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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2018 D-6513/2016

19. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,852 Wörter·~29 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6513/2016

Urteil v o m 1 9 . März 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).

D-6513/2016 Sachverhalt: A. Am 17. November 2011 reichte der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers B._______ für ihn ein Asylgesuch aus dem Ausland (Sudan) ein und beantragte die Einreisebewilligung in die Schweiz. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. B. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge von C._______ im Sudan über Libyen und Italien am 23. Juni 2014 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 14. Juli 2014 wurde er summarisch befragt und am 23. März 2016 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Ethnie der Tigre. Er sei in Asmara geboren und aufgewachsen. Sein Vater und (…) Geschwister lebten weiterhin dort. (…) habe er die 10. Klasse abgeschlossen und dann zivil zwei Jahre als Schreiner in Asmara gearbeitet. Der oben erwähnte Bruder lebe mit seiner Familie in der Schweiz und habe ihn früher finanziell unterstützt. Von (…) bis (…) habe er im Sudan gelebt und dort Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei 1994 in der ersten Runde in den Militärdienst eingezogen und 1996 offiziell wieder entlassen worden. 1998 sei er erneut in den Militärdienst eingezogen worden und in D._______ stationiert gewesen. Ende 1999 sei er beschuldigt worden, zusammen mit einer anderen Person, welche zuvor eine Waffe aus der Einheit entwendet hätte, die Ausreise geplant und die Waffe gestohlen zu haben. Er sei deshalb ein Jahr und zwei oder drei Monate im Gefängnis in E._______ inhaftiert gewesen. Anschliessend habe er mehrere Monate Zwangsarbeit in einem Steinbruch und im Küchendienst leisten müssen. Nach einiger Zeit habe er zu seiner Einheit nach F._______ zurückkehren können. Im Januar oder Februar (…) habe er einen Rashaida kennengelernt, welcher ihm gegen Bezahlung die Schleusung aus Eritrea in Aussicht gestellt habe. Nach mehrmaligen Besuchen bei seinen Eltern in Asmara zwecks Beschaffung des Geldes sei er im Februar (…) durch den Rashaida bei G._______ (Sudan) über die Grenze gebracht worden. Fortan habe er sich im Sudan aufgehalten, zunächst in einem Flüchtlingslager des UNHCR, später dann in C._______ mit einem Flüchtlingsausweis des UNHCR oder Dokumenten des Roten Kreuzes. Dort sei

D-6513/2016 er Mitglied der oppositionellen exilpolitischen Partei Jebba gewesen und habe neue Mitglieder angeworben. Im Jahr 2011 beziehungsweise 2013 habe er zwei Drohbriefe der eritreischen Behörden erhalten. Daraufhin habe er befürchtet, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, und sei schliesslich am (…) 2014 aus dem Sudan ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen verwies er auf die im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland eingereichten folgenden Dokumente: seine Identitätskarte, seinen Militärausweis, einen Ausweis der Eritrean National Salvation Front von 2013, ein Dokument des UNHCR und der sudanesischen Regierung vom (…) 2009 über die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling im Sudan sowie einen handschriftlichen undatierten Brief. Dem Auslandsgesuch lag zudem ein Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden vom (…) 2013 und aus dem Jahr 2010 bei. C. Mit Verfügung vom 14. September 2016 – eröffnet am 21. September 2016 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs aus der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 17. Oktober 2016 sowie diverse Fotos zu den Akten und verwies auf falsch angegebene Daten im Entscheid (Auslandsgesuch in 2011, nicht 2013; Reise nach Italien und Einreise in die Schweiz in 2014, nicht 2016).

