Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.10.2007 D-6536/2006

18. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,738 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-6536/2006 teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Oktober 2007 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Beat Weber, Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie die Kinder C._______, D._______, und E._______, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2003. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6536/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer � arabisch-stämmige iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in X._______ � gelangten am 26. September 2001 von Teheran herkommend auf den Flughafen Zürich-Kloten, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2001 verweigerte ihnen das BFF einstweilen die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 28. September 2001 wurden sie durch die Flughafenpolizei zu ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe sich in seinem Heimatstaat politisch betätigt und aus diesem Grund Probleme mit den staatlichen Behörden sowie mit seinem letzten Arbeitgeber gehabt. So habe er Anfang der 1980-er Jahre an zwei und im Jahre 1999 an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen und sei darüber hinaus als Sympathisant für die Mudschaheddin tätig gewesen, für welche er Zeitschriften und Flugblätter verteilt habe. Wegen der letztgenannten Aktivitäten sei er im Jahre 1993 ein erstes Mal verhaftet und für zirka fünf Monate inhaftiert worden, bevor er ohne offizielle Anklageerhebung wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei; im Jahre 1995 sei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten eine bis heute gültige Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden. Im Jahre 1997 sei er ein zweites Mal � erneut unter dem Vorwurf von Aktivitäten für die Mudschaheddin � für zirka anderthalb Monate inhaftiert worden. Im Jahre 1999 habe ihn sodann ein Mann namens F._______, der � wie er selber seit 1995 nach Abschluss entsprechender Ausbildungen als Flugkoordinator � bei der Fluggesellschaft G._______ gearbeitet habe, kontaktiert und von ihm Informationen über die Reisetermine wichtiger staatlicher Würdenträger (wie der Staatspräsident und seine Minister) erbeten. In der Folge habe er Herrn F._______ ungefähr alle zehn bis zwölf Tage mit derartigen Informationen versorgt, bis er im Oktober oder November 2000 � vermutlich aufgrund einer Denunziation durch seinen Arbeitgeber � ein drittes Mal verhaftet worden sei. Im Rahmen der anschliessenden rund fünfmonatigen Inhaftierung sei er regelmässig verhört und nach seinen Kontakten zu Herrn F._______ befragt worden; dabei sei er geschlagen worden und habe einen doppelten Nasenbeinbruch erlitten. Nach seiner unter Kautionsleistung erfolgten Freilassung im Januar/Februar 2001 sei ihm sodann im März D-6536/2006 2001, wohl aufgrund seiner politischen Vergangenheit, die Arbeitsstelle gekündigt worden, da er nach seiner Inhaftierung im Jahre 1997 dem Arbeitgeber gegenüber eine Erklärung, sich nicht mehr politisch zu betätigen, abgegeben und sich nicht daran gehalten habe. Anschliessend sei er einer monatlichen Meldepflicht unterstanden, in deren Zusammenhang er am 19. September 2001 letztmals beim Gericht vorbeigegangen sei. Am 25. September 2001 hätten sie dann ihren Heimatstaat mit einem gefälschten Familienreisepass über den Flughafen Teheran verlassen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie selber habe sich nicht politisch betätigt, wohl aber ihr Ehemann und ihr Bruder H._______ Letzterer sei im Jahre 1989 von den Revolutionswächtern festgenommen worden und in der Folge sei die ganze Familie unter Kontrolle gestanden; unter anderem sei bis 1991/92 ihr Haus alle zwei bis drei Monate durchsucht worden und sie habe wegen ihres Bruders keine Arbeitserlaubnis erhalten; im Jahre 1993 sei dann ihr Bruder freigelassen worden. Auch wegen den Schwierigkeiten ihres Mannes habe sie sich bedroht gefühlt. Jener sei oft verhaftet worden, wobei sie 5-6 Mal persönlich dabei gewesen sei, während er die übrigen Male anderswo festgenommen worden sei. Die letzte Verhaftung habe im Herbst 2000 stattgefunden, und zuvor sei er während zweier Male � im Jahre 1993 sowie ungefähr 1997 (gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin etwa ein Jahr und acht bis neun Monate vor der letzten Verhaftung; Anm. BVGer) je rund fünf Monate in Haft gewesen. Dazwischen sei er immer wieder für kürzere Zeit, 1-3 Monate, inhaftiert worden. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers führte die Beschwerdeführerin aus, er habe wohl die kurzen Inhaftierungen nicht eingerechnet, weil sie ihm weniger wichtig gewesen seien, als die längeren. Zur Stützung ihrer Angaben reichten die Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, namentlich den von ihnen verwendeten iranischen Reisepass (welcher gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Flughafenpolizei vom 26. September 2001 keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist), zwei Arbeitsverträge im Original, ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, einen Brief des Beschwerdeführers an den Arbeitgeber, eine Bezirksgerichtsbestätigung betreffend das Ausreiseverbot, zwei Schulzeugnisse des Beschwerdeführers, eine Quittung betreffend persönliche Akten, Notizen über Termine des Bezirksgerichts, ein den Bruder der Beschwerdeführerin betreffendes D-6536/2006 Entlassungsschreiben auf Bewährung und eine Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer vor einem Flugzeug zu sehen ist. B. Nachdem sich das Uno Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 dem vom BFF beabsichtigten sofortigen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat gemäss Art. 23 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zugestimmt hatte, bewilligte ihnen das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2001 die Einreise in die Schweiz und wies sie an die Empfangsstelle (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum) Kreuzlingen, wo sie am 16. Oktober 2001 zu ihren Personalien befragt wurden. C. Am 5. Februar 2002 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 5. Februar und 12. März 2002 (Beschwerdeführer) fanden die einlässlichen Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er habe in seinem Heimatstaat seit dem Jahre 1993 ernsthafte Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Insbesondere sei er in den Jahren 1993, 1997 und 2000/2001 je während rund fünf Monaten in Haft gewesen. Darüber hinaus sei er bereits vor 1993 acht- bis neunmal wegen der Aktivitäten seines Schwagers H._______ für die Mudschaheddin von Beamten der Etelaat für einige Stunden beziehungsweise zwei, drei Tage festgenommen und verhört worden; er selber habe sich nicht für die Mudschaheddin betätigt, da er deren Ziele ablehne und für die Monarchisten sympathisiere, sondern lediglich seinem Schwager erlaubt, seine Sachen in der Garage zu lagern. Die letzte längere Inhaftierung von Herbst 2000 bis Frühjahr 2001 sei aufgrund seiner Zusammenarbeit mit Herrn F._______ erfolgt, an welchen er seit April/Mai 2000 vertrauliche Informationen über die Flugdaten des Staatspräsidenten, von Ministerräten und höheren staatlichen Delegationen weiter geleitet habe. Er sei in diesem Zusammenhang während der Haft dreimal verhört und dabei geschlagen worden; schliesslich sei er gegen Leistung einer Kaution von 40 Mio. Tuman freigekommen. In der Folge habe er sich ein Mal monatlich auf dem Revolutionsgericht melden und eine Unterschrift leisten müssen. Nachdem ihm auch noch die Arbeitsstelle gekündigt worden sei, habe er sich trotz eines im Jahre 1995 gegen ihn verhängten Verbotes zur Ausreise aus dem D-6536/2006 Heimatstaat entschlossen, worauf er den Iran mit seiner Familie unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses über den Flughafen Teheran verlassen habe. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Befragung sodann das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen und zu solchen zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau gewährt; er nahm dazu Stellung und wies dabei unter anderem darauf hin, dass die Dolmetscherin bei der Befragung am Flughafen schlecht übersetzt habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Familie habe wegen ihres Bruders H._______, welcher für die Mudschaheddin tätig gewesen sei, Probleme gehabt. Ihr Bruder sei von 1989 bis 1993 im Gefängnis gewesen und ihr Haus sei in diesem Zusammenhang zweimal von den Pasdaran durchsucht worden. Ferner habe auch ihr Ehemann wegen politischer Aktivitäten � über die sie nicht näher Bescheid wisse � Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden gehabt; er sei insgesamt über sieben Mal festgenommen worden, wobei er zweimal beziehungsweise dreimal (vgl. kant. Prot., S. 14 und S. 19) längere Zeit und sonst für ein bis zwei Tage in Haft geblieben sei. Letztmals sei ihr Mann im Herbst 2000 zu Hause abgeholt worden, wobei ihm die Nase gebrochen worden sei. Er sei erst nach fünf Monaten