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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2014 D-6518/2013

21. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,450 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6518/2013

Urteil v o m 2 1 . Juli 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (…).

D-6518/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Russe mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Russland gemäss den Eintragungen in seinem Reisepass am 6. September 2013 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo er am 11. September 2013 zusammen mit seiner Mutter, C._______ (N (…)), und seinem Bruder, D._______ (N (…)),um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab der Beschwerdeführer an, er habe zusammen mit seinen Familienangehörigen an zwei Demonstrationen (am 6. Mai 2012 in Moskau und am (…) 2013 in B._______) teilgenommen. Auf Nachfrage korrigierte er, die zweite Demonstration habe am (…) 2013 stattgefunden. Bei der Demonstration in Moskau seien alle Familienangehörigen festgenommen und eine Nacht lang festgehalten worden. Da sie verprügelt worden seien, hätten sie bei der Polizei in B._______ Anzeige erstattet. Eine konsultierte Anwältin habe ihnen gesagt, sie hätten mit einer Anzeige keine Chance, da sie keine Beweise hätten. Ein Jahr nach dieser Demonstration seien Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie seien befragt worden; nach einigen Stunden habe man sie gehen lassen. Man habe ihm Anstiftung zur öffentlichen Unruhe und Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgeworfen. Am 7. Mai 2013 sei ihre Wohnung durchsucht worden; am 27. August 2013 habe man sie auf den folgenden Tag zu einer Befragung vorgeladen. Sie seien alle befragt worden und man habe ihnen gesagt, es könnten weitere Vernehmungen folgen. Man habe ihn einmal telefonisch zu einer Befragung vorgeladen, die am 15. Juli 2013 stattgefunden habe. Es sei um die Anzeige gegangen, die sie erstattet hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Vorladung des Innenministeriums von B._______ vom 6. Mai 2013 und eine Bestätigung des Militärkommissariats vom 20. August 2013 ab. A.c Am 4. Oktober 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er zusammen mit seinen Angehörigen am 6. Mai 2013 in Moskau an einer Kundgebung teilgenommen habe. Nachdem die Kundgebung beendet worden sei, sei es beim Verlassen des Kundgebungsorts zu einem "Stau" gekommen und Panik sei ausgebrochen. Omon-Leute (Spezialeinheit der russischen Polizei, Anmerkung des Gerichts) seien erschienen, um einen Sitzstreik

D-6518/2013 der den "Stau" verursacht habe, aufzulösen. Er habe gesehen, wie ein Polizist ein Mädchen an den Haaren gezogen habe, worauf er ihn habe anhalten wollen. Er sei geschlagen worden und gefallen. Seine Eltern und sein Bruder seien herbeigeeilt und hätten ebenfalls Gewalt erlitten. Sie seien zu Transportfahrzeugen gebracht worden, wo man ihm seine Effekten abgenommen habe. Am 6. Mai 2013 sei die ganze Familie zur Hauptverwaltung des Innenministeriums mitgenommen worden. Am folgenden Tag sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, bei der nichts gefunden worden sei. Auf Nachfrage seiner Mutter habe man damals gesagt, es wäre nicht erstaunlich, wenn man das nächste Mal Drogen sicherstellen würde. Am 15. Juli 2013 sei er bei einer Einvernahme gefragt worden, ob seine Familie nicht vorhabe, am nächsten Tag an der Kundgebung in B._______ teilzunehmen. Er habe diese Frage wahrheitswidrig verneint. Auch am 28. August 2013 sei die ganze Familie einvernommen worden, sie hätten einige Tage vorher eine Vorladung erhalten. Er wisse nicht genau, wann sich dies zugetragen habe, aber seine Mutter habe Drohanrufe erhalten. Er habe davon gehört, dass in B._______ eine Welle von Einvernahmen und Hausdurchsuchungen stattgefunden habe. Man habe bei einigen Leuten Marihuana und Flugblätter sichergestellt und sie festgenommen. Bei der letzten Befragung seien ihm nicht nur Fragen zur Kundgebung in Moskau, sondern auch hinsichtlich der Unterstützung (…) gestellt worden. Man habe ihm zu verstehen gegeben, dass es einen Zeugen dafür gebe, dass er (…) unterstützt habe. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 – eröffnet am 23. Oktober 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. November 2013 die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Es sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerdebegründung und von Beweismitteln anzusetzen. Er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. D. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. November 2013 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung und der in Aussicht gestellten Beweismittel. Für den Ent-