D-6513/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift sowie den Fotos Stellung und bestätigte die korrigierten Datumsangaben in der Beschwerdeschrift zum Auslandsgesuch und zur Reise nach Italien und in die Schweiz. Im Übrigen hielt sie an ihren Erwägungen fest. G. In seiner Replik vom 7. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer innert Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. H. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 wies der Beschwerdeführer die Vorinstanz auf gesundheitliche Probleme hin. I. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, aktuelle Berichte sowie Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. J. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von Dr. med. H._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom gleichen Tag sowie einen Arztbericht des (…)spitals I._______, Klinik für (…), vom 23. Februar 2015 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-6513/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-6513/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung im Rahmen des Militärdienstes im Jahr 1999 seien nicht hinreichend substantiiert. Die Schilderungen zu den Haftgründen in der Bundesanhörung (BA) sowie zur Haft selber beschränkten sich auf knappe und oberflächliche Antworten (Planung der Ausreise mit einer anderen Person und Diebstahl einer Waffe; frühmorgens Toilettengang, Duschen alle zwei Wochen). Als schlimmste Erlebnisse habe er das überfüllte Gefängnis und Platzprobleme erwähnt. Den Vorbringen zur Haft fehle es auch an Konstanz, nachdem er in seinem Auslandsgesuch 2013 angegeben habe, währenddessen gefoltert worden zu sein, in der Befragung zur Person (BzP) und der BA dies jedoch mit keinem Wort mehr erwähnt habe. Weiter bestünden erhebliche Zweifel, dass er aus dem Militär desertiert sei und Eritrea anschliessend auf dem von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zum von ihm geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen wiesen zahlreiche Unstimmigkeiten auf, etwa zu den mitreisenden Freunden oder der Uhrzeit des Aufbruchs, dem Ort des illegalen Grenzübertritts, G._______, oder zum Reiseverlauf, die er auch auf Nachfrage nicht habe auflösen können. Auch bei lange zurückliegenden Vorbringen wären ein nachhaltigerer Eindruck des Erlebten und dementsprechende Schilderungen zu erwarten gewesen. Die Vorbringen seien mithin nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Des Weiteren entfalte das geltend gemachte exilpolitische Engagement im Sudan keine Asylrelevanz. Der Ausweis der oppositionellen Partei „Eritrean National Salvation Front“ habe ihm nach eigenen Angaben für die Inanspruchnahme medizinischer Betreuung und zum Schutz vor Inhaftierung gedient. Soweit er vorbringe, Menschen für die Partei angeworben und Jugendlichen empfohlen zu haben, sich ebenso einen Ausweis ausstellen zu lassen, handle es sich um niedrigschwellige Aktivitäten, die ihm kein Risikoprofil verleihen würden, welches bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte. Daran vermöge auch der Drohbrief nichts zu ändern, zumal dessen Herkunft und Authentizität nicht gesichert seien. Darüber hinaus erschöpften sich seine Angaben zur Partei darin, dass es sich um eine Oppositionspartei handle.

D-6513/2016 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen, führte diese teilweise näher aus und widersprach den vorinstanzlichen Erwägungen. Seine Erlebnisse lägen bereits viele Jahre zurück. Die Art und Weise der Durchführung der BA habe ihn sehr verunsichert, er sei wiederholt unterbrochen worden und habe grosse Angst vor der dolmetschenden Person gehabt. Zum Teil habe er die Fragen nicht verstanden und auch nicht, welche Informationen der Befrager von ihm habe erhalten wollen. Bei den Angaben zur Vorbereitung der illegalen Ausreise habe es offensichtlich immer wieder Missverständnisse in Bezug auf die Daten (Monat oder Tag) gegeben. Beim Auslandgesuch habe er keine Anhörung gehabt, weshalb direkte Aussagen von ihm fehlten. Vielmehr habe sein Bruder die Fragen der Vorinstanz telefonisch übermittelt und die Antworten aufgeschrieben. Bei der BA habe er dagegen zur Flucht und Haft näher ausführen können (zu Letzterem: dreckig und kalt, Zimmer aus Blech und Stein, Verrichtung von Zwangsarbeit). Insgesamt falle es ihm nicht leicht, über die Zeit im Gefängnis zu sprechen. Einige der eingereichten Fotos zeigten ihn während seiner Militärdienstzeit im Jahr 1998. Des Weiteren sei er auch in der Schweiz in der eritreischen Opposition politisch aktiv. Er habe am (…) 2015 an einer grossen Demonstration in Genf gegen die Diktatur und für die Gerechtigkeit und 2016 an zwei weiteren Demonstrationen, eine davon am (…) 2016, teilgenommen, wie vier Fotos zeigten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Den Vorwurf, der Beschwerdeführer sei während der BA wiederholt unterbrochen worden und habe grosse Angst vor der dolmetschenden Person gehabt, wies sie zurück. Weder fänden sich auf dem Blatt der Hilfswerksvertretung noch in den Akten irgendwelche Beanstandungen oder entsprechende Hinweise. Weiter habe der Beschwerdeführer die Richtigkeit der vom Bruder verfassten schriftlichen Aussagen vom 3. Dezember 2013 und 28. Oktober 2013 jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Vorinstanz stelle nicht in Frage, dass er im Jahr 1998 im Militärdienst gewesen sei. Die eingereichten Fotos könnten jedoch nicht die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Desertion und illegalen Ausreise umstossen. Durch die geltend gemachte Teilnahme an drei Demonstrationen in der Schweiz in den Jahren 2015 und 2016 erreichten seine exilpolitischen Aktivitäten nicht ein Ausmass, welches ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden begründen würde.

