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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2017 D-6527/2015

14. Juni 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,164 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2015

Volltext

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Abteilung IV D-6527/2015

Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), und das Kind B._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).

D-6527/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 3. Juli 2013 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______ im Bezirk E._______ (Präfektur F._______, Provinz G._______). Sie habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen. Ob ein Familienbüchlein existiere, wisse sie nicht. Ihre Muttersprache sei Tibetisch. Sie sei nie zur Schule gegangen, sondern ein Onkel, der Mönch sei, habe ihr das Lesen und Schreiben der tibetischen Sprache beigebracht. Chinesisch könne sie sprechen, aber nicht gut lesen. Sie habe mit ihren Eltern und (…) Geschwistern zusammengelebt. Sie hätten Viehzucht und Ackerbau betrieben. Sie habe keiner politischen Gruppierung angehört und sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen. Im September 2011 habe sie in vier oder fünf Nächten allein in E._______ etwa tausend Flugblätter mit dem Foto des Dalai Lama und der Aufforderung an die Chinesen, mit der Ausbeutung der Bodenschätze und Rodung der Wälder in Tibet aufzuhören, aufgehängt. Geschrieben und kopiert habe die Plakate ihr Cousin H._______ Nach etwa fünf oder sechs Monaten habe ihr Vater sie zur Flucht aufgefordert, da die Polizei wisse, dass sie die Flugblätter aufgehängt habe. Etwa zwei Wochen später – am 6. Mai 2012 – habe sie ihr Heimatdorf verlassen. Nach einer sechstägigen Busreise sei sie nach I._______ gelangt und mit einem gefälschten Passierschein in einem LKW an die nepalesische Grenze weitergefahren. Am 12. Mai 2012 habe sie Nepal erreicht. Dort habe sie ein Jahr lang bei einem entfernten Verwandten gelebt und während dieser Zeit (…) gelernt. Am (…) Juni 2013 sei sie von Nepal aus mit einem gefälschten chinesischen Pass, der ihr Foto getragen habe, in ein ihr unbekanntes, chinesischsprachiges Land geflogen. Via ein weiteres asiatisches Land sei sie in ein westliches Land geflogen (laut Passeintrag: J._______). Am folgenden Tag (21. Juni 2013) sei sie im Zug von der hiesigen Polizei aufgegriffen worden. Mit ihren Eltern habe sie seit dem Verlassen Nepals keinen Kontakt gehabt. Der Schlepper habe alle Nummern in ihrem Mobiltelefon gelöscht und sie kenne keine auswendig. B. Mit Verfügung vom 25. November 2013 trat das vormalige BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach J._______ an.

D-6527/2015 Nach verstrichener Überstellungsfrist aufgrund einer Erkrankung der Beschwerdeführerin hob das BFM die Verfügung vom 25. November 2013 am 14. März 2014 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. C. C.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin beim BFM um Änderung ihres Geburtsjahres ([…] statt […]). C.b Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, für eine Änderung der von ihr auf dem Personalienblatt vom 21. Juni 2013 und dem Befragungsprotokoll vom 3. Juli 2013 unterschriftlich bestätigten Personalien werde ein amtliches Originaldokument benötigt. D. Am 2. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe während eines Spitalaufenthalts in der Schweiz Besuch von Mitgliedern eines Vereins aus E._______ stammender Personen erhalten. Diese hätten vergeblich versucht, Kontakt zu ihren Eltern herzustellen. Mit ihrer in I._______ lebenden Tante sei die Kontaktaufnahme aber geglückt. Über die Vorsteherin des besagten Vereins habe sie Fotos des Elternhauses und der Umgebung erhalten. Das Familienbüchlein habe nicht beschafft werden können. Von der Vereinsvorsteherin habe sie erfahren, dass sie (die Beschwerdeführerin) im Familienbüchlein gestrichen worden sei, nachdem ihre Eltern den chinesischen Behörden gegenüber gesagt hätten, sie sei gestorben. Wie die Vereinsvorsteherin an diese Information gelangt sei, wisse sie nicht. Sie verfüge über Chinesischkenntnisse, da sie im Kindesalter mit chinesischen Kindern gespielt habe. Zudem habe sie bei Besuchen bei ihrer Grossmutter ferngesehen. Ihre Familie habe keine Geldnöte gehabt, da ihr Vater nebst der Feldarbeit auch Handel mit (…) betrieben habe. Seit die Chinesen 1959 nach Tibet gekommen seien, würden die Tibeter unterdrückt. Ihr verstorbener Grossvater sei von den Chinesen als Feind betrachtet worden. Sie persönlich habe wegen ihres Grossvaters keine Probleme mit den Behörden gehabt. Bis 2011 habe sie sich nie politisch betätigt. Im September 2011 habe sie dann in einer einzigen Nacht an verschiedenen Orten in und um den Bezirkshauptort E._______ Plakate aufgehängt und verstreut. Die Flugblätter hätten die Rückkehr des Dalai Lama, Freiheit für Tibeter und den Stopp von Zwangsumsiedlungen, Mineralienabbau und Abholzung gefordert. Ihr Bruder H._______ habe ihr beim Schreiben und Tragen der Plakate geholfen. Um ihn zu schützen, habe sie diese aber allein aufgehängt; H._______ habe sich derweil hinter einem