D-6518/2013 scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 5. Dezember 2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung und mehrere Beweismittel (Internetartikel über die allgemeine Lage in Russland und Verfolgungsmassnahmen gegen Vertreter der russischen Opposition bzw. Kritiker von Präsident Putin). F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 23. Dezember 2013) die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer übermittelte am 27. Dezember 2013 weitere Beweismittel (Vorladung in Kopie, Presseberichte). I. Am 7. Januar 2014 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. J. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2014 weitere Beweismittel ein (Vorladung in Kopie, Fotografien).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-

D-6518/2013 desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-6518/2013 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung gesagt habe, er sei mit der Familie nebst dem 6. Mai 2012 auch am 6. Mai 2013 und am 28. August 2013 befragt worden. Bei der BzP habe er hingegen erklärt, die Familie sei auch am 15. Mai 2013 befragt worden. Bezüglich der Vorladung zur Befragung vom 28. August 2013 habe er bei der BzP gesagt, diese am Vortag erhalten zu haben, während er bei der Anhörung gesagt habe, diese am 20. oder 21. August 2013 erhalten zu haben. Darauf angesprochen, habe er die Widersprüche nicht klären können. Er habe nur während der Anhörung geltend gemacht, die russischen Behörden hätten ihm die Bekanntschaft zum Bürgermeister von B._______ vorgeworfen, weshalb er eine Verfolgung befürchte. Entgegen seiner Erklärung hätte er bei der BzP genügend Gelegenheit gehabt, sich dazu bereits damals zu äussern. Er habe nicht einleuchtend erklären können, weshalb er sich nicht rechtlich gegen die Anschuldigungen gewehrt habe, obschon er eine Anwältin gehabt habe. Er habe auch nicht plausibel begründen können, weshalb sein Vater, der ebenfalls an den Demonstrationen teilgenommen habe und befragt worden sei, nicht auch ausgereist sei. Am 20. August 2013 sei ihm eine Bestätigung ausgestellt worden, dass ihm ein Militärausweis ausgestellt werde. Er habe erklärt, er habe zu diesem Zeitpunkt bereits gedacht, es könnte zu einer Ausreise kommen. Er habe aber auch gesagt, die Befragung vom 28. August 2013 sei ausschlaggebend für die Ausreise gewesen. Es sei demnach nicht glaubhaft, dass er asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten habe. Die eingereichten Dokumente seien in Russland leicht käuflich erwerbbar und könnten darüber hinaus keine asylerhebliche Verfolgung stützen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit der ganzen Familie (…) bei den Wahlen unterstützt und an einer Demonstration teilgenommen, bei der sie geschlagen worden seien. Sie seien danach mehrmals befragt worden. Da ein Verbleib im Heimatland zu gefährlich gewesen sei – viele bekannte und unbekannte Personen seien

D-6518/2013 festgenommen und inhaftiert worden – hätten sie fliehen müssen. Die Würdigung ihrer Vorbringen durch das BFM sei falsch. Es sei bekannt, dass Putin Russland mit eiserner Hand regiere, und dass Menschen, die von ihrer Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch machten, mundtot gemacht würden. Es sei für ihn schwierig gewesen, bei der Anhörung seine Gedanken und Emotionen zu fokussieren und zu sagen, wann was geschehen sei. Die Übersetzung habe zu wünschen übrig gelassen und er komme aus einem Land, in dem man ihm beigebracht habe, dass er keine Rechte habe. Er habe in Russland in guten Verhältnissen gelebt und hätte die Heimat nicht verlassen, wenn er nicht wirklich in Gefahr gewesen wäre. Er lege Artikel aus dem Internet bei, welche die Situation in Russland belegten. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten Berichte seien nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Es lasse sich aus den öffentlichen Berichten keine persönliche und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, da er nicht namentlich erwähnt werde. 4.4 Der Beschwerdeführer teilte am 27. Dezember 2013 mit, gegen ihn und seine Angehörigen seien nach ihrer Ausreise polizeiliche Vorladungen ausgestellt worden. Eine Nachbarin habe die ihn betreffende Vorladung auf den 8. Oktober 2013 behändigt und sie ihm zugeschickt. Ihre Wohnung sei amtlich plombiert worden und sein Vater sei untergetaucht. Da für bereits laufende Verfahren eine ausgesprochene Amnestie nicht gelte, habe er im Fall einer Rückkehr nichts Gutes zu erwarten. Er rechne damit, umgehend inhaftiert zu werden. Mehrere Familien, die E._______ Wahlhilfe geleistet hätten, seien ausgereist und seine engsten Mitarbeiter seien Repressalien ausgesetzt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine seine Ehefrau betreffende Vorladung für den 20. November 2013. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,

