Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6516/2013
Urteil v o m 2 1 . Juli 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren(…), Russland, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (…).
D-6516/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Russe mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Russland gemäss den Eintragungen in seinem Reisepass am 6. September 2013 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo er am 11. September 2013 zusammen mit seiner Mutter, C._______ (N […]), und seinem Bruder, D._______ (N […]), um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab er an, er habe zusammen mit seinen Familienangehörigen an zwei Demonstrationen teilgenommen. Die erste Demonstration habe am 6. Mai 2012 in Moskau stattgefunden. Sie seien festgenommen, befragt und eine Nacht lang festgehalten worden. Am 7. Mai 2012 hätten sie versucht, in B._______ Anzeige zu erstatten, weil sie während der Demonstration von der Polizei verprügelt worden seien. Einige Tage später habe man ihnen mitgeteilt, es werde in dieser Sache keine Untersuchung eingeleitet. Sie hätten eine Anwältin konsultiert, die ihnen gesagt habe, sie hätten keine Chance, da sie keine Beweise hätten. Am Morgen des 6. Mai 2013 seien sie von in Zivil gekleideten Männern mitgenommen und befragt worden; am folgenden Tag sei ihr Haus durchsucht worden. Sie hätten am 16. Juli 2013 in B._______ an einer Demonstration teilgenommen. Sie hätten eine Vorladung erhalten und seien am 28. August 2013 befragt worden. Im Laufe der Befragung hätten sie erkannt, dass die Situation sich zuspitze. Man habe ihnen bisher die Störung der öffentlichen Ordnung vorgeworfen und sie hätten befürchtet, dass man ihnen im Zusammenhang mit dem (…) Vorwürfe machen könnte. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Vorladung vom 6. Mai 2013 und eine Bestätigung, wonach keine Untersuchung eingeleitet werde, ab. A.c Am 4. Oktober 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er befürchte, in seiner Heimat festgenommen zu werden. Ausserdem fürchte er um das Leben seiner Mutter, die gesundheitliche Probleme habe. Sie hätten am 6. Mai 2012 in Moskau an einer Demonstration teilgenommen und seien dort hart angegangen worden. Zudem sei der (…) festgenommen worden und man habe versucht, ihn in dieses Verfahren zu involvieren. Er – der Beschwerdeführer – sei am 6. Mai 2013 und am 28. August 2013 befragt worden. Am 6. Mai 2013 seien sie von zu Hause aus mitgenommen und
D-6516/2013 über die Demonstration vom Mai 2012 befragt worden. Als man sie entlassen habe, habe man ihnen gesagt, sie würden möglicherweise nochmals vorgeladen. Bei der Befragung vom 28. August 2013 seien ihnen Fragen zum (…), mit dem sie befreundet gewesen seien, gestellt worden. Man habe ihnen vorgeworfen, sie hätten Kundgebungen vorbereitet. Sie hätten befürchtet, dass man ihnen ein Verfahren habe anhängen wollen. Bei einer Hausdurchsuchung habe man seiner Mutter angedeutet, man könnte ihren Söhnen Drogen unterschieben. In B._______ seien viele Durchsuchungen durchgeführt und viele Leute festgenommen worden. Er habe in B._______ bei zwei Wahlen als Wahlbeobachter fungiert. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 – eröffnet am 23. Oktober 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. November 2013 die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Es sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerdebegründung und von Beweismitteln anzusetzen. Er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. D. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. November 2013 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung und der in Aussicht gestellten Beweismittel. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 5. Dezember 2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung und mehrere Beweismittel (Internetartikel über die allgemeine Lage in Russland und Verfolgungsmassnahmen gegen Vertreter der russischen Opposition bzw. Kritiker von Präsident Putin). F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete dementsprechend auf die
D-6516/2013 Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 23. Dezember 2013) die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer übermittelte am 27. Dezember 2013 weitere Beweismittel (Vorladung in Kopie, Presseberichte). I. Am 7. Januar 2014 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. J. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2014 weitere Beweismittel ein (Vorladungen und Arztzeugnisse in Kopie).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-6516/2013 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung gesagt habe, er sei mit der Familie nebst dem 6. Mai 2012 auch am 6. Mai 2013 und am 28. August 2013 befragt worden. Sein Bruder habe bei der BzP hingegen erklärt, die Familie sei auch am 15. Mai 2013 befragt worden. Bezüglich der Vorladung zur Befragung