D-6527/2015 Haus versteckt. Etwa sechs oder sieben Monate später hätten ihr ihre Eltern gesagt, dass die Gefahr bestehe, dass die Sicherheitsbehörden nach ihr suchen würden. Wie die Behörden zur Erkenntnis gelangt seien, dass sie für die Plakataktion verantwortlich sei, wisse sie nicht; vermutlich über den Chinesen, in dessen Kopierladen sie die Plakate im Bezirkshauptort vervielfältigt habe. Der Mann ihrer Grossmutter – diese habe nach dem Tod des Grossvaters wieder geheiratet – sei von einem ihm bekannten Polizisten gewarnt worden, dass nach ihr respektive einem Mädchen gesucht werde. Sie sei noch fünfzehn Tag in ihrem Heimatdorf geblieben. In dieser Zeit sei zwar kein Polizist nach D._______ gekommen, aber ihre Eltern hätten sie dennoch zur Flucht aufgefordert, da die Gefahr einer Festnahme zu gross gewesen sei. Auch H._______ habe weggehen müssen. Über dessen Schicksal gebe es widersprüchliche Angaben (Versteck, Tod, Haft). Sie sei mit einem LKW nach I._______ gefahren und von dort aus zur nepalesischen Grenze gelangt, die sie zu Fuss überquert habe. Nach ihrer Ankunft in Nepal habe der Mann, bei dem sie gewohnt habe, bei ihr zu Hause angerufen. Ihre Familie habe ihr signalisiert, sich nicht mehr zu melden. Diese Reaktion zeige, dass nach ihr gesucht werde. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Fotos [Kopien], Arztberichte) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A33 und A34). E. E.a Mit Verfügung vom 10. September 2015 – eröffnet am 14. September 2015 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das Asylgesuch lehnte es ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzulässig erachtete und die Beschwerdeführerin vorläufig aufnahm. E.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Ihre diesbezüglichen Aussagen würden erhebliche Widersprüche und unlogische Elemente aufweisen. Zudem mangle es ihren Ausführungen an Substanz, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Fluchtvorbringen konstruiert seien. Da die Beschwerdeführerin aber aufgrund der illegalen Ausreise aus China begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, liege ein die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründender subjektiver

D-6527/2015 Nachfluchtgrund vor. Von der Asylgewährung sei sie indes gestützt auf Art. 54 AsylG auszuschliessen und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei indes aufgrund der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig zu erachten und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. F. F.a Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin sie um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersuchte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Darüber hinaus beantragte sie die Berichtigung ihres Geburtsdatums. F.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, im vorinstanzlichen Verfahren sei es zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen. Die Dolmetscherin bei der Befragung habe einen anderen tibetischen Dialekt gesprochen. Dies könne leicht zu Übersetzungsfehlern führen. Das Befragungsprotokoll sei ihr zudem nicht rückübersetzt worden. Bei der Anhörung seien ihr gewisse Fehlübersetzungen aufgefallen, da sie bereits etwas Deutsch verstanden habe. Sie habe ausführlich von der Plakataktion erzählt und Rückfragen beantwortet. Der Widerspruch bezüglich der Dauer der Aktion basiere auf einem Übersetzungsfehler. Die Aktion sei in einer einzigen Nacht erfolgt und habe vier bis fünf Stunden gedauert. Bei H._______ handle es sich um ihren Cousin; in der tibetischen Sprache werde für den Cousin dasselbe Wort wie für den Bruder verwendet. Sie habe H._______ nicht mehr als nötig gefährden wollen, weshalb er ihr zwar beim Ausarbeiten, Vervielfältigen und Tragen, aber nicht beim Aufhängen der Flugblätter geholfen habe. Sie habe die Plakate nicht nur aufgeklebt, sondern auch verstreut. So sei es ihr möglich gewesen, tausend Flugblätter in einer Nacht zu verteilen. Bezüglich des Transportmittels, mit dem sie nach I._______ gelangt sei, habe sie bei beiden Befragungen dasselbe Wort benutzt, so dass der Widerspruch (Bus, LKW) aus einer Übersetzungsungenauigkeit resultieren müsse. Da H._______ erst kurz vor der Plakataktion von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt und daher den Dorfbewohnern nicht bekannt gewesen sei, sei es verständlich, dass anfangs vor allem sie ins Visier der Behörden geraten sei. Wie die Behörden auf sie gekommen seien, wisse sie nicht. Sie vermute lediglich, dass der Kopierladenbesitzer sie verraten haben könnte. Das Schicksal von H._______ sei ihr nicht bekannt. Es sei aber anzunehmen, dass der Kopierladenbesitzer auch ihn verraten haben könnte. Bei der Befragung habe