D-6513/2016 4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Beschwerdevorbringen. Die Fragen der Vorinstanz im Auslandsgesuch seien auf Deutsch verfasst gewesen und sein Bruder habe ihm diese übersetzen und zugleich erklären müssen. Er habe mangels Deutschkenntnisse kaum verstehen können, was er damals unterschrieben habe. Mithin könnten seine schriftlichen Angaben im Auslandsgesuch nicht wie ein Protokoll verwendet werden und seien ohne Beweiswert. Weiter habe er vernommen, dass sein Vater aufgrund der Desertion seiner Söhne bestraft und Land von ihm konfisziert worden sei. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. 5.1 Wie schon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, konnte der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu den Haftgründen sowie der Haft als solcher nicht hinreichend substantiieren. Seine Angaben gingen nicht über die Nennung von Allgemeinplätzen hinaus und liessen sie Realanzeichen vermissen, welche den Eindruck erwecken könnten, der Beschwerdeführer habe die von ihm vorgebrachten Umstände tatsächlich so erlebt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift und mit der Vorinstanz ist zudem anzumerken, dass selbst bei langem Zeitablauf zu erwarten gewesen wäre, dass die geschilderten Erlebnisse, namentlich die Inhaftierung und die Vorbereitung der Ausreise, einen nachhaltigeren Eindruck bei ihm hinterlassen hätten und er detailliertere Angaben dazu machen könnte. Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der BzP und der BA mit keinem Wort erwähnte, er sei in der Haft gefoltert worden, während er in seinem Schreiben zum Auslandsgesuch von 2013 solches ausführte. In Anbetracht der erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erscheint der Vorhalt des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er sei während der BA wiederholt unterbrochen worden und habe grosse Angst vor der dolmetschenden Person gehabt, es sei zu Missverständnissen bei den Daten gekommen und er habe die Fragen nicht verstanden, als reine Schutzbehauptung. Wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt, enthalten weder das der BA beigefügte Blatt der Hilfswerksvertretung noch sonstige Akten Anhaltspunkte für Beanstandungen. Seine

D-6513/2016 Ausführungen in der BA können ihm daher ohne weiteres entgegen gehalten werden, zumal er mit seiner Unterschrift bestätigte, dass das Protokoll – nach Rückübersetzung – seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Dies gilt des Weiteren für seine Vorbringen in den Schreiben zur Stützung seines Auslandsgesuchs. So kann er auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, er habe mangels Deutschkenntnisse kaum verstehen können, was er damals unterschrieben habe, weshalb die von seinem Bruder verfassten Schreiben nicht als Protokoll zu behandeln und ohne Beweiswert seien. Schliesslich zeichnete er gerade mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit der dort getätigten Aussagen verantwortlich. Seine jetzigen Bemerkungen, insbesondere in der Replik, würden anderenfalls den Schluss nahelegen, er habe im Auslandsgesuch wissentlich oder zumindest willentlich in Kauf genommen, dass seine Aussagen nicht mit der Wahrheit übereinstimmten. Seine damaligen Angaben zu den Fluchtgründen muss er sich daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ebenfalls entgegenhalten lassen, zumal wenn sie in einem wesentlichen Punkt – der Frage, ob er in Haft gefoltert wurde – von den Asylvorbringen in der BA abweichen. 5.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Inhaftierung unglaubhaft sind. Mithin konnte auch die Prüfung ihrer Asylrelevanz unterbleiben. Hierzu sei einzig angemerkt, dass die angebliche Haft ohnehin keinen zeitlichen Zusammenhang zur geltend gemachten Desertion und illegalen Ausreise im Jahr 2004 (vgl. dazu E. 6.3) aufweist, sodass eine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit wohl zu verneinen wäre. 5.3 Keine Zweifel bestehen dafür in Bezug auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Eritrea mehrere Jahre Nationaldienst geleistet hat. Dies wird durch verschiedene Beweismittel (Militärausweis und Fotos) sowie seine diesbezüglichen Aussagen belegt und auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen ist aber nicht davon auszugehen, dass er aus dem Militär desertiert ist und Eritrea anschliessend auf dem von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zum von ihm geltend gemachten Zeitpunkt verlassen hat (vgl. E. 6.3). 6. Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea und seinen exilpolitischen Aktivitäten im Sudan und in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