D-6516/2013 vom 28. August 2013 habe er gesagt, diese eine Woche zuvor erhalten zu haben, währenddem sein Bruder bei der BzP gesagt habe, diese am 27. August 2013 erhalten zu haben. Darauf angesprochen, habe er die Widersprüche nicht klären können. Er habe nur während der Anhörung ausführlich geltend gemacht, die russischen Behörden hätten ihm die Bekanntschaft zum Bürgermeister von B._______ vorgeworfen, weshalb er eine Verfolgung befürchte. Die Erklärung, er sei während der BzP unterbrochen worden, vermöge nicht zu überzeugen. Er habe nicht einleuchtend erklären können, weshalb er sich nicht rechtlich gegen die Anschuldigungen gewehrt habe, obschon er eine Anwältin gehabt habe. Er habe auch nicht plausibel begründen können, weshalb sein Vater, der ebenfalls an den Demonstrationen teilgenommen habe und befragt worden sei, nicht auch ausgereist sei. Die eingereichten Dokumente seien in Russland käuflich erwerbbar und könnten darüber hinaus keine asylerhebliche Verfolgung stützen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit der ganzen Familie (…) bei den Wahlen unterstützt und an einer Demonstration teilgenommen, bei der sie geschlagen worden seien. Sie seien danach mehrmals befragt worden. Da ein Verbleib im Heimatland zu gefährlich gewesen sei – viele bekannte und unbekannte Personen seien festgenommen und inhaftiert worden – hätten sie fliehen müssen. Die Würdigung ihrer Vorbringen durch das BFM sei falsch. Es sei bekannt, dass Putin Russland mit eiserner Hand regiere, und dass Menschen, die von ihrer Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch machten, mundtot gemacht würden. Es sei für ihn schwierig gewesen, bei der Anhörung seine Gedanken und Emotionen zu fokussieren und zu sagen, wann was geschehen sei. Die Übersetzung habe zu wünschen übrig gelassen und er komme aus einem Land, in dem man ihm beigebracht habe, dass er keine Rechte habe. Er habe in Russland in guten Verhältnissen gelebt und hätte die Heimat nicht verlassen, wenn er nicht wirklich in Gefahr gewesen wäre. Er lege Artikel aus dem Internet bei, welche die Situation in Russland belegten. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten Berichte seien nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Es lasse sich aus den öffentlichen Berichten keine persönliche und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, da er nicht namentlich erwähnt werde. Die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten könnten im Heimatland behandelt werden und stünden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
D-6516/2013 4.4 Der Beschwerdeführer teilte am 27. Dezember 2013 mit, gegen ihn und seine Angehörigen seien nach ihrer Ausreise polizeiliche Vorladungen ausgestellt worden. Eine Nachbarin habe die ihn betreffende Vorladung auf den 8. Oktober 2013 behändigt und sie ihm zugeschickt. Ihre Wohnung sei amtlich plombiert worden und sein Vater sei untergetaucht. Da für bereits laufende Verfahren eine ausgesprochene Amnestie nicht gelte, habe er im Fall einer Rückkehr nichts Gutes zu erwarten. Er rechne damit, umgehend inhaftiert zu werden. Mehrere Familien, die E._______ Wahlhilfe geleistet hätten, seien ausgereist und seine engsten Mitarbeiter seien Repressalien ausgesetzt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 übermittelte der Beschwerdeführer Vorladungen der Polizei und Arztzeugnisse, die belegten, dass er infolge des psychischen Drucks und der Angst erkrankt sei. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, derjenigen seiner Mutter und seines Bruders und der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass er am 6. Mai 2012 in Moskau an der als "Marsch der Millionen" bekannten Demonstration teilnahm. Wie allgemein zugänglichen Berichten zu entnehmen ist, wurden Polizisten von Demonstrationsteilnehmern, die versuchten in Richtung
D-6516/2013 des Kremls vorzudringen, mit Flaschen und Steinen beworfen. Die Polizei verhaftete über 400 Personen, gegen zwei Dutzend Demonstranten wurde Anklage erhoben. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Polizisten bei den Festnahmen nicht zimperlich vorgegangen sind, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er sei damals geschlagen worden, plausibel erscheint. Er wurde indessen nach der Erledigung der Formalitäten auf freien Fuss gesetzt und konnte nach Hause zurückkehren ohne irgendwelche Auflagen erhalten zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass im damaligen Zeitpunkt kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde. 5.3 5.3.1 Bei der Befragung an der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei am 6. Mai 2013 frühmorgens von in Zivil gekleideten Männern abgeholt worden, die ihn befragt hätten. Am 28. August 2013 sei er nochmals befragt worden; er habe eine Woche zuvor eine Vorladung erhalten. Er habe auch für den 6. Mai 2013 eine Vorladung erhalten, wisse aber nicht, wann. Man habe ihm vorgeworfen, er habe die öffentliche Ordnung gestört (act. A3/10 S. 6 f.). Bei der Anhörung sagte er aus, er habe in den zwanziger Tagen des August 2013 eine Vorladung für den 28. August 2013 erhalten. Bereits am 6. Mai 2013 sei er zu Hause abgeholt und über die Ereignisse an der Demonstration vom Vorjahr in Moskau befragt worden. Bei der Befragung vom 28. August 2013 habe man Fragen zu E._______ gestellt. Man habe ihn bezichtigt, er bereite eine Kundgebung mit Pogromen vor (act. A5/10 S.3). 5.3.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorladungen und Befragungen sind nur teilweise mit denjenigen seines Bruders D._______ in Übereinstimmung zu bringen. So gab dieser an, die Familie sei auch am 15. Mai 2013 befragt worden (act. A3/12 S. 9, N […]). Auch zum Zeitpunkt, zu dem die Familie die Vorladung für den 28. August 2013 erhalten habe, machte der Bruder andere Angaben; er gab an, diese am 27. August 2013 erhalten zu haben (act. A3/12 S. 7, N […]). Der Beschwerdeführer konnte diese Ungereimtheiten nicht überzeugend erklären (act. A5/10 S. 5). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der BzP den ihm angeblich gemachten schwerwiegenden Vorwurf, er bereite eine Kundgebung mit Pogromen vor, nicht erwähnte. 5.4 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP zwar, dass er am (…) 2013 in B._______ an einer Demonstration teilgenommen habe. Er sagte auch, dass er befürchtet habe, man könne ihm Vorwürfe in Zusammen-