D-6527/2015 sie lediglich geschätzt, wann sie von der Fahndung erfahren habe; in Wahrheit sei dies wohl etwa acht Monate nach der Plakataktion gewesen. Weshalb die Behörden sie während dieser Zeit nicht zu Hause gesucht hätten, wisse sie nicht; sie kenne die Fahndungsmethoden nicht. Mittlerweile habe sie aber erfahren, dass die Behörden bei ihren Eltern nach ihr gefragt hätten. Als ihre Eltern geantwortet hätten, sie sei tot, hätten die Behörden ihre Geburtsurkunde verbrannt. Mit diesem Akt sei ihre Identität aus den chinesischen Registern gelöscht worden. Da sie bereits im Zeitpunkt der Flucht begründete Angst vor Verfolgung gehabt habe, sei ihr Asyl zu gewähren. Hinsichtlich des Geburtsjahrs, das auf den hiesigen Dokumenten falsch eingetragen worden sei, verweise sie auf das beiliegende ärztliche Schreiben vom 13. Oktober 2015, das bestätige, dass sie jünger erscheine. Auf die weitere Beschwerdebegründung ist – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Am 4. Dezember 2015 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. I. I.a Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind zur Welt. I.b Mit Schreiben vom 18. April 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Einbezug ihres Kindes in ihre Flüchtlingseigenschaft. I.c Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 anerkannte das SEM das Kind der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling und nahm dieses ebenfalls vorläufig auf.

D-6527/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. Das nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung geborene Kind der Beschwerdeführerin ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin um Berichtigung ihres Geburtsdatums ist festzustellen, dass das SEM diesbezüglich keine Verfügung erlassen hat, womit es an einem entsprechenden Anfechtungsobjekt fehlt. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht einzutreten. 4. 4.1 Die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

D-6527/2015 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.2 Die Beschwerdeführerin monierte, es sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Verständigungsproblemen gekommen und ihr sei das Protokoll der Befragung nicht rückübersetzt worden, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Einwände finden in den Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der Befragung vom 3. Juli 2013 zu Protokoll, den Übersetzer gut zu verstehen (vgl. A6 S. 2), und bestätigte am Ende, alles verstanden zu haben (vgl. A6 S. 10). Auch bestätigte sie unterschriftlich, dass ihr das Protokoll in eine ihr verständliche Sprache (Tibetisch) rückübersetzt worden sei (vgl. A6 S. 10). Sie habe alle Fluchtgründe vortragen können, und weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, lägen nicht vor (vgl. A6 S. 9). Den Übersetzer bei der Anhörung vom 2. Oktober 2014 verstand die Beschwerdeführerin ebenfalls (vgl. A33 S. 1 F1) und sie gab zu Protokoll, es gebe keine weiteren, noch nicht erwähnten Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden (vgl. A33 S. 16 F131). Die Beschwerdeführerin konnte somit ihre Asylgründe umfassend schildern. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-6527/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im September 2011 Flugblätter aufgehängt habe und deshalb von den chinesischen Behörden gesucht worden sei, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 6.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der