D-6518/2013 aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass er am 6. Mai 2012 in Moskau an der als "Marsch der Millionen" bekannten Demonstration teilnahm. Er schilderte den Ablauf des Tages, seine Teilnahme an der Demonstration, die Geschehnisse am Ende derselben und seine persönlichen Erlebnisse nachvollziehbar, in sich stimmig und ohne Übersteigerungen seines persönlichen Engagements und der erlittenen Benachteiligungen. Wie allgemein zugänglichen Berichten zu entnehmen ist, wurden Polizisten von Demonstrationsteilnehmern, die versuchten in Richtung des Kremls vorzudringen, mit Flaschen und Steinen beworfen. Die Polizei verhaftete über 400 Personen, gegen zwei Dutzend Demonstranten wurde Anklage erhoben. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Polizisten bei den Festnahmen nicht zimperlich vorgegangen sind, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er habe einem Mädchen zu Hilfe eilen wollen, das polizeiliche Gewalt erlitten habe, und sei deshalb selbst geschlagen worden, plausibel erscheint. Er wurde indessen nach der Erledigung der Formalitäten auf freien Fuss gesetzt und konnte nach Hause zurückkehren ohne irgendwelche Auflagen erhalten zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass im damaligen Zeitpunkt kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde. 5.3 5.3.1 Bei der Befragung an der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei am 6. Mai 2013 in B._______ durch die Polizei befragt worden. Die Polizisten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zum Polizeiposten mitgenommen. Man habe ihm die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration, Anstiftung zur Unruhe und Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgeworfen. Am 28. August 2013 sei er zum zweiten Mal befragt worden; er habe am Vortag eine Vorladung erhalten. Zudem sei er

D-6518/2013 für den 15. Juli 2013 telefonisch vorgeladen worden, sei aber nicht hingegangen. Auf Nachfrage gab er an, er sei sowohl am 15. Mai 2013 als auch am 15. Juli 2013 befragt worden (act. A3/12 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung sagte er, er sei am 6. Mai 2013 und 28. August 2013 zusammen mit seinen Familienangehörigen befragt worden; zwei- oder dreimal sei er alleine vorgeladen worden. Bei einer Einvernahme vom 15. Juli 2013 habe man ihn gefragt, ob er nicht an die Demonstration vom (…) gehen wolle (act. A5/11 S. 4). Am Morgen des 6. Mai 2013 seien Leute gekommen, die die ganze Familie auf die Hauptverwaltung des Inneren der Stadt B._______ gebracht hätten. Am 20. oder 21. August 2013 hätten sie eine Vorladung für den 28. August 2013 erhalten (act. A5/11 S. 5). 5.3.2 Die vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers sind in verschiedener Hinsicht nicht übereinstimmend ausgefallen. Einerseits machte er unterschiedliche Angaben zum Ort, zu dem er gebracht worden sei, anderseits machte er nicht deckungsgleiche Angaben zur Anzahl der Einvernahmen und zum Erhalt der Vorladungen für dieselben. Aus diesem Grund entstehen Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei gegen ihn wegen der Teilnahme an der Demonstration in Moskau ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, zumal zwischen der Demonstration und der Befragung vom 6. Mai 2013 ein Jahr verstrichen war. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel, deren Authentizität nicht feststeht, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, indessen ist es ihm nicht gelungen, einen politischen Hintergrund desselben glaubhaft zu machen. Gegen eine asylrechtlich motivierte Verfolgungsabsicht der russischen Behörden spricht auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am 21. August 2013 ein Reisepass ausgestellt wurde und dass er im August 2013 mit dem Militärkommissariat zwecks Ausstellung einer Bestätigung zum Erhalt eines neuen Militärausweises Kontakt aufnahm (act. A3/11 S. 9). 5.4 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP zwar, dass er am (…) 2013 in B._______ an einer Demonstration teilgenommen habe. Eine Verbindung seiner Familie mit dem (…) dieser Stadt, E._______, und eine politische Unterstützung desselben erwähnte er indessen nicht einmal ansatzweise. Ebenso wenig machte er geltend, man habe ihm bei der Befragung vom 28. August 2013 in diesem Zusammenhang Vorhaltungen gemacht. Seine Erklärung bei der Anhörung, man habe ihn bei der BzP unterbrochen, wenn er von sich aus etwas habe sagen wollen (act. A5/11 S. 5 f.), findet in den Akten keine Stütze. Er hätte bei der BzP mehrmals

