, welche sich insbesondere auf lokaler Ebene bestechen liessen und allenfalls gemeinsame Sache mit den Tätern machten, mithin ihrer Schutzpflicht nicht nachkämen, dass es sich dabei jedoch um das Fehlverhalten von Einzelnen handle, welches sich auf lokal begrenzte Ebene beschränke, und die Beschwerdeführerin selber zu Protokoll gegeben habe, nicht versucht zu haben, sich an eine übergeordnete Behörde zu wenden oder sich in einem anderen Landesteil von Kenia niederzulassen und sich dort an die Behörden zu wenden, um diese um adäquaten Schutz zu ersuchen, dass sie zudem erklärt habe, nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt zu haben, weder in Haft noch im Gefängnis noch vor Gericht gestanden zu sein und in ihrer Heimat - abgesehen von den Schwierigkeiten mit ihren Brüdern - keine Probleme gehabt zu haben, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin mithin asylrechtlich nicht relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar um eine alleinerziehende Frau mit einer siebenjährigen Tochter handle, welche jedoch bereits seit dem Jahr 2001 mit zwei Cousinen und deren Familien zusammenlebe und sich nicht mehr im Elternhaus aufgehalten habe, dass sich die Tochter nach wie vor bei den Cousinen aufhalte, zu denen die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge eine freundschaftliche und gute Beziehung pflege, dass sie demnach in das ihr bekannte Umfeld in ihrem Heimatstaat zurückkehren und dort auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen könne, D-6537/2008 dass die Beschwerdeführerin eine schulische Ausbildung abgeschlossen habe und in der Folge während mehrerer Jahre als Sekretärin tätig gewesen sei, dass es ihr zuzumuten sei, sich erneut und intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, umso mehr, als für ihre Tochter gesorgt werde, was sich aus der Tatsache ergebe, dass die Beschwerdeführerin ohne ihr Kind in die Schweiz gereist sei und dieses ihren Aussagen zufolge bei den Cousinen gut aufgehoben sei, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. Oktober 2008 (Empfang Telefax) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung an die Vollzugsbehörden, eine Kontaktaufnahme mit den beziehungsweise eine Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats zu unterlassen, eventualiter - falls eine solche bereits stattgefunden habe - eine Kenntnisgabe an die Beschwerdeführerin in einer separaten Verfügung, sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- D-6537/2008 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtschutzinteresses auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-6537/2008 dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), und dabei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt werden, zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung genommen und zusätzlich ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei, nachdem die Polizei in ihrer Angelegenheit nichts unternommen habe, auch an den high commissioner gelangt, jedoch ebenfalls erfolglos, dass dieses neue Vorbringen in den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin indes keine Stütze findet, dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung mit dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 2006 Nr. 18 veröffentlichten Urteil (ARK/EMARK) von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist, dass gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung, die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung verweigert werden könnte, Übergriffe durch Drittpersonen könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen ist, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom D-6537/2008 Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt, dass nach der Schutztheorie nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, der kenianische Staat bekämpfe die Aktivitäten der Mungiki-Bewegung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, dass nach dem Gesagten eine Schutzgewährung der Beschwerdeführerin seitens der kenianischen Behörden nicht zu verneinen ist, auch wenn die lokale Polizei von (Ort) vorliegend nicht tätig geworden ist, zumal es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, sich an eine übergeordnete Behörde zu wenden, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Mungiki-Bewegung vorwiegend in den Slums von Nairobi aktiv ist und die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz allenfalls in einen anderen Landesteil hätte verlegen können, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Bedrohungen durch die der Mungiki-Bewegung angehörenden Brüder der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind, dass schliesslich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt, ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- D-6537/2008 willigung erteilt hat und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-6537/2008 dass die Beschwerdeführerin über eine College-Ausbildung (...) verfügt, noch jung, und soweit aktenkundig, gesund ist, und als (...) tätig war, dass sie als alleinerziehende Mutter einer siebenjährigen Tochter seit dem Jahr 2001 mit zwei Cousinen und deren Familien zusammenlebte und sich ihre Tochter bis zum heutigen Zeitpunkt immer noch dort aufhält, dass sie eigenen Angaben zufolge zu den Cousinen eine freundschaftliche und gute Beziehung pflegte, mithin in ihrer Heimat über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt, weshalb ihr in Berücksichtigung der gesamten Umstände zuzumuten ist, dorthin zurückzukehren, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, D-6537/2008 dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine solche bereits erfolgte Datenweitergabe ergeben, weshalb auch der diesbezüglich gestellte Eventualantrag abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der von der Beschwerdeführerin lediglich behaupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6537/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref-Nr. N_______) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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