D-6527/2015 Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2015 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Asyls herbeizuführen. 6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeugen vermögen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild. Auf Beschwerdeebene vermag die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2015 sind nicht geeignet, die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. So vermag die Erklärung der Beschwerdeführerin, die widersprüchlichen Angaben zum Hergang der Plakataktion im September 2011 würden auf Verständigungsschwierigkeiten bei den Befragungen beruhen, nicht zu überzeugen, bestätigte sie doch unterschriftlich – nach den erfolgten Rückübersetzungen – die Richtigkeit ihrer Aussagen bei den Befragungen vom 3. Juli 2013 und 2. Oktober 2014 (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter E. 4.2). Es mag zwar durchaus zutreffen, dass in der tibetischen Sprache für den Cousin und den Bruder ähnlich lautende Worte verwendet werden, jedoch vermag die Beschwerdeführerin mit diesem Hinweis die Widersprüche bezüglich der Rollenverteilung von H._______ und ihr bei der Plakataktion nicht aufzulösen. Dem SEM ist zuzustimmen, wonach das Aufhängen von tausend Plakaten innert weniger Stunden durch eine einzelne Person nicht realistisch erscheint. Die Angabe der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2015, sie habe die Plakate teils auch verstreut, vermag das besagte Vorbringen nicht realistischer erscheinen zu lassen, bleibt das Aufkleben einer immer noch sehr grossen Anzahl Plakate mittels eines aus Mehl angerührten Klebstoffs doch zeitaufwändig, ganz abgesehen vom Zeitbedarf für die Fussmärsche zwischen den Ortschaften, in denen die Aktion in der besagten Nacht stattgefunden habe (vgl. A33 S. 9 F66). Dass die chinesischen Behörden nach der Aktion im September 2011 nach ihr persönlich gefahndet hätten, vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu substanziieren. Ihre diesbezüglichen Angaben blieben äusserst vage und gingen nicht über Vermutungen hinaus. Die geäusserte Vermutung, der Kopierladenbesitzer könnte sie verraten haben, vermochte die Beschwerdeführerin mit nichts zu untermauern, gab sie doch an, den Kopierladenbesitzer nicht zu kennen (vgl. A33 S. 10 F77), so dass nicht ersichtlich ist,

D-6527/2015 weshalb dieser in der Lage gewesen sein sollte, sie, die nicht in der gleichen Ortschaft gewohnt habe, den Behörden gegenüber namentlich zu nennen. Auf Rückfrage relativierte sie denn auch die Warnung des Polizisten gegenüber dem Ehemann der Grossmutter, wonach dieser nicht konkret von ihr, sondern nur von der Suche nach einem Mädchen gesprochen habe (vgl. A33 S. 11 F87). Im Übrigen äusserte sie sich zur Frage, wann sie von der Suche nach ihr erfahren habe, widersprüchlich. Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich bei der Angabe bei der Befragung vom 3. Juli 2013, fünf oder sechs Monate nach der Plakataktion von der Suche erfahren zu haben, lediglich um eine (falsche) Schätzung gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts dessen, dass es sich um den fluchtauslösenden und damit einen einschneidenden Moment gehandelt habe, wäre anzunehmen, dass sich dieser nachhaltig im Gedächtnis eingeprägt hätte, so dass eine widerspruchsfreie Darstellung erwartet werden dürfte. Die Beschwerdeführerin hielt sich eigenen Angaben zufolge immer – auch nachdem sie von der Suche nach ihr erfahren habe – an ihrem Wohnort auf, ohne dass die Polizei erschienen wäre; bis zu ihrer Ausreise Mitte Mai 2012 habe nie jemand bei ihr zuhause nach ihr gefragt. Dies vermag nicht zu überzeugen. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich von den chinesischen Behörden wegen einer im September 2011 erfolgten Plakataktion gesucht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass in der mehrmonatigen Zeitspanne bis zu ihrer Ausreise konkrete Fahndungsmassnahmen erfolgt wären. Schliesslich vermögen weder die Fotos des Elternhauses und der Umgebung noch die unbelegte Behauptung, ihr Name sei im Familienbüchlein gestrichen respektive ihre Geburtsurkunde verbrannt worden, die Fahndung nach der Beschwerdeführerin zu belegen. 6.3 Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, mittels den geltend gemachten Fluchtvorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

D-6527/2015 7.2 Vorliegend hat das SEM festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus China befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach China flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. Wie vorstehend ausgeführt, begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Das SEM hat daher das Asylgesuch zutreffend abgelehnt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling verfügt. Das Kind hat das SEM mit Verfügung vom 5. Mai 2017 in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen und ebenfalls vorläufig aufgenommen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist jedoch auf den von der Beschwerdeführerin gesetzten subjektiven Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise aus China zurückzuführen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 7.2). Das SEM hat dieser Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (Einbezug des Kindes mit Verfügung vom 5. Mai 2017). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

D-6527/2015 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführerin jedoch am 22. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6527/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Susanne Burgherr

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