D-6518/2013 Gelegenheit gehabt, eine Verbindung seiner Familie mit E._______ zu erwähnen. So wurde er gefragt, was ihm in der Heimat konkret vorgeworfen worden sei, und am Schluss der BzP wurde ihm die Gelegenheit gegeben, weitere Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, zu nennen (act. A3/12 S. 7 und 9). Gemäss den Angaben, die seine Mutter bei deren Anhörung machte (BFM-Akten N (…) A5/13 S. 5) war ihr Ehemann beziehungsweise der Vater des Beschwerdeführers seit seiner Kindheit mit E._______ befreundet, sodass davon auszugehen ist, die russischen Behörden hätten sich in erster Linie für ihn und nicht für den Beschwerdeführer interessiert, falls ihnen die Verbindung zu E._______ ein Dorn im Auge gewesen wäre. Sein Vater verblieb indessen im Heimatland, was durch den Umstand, wonach er Schwierigkeiten mit seinem Reisepass gehabt habe (act. A5/11 S. 7), nicht hinreichend zu erklären ist. Das BFM hat die erst bei der Anhörung geltend gemachten Schwierigkeiten, die dem Beschwerdeführer wegen der Bekanntschaft seiner Familie mit E._______ gedroht haben sollen, berechtigterweise als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet. 5.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte über die Situation in Russland und die Geschehnisse um den (…) sind nicht geeignet, seine persönlichen Vorbringen, wonach gegen ihn aus politisch motivierten Gründen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, zu stützen, da sie keinen konkreten Bezug zu diesen aufweisen. Auch die eingereichte Kopie einer polizeilichen Vorladung auf den 20. November 2013 für F._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers, vermag unbesehen deren Authentizität nicht zu belegen, dass gegen ihn aus politischen Gründen ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Wie bereits vorstehend erwogen, schliesst das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet wurde, indessen ist es ihm nicht gelungen, den behaupteten Hintergrund desselben glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-

D-6518/2013 gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Wie den vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, gelang es ihm nicht, eine ihm drohende, politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass er von den Justizbehörden befragt wurde; den von ihm geltend gemachten Zusammenhang mit der Demonstration vom 6. Mai 2012 beziehungsweise den Problemen von E._______ mit der russischen Justiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht indessen als nicht überzeugend. Hätte gegen ihn im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration in Moskau etwas Konkretes vorgelegen, wäre er bereits früher in Untersuchungshaft genommen und Anklage erhoben worden. Er gab an, von den Behörden korrekt behandelt worden zu sein (act. A5/11 S. 5) und war insgesamt gesehen nicht in der Lage, substanziiert darzulegen, weshalb ihm in absehbarer Zukunft asylrechlich relevante Nachteile zugefügt werden sollten. 6.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

D-6518/2013 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

D-6518/2013 schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener russischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist. 8.4.3 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer keiner Kategorie von Personen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnten, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in individueller Sicht zu bejahen ist. Er ist ethnischer Russe und lebte zeitlebens in B._______. Er verfügt über eine gute Schulbildung und eine Ausbildung als (…) und hat vor seiner Ausreise aus Russland während (…) Jahren auf diesem Beruf gearbeitet (act. A3/12 S. 4). Er verfügt damit über die Voraussetzungen sich in seiner Heimat zu reintegrieren und sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem leben mehrere Verwandte und seine Ehefrau weiterhin in Russland und er wird mit seiner Mutter und seinem Bruder, deren Asylgesuche mit Urteilen D-6515/2013 und D-6516/2013 vom heutigen Tag ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen werden, in seine Heimat zurückkehren können, sodass er nicht auf sich allein gestellt sein wird.

D-6518/2013 8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis im August 2018 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6518/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Christoph Basler

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