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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2007 D-6533/2007

8. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,033 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Septe...

Volltext

Abtei lung IV D-6533/2007 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Oktober 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2007 (D-5961/2007) i. S. Nichteinreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Revision) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6533/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller reichte am 31. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ ein Asylgesuch ein, nachdem er gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 24. Mai 2006 verlassen hatte und am 31. Oktober 2006 ohne Ausweispapiere widerrechtlich in die Schweiz gelangt war. A.b Weder bei der Gesuchseinreichung im EVZ nach in den darauf folgenden 48 Stunden reichte der Gesuchsteller ein Reise- oder Identitätspapier zu den Akten. Als Erklärung für dieses Versäumnis führte er an, er habe seinen Pass im Sudan zurückgelassen und seine Identitätskarte bei der Ausreise aus Libyen verloren beziehungsweise vergessen. Im Verlauf der kantonalen Anhörung am 21. Februar 2007 gab der Gesuchsteller eine Passkopie, eine militärische Bestätigung sowie eine Kopie des Geburtsscheines seiner Tochter zu den Akten. Im April 2007 überprüfte die schweizerische Zollverwaltung eine Briefpostsendung aus Eritrea und leitete die darin enthaltenen, dem Gesuchsteller zugeordneten Ausweise (Reisepass mit Ausstellungsdatum 5. Januar 2006, Führerschein mit Ausstellungsdatum 12. Januar 2004) an das BFM weiter. Hierüber wurde der Gesuchsteller am 15. April 2007 schriftlich durch das Grenzwachtkorps orientiert. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er sei nach seinem Schulabschluss im Jahre 1999 ins Militär eingezogen und nach absolvierter Grundausbildung verpflichtet worden, weiter Dienst zu leisten. Er sei mehrmals einige Tage festgehalten worden und im Zeitraum von 2004 bis 2006 dreimal für längere Zeit in Haft genommen worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, die religiösen Aktivitäten seines inhaftierten Vaters unterstützt und die Flucht eines Militärkameraden begünstigt zu haben. Am 24. Mai 2006 habe er zusammen mit zwei Kameraden aus dem Gefängnis entkommen können. B. Mit Verfügung vom 30. August 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-6533/2007 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Gesuchsteller habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür namhaft gemacht. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Zum Fehlen von entschuldbaren Gründen für die Nichtabgabe eines Identitätsdokuments führte das BFM aus, die Asylbegründung erweise sich als unglaubhaft, zumal die Akten insbesondere auf eine frühere als vom Gesuchsteller behauptete Ausreise aus Eritrea hindeuteten, sei doch im EVZ ein im April 2003 entwickeltes Foto gefunden worden, auf welchem eine Person, mit einiger Wahrscheinlichkeit wohl der Gesuchsteller, in einer Bahnhofunterführung in der Schweiz, vermutlich in Bern, zu erkennen sei. Folglich seien die Erklärungen, wonach der Gesuchsteller seinen Reisepass nach seiner Ausreise Ende Mai 2006 im Sudan zurückgelassen und die Identitätskarte im Oktober 2006 auf der Reise von Libyen nach Italien verloren habe, als unglaubhaft zu werten. Weil sich im Reisepass auch keine Stempeleinträge befänden, sei angesichts der Aktenlage darauf zu schliessen, dass dieses Dokument ausgestellt worden sei, als sich der Gesuchsteller bereits seit längerer Zeit im Ausland befunden habe. C. Mit Beschwerde vom 7. September 2007 focht der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin stellte er das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zwecks Eintretens und Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beilage zur Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine vom 7. September 2007 datierende schriftliche Anfrage an das UNHCR eingereicht, worin dieses um allfällige Bestätigung der Angaben des Gesuchstellers ersucht wird, laut denen dieser auf seinem Fluchtweg von Eritrea in die Schweiz im Zeitraum Ende Mai/Anfang Juni 2006 von einem UNO-Organ in der gleichnamigen Hauptstadt der ostsuda- D-6533/2007 nesischen Provinz Kassala registriert worden sei und eine so genannte "gelbe Karte" erhalten habe. D. Mit Urteil vom 19. September 2007 (D-5961/2007) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 7. September 2007 im vereinfachten Verfahren ab. In der Urteilsbegründung hielt das Gericht als Fazit fest, es teile bezüglich der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers die Auffassung der Vorinstanz, und überdies könne in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) und Art. 6 AsylG auf die im Urteil angeführten und auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen könne die Flüchtlingseigenschaft klarerweise ausgeschlossen werden, und zusätzliche Abklärungen - auch in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse - seien nicht nötig. Aus dem gleichen Grund erübrige es sich, den Eingang einer allfälligen Antwort des UNHCR auf die Anfrage des Gesuchstellers vom 7. September 2007 abzuwarten, da diesbezüglich nicht klar ist und auch nicht weiter substanziiert wird, was mit einer eventuellen Registrierung durch das UNHCR im Sudan belegt werden solle, umso mehr der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht angegeben habe, vom UNHCR eine "gelbe Karte" erhalten und diese auf dem Meer verloren zu haben, und es sich bei der Identitätskarte, die er auf dem Meer verloren haben wolle, um jene handeln soll, die er 1997 in Asmara erhalten habe. Das BFM sei demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten. E. Am 30. September 2007 (Datum der Übermittlung per Telefax sowie der Postaufgabe des Originals) gelangte der Gesuchsteller, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit einem Revisionsgesuch gegen das vorerwähnte Beschwerdeurteil vom 19. September 2007 an das Bundesverwaltungericht. Darin stellte er im Hauptpunkt das Begehren, es sei das Urteil vom 19. September 2007 gemäss Art. 121 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 45 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Revision zu ziehen. Daneben beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs wegen erheblicher Erfolgsaussichten und die D-6533/2007 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als Folge seiner eindeutigen Mittellosigkeit. Zusammen mit der Gesuchsschrift reichte der Gesuchsteller Auszüge aus einem Bericht des British Home Office vom 4. September 2007 über das aktuelle Geschehen in Eritrea zu den Akten. Hierauf sowie auf die Begründung des Revisionsgesuches wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Folgeeingaben vom 2., 5. und 7. Oktober 2007 (Datum der Übermittlung per Telefax) ergänzte der Gesuchsteller die Begründung seines Revisionsgesuches mit zusätzlichen Vorbringen und erneuerte insbesondere den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs. Soweit entscheidwesentlich, wird darauf ebenfalls in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 VGG). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 1.2 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG). 1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 19. September 2007 und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). D-6533/2007 1.4 Der Gesuchsteller ruft unter Benennung der einschlägigen Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG ausdrücklich den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache an. Mit der Einreichung nur wenige Tage nach Erhalt des angefochtenen Beschwerdeentscheids zeigt er zudem in konkludenter Weise die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches auf. Damit erweist sich dieses als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und formgerecht (vgl. Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 229 f.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.3 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen nach dem Verständnis von Art. 121 Bst. d BGG ist dem Gericht erst dann unterlaufen, wenn seine Feststellung darauf zurückzuführen ist, dass es eine bestimmte Aktenstelle unabsichtlich ausser Acht gelassen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut wahrgenommen hat. Um zu einem solchen Schluss zu gelangen, muss Klarheit bestehen, dass das Gericht das Aktenstück bei der Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dieses mithin in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist. Die derart unberücksichtigt gebliebene Tatsache muss sich aus Vorbringen der Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten ergeben. Gleichzeitig hat sich die Nichtberücksichtigung immer auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdigung zu beziehen. Strikt abzugrenzen ist die durch ein Versehen verursachte Nichtberücksichtigung deshalb von der falschen Würdigung einer Tatsache und der fehlerhaften Einschätzung ihrer rechtlichen Bedeutung, worin jeweils Rechtsfragen zu erbli- D-6533/2007 cken sind. Schliesslich führt eine versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache nur unter der Voraussetzung ihrer Erheblichkeit zur Revision, was bedingt, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 27-29 zu Art. 121 BGG, S. 517 f.; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006, Rz. 4, S. 224; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.). 