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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2008 D-6528/2006

28. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,863 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFF vom 23. April 2003 / N 414...

Volltext

Abtei lung IV D-6528/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Kurt Sintzel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFF vom 23. April 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6528/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 18./19. August 2001 und gelangten nach (Land), wo sie sich einige Zeit aufhielten. Am 9. September 2001 verliessen sie (Land) auf dem Luftweg und gelangten am 11. September 2001 illegal in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) F._______ vom 20. September 2001 wurden die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 8. November 2001 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, sie seien Tadschiken und hätten zuletzt in Kabul gewohnt. Er (der Beschwerdeführer) habe seit 1982 bei den Mudjahedin unter Massud im Widerstand gegen die Russen gedient. Aufgrund seiner Schulbildung habe er Büroarbeiten verrichtet. Nach der Eroberung Kabuls (1992) habe er beim Sicherheitsministerium im Aussenbereich als Leiter der Dokumenten- und Kommunikationsabteilung gearbeitet. Nach der Entmachtung durch die Taliban (1996), sei er mit Massud in den Pandshir zurückgekehrt, wo er bis 1997 an gleicher Stelle tätig und zusätzlich Mitarbeiter beim Verteidigungsministerium im Bereich Technik und Waffen gewesen sei. Danach habe er drei Jahre Dienst an der afghanisch-tadschikischen Grenze verrichtet und sei dann in den Pandshir zurückgeschickt worden, wo er wieder in den Sicherheitsdienst zu seiner früheren Tätigkeit gewechselt habe. Ungefähr im September oder Oktober 2000 habe man ihn nach Kabul geschickt, um über die Taliban Nachrichten zu sammeln. Nachdem sein Kurier von den Taliban festgenommen worden sei, habe die Taliban ihn zu Hause in Kabul gesucht. Er habe mit seiner Familie zu einem Freund flüchten können und sei kurz darauf nach Pakistan ausgereist. Sie (die Beschwerdeführerin) führte aus, bis 1996 bei ihren Eltern in Kabul gelebt und sich nach dem Einmarsch der Taliban in den Pandshir begeben zu haben, wo sie dann den Beschwerdeführer geheiratet habe. Sie sei mit ihm im Jahre 2000, ohne von dessen Agententätigkeit gewusst zu haben, wieder nach Kabul gegangen. Dort habe sie unter anderem Kinder aus der Nachbarschaft unterrichtet. D-6528/2006 B. Am 24. April 2002 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Ereignisse in Afghanistan sowie seiner bisherigen Aussagen während des Asylverfahren vom Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei befragt. C. Am 19. August 2002 wurde in F._______ der Sohn Sadid geboren. D. Das BFF hielt in seiner Verfügung vom 23. April 2003 - eröffnet am 24. April 2003 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand (u.a. militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten; Machtverlust der Taliban; Einsetzung einer Übergangsregierung im Dezember 2001; Wahl des Übergangspräsidenten im Juni 2002). Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. E. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2003 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung der Asylgesuche beantragen. Auf jeden Fall sei darauf zu verzichten, die Beschwerdeführer wegzuweisen und ihnen die zwangsweise Ausschaffung anzudrohen. Sie seien vielmehr hierorts vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurde ein Haftbefehl im Original zu den Akten gereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2003 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. G. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere des einge- D-6528/2006 reichten Beweismittels und den damit zusammenhängenden Verfolgungsgründen, führte das BFF am 31. Oktober 2003 im Rahmen der Vernehmlassung eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen. H. In teilweiser Wiedererwägung hob das BFF mit Verfügung vom 4. November 2003 die Ziff. 4 und 5 der Verfügung vom 23. April 2003 auf und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. Mit Verweis auf eine Aktennotiz vom 3. November 2003 wurde unter anderem ausgeführt, falls auch im Asylpunkt Beschwerde erhoben worden sei, an dieser festgehalten werde und sich das BFF diesbezüglich nicht bereits habe vernehmen lassen, sei das Dossier dem BFF erneut zur Vernehmlassung zuzustellen. I. Mit Schreiben der ARK vom 6. November 2003 wurden die Beschwerdeführer angefragt, ob sie, nachdem die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, diese zurückzuziehen oder an ihr (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) festhalten wollen. J. Mit Eingabe vom 19. November 2003 liessen die Beschwerdeführer mitteilen, dass sie an der Beschwerde im Hauptpunkt festhalten. Ferner wurde um Zustellung der weiteren Vernehmlassung des BFF, insbesondere der weiteren Akten des vorliegenden Falles (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober sowie Aktennotiz vom 3. November 2003) beantragt. K. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2003 wurde den Beschwerdeführern unter Fristansetzung eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Hinsichtlich dem in der Eingabe vom 19. November 2003 gestellten Akteneinsichtsgesuch (vgl. Bst. J) D-6528/2006 wurde festgehalten, dass sich eine Zustellung der Aktennotiz vom 3. November 2003 erübrige, da die Vernehmlassung des BFF die wortgetreue Wiedergabe dieser Aktennotiz erhalte. Das Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2003 wurde den Beschwerdeführern zur Einsicht zugestellt. M. Am 17. Dezember 2003 liessen die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung (vgl. Bst. K) einreichen, auf die, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen wird. N. Am 15. Dezember 2007 wurde in F._______ die Tochter Hadia geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die in der Schweiz geborene Tochter (vgl. Bst. N) ist in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-6528/2006 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach der (ursprüngliche) Verfolger – die Taliban – die Macht verloren habe und die derzeitige Regierung um eine Normalisierung der Situation bemüht sei, wird vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht bestritten. Hingegen wird ausgeführt, dass D-6528/2006 die Verhältnisse in Afghanistan vom BFF viel zu optimistisch eingeschätzt beziehungsweise geschildert würden. Im Falle des Beschwerdeführers komme hinzu, dass er heute weiterhin verfolgt sei, und zwar nicht mehr von den Taliban, sondern von den eigenen Leuten (Nordallianz), denen er seinerzeit gedient habe. Die Nordallianz, welche in der Übergangsregierung wesentliches Gewicht und entscheidenden Einfluss ausübe, habe einen "vom 4. April 2002 (= 1381)" datierenden Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Pflichtverletzung (Desertion) erwirkt. Der Beschwerdeführer habe angesichts der neu geltend gemachten Tatsachen Anrecht auf Asyl in der Schweiz, welches auf seine Angehörigen auszudehnen sei. 4.2 Eine Durchsicht des diesbezüglichen Befragungsprotokolls sowie desjenigen in der Empfangsstelle und beim Kanton ergibt sodann, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten als Angestellter der Regierung recht diffus ausgefallen sind und nicht über Allgemeinplätze hinausgehen. Insbesondere erweisen sich dessen Ausführungen zur Agententätigkeit in Kabul als recht substanzlos. In Anbetracht der Stellung (gehobene Position) beziehungsweise in der Eigenschaft als geschulter Geheimdienstler (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003 S. 8 und 12) hätten vom Beschwerdeführer detailreichere Angaben zu seinem Auftrag in Kabul erwartet werden dürfen. Vor dem Hintergrund der Wichtigkeit des Auftrags (Beschaffung militärischer Informationen) erstaunt vor allem, dass der Beschwerdeführer als "Nebenleistung" seine Beobachtungen über die Zu- und Abnahme der ausländischen Taliban ins Pandshir weitergeleitet haben will, was ja die "Hauptleistung" seine Kontaktmannes G.A. gewesen sein soll (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003 S. 6). Die in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2003 gemachten Ausführungen lassen sich nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 31. Oktober 2003 in Einklang bringen (vgl. diesbezügliches Protokoll S. 5 und 6). Die so dargestellten und als überzeichnet zu wertenden Vorbringen sind vielmehr als eine nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt zu erachten. Ebensowenig vermag aufgrund der Akten die Argumentation zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer dieser Aufgabe habe nachkommen können, weil er bereits früher in diesem Bereich gearbeitet habe (vgl. kant. Protokoll S. 4 und 5). Die diesbezüglich protokollierten Aussagen zeichnen mitnichten das Bild eines D-6528/2006 geschulten Geheimdienstlers. Nicht von der Hand zu weisen sind die Erwägungen des BFF in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2003, wonach das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum Ziel gehabt haben soll, zu belegen, dass es ihm unmöglich gewesen sei, seine Vorgesetzten über seine Enttarnung zu informieren. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wusste er als geschulter Geheimdienstler nicht nur wie man geheime Beziehungen aufbauen und unterhalten kann, sondern auch wie man den Kern seiner Beziehungen aufrecht hält (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003 S. 12). Die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdestufe erhobenen Einwände erweisen sich daher als wenig stichhaltig und sind letztlich als unbehelfliche Erklärungsversuche respektive Behauptungen zu qualifizieren. Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe im Original eingereichten und vom April 2002 datierendenden Haftbefehls ist sodann festzuhalten, dass diesem kaum Beweiswert beizumessen ist. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hatte er ungefähr sieben bis acht Monate nach seiner Einreise in die Schweiz (September 2001) wieder Kontakt zu seinen Brüdern in Kabul. Seine Schilderungen, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt sein Bruder in den Besitz des besagten Haftbefehls gekommen sein will, wirken indes wenig überzeugend (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003 S. 9 und 10). In Anbetracht der zeitlichen Abfolge erscheint es sodann recht seltsam, dass die Brüder des Beschwerdeführers, welche im Verteidigungsministerium als Offiziere tätig sind, in der gesamten Zeitspanne nie etwas von einer Suche nach dem Beschwerdeführer wegen dessen Dienstpflichtverletzung (Desertion) mitbekommen respektive erfahren haben wollen und in diesem Zusammenhang überdies nie über dessen Aufenthaltsort befragt worden sein sollen. Auch erweckt der Haftbefehl Zweifel aufgrund seines Erscheinungsbildes. So handelt es sich bei diesem Dokument um einen maschinellen Vordruck, bei dem gemäss Übersetzung (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003 S. 13) Referenznummer (Abteilung) sowie Datum handschriftlich eingefügt worden sind. Im Unterschied hierzu finden sich aber keine handschriftlichen Einträge hinsichtlich des Rangs und Namens des Beschwerdeführers. Spezielle mit der Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehende Einzelheiten finden ebenfalls keinen Niederschlag in Form von handschriftlichen Einfügungen oder Vermerken. Nicht zuletzt ist die Frage aufzuwerfen, ob die Suche nach dem Beschwerdeführer gestützt auf diesen Haftbefehl D-6528/2006 überhaupt noch aktuell ist. Die letzte Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, worin dieser Aspekt thematisiert wurde, war die Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 17. Dezember 2003 (vgl. Bst. M). Zwischenzeitlich wurden in diesem Zusammenhang aber keine näheren Hinweise oder Aufschlüsse mehr geliefert beziehungsweise entsprechende eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer untermauernde Beweismittel fanden nicht Eingang in die Akten. In einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente insgesamt nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdungssituation darzutun. 4.3 Das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde wegen fehlender Asylrelevanz (Wegfall des Verfolgungsverursachers) abgewiesen. In der Rechtsmitteleingabe unterbleiben Ausführungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten (Asyl-) Gründen beziehungsweise allfälligen daraus resultierenden Befürchtungen. Es wird lediglich die Ausdehnung des Asyls auf sie und die Kinder gestützt auf die Erteilung des Asyls an den Beschwerdeführer beantragt. Wie oben dargelegt wurde aber eine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet, weshalb eine Ausdehnung des Asyl ausser Betracht fällt. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen zu den übrigen Vorbringen in der Beschwerde. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-6528/2006 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFF vom 4. November 2003 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. H). Da die Beschwerde vom 23. Mai 2003 dadurch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterungen in diesem Zusammenhang. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Die Beschwerdeführer sind mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug der Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte D-6528/2006 herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.-festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6528/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12

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