gegen Kaution wieder frei gekommen. Auch der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen und zu solchen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes gewährt; sie nahm dazu Stellung und wies dabei unter anderem darauf hin, dass die Dolmetscherin bei der Befragung am Flughafen ungenau übersetzt habe. Im Rahmen der Anhörungen reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, so aus dem Heimatstaat unter anderem eine deutsche Übersetzung ihrer Hochzeitsurkunde, fünf Identitätskarten in Kopie, eine auf den Beschwerdeführer lautende Stewart-Lizenz, einen den Beschwerdeführer betreffenden Anstellungsvertrag sowie einen Lohnausweis der G._______, ein Schreiben, wonach dem Beschwerdeführer sein Dienstausweis als Ober-Steward entzogen wurde, und ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Vorsteher des Passamtes. Darüber hinaus deponierten sie diverse Unterlagen im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. D-6536/2006 D. Mit Eingabe vom 4. April 2002 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Übernahme des Vertretungsmandates mit und reichte das Original des Familienbüchleins der Beschwerdeführer ein. Mit weiteren Eingaben vom 5. und 23. August 2002, vom 29. November 2002, vom 17. Dezember 2002, vom 27. Januar 2003, vom 14., 24. und 26. Februar 2003, vom 2. und 24. April 2003, sowie vom 2. und 27. Mai 2003 reichten der Rechtsvertreter beziehungsweise zwei Mal eine Drittperson zahlreiche Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten der Beschwerdeführer ins Recht, darunter Fotografien von Manifestationen in schweizerischen Städten, zwei Videobänder, Demonstrationsbewilligungen kommunaler Behörden, in welchen der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin als Verantwortliche verzeichnet sind, sowie Bestätigungsschreiben der International Union of Refugees (I.U.R.), der Organisation Iranischer Konstitutionalisten (O.I.K.) und des Sekretariats von Reza Pahlavi. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 � eröffnet am 24. Juni 2003 � wies das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung � auf welche, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird � führte es dabei aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten, soweit sie die angebliche Verfolgung im Heimatstaat betreffe, beziehungsweise stellten keine genüglichen subjektiven Nachfluchtgründe dar, soweit sie die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer in der Schweiz beträfen. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. F. Am 14. Juli 2003 ging beim BFF ein Schreiben von dritter Seite ein, gemäss welchem die Schweizer Sektion der O.I.K. am 16. Mai 2003 aufgelöst worden sei, weil die beiden Vorsitzenden � darunter der Beschwerdeführer � aufgrund rechtswidrigen Verhaltens die Organisation und ihre Mitglieder in erhebliche Schwierigkeiten gebracht hätten. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Juli 2003 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. Juni 2003 bei der da- D-6536/2006 mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Durchführung einer Instruktionsverhandlung, ergänzende Akteneinsicht, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz und eine amtliche Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2003 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführern ihren bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsanwalt bei. Im Weiteren verzichtete er auf das Erheben eines Kostenvorschusses, entsprach dem Gesuch um ergänzende Akteneinsicht und gab den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem am 14. Juli 2003 beim BFF eingelangten Schreiben (vgl. Bst. H.). I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2003 machte der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch, und mit Eingabe vom 28. August 2003 reichte er weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten nach. J. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2003 � welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde � hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. In der Folge reichten die Beschwerdeführer selber oder über ihren Rechtsvertreter zwischen dem 2. September 2003 und dem 19. April 2005 zahlreiche Unterlagen betreffend ihr exilpolitisches Engagement D-6536/2006 (namentlich Fotografien von Demonstrationen, Demonstrationsbewilligungen, schriftliche Bestätigungen von Organisationen, Zeitungsartikel und ein Buch von Reza Pahlavi mit dem Titel 'Winds of Change. The future of democracy in Iran') sowie ein ärztliches Zeugnis vom 14. Februar 2005 � in welchem dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird � ein. L. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 25. April 2005 � welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde � hielt die Vorinstanz erneut an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 21. Juni 2005, 2. August 2005 und 1. September 2005 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten (vorab Fotografien von Demonstrationen, politische Texte und Demonstrationsbewilligungen) sowie ein Arbeitszeugnis einer Asylorganisation vom 31. Dezember 2004 ein, für welche der Beschwerdeführer rund zwei Jahre als interkultureller Übersetzer und Vermittler tätig gewesen war. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass etliche Mitglieder der royalistisch-iranischen Organisation (Schweizer Sektion), von den schweizerischen Asylbehörden wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anerkannt worden seien. N. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels � zur in jenem Zeitpunkt von den Asylbehörden bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beurteilenden Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage � verneinte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2005 in Übereinstimmung mit der zuständigen kantonalen Behörde einen Härtefall und beantragte die Abweisung der Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2005 machten die Beschwerdeführer von der ihnen mit Zwischenverfügung vom 22. November 2005 gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 18. November 2005 Gebrauch und beantragten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Vorliegens einer schwerwiegenden per- D-6536/2006 sönlichen Notlage. Zuvor hatten sie bereits mit Eingaben vom 22. und 29. November 2005 weitere Unterlagen zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten (sowie solchen ihres ältesten Sohnes) ins Recht gelegt. P. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 8. und 20. Dezember 2005 und vom 7. April sowie 14. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer erneut Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten nach. Am 19. Oktober 2006 (Poststempel) äusserte sich der älteste Sohn sodann zur Situation der Familie in der Schweiz und reichte Dokumente im Zusammenhang mit der Arbeitssuche seiner Eltern ein. Q. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 14. Februar 2007 teilweise � soweit die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 betreffend � auf, anerkannte die Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge und ordnete deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. R. Auf Anfrage des Instruktionsrichters vom 16. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Februar 2007 mit, dass die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsmittel � soweit nicht gegenstandslos geworden � festzuhalten gedächten; gleichzeitig reichte er seine Honorarnote zu den Akten. S. Mit Eingaben vom 8. März und 21. Juni 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und ersuchte um einen möglichst baldigen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu D-6536/2006 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2003 teilweise � die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 betreffend � in Wiedererwägung gezogen und mit Verfügung vom 14. Februar 2007 aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festgestellt sowie deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Bei dieser Sachlage bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführer wegen fehlender Vorfluchtgründe abgewiesen und deren Wegweisung angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- D-6536/2006 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 13. Juni 2003 � soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist � aus, die Vorbringen der Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. 5.1.1 So habe sich zunächst der Beschwerdeführer in widersprüchlicher und unstimmiger Weise zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten im Heimatstaat, zur Häufigkeit und Dauer der von ihm erlittenen Festnahmen und Inhaftierungen sowie zu den Umständen der Ausreise aus dem Iran geäussert. Unter anderem habe er sich im Rahmen der Befragung auf dem Flughafen Zürich als Zeitschriften und Flugblätter verteilender Sympathisant der Mudschaheddin bezeichnet, währenddem er anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben habe, er lehne die Ziele der Mudschaheddin ab und sei Royalist. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung vorgebracht, er sei im Jahre 1993 wegen Verteilens von Zeitschriften der Mudschaheddin verhaftet worden und habe im Laufe der Inhaftierung seinen ebenfalls inhaftierten Schwager getroffen; später sei er im Jahre 1997 während anderthalb Monaten und ein letztes Mal im Herbst 2000 inhaftiert gewesen. Bei der kantonalen Befragung habe er demgegenüber geltend gemacht, er sei bereits vor seiner Inhaftierung von 1993 acht oder neunmal wegen seines Schwagers festgenommen worden; zudem sei D-6536/2006 die Inhaftierung von 1993 erst nach der Freilassung seines Schwagers erfolgt. Die Inhaftierungsdauer von 1997 habe er sodann mit fünf Monaten und zehn Tagen angegeben. Die genannten widersprüchlichen Angaben zu seinen Inhaftierungen liessen nicht auf konkret erlebte Situationen schliessen, zumal hinzu komme, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sich nicht mit denjenigen seiner Ehefrau � welche sich zudem in ihren eigenen Angaben auch noch widersprochen habe � in Einklang bringen liessen. Im Weiteren erscheine es unplausibel, dass der Beschwerdeführer trotz seines politischen Hintergrundes und der wiederholten Schwierigkeiten mit den iranischen Sicherheitsbehörden die von ihm angegebene, verantwortungsvolle Arbeitsstelle bei der G._______ erhalten hätte und schliesslich hätte eine Person, welche sich unmittelbar von Verfolgung bedroht sehe, das Land kaum mit einem auf ihre Personalien lautenden Reisepass und über den Flughafen Merhabad verlassen; angesichts der notorisch strengen und effektiven Passkontrollen erscheine sodann die vorgebrachte Ausreise dank Bestechung unglaubhaft. 5.1.2 Zu den von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Schwierigkeiten eingereichten Beweismitteln erwog das Bundesamt, diesen seien keine plausiblen Hinweise auf einen politischen Hintergrund zu entnehmen; die Dokumente vermöchten vielmehr höchstens zu belegen, dass der Beschwerdeführer Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt habe, deren Hintergrund für die Asylbehörde ungeklärt bleibe. 5.1.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz aus, dass deren Vorbringen angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Hinzu komme, dass ihre eigenen Angaben ebenfalls Unglaubhaftigkeitselemente aufwiesen und insbesondere im Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehemannes stünden. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführer stellen sich gegenüber den Erwägungen des Bundesamtes zunächst auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Protokolle der Befragungen am Flughafen zu stark gewichtet. Zum einen sei bei diesen Befragungen nämlich keine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen und zum anderen habe die damalige Dolmetscherin bestimmte Passagen und wichtige Vorbringen falsch oder unvoll- D-6536/2006 ständig übersetzt. Das Bundesamt habe es verpasst, die Beschwerdeführer direkt anzuhören und ihnen damit die Gelegenheit zu bieten, allenfalls vorhandene Missverständnisse oder Unstimmigkeiten auszuräumen; dieser Schritt sei daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer Instruktionsverhandlung nachzuholen. 5.2.2 Zu den einzelnen von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselementen führen die Beschwerdeführer sodann folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe, entgegen der entsprechend protokollierten Angaben im Flughafenprotokoll, nie ausgesagt, er sei Sympathisant der Mudschaheddin; vielmehr habe er deutlich gemacht, dass er die ersten Behelligungen wegen seiner familiären Verbundenheit und der engen Bekanntschaft mit seinem Schwager H._______ � welcher Sympathisant der Mudschaheddin gewesen sei � erlitten habe. Im Weiteren halte der Beschwerdeführer angesichts der ihm entgegen gehaltenen Widersprüche bezüglich der Inhaftierungen von 1993 und 1997 fest, dass er im Jahre 1372 (1993) wegen der engen Freundschaft zu seinem Schwager H._______ festgenommen und während fünf Monaten im I._______-Gefängnis inhaftiert worden sei. Sein Schwager sei etwa zwanzig Tage später festgenommen worden; er habe diesen im Gefängnis getroffen. Im Jahre 1376 (1997) sei er während fünf Monaten und einigen Tagen im I._______-Gefängnis inhaftiert gewesen, weil sein Schwager zu Hause Flugblätter aufbewahrt habe. Insgesamt sei er in den 1990-er Jahren acht oder neunmal wegen seines Schwagers festgenommen worden. Soweit das Bundesamt anführe, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Festnahmen und Inhaftierungen könnten nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung gebracht werden, sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Schilderung der politischen Aktivitäten und der Umstände der Festnahmen des Beschwerdeführers wenig detailliert und eher vage geäussert habe; immerhin habe sie aber die wichtigsten Eckpunkte im Kerngehalt gleich geschildert wie ihr Ehemann. Ferner sei der Auffassung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer angesichts der vorgebrachten Behelligungen wegen angeblicher Sympathien für die Mudschaheddin nie eine verantwortungsvolle Aufgabe bei der G._______ erhalten hätte, entgegenzuhalten, dass er lediglich wegen seiner engen persönlichen Beziehungen zu seinem Schwager inhaftiert worden sei und danach zwar weiterhin polizeilich registriert, jedoch offiziell vorstrafenlos gewesen sei, was ihm den Antritt der Stelle und die nachfolgende Karriere bei der G._______ möglich gemacht habe. D-6536/2006 Schliesslich erscheine es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unglaubhaft, dass die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat mit einem auf ihre Personalien lautenden Reisepass über den Flughafen Merhabad verlassen hätten; dank der hohen Bestechungssumme von $ 15'000 seien sie von einem höheren Beamten unbehelligt durch alle Kontrollen geführt worden. Hinsichtlich der von ihnen eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass sich daraus mancherlei Hinweise auf das von ihnen geltend gemachte Verfolgungsszenario ergäben, weshalb sie nicht als irrelevant beurteilt werden dürften. 5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. 5.3.1 Vorab ist hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten schlechten Übersetzungstätigkeit der Dolmetscherin bei den Anhörungen im Flughafen festzuhalten, dass sich aus den entsprechenden Befragungsprotokollen vom 28. September 2001 keinerlei Hinweise auf allfällige Schwierigkeiten bei der Übersetzung ergeben. Die ausführlich protokollierten Aussagen vermitteln an keiner Stelle einen unklaren Eindruck, sondern wirken vielmehr flüssig und präzise. Es mussten offensichtlich auch kaum Fragen wiederholt oder neu formuliert werden, was auf allfällige Schwierigkeiten bei der Übersetzung hindeuten könnte. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an den Befragungen im Flughafen keine Hilfswerksvertretung anwesend war, besteht damit kein Anlass, an der richtigen Protokollierung der Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführer die richtige und vollständige Übersetzung darüber hinaus unterschriftlich bestätigt haben. Es kann somit ohne weiteres auf die protokollierten Aussagen abgestützt werden. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt die Beschwerdeführer nicht zusätzlich im Rahmen einer Direktbefragung selber angehört hat; den Beschwerdeführern wurde nämlich bereits anlässlich der Befragungen am Flughafen (vgl. Flughafenprotokoll der Ehefrau, S. 11 f.) beziehungsweise durch die zuständige kantonale Behörde (vgl. kant. Prot. Ehemann, S. 29 ff.; kant. Prot. Ehefrau, S. 21 ff.) in genüglicher Weise Gelegenheit gegeben, sich zu Ungereimtheiten in ihren eigenen Aussagen, sowie zu Unstimmigkeiten zwischen ihren eigenen Angaben und denjenigen des Ehegatten zu äussern (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff., und D-6536/2006 1994 Nr. 14). Bei dieser Sachlage besteht kein Grund zu einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführer im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführer ist demnach abzuweisen. 5.3.2 In materieller Hinsicht ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seines angeblichen politischen Engagements im Heimatstaat in erheblicher Weise widersprüchlich geäussert hat, indem er im Rahmen der Befragung am Flughafen wiederholt geltend machte, er sei Sympathisant der Mudschaheddin und habe für diese Flugblätter und Zeitschriften verteilt (vgl. Flughafenprotokoll Ehemann, S. 8, F. 24 und S. 10, F. 54), währenddem er anlässlich der kantonalen Befragung vorbrachte, er lehne die Mudschaheddin und deren Ziele ab, habe weder Flugblätter noch Zeitschriften für sie verteilt (vgl. kant. Prot. Ehemann, S. 17 und 19) und sympathisiere vielmehr mit den Monarchisten (vgl. kant. Prot. Ehemann, S. 26). Im Rahmen des ihm zu diesen Widersprüchen gewährten rechtlichen Gehörs vermochte er keine plausible Erklärung für die diametral abweichenden Angaben abzugeben. Der Beschwerdeführer hat sich sodann auch hinsichtlich der Zeitpunkte und der Dauer der von ihm angeblich erlittenen Inhaftierungen widersprüchlich geäussert; zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. zudem E. 5.1.1 hievor). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Widersprüche plausibel aufzulösen, zumal er in der Beschwerdeeingabe nicht auf die ihm konkret entgegen gehaltenen Ungereimtheiten eingeht, sondern lediglich eine Version der Asylgründe vorbringt, welche ihrerseits nicht mit seinen früheren Angaben in Einklang zu bringen ist. So macht er unter anderem geltend, sein Schwager H._______ sei im Jahre 1372 (1993) etwa zwanzig Tage nach ihm festgenommen worden und er habe diesen im Gefängnis getroffen. Dieses Vorbringen steht indessen in klarem Widerspruch zu seinen Angaben in den Befragungen vom 28. September 2001 und vom 5. Februar/12. März 2002, wonach sein Schwager von 1368 (1989) bis 1372 (1993) inhaftiert gewesen und im Jahre 1372 (1993) zwei Monate nach seiner eigenen Verhaftung freigelassen worden sei (vgl. Flughafenprotokoll Ehemann, S. 14; kant. Prot. Ehemann, S. 17), beziehungsweise wonach er selber erst nach der Entlassung seines D-6536/2006 Schwagers aus der Haft festgenommen worden sei (vgl. kant. Prot. Ehemann, S. 17). Soweit die Beschwerdeführer ferner hinsichtlich der vom Bundesamt in der angefochtenen Verfügung erwähnten, indessen nicht näher spezifizierten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen der Beschwerdeführerin betreffend vorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich zwar wenig detailliert und eher vage geäussert, aber immerhin in den wichtigsten Eckpunkten im Kerngehalt gleich wie ihr Ehemann, ist festzuhalten, dass diese Behauptung mitnichten zutrifft. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Anhörungen vielmehr in zentralen Punkten wie Anzahl, Zeitpunkt und Dauer der Inhaftierungen des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Festnahmeorte andere Angaben gemacht als ihr Ehemann und sich darüber hinaus auch bezüglich ihrer eigenen Aussagen in Widersprüche verwickelt. So brachte sie beispielsweise bei der Befragung vom 28. September 2001 vor, er sei insgesamt dreimal während etwa fünf Monaten inhaftiert gewesen und zwischen 1372 (1993) und 1377 (1998) immer wieder während je ein bis drei Monaten (vgl. Flughafenprotokoll Ehefrau, S. 9 f.). Im Rahmen der kantonalen Anhörung machte sie demgegenüber zunächst geltend, ihr Mann sei mehr als sieben Mal verhaftet worden und nach zwei Festnahmen langfristig in Haft verblieben, währenddem er sonst lediglich für ein bis zwei Tage festgehalten worden sei (vgl. kant. Prot. S. 14); in derselben Anhörung brachte sie � nach der Mittagspause � vor, der Beschwerdeführer sei dreimal während je fünf Monaten in Haft verblieben (vgl. kant. Prot. S. 19). 5.3.3 Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Da ihre Schilderungen in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind, kann dabei letztlich offen bleiben, ob auch die Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der Fragen der Anstellung des Beschwerdeführers in eine Vertrauensposition trotz des Verdachts oppositioneller politischer Betätigung beziehungsweise der Plausibilität und praktischen Möglichkeit der Ausreise über den Flughafen Merhabad einer Überprüfung standhielten. 5.3.4 Angesichts der wenig plausiblen Angaben der Beschwerdeführer zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat D-6536/2006 und den von ihm diesbezüglich geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften, vermögen auch die von ihnen in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen beziehungsweise glaubhaft erscheinen zu lassen. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 16. Juli 2003 und in der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. August 2003 ergeben sich aus ihnen keine überzeugenden Hinweise auf asylrechtlich relevante Behelligungen. Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung vielmehr zutreffend festgehalten, dass sich aus diesen Dokumenten lediglich Rückschlüsse auf Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber ziehen lassen, deren Ursachen indessen im vorliegenden Asylverfahren unklar bleiben. Ebenfalls keine plausiblen Hinweise auf das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sind aus den eingereichten Unterlagen abzuleiten, welche sich auf ein angeblich im Jahre 1995 gegen den Beschwerdeführer verhängtes Ausreiseverbot beziehen; ungeachtet der Frage der Echtheit dieser Beweismittel bleibt nämlich auch der Ursprung dieser Massnahme ungeklärt, zumal sie nicht mit dem als unglaubhaft erkannten politischen Engagement des Beschwerdeführers im Heimatstaat zusammen hängen kann. 5.3.5 