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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2008 D-6522/2006

22. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,196 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Apri...

Volltext

Abtei lung IV D-6522/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. April 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6522/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 27. August 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz und ersuchte am gleichen Tag in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) C._______ um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 5. September 2001 im Transitzentrum D._______ sowie der Anhörung vom 19. Oktober und 29. November 2001 durch das Ausländeramt des Kantons E._______ machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 1997 im Iran vor Studenten eine Rede zu aktuellen politischen Fragen gehalten, welche von islamischen Geistlichen gestört worden sei. Im Anschluss an diese Veranstaltung sei er festgenommen worden und habe eine Nacht auf einem Polizeiposten verbracht. Nach einem Verhör sei er schliesslich wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Allerdings sei ihm in der Folge die Immatrikulation an der Universität verweigert worden. Im Jahre 1998 seien ihm bei einem "mysteriösen" Einbruch persönliche Sachen wie Computer, Faxgerät sowie einige Schriftstücke abhanden gekommen. Er habe sich trotzdem nicht davon abhalten lassen, sich politisch zu engagieren, und sich im Jahre 2001 sogar als Präsidentschaftskandidat aufstellen lassen. Er habe zudem mehrere regierungskritische Artikel für die Zeitungen "F._______" und "G._______" geschrieben, welche auch publiziert worden seien. Dies habe ihm insoweit Probleme bereitet, als iranische Arbeiter, welche sich aufgrund seiner Artikel Sorgen um ihre Beschäftigungsperspektiven gemacht hätten, die Scheiben seines Autos eingeschlagen hätten. Zudem sei er im Dezember 2000 eine Woche lang von bewaffneten Personen festgehalten, einvernommen und bedroht worden. Schliesslich sei am 31. Juli 2001 eine ihn betreffende gerichtliche Vorladung an die Zeitung "G._______" geschickt worden, über deren Existenz er telefonisch unterrichtet worden sei. Am 1. beziehungsweise 2. August 2001 seien bärtige Personen an seinem Arbeitsort erschienen, die ihn hätten festnehmen wollen. Er habe deshalb den Verdacht gehegt, er werde wegen seiner journalistischen Tätigkeit gesucht. Aufgrund dieser Sachlage habe er seine Flucht aus dem Heimatstaat organisiert und sich zunächst ungefähr zwei Wochen in H._______ aufgehalten. Von dort aus habe er sich unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Türkei durchgeschlagen. D-6522/2006 Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: Eine Bestätigung seiner Kandidatur für das Präsidentenamt, einen Brief des Präsidialamtes, eine Anzeige bezüglich des Einbruchs und die Polizeiprotokolle dazu, zahlreiche Zeitungsartikel, eine Bestätigung der Zeitung "G._______" über die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers, einen Strafregisterauszug, eine Bestätigung der Militärdienstbefreiung, einen Auszug aus der Geburtsurkunde sowie einen Firmenprospekt seines Vaters. C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 9. April 2003 - eröffnet am 10. April 2003 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu zahlreichen massgeblichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Ausserdem widersprächen seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So habe er sowohl bei der Befragung vom 5. September 2001 als auch bei der Anhörung am 19. Oktober beziehungsweise 29. November 2001 ausgeführt, er sei an seinem Arbeitsplatz gesucht worden und hätte festgenommen werden sollen. Es müsse aber ausgeschlossen werden, dass es die iranischen Sicherheitsbehörden unterlassen hätten, ihn auch zu Hause aufzusuchen, wenn sie tatsächlich beabsichtigt hätten, ihn festzunehmen. Zudem ergebe es keinen Sinn, am 31. Juli 2001 eine Vorladung zuzustellen und die vorgeladene Person bereits einen beziehungsweise zwei Tage später verhaften zu wollen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er hätte festgenommen werden sollen und sei sogar mit dem Tod bedroht worden. Unter diesen Umständen sei es aber nicht nachvollziehbar, weshalb er vor der kantonalen Behörde auch vorgebracht habe, er habe den Heimatstaat verlassen, um sich hier in der Schweiz zu bilden und um später wieder in den Iran zurückzukehren. Seine Vorbringen seien folglich unglaubhaft. Im Übrigen setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und D-6522/2006 Flucht voraus. Dementsprechend lägen die Ereignisse aus den Jahren 1997 bis 2000 zu weit zurück, um noch als Anlass für die Flucht Ende August 2001 gewertet zu werden. Ferner liege eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. So handle es sich beim Einbruch im Jahre 1998 und bei den Übergriffen der unzufriedenen Leute, die sogar die Scheiben seines Autos eingeschlagen und ihn belästigt hätten, um Übergriffe privater Dritter. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen wäre. Dementsprechend seien auch diese Vorbringen nicht asylrelevant. Daran vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern. Diese bezögen sich lediglich auf den geltend gemachten Diebstahl und auf die von ihm veröffentlichten Zeitungsberichte. Diese Artikel gingen in ihrem Inhalt und ihrer Brisanz aber nicht über das hinaus, was regelmässig in iranischen Publikationen an Kritik zu lesen sei. Ferner gelte es festzuhalten, dass die weiteren Beweismittel wie die Kandidatur für das Präsidentenamt, der Strafregisterauszug und die Bestätigung der Befreiung vom Militärdienst in keinem direkten Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen stünden und keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung beinhalteten. Dementsprechend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. D. Mit Eingabe seiner (damaligen) Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2003 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer liess mit der Rechtsmittelschrift die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: Einen Internet- Beitrag vom April 2002 über den Iran, zwei Jahresberichte (reporters without borders) vom 24. April 2002 über den Iran, einen Brief des iranischen Journalisten I._______ nebst englischer Übersetzung, einen D-6522/2006 Bericht vom 22. April 2003 über diesen iranischen Journalisten sowie ein Bestätigungsschreiben des iranischen Journalisten Fereidoun Gilani vom 7. Mai 2003. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2003 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 19. Juni 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten und die Beweismittelbeilagen 3 und 4 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer die Übersetzungen einreichen. Am gleichen Tag leistete er den einverlangten Kostenvorschuss. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer leide unter einem übersteigerten Selbstwertgefühl. Unter diesem Aspekt sei auch das ins Recht gelegte Schreiben des inhaftierten Journalisten I._______ zu betrachten. Der Beschwerdeführer versuche, seiner angeblichen publizistischen und politischen Tätigkeit eine Dimension zu geben, welche sie nicht habe. Das Schreiben müsse als gefälscht betrachtet werden. Es liege bezeichnenderweise nur als Kopie vor, und es sei unmöglich, dass ein Schreiben dieses Inhalts das iranische Gefängnis, in dem sich I._______ befinde, habe verlassen können. Demgegenüber handle es sich beim Schreiben von Fereidoun Gilani lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches bezeichnenderweise sehr oberflächlich gehalten sei und die angeblichen publizistischen und politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die damit geltend gemachte Verfolgung in keinem neuen Licht erscheinen lasse. G. Am 7. August 2003 (Poststempel) liess das Deutschschweizer PEN Zentrum der ARK ein Schreiben zukommen, dem eine Liste der Aufrufe zu Rapid Actions des internationalen PEN beziehungsweise irani- D-6522/2006 scher Schreibender und Kulturschaffender im Jahre 2003 beigefügt war. Mit Eingabe vom 25. April 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer zudem ein Arbeitszeugnis zu den Akten reichen. H. Im Schreiben vom 19. September 2005 seines neu bestellten Rechtsvertreters machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich auch in exilpolitischer Hinsicht in der Schweiz exponiert habe, weshalb er sich auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) berufe. Gleichzeitig liess er einen unter seinem Namen im Internet publizierten Artikel vom 6. September 2005 über I._______ sowie zwei ins Internet gestellte Fotos, welche seine Teilnahme an einer Standaktion vom 3. September 2005 in Zürich zur Unterstützung politischer Gefangener im Iran dokumentieren, zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines unter seinem Namen im Internet publizierten Artikels über Studienmöglichkeiten in der Schweiz der ARK ein, ausserdem die Kopie seiner Zulassung zu einer Ausbildung im Kanton Tessin, ein Schreiben an den Bundespräsidenten sowie zwei weitere Fotos, welche seine Teilnahme an einer Kundgebung der iranischen Exilopposition vom 24. September 2005 in Zürich dokumentieren. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 wurden drei unter dem Namen des Beschwerdeführers im Internet publizierte, in arabischer Sprache verfasste Artikel sowie der Text eines Interviews eingereicht. Zudem gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 eine Beschwerdeergänzung nebst weiteren Beilangen zu den Akten (vgl. das Beilagenverzeichnis in den Beschwerdeakten, S. 229). In weiteren Eingaben vom 15. November 2005 und 14. Februar 2006 wurden der Text eines weiteren Radiointerviews, an dem der Beschwerdeführer teilgenommen haben soll, mehrere unter dem Namen des Beschwerdeführers im Internet publizierte Artikel, einige Fotos von Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat sowie ein Referenzschreiben des iranischen PEN-Zentrums im Exil eingereicht. Schliesslich liess der Beschwerdeführer am 12. Mai 2006 vier im Internet publizierte Fotos von Kundgebungen in St. Gallen und Zürich, an denen er teilgenommen hat, das Original eines Referenzschreibens D-6522/2006 des Präsidenten der DVF (Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge) sowie die Kopie des Mitgliederausweises der DVF einreichen. I. Mit Verfügung vom 10. März 2006 lud der Instruktionsrichter der ARK die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung hinsichtlich des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage des Beschwerdeführers ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2006 verneinte das BFM das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage des Beschwerdeführers und hielt am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 brachte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Juni 2006 zusammen mit der Stellungnahme des Ausländeramtes des Kantons E._______ vom 11. Mai 2006 zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. L. Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Darüber hinaus reichte er weitere Beweismittel zum Nachweis der aktuellsten exilpolitischen und beruflichen Aktivitäten zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 21. November 2006 nahm die Schweizer Sektion von Amnesty International zur Frage der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran Stellung. Diesem Schreiben lag eine allgemeine Stellungnahme von Amnesty International bezüglich der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden in den Iran bei. N. Dem Beschwerdeführer wurde am 18. April 2007 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG durch die zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung ("B-Bewilligung") ausgestellt. D-6522/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-6522/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder- Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 In seiner am 26. Oktober 2005 eingereichten Beschwerdeergänzung rügt der Beschwerdeführer, anlässlich der Zweitbefragung sei lediglich summarisch protokolliert worden. Es sei daher nicht opportun, ihm ein widersprüchliches Aussageverhalten anzulasten. Indessen vermag die Berufung auf die entsprechende Bemerkung in der Bestätigung des Hilfswerksvertreters vom 29. November 2001 nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, dies umso weniger, als der obgenannten Bestätigung auch zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei bei seinen Ausführungen immer wieder in "weltpolitische Gedanken" abgewichen, welche für die Beurteilung seines Asylgesuchs unbeachtlich sind. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer nach der wörtlichen Rückübersetzung des kantonalen Anhörungsprotokolls vom 19. Oktober und 29. November 2001, alle seine Vorbringen seien abschliessend darin festgehalten und er habe diesen nichts mehr beizufügen (act. A 5/15, S. 14). Dementsprechend muss sich der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen, wie sie in das kantonale Anhörungsprotokoll Eingang gefunden haben, behaften lassen. Dies gilt insbesondere auch für widersprüchliche Vorbringen, zumal er im Rahmen der Rückübersetzung Gelegenheit gehabt hätte, das Protokoll berichtigen zu lassen. D-6522/2006 4.2 Die Vorinstanz qualifizierte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch iranische Sicherheitsbehörden als unglaubhaft, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Wie den Akten zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 5. September 2001 geltend, am 31. Juli 2001 habe er einen Telefonanruf von der Zeitung "G._______" erhalten, wonach ein Telefonanruf seitens der "Vereinigung der Gerichte des Imam Chomeini" (Modjtama-e-Qazai Imam Chomeini) eingegangen sei. Im Verlaufe des Gesprächs sei verlangt worden, er müsse sich bei dieser Vereinigung melden und dort seine vom Gericht ausgestellte Vorladung entgegennehmen (act. A 1/11, S. 6 f.). Demgegenüber ist dem kantonalen Anhörungsprotokoll zu entnehmen, das obgenannte Gericht habe die Vorladung an die Zeitung "G._______" geschickt, und er sei von einem Angestellten der Zeitung telefonisch informiert worden, doch sei er der Vorladung nicht nachgekommen (act. A 5/15, S. 11). Angesichts dieser beiden unterschiedlichen Versionen ist zu schliessen, der Beschwerdeführer könne bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern habe eine Verfolgungssituation erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt sich auch darin, dass er bereits am 1. (Aussage anlässlich der Anhörung) oder 2. August 2001 (Aussage anlässlich der Befragung) am Arbeitsplatz - aber nicht zu Hause - von den "Bärtigen" habe festgenommen werden sollen. Ein derartiges Vorgehen der iranischen Behörden ergibt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, keinen Sinn. Im Übrigen erscheint auch das Vorgehen der Behörden wirklichkeitsfremd, eine Vorladung zuzustellen und die vorgeladene Person bereits einen oder zwei Tage später verhaften zu lassen. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen überdies seine teilweise widersprüchlichen Äusserungen in Bezug auf seine Fluchtgründe in der Befragung vom 5. September 2001 beziehungsweise in den Anhörungen vom 19. Oktober und 29. November 2001 aufkommen. Zum einen begründete er seine Flucht damit, dass er von den iranischen Sicherheitsbehörden habe festgenommen werden sollen und sogar mit dem Tod bedroht worden sei. Zum anderen sagte er in der kantonalen Anhörung aber auch aus, er sei weggegangen, um sich in der Schweiz zu bilden und später zurückzukehren (act. A 5/15, D-6522/2006 S. 12). Unglaubhaft erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die iranischen Sicherheitsbehörden auch deshalb, weil er in der Anhörung überdies geltend machte, bei einer offiziellen Übergabe an die iranische Regierung durch die hiesigen Behörden im Falle eines negativen Asylentscheides hätte er keine Angst (act. A 5/15, S. 12). Würden die iranischen Sicherheitsbehörden tatsächlich nach dem Leben des Beschwerdeführers trachten - so wie von ihm behauptet -, hätte sich der Beschwerdeführer nicht in dieser Form geäussert. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen überdies seine widersprüchlichen Aussagen bezüglich seines Kontaktes mit Khatami, dem ehemaligen Präsidenten von Iran. Anlässlich der Anhörungen vom 19. Oktober und 29. November 2001 sagte er aus, er habe Khatami vorgeschlagen, ein Ministerium für die Jugend einzurichten. Dieser habe ihm daraufhin gesagt, er solle die Führung der Jugend übernehmen. Dann seien jedoch zwischen ihnen beiden Meinungsverschiedenheiten entstanden und die Pläne seien fallen gelassen worden (act. A 5/15, S. 11). Etwas später in der Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, er habe Kathami nie persönlich kennengelernt (act. A 5/15, S. 12). Offensichtlich lösten die begrenzten journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Heimatstaat (in Wirklichkeit) keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus. Die veröffentlichten Zeitungsberichte zeigen vielmehr, dass die Zensurbehörde nicht eingeschritten ist und seine kritischen Publikationen nicht als regimefeindlich gewertet hat. Dementsprechend ist davon auszugehen, die iranischen Behörden schätzten ihn in Kenntnis seiner Aktivitäten im Heimatstaat allenfalls als kritischen Journalisten, jedoch nicht als Regimegegner ein. An dieser Betrachtungsweise vermag das angeblich vom iranischen Journalisten I._______ verfasste Schreiben nichts zu ändern, zumal der Inhalt dieses Schreibens zum einen nicht den Eindruck erweckt, ein gebildeter, aus politischen Gründen inhaftierter Journalist habe es verfasst. Zweifel an der Echtheit des Schreibens begründet zudem auch der Umstand, dass in der Beschwerde in keiner Weise dargelegt wird, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses im Gefängnis verfassten Schreibens gekommen ist. Aus diesen Gründen ist dieses Schreiben als Fälschung zu beurteilen, weshalb es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur als D-6522/2006 Kopie vorliegt - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 fälschlicherweise behauptet - sondern im Original. Im Weiteren ist - übereinstimmend mit der Vorinstanz - das Bestätigungsschreiben des iranischen Journalisten Fereidoun Gilani vom 7. Mai 2003 als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, da es keine konkreten vom Beschwerdeführer in der Befragung vom 5. September 2001 und den Anhörungen vom 19. Oktober und 29. November 2001 vorgebrachten Ereignisse nennt, sondern lediglich in genereller Art und Weise von einer Gefährdungssituation spricht, die auf unzählige Personen zutreffen kann. Gleich verhält es sich mit dem Schreiben des Deutschschweizer PEN Zentrums vom 7. August 2003. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner politischen und journalistischen Aktivitäten im Iran von den iranischen Sicherheitsbehörden verfolgt und mit dem Leben bedroht werde, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch die iranischen Sicherheitsbehörden lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. 