3. 3.1 Vorliegend bringt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 30. September 2007 vor, das Urteil vom 19. September 2007 übersehe die Tatsache, dass mit dem Aufenthalt im Lager Kassala und dessen "nachgesuchtem Beweis" ein wesentlicher Teil des Reisewegs und der Reisemodalitäten geklärt wäre. Dies gälte vor allem dann, wenn er sich im Lager mit dem Reisepass ausgewiesen hätte und dann - wie vorgebracht - damit weiter nach Khartum gereist wäre und ihn dort bis zur Nachsendung in die Schweiz im Frühjahr 2007 deponiert gehabt hätte. In seiner Eingabe vom 2. Oktober 2007 macht der Gesuchsteller zusätzlich geltend, die vom Gericht übersehene Tatsache, wonach er - wie im Protokoll der Befragung im EVZ erwähnt - in einem Lager in Kassala im Jahre 2006 kurze Zeit aufgenommen und registriert gewesen sei, erhalte ihre Erheblichkeit von daher, dass im bisherigen Asylverfahren bezüglich seiner Person eine frühere Anwesenheit in der Schweiz angenommen und daraus auf das Vorhandensein eines vollzugsfähigen Reisepapiers geschlossen worden sei. In der Eingabe vom 5. Oktober 2007 weist der Gesuchsteller namentlich darauf hin, dass er bei einem Spital in C._______ Arztberichte betreffend seine psychiatrische Symptomatik zu beschaffen versuchen werde und diese umgehend einzureichen gedenke. Damit liege ein weiterer Revisionsgrund vor, weil erstellt sei, dass das Bundesverwaltungsgerichte Tatsachen von "potentiell grossem Einfluss auf die Würdigung der Parteiauskünfte" übersehen habe. Er teile zudem mit, dass sich das UNHCR bezüglich seines Falles mit dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung setzen werde. D-6533/2007 Schliesslich bezeichnet der Gesuchsteller in der Eingabe vom 7. Oktober 2007 verschiedene "öffentlich zugängliche Informationsquellen" als Beweismittel ("Auszüge aus UKAIT-Urteil, BICC-Jahresbericht 2005/2006, SIPRI-Jahresbericht, Country Report on Terrorism, CIA- World Factbook, SFH-Eritrea update, Freedom House[Countries at the Crossroads 2007/Eritrea]"), deren Inhalt das Bundesverwaltungsgericht bei der Fällung seines Urteils vom 19. September 2007 in revisionsrechtlich erheblicher Weise übersehen habe, und die er als Beilagen postalisch zu den Akten reiche. 3.2 Mit diesen Vorbringen vermag der Gesuchsteller nicht schlüssig darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. September 2007 als Folge eines Versehens aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Aus dem Wortlaut der Urteilserwägungen lässt sich nicht herleiten, dass das Gericht die ins Protokoll aufgenommene Aussage des Gesuchstellers in der EVZ-Befragung, wonach er von der sudanesischen Ortschaft Awad mit dem Lastwagen nach Kassala gefahren und von dort mit dem Auto der Schlepper nach Khartoum weitergereist sei (vgl. A1/11, S. 6 oben), versehentlich nicht in seine Entscheidfindung einbezogen hat. Dass es diese Aussage beziehungsweise die betreffende Protokollstelle in der Sachverhaltszusammenfassung oder in den rechtlichen Erwägungen nicht speziell erwähnt, ist vor dem Hintergrund der gesamten Urteilsbegründung nicht als versehentliches Ausserachtlassen, sondern vielmehr als Ausdruck dafür zu werten, dass es diese nach der bewussten Wahrnehmung als unerheblich und mithin - im Rahmen einer summarischen Urteilsbegründung - als nicht erwähnenswert erachtet hat. Erst recht nicht lässt sich dem Bundesverwaltungsgericht vorwerfen, es habe den Inhalt der Anfrage an das UNHCR vom 7. September 2007 aus Versehen nicht berücksichtigt. Wie oben dargelegt (vgl. Bst. D hiervor) nimmt es in seinen Erwägungen auf jene mit der Beschwerde eingereichte Anfrage vom 7. September 2007 ausdrücklich Bezug und zeigt mit spezifischer Begründung auf, weshalb es sich seines Erachtens erübrigt, den Eingang einer allfälligen Antwort des UNHCR abzuwarten (vgl. Urteil vom 19. September 2007 [D- 5961/2007], S. 13, 