D-6513/2016 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.3 Vorliegend teilt das Gericht nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er desertiert sei und Eritrea illegal verlassen habe. Hierzu kann auf die vielen, von der Vorinstanz ausführlich und überzeugend herausgearbeiteten und oben erwähnten Unstimmigkeiten in seinen Schilderungen (vgl. B18 S. 3 und 4 und oben E. 4.1) verwiesen werden, die er auch auf Nachfrage nicht auflösen konnte. Dies gilt auch für die tatsächlichen und zeitlichen Umstände, unter denen er sich von seiner Einheit in F._______ entfernt haben und zuletzt bei seinen Eltern gewesen sein will (vgl. B17 F23 bis F91). Besonders augenfällig erscheint, dass der Beschwerdeführer die Grenze zum Sudan an einem Ort überschritten haben will, der tatsächlich – und ohne weiteres überprüfbar – etwa in 100 Kilometern Luftlinie von der eritreischen Grenze entfernt liegt. Ergänzend sei erwähnt, dass auch

D-6513/2016 die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort und seinen Lebensumständen unmittelbar nach der Ausreise in den Sudan Unstimmigkeiten aufweisen (Auslandsgesuch: Aufenthalt im Flüchtlingslager, dann Umzug nach C._______; in der BA: direkt nach C._______) oder er im Auslandsgesuch etwa Dokumente des UNHCR zum Nachweis seines Flüchtlingsstatus im Sudan vorlegte, später aber auf Dokumente des Roten Kreuzes verwies (B17 F3). Auch in der Gesamtschau mit den unglaubhaften Vorbringen zur Haft während des Militärdienstes deutet vieles darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen weitgehend konstruierten Sachverhalt zur Desertion schilderte und Eritrea nicht auf dem von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zum von ihm geltend gemachten Zeitpunkt verliess. 6.4 Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise kann vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung aber letztlich offen bleiben. In seinem Fall sind nämlich zusätzliche Faktoren im Sinne der geänderten Rechtsprechung, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, mangels Glaubhaftigkeit der angeblich fluchtauslösenden Vorbringen (vgl. oben E. 5) und im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zu verneinen. 6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement im Sudan geltend macht, wird dieses mit der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Immerhin hat er einen Ausweis der oppositionellen Partei „Eritrean National Salvation Front“ im Sudan vorgelegt, wonach er Mitglied der Partei ist beziehungsweise war. Wie der Beschwerdeführer aber selber angab, diente ihm der Ausweis in erster Linie für die Inanspruchnahme medizinischer Betreuung und zum Schutz vor Inhaftierung und verfolgte er offenbar mit der Mitgliedschaft weniger eine politische Exponierung in der eritreischen Exilopposition (vgl. B17 F221 ff.). Seine geltend gemachten Anwerbeaktivitäten für die Partei insbesondere bei Jugendlichen verleihen ihm darüber hinaus – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – kein Risikoprofil, welches bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte. Der vorgelegte Drohbrief vermag daran nichts zu ändern, zumal weder festgestellt werden konnte, von wem das Dokument stammt, noch ob es echt ist. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer sich im Sudan in einer Weise exilpolitisch betätigt hätte, die ein Verfolgungsinteresse des eritreischen Staates zur Folge haben könnte.

D-6513/2016 6.4.2 Bezüglich der Vorbringen zur exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BA die Teilnahme an der ersten Demonstration im Jahr 2015 nicht erwähnte, obwohl ihm dies zeitlich möglich gewesen wäre. Insoweit dürften seine Angaben und Beweismittel als nachgeschoben zu bewerten sein. Für das Gericht ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwieweit die eingereichten Fotos die Teilnahme an weiteren Demonstrationen im Jahr 2016 belegen können und welchen Beitrag er an diesen Veranstaltungen leistete. Jedenfalls aber ist der Vorinstanz darin Recht zugeben, dass auch diese exilpolitischen Aktivitäten nicht ein Ausmass erreichen, welches ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden nach sich ziehen könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren, insbesondere neuen Beweismittel eingereicht, welche sein exilpolitisches Engagement bestätigen könnten. 6.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-6513/2016 8.3 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 8.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3).