D-6516/2013 hang mit dem (…), E._______, machen. Eine Verbindung seiner Familie zum (…) dieser Stadt, und eine politische Unterstützung desselben erwähnte er indessen nicht einmal ansatzweise. Ebenso wenig machte er geltend, man habe ihm bei den Befragungen in diesem Zusammenhang konkrete Vorhaltungen gemacht. Seine Erklärung bei der Anhörung, man habe ihn bei der BzP nicht erzählen lassen und unterbrochen (act. A5/10 S. 4), findet in den Akten keine Stütze. Er hätte bei der BzP mehrmals Gelegenheit gehabt, eine Verbindung seiner Familie mit E._______ zu erwähnen und konkret gegen ihn erhobene Vorwürfe zu nennen. So wurde er gefragt, was ihm in der Heimat konkret vorgeworfen worden sei, und am Schluss der BzP wurde ihm die Gelegenheit gegeben, weitere Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, zu nennen (act. A3/10 S. 7 und 9). Gemäss seinen Angaben, war sein Vater seit seiner Kindheit mit E._______ befreundet (act. A5/10 S. 5), sodass davon auszugehen ist, die russischen Behörden hätten sich in erster Linie für ihn und nicht für den Beschwerdeführer interessiert, falls ihnen die Verbindung zu E._______ ein Dorn im Auge gewesen wäre. Sein Vater verblieb indessen im Heimatland, was durch den Umstand, wonach er keinen Reisepass gehabt habe (act. A5/10 S. 7), nicht hinreichend zu erklären ist. Das BFM hat die erst bei der Anhörung geltend gemachte enge Beziehung der Familie des Beschwerdeführers zu E._______ und die deshalb gehegten Befürchtungen berechtigterweise als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet. 5.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte über die Situation in Russland und die Geschehnisse um den (…) sind nicht geeignet, seine persönlichen Vorbringen, wonach gegen ihn aus politisch motivierten Gründen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, zu stützen, da sie keinen konkreten Bezug zu diesen aufweisen. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
D-6516/2013 listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Wie den vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, gelang es ihm nicht, eine ihm drohende, politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass er von den Justizbehörden befragt wurde; den von ihm geltend gemachten Zusammenhang mit der Demonstration vom 6. Mai 2012 beziehungsweise den Problemen von E._______ mit der russischen Justiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht indessen als nicht überzeugend. Hätte gegen ihn im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration in Moskau etwas Konkretes vorgelegen, wäre er bereits früher in Untersuchungshaft genommen und Anklage erhoben worden. Er gab an, von den Behörden korrekt behandelt worden zu sein (act. A5/10 S. 6) und war insgesamt gesehen nicht in der Lage, substanziiert darzulegen, weshalb ihm in absehbarer Zukunft asylrechlich relevante Nachteile zugefügt werden sollten. 6.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
D-6516/2013 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-6516/2013 schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener russischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist. 8.4.3 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer keiner Kategorie von Personen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnten, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in individueller Sicht zu bejahen ist. Er ist ethnischer Russe und lebte zeitlebens in B._______. Er verfügt über eine gute Schulbildung. Ein begonnenes Studium an der Universität F._______ brach er nach einem Jahr ab. Vor seiner Ausreise arbeitete als (…) in einer (…) (act. A3/10 S. 3). Er verfügt damit über die Voraussetzungen sich in seiner Heimat zu reintegrieren und sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem leben mehrere Verwandte weiterhin in Russland und er wird mit seiner Mutter und seinem Bruder, deren Asylgesuche mit Urteilen D-6515/2013 und D-6518/2013 vom heutigen Tag ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen werden, in seine Heimat zurückkehren können, sodass er nicht auf sich allein gestellt sein wird.
D-6516/2013 8.4.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen ein, gemäss deren er psychisch erkrankt sei. Einer Bescheinigung des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt B._______ ist zu entnehmen, dass er sich seit dem 17. Mai 2011 in Behandlung befinde und weiterer Behandlung bedürfe. Die Ursachen der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers können den eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden. Es steht indessen fest, dass sie nicht in den Geschehnissen nach seiner Teilnahme an der Demonstration vom 6. Mai 2012 liegen können. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Ereignisse vom 6. Mai 2012 und das möglicherweise pendente Ermittlungsverfahren beeinträchtigt wurde, indessen steht fest, dass er in seiner Heimat bereits zuvor in medizinischer Behandlung war und dass diese auch nach einer Rückkehr nach Russland fortgesetzt werden kann. 8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis im Juli 2022 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6516/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
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