5. Lemma). Auch hier zeigt sich somit klar, dass von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung des vom Gesuchsteller D-6533/2007 geltend gemachten Lageraufenthalts in Kassala im Jahre 2006 nicht die Rede sein kann. Was die übrigen Einwände in der Gesuchsschrift vom 30. September und in den Folgeeingabe vom 2., 5. und 7. Oktober 2007 betrifft, so kommen diese ausnahmslos einer Beanstandung der rechtlichen Würdigung im Urteil vom 19. September 2007 (D-5961/2007) gleich, wobei zudem grossenteils - insbesondere in den Eingaben vom 5. und 7. Oktober 2007 - auf Beweismittel Bezug genommen wird, die sich bei Erlass des Urteils vom 19. September 2007 (D-5961/2007) gar nicht in den Akten befunden haben beziehungsweise vom Gesuchsteller nicht einmal im Laufe des vorliegenden Revisionsverfahrens eingereicht worden sind. Mit anderen Worten wird damit gerade nicht die (versehentliche) Nichtberücksichtigung wichtiger Aktenbestandteile, sondern eine unkorrekte Würdigung derselben gerügt, in dem Sinne, dass das Bundesverwaltungericht zu Unrecht auf das Fehlen entschuldbarer Gründe für die unterbliebene Papierabgabe beziehungsweise auf das offensichtliche Nichterfüllen der Flüchtlingeeigenschaft erkannt habe. Es wird somit eine rein appellatorische Kritik am Urteil vom 19. September 2007 (D-5961/2007) geübt, für welche jedoch im Rahmen eine Überprüfung eines Rechtsmittelentscheides unter dem Blickwinkel der Revision kein Raum bleibt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 121 BGG, S. 518; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Rz. 5, S. 225). Unter diesen Umständen kann eine Erörterung der Frage, ob es sich beim Lageraufenthalt in Kassala überhaupt um eine erhebliche Tatsache handelt, unterbleiben. Ebenso kann auf nähere Ausführungen zu dem als Beweismittel eingereichten Bericht des British Home Office vom 4. September 2007 verzichtet werden, weil dieser zu der hier aufgeworfenen Frage, ob das Urteil vom 19. September 2007 (D-5961/2007) am Mangel der Nichtberücksichtung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache leidet, ohne Aussagekraft bleibt. Sodann kann unter den soeben dargelegten Umständen hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die in der Eingabe vom 5. Oktober 2007 angekündigten Arztberichte oder die in der Eingabe vom 7. Oktober 2007 bezeichneten Beweismittel wesentliche Erkenntnisse hinsichtlich einer Verwirklichung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG im konkreten Fall vermitteln könnten. Es besteht demnach kein sachlicher Anlass, mit der Beurteilung des Revisionsgesuchs bis zum Eintreffen dieser Beweismittel zuzuwarten. Die vom Gesuchsteller erhobene Rü- D-6533/2007 ge, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 19. September 2007 (D-5961/2007) eine aktenkundige erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist bezüglich des zuhanden des BFM sichergestellten Reisepasses anzumerken, dass der Gesuchsteller eine Kopie desselben anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2007 selber zu den Akten reichte und erläuterte, er habe die Kopie von seinem Vater mit einer Postsendung zugestellt erhalten, welche der im April 2007 durch die Zollverwaltung abgefangenen Sendung vom 22. März 2007 zeitlich vorausgegangen sei (vgl. Urteil vom 19. September 2007, S. 9 f.). Damit besteht vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, dem Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt eine Kopie des Reisepasses zukommen zulassen. Soweit das diesbezügliche "Ersuchen" in der Revisionseingabe vom 30. September 2007 als förmlicher Antrag zu verstehen ist, ist dieser somit abzuweisen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2007 (D-5961/2007) ist demzufolge abzuweisen. 5. Mit Ergehen des vorliegenden Endurteils sind allfällige vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens obsolet geworden. Das in der Revisionseingabe vom 30. September 2007 gestellte Begehren um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (Anordnung der "aufschiebenden Wirkung") ist daher als gegenstandslos zu betrachten. 6. Aus den soeben dargelegten Gründen waren dem Revisionsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 D-6533/2007 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6533/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - das D._______ des Kantons E._______ ad (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 12

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