Abtei lung IV D-6522/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Oktober 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, geboren [...], Nigeria, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6522/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus Kaduna (Bundesstaat Kaduna) stammender nigerianischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im August 2006 in Richtung eines unbekannten europäischen Landes verliess, dass er gemäss seinen Angaben am 18. September 2006 nach Österreich gelangte, dass er am 16. Juli 2009 von Italien her kommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 31. Juli 2009 summarisch zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton Aargau zugewiesen wurde, dass er im Rahmen seiner Anhörung beim Empfangs- und Verfahrenszentrum in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll gab, er sei in Nigeria aufgrund eines Komplotts seiner Brüder, seiner Ehefrau und weiterer Personen, die ihn für verrückt gehalten hätten, an Leib und Leben bedroht gewesen und habe sein Heimatland deswegen verlassen müssen, dass dem Beschwerdeführer – da er gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ am 18. September 2006 und am 13. Dezember 2007 in Österreich jeweilige Asylgesuche gestellt hatte – anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration (BFM) mitgeteilt wurde, es werde die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens in Erwägung gezogen, wobei gegebenenfalls auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit ausserdem dahingehend befragt wurde, ob Gründe vorlägen, die gegen die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens sowie gegen einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Österreich sprechen würden, dass der Beschwerdeführer auf die letztgenannten Fragen hin zu Protokoll gab, in Österreich sei ihm wegen illegalen Aufenthalts eine Busse D-6522/2009 auferlegt worden, welche er indessen nicht bezahlen könne, weshalb ihm dort eine Haftstrafe drohe, dass das BFM am 17. August 2009 an die zuständige österreichische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Österreich als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständige österreichische Behörde mit Schreiben vom 4. September 2009 mitteilte, der Rückübernahme des Beschwerdeführers werde zugestimmt, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz sofort zu verlassen, dass gemäss dem entsprechenden Rückschein der schweizerischen Post die genannte Verfügung dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2009 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, D-6522/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter als Folge der Erkennung der Beschwerde als offensichtlich unbegründet davon abgesehen hat, ihr in Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, D-6522/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das betreffende Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass nach dem soeben Gesagten auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Gutheissung seines Asylgesuchs nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Österreich als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Österreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Österreich werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten, D-6522/2009 dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Österreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, D-6522/2009 dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notlage im erwähnten Sinn versetzt, dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung auch faktisch möglich ist, nachdem Österreich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist und zudem die Bereitschaft zur Rückübernahme des Genannten erklärt hat, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die D-6522/2009 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 8