An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer � soweit die geltend gemachte Verfolgung vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat betreffend � vermag schliesslich auch das mit Eingabe vom 23. Februar 2005 eingereichte Arztzeugnis vom 14. Februar 2005 nichts zu ändern. Der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers diagnostiziert bei diesem zwar eine posttraumatische Depression und führt sie auf einen Gefängnisaufenthalt im Iran zurück; vor dem Hintergrund der in zentralen Punkten klar widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer erscheint diese Diagnose, welche im Übrigen ohne weitere Begründung durch den Arzt � bei welchem es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern um einen Allgemeinmediziner handelt � bleibt, jedoch wenig nachvollziehbar. 5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den angeblich vom Beschwerdeführer im Heimatstaat erlittenen Behelligungen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen; soweit die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer in der Schweiz betreffend, aufgrund welcher sie D-6536/2006 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen, ist festzuhalten, dass diese subjektiven Nachfluchtgründe unter den Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG fallen, mithin nicht zur Gewährung des Asyls führen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 Eine Prüfung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, nachdem die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet hat und die Beschwerde vom 16. Juli 2003 insoweit gegenstandslos geworden ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung � soweit nicht von der Vorinstanz in Wiedererwägung gezogen � Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten von Fr. 200.-- an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Tatsache, dass den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 7. August 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich in der Zwischenzeit gemäss Aktenlage die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer nicht in massgeblicher Weise verändert haben, sind die Kosten indessen nicht zu erheben. D-6536/2006 8.2 Durch die im Rahmen eines Schriftenwechsels erfolgte teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch das BFM und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer als Flüchtlinge sind die Beschwerdeführer gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ARK zu zwei Dritteln mit ihren Begehren durchgedrungen (vgl. EMARK-Mitteilungen 2002/1); das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführern insoweit für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2006 eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. Allerdings erscheint der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand des Rechtsvertreters von 20,08 Stunden nicht in der gesamten Höhe als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), zumal er die Zustellung von über zwanzig mehr oder weniger standardisierter Eingaben von Beweismitteln zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer mitumfasst. Insgesamt erscheinen ein als notwendig zu erachtender Zeitaufwand von rund vierzehn Stunden als angemessen, weshalb die Honorarnote entsprechend auf gerundete Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen ist. Die angesichts des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführer um einen Drittel zu reduzierende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen; das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag zu entrichten. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist sodann im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtendes amtliches Honorar von Fr. 1'100.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Im Umfang der Parteientschädigung wird der Anspruch auf das amtliche Honorar gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-6536/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- zu entrichten. 4. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtendes amtliches Honorar von Fr. 1'100.-- zugesprochen. Im Umfang der Parteientschädigung wird der Anspruch auf das amtliche Honorar gegenstandslos. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, (Einschreiben; Beilagen: Publikation � Winds of Change� von Reza Pahlavi, 21 Fotografien, 2 Zeitungsausschnitte, Formular � Zahladresse� ; über die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 20

D-6536/2006 — Bundesverwaltungsgericht 18.10.2007 D-6536/2006 — Swissrulings