D-6513/2016 Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 8.3.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner geltend gemachten Ausreise aus Eritrea (…) Jahre alt. Er konnte glaubhaft darlegen, dass er von 1994 bis 1996 sowie von 1998 bis zu seiner angeblichen Flucht im Jahr 2004 im Nationaldienst war (vgl. E. 5.3). Damit hatte er bereits den regulären Nationaldienst von 18 Monaten abgeleistet (vgl. a.a.O. E. 12.4 zur Nationaldienst-Proklamation 82/1995) und für etwa sechs weitere Jahre im Militär gedient. Hinzukommt, dass er mittlerweile (…) Jahre alt ist. Die Nationaldienstpflicht trifft demgegenüber grundsätzlich eritreische Staatsangehörige zwischen 18 und 40 Jahren (vgl. a.a.O. E. 12.4). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der fehlenden Glaubhaftmachung, desertiert zu sein und Eritrea auf die von ihm beschriebene Weise und zum von ihm geltend gemachten Zeitpunkt verlassen zu haben (vgl. E. 6.3), ist vielmehr davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Darüber hinaus hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wurden nicht geltend gemacht.

D-6513/2016 8.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

D-6513/2016 8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, der bis zu seiner Ausreise aus Eritrea in Asmara gelebt hat. Dort leben weiterhin sein Vater und (…) seiner Geschwister. Mithin verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, noch dazu in der eritreischen Hauptstadt. Er hat (…) Jahre die Schule besucht, als Schreiner in Asmara gearbeitet und im Sudan Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Diese Erfahrungen dürften ihm bei der Reintegration ebenso zugutekommen. Dass einer seiner Brüder mit seiner Familie in der Schweiz lebt, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Vielmehr dürfte der Beschwerdeführer im Bedarfsfall auf dessen finanzielle Unterstützung zurückgreifen können, wie dies nach seinen eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit der Fall war. Auch die durch die beiden Arztberichte belegten gesundheitlichen Probleme lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist von der Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Der Beschwerdeführer leidet unter einer persistierenden Nierenproblematik (Harn- und Nierensteine) und einer Migrationsstörung, wobei letztere medikamentös mit Trittico behandelt wird. Die Nierenprobleme dauern bereits seit Jahren an, ohne dass offenbar bis dato eine medikamentöse oder sonstige weitergehende Behandlung notwendig geworden wären. Dem neueren Arztbericht aus 2017 ist zudem nicht zu entnehmen, dass sie sich seit dem ersten Bericht aus 2015 stark verschlechtert hätten. Wenngleich nicht von der Hand zu weisen ist, dass Harn- und Nierensteine häufig erhebliche Schmerzen verursachen können, ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Eritrea akut und lebensbedrohlich verschlechtern würde. Allfällige Verschlechterungen des Gesundheitszustands, die sich irgendwann in der Zukunft realisieren könnten, sind bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit gerade nicht einzubeziehen. Eine akute Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist nach Prüfung der Akten auch in Bezug auf die erwähnte Migrationsstörung nicht zu erwarten. Ebenso gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückkehren kann, das ihm bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann. Soweit der Beschwerdeführer auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist, sei angemerkt, dass in Eritrea zwar gewisse Medikamente schwer erhältlich, viele jedoch leicht zugänglich und häufig kostenlos sind (vgl.

D-6513/2016 a.a.O. E. 16.17). Zudem kann der Beschwerdeführer in die Hauptstadt Asmara zurückkehren, wo sich die meisten Gesundheitszentren befinden, in denen er primäre und sekundäre Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen könnte. Im Übrigen steht es ihm offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen. Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ebenfalls mit Verfügung vom 7. November 2016, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3

D-6513/2016 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6513/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtlicher Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 750.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Teresia Gordzielik

Versand:

D-6513/2016 — Bundesverwaltungsgericht 19.03.2018 D-6513/2016 — Swissrulings