Abtei lung IV D-6513/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Hans Schürch, Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiber Patrick Weber X._______, geboren _______, Bosnien-Herzegowina, alias X._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Claudia Leu, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Verfügung vom 20. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6513/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen angeblichen Heimatstaat am 28. Juli 2007 verliess und am 30. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass am 7. August 2007 die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ und am 24. August 2007 gleichenorts eine direkte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, serbischer Staatsbürger zu sein, der Ethnie der Roma anzugehören und aus _______ (Gemeinde _______/Kosovo) zu stammen, dass er sich zusammen mit seinen Angehörigen im Jahre 1989 beziehungsweise 1991 nach Deutschland begeben habe, dass ihn die deutschen Behörden am 29. März 2007 in seine Heimat abgeschoben hätten, dass er nach _______ gereist sei und dort seinen Vater gesucht habe, dass er dabei am 30. März 2007 in einem Kaffeehaus durch Albaner, welche ihn mit seinem Onkel _______ verwechselt hätten, geschlagen worden sei, dass er geflohen sei und sich bis zur Wiederausreise aus Serbien an einem anderen Ort des Landes aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer als Beleg für seine Vorbringen ein Dokument aus _______ (Bestätigungsschreiben) einreichte, dass das BFM Abklärungen bei den deutschen Behörden veranlasste, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der deutschen Behörden Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und am 27. März 2007 mit einem gültigen Pass dieses Landes dorthin abgeschoben worden sei, D-6513/2007 dass dem Beschwerdeführer am 19. September 2007 zum Ergebnis dieser Abklärungen und einem allfälligen Nichteintretensentscheid wegen Identitätstäuschung das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer die Abschiebungsmodalitäten nicht bestritt aber vorerst geltend machte, nicht bosnischer Staatsangehöriger zu sein, dass er zu einem späteren Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs implizit einräumte, Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas zu sein, dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss den übermittelten Passkopien sei der Beschwerdeführer in Bosnien geboren worden, dass er im Verlauf des gesamten Asylverfahrens in Missachtung der gesetzlichen Obliegenheiten seine Staatsangehörigkeit verschwiegen habe, dass das eingereichte Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei, dass die Identitätstäuschung aufgrund von Beweismitteln feststehe, weshalb auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom 27. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, D-6513/2007 dass er zur Begründung ausführte, nicht in Bosnien, sondern in _______ im Kosovo geboren worden zu sein, dass er im Kosovo nicht habe registriert werden können und ihn sein Vater, welcher in Bosnien erwerbstätig gewesen sei, dort angemeldet habe, dass er in der Folge in den Besitz eines bosnischen Reisepasses gelangt sei, dass er mithin seinen wahren Geburtsort angegeben habe, dass er sich über den im Pass eingetragenen bosnischen Geburtsort keine Gedanken gemacht habe, da er über keine Beziehungen zu diesem Land verfüge, dass er zwar seinen Heimatstaat nicht erwähnt habe, dass aber keine Identitätstäuschung vorliege, da er korrekt über seinen Namen, seine Ethnie, sein Geburtsdatum sowie seine bisherigen Aufenthaltsorte Auskunft gegeben habe, dass er als Roma im Kosovo aufgrund der angespannten Situation mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe und dort alleine auf sich gestellt wäre, dass sich seine Verlobte in der Schweiz aufhalte und entsprechend auch das Familienleben zu achten sei, dass er weitere Abklärungen (Einvernahme von Zeugen) beantragte und Beweismaterial (Berichte über die Situation der Roma im Kosovo) beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des D-6513/2007 Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 S. 240 f. E. 2.1.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden konnte und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), D-6513/2007 dass die Vorinstanz aufgrund von Abklärungen bei den deutschen Behörden die bosnische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststellte, dass derartige Abklärungsergebnisse grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen, zumal den deutschen Behörden ein gültiger Pass von Bosnien und Herzegowina vorlag, dass der Beschwerdeführer demnach die Asylbehörden durch seine tatsachenwidrigen Angaben über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der getätigten Abklärungen noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag, dass er bereits im Rahmen der Anhörung offensichtlich nicht gewillt war, das tatsächliche geografische Ziel der Abschiebung vom 29. März 2007 zu nennen (A 11/23, S. 10), dass auch seine Angaben zum vorhandenen Reisepass auf seine Täuschungsabsicht hindeuten (A 1/9, S. 3; A 11/23, S. 12 f.), dass er in der Beschwerdeeingabe schliesslich einräumt, seinen Heimatstaat nicht genannt zu haben, dass seine Erklärung, wonach er dies nicht für relevant gehalten habe, als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten ist, dass die Würdigung des eingereichten Bestätigungsschreibens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, dass sich bei dieser Sachlage die beantragten Zeugenbefragungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-6513/2007 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der von ihm (beabsichtigen) Verlobung in der Schweiz in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht aktuell nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1991 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz vorliegend den Vollzug der Wegweisung zutreffenderweise hinsichtlich des Heimatstaates des Beschwerdeführers geprüft hat, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil aufgrund der allgemeinen Situation in Bosnien-Herzegowina keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer dort droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass auch im Übrigen den Akten keine individuellen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den offenbar D-6513/2007 weitgehend gesunden, jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführer unzumutbar wäre, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch über ein grosses familiäres Netz in der Schweiz