4.3 In der Eingabe vom 19. September 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich auch in exilpolitischer Hinsicht in der Schweiz exponiert habe, weshalb er sich zusätzlich auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufe. Zum Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte er in der Folge eine Vielzahl an Beweismitteln ein. 4.4 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be- D-6522/2006 gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 4.5 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Akten seit Januar 2006 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), welche von Dr. M.M. im August 2004 gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuellen politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an zahlreichen von der DVF organisierten Protestkundgebungen teilgenommen, anlässlich derer er auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde. Zudem hat er regimekritische Artikel verfasst, welche unter seinem Namen - wie auch die Fotos - ebenfalls im Internet veröffentlicht wurden. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. 4.6 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass vorliegend insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. 4.6.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - D-6522/2006 Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist. 4.6.2 Mit Bezug auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung fällt zunächst der Umstand ins Gewicht, dass die Organisation (DVF) selbst den Beschwerdeführer lediglich als "Mitglied" bezeichnet (vgl. Personalkarte gültig bis Ende 2006 in den Beschwerdeakten, S. 381). Eine gewöhnliche Mitgliedschaft stellt nach Ansicht des Gerichts keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle innerhalb der DVF dar, die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedarf. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen, als Einrichter von Informationsständen, als Radiointerviewter oder als Verfasser von im Internet publizierten Beiträgen - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. Insbesondere erwecken die Inhalte der vom Beschwerdeführer im Internet publizierten Beiträge nicht den Eindruck, dass er zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes werden kann. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht dar- D-6522/2006 um, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. 4.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel - von einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen ist. So reicht eine (potenzielle) Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10, mit weiteren Hinweisen). In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. 4.6.4 Der Vollständigkeit halber und soweit mit Schreiben vom 21. November 2006 der Schweizer Sektion von Amnesty International zur Frage der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowie der allgemeinen Stellungnahme von Amnesty International bezüglich der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden in den Iran eine Verschärfung der politischen Lage im Iran und daraus folgend sinngemäss objektive Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers geltend gemacht werden, bleibt anzufügen, dass die Wahl des als fundamentalistisch bekannten Mahmud Ahmadinejad zum Staatspräsidenten in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht zu einer asyl- D-6522/2006 rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen und der Beschwerdeführer daher auch nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. 4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Desgleichen erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben oder den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 18. April 2007 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche durch die zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ausgestellt wurde. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2003 im Umfang der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzugs beantragt wird. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ab- D-6522/2006 lehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. April 2003 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E. 5.2). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 9. April 2003 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Wird das Verfahren - so wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung davon auszugehen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das Asylgesuch abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer somit unterlegen. Auch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wäre die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen, da der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich gewesen wäre. Auch in diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer somit unterlegen. Deshalb rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE) und mit dem am 13. Juni 2003 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 7.3 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-6522/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Das Schreiben des iranischen Journalisten I._______ wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 18

D-6522/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.09.2008 D-6522/2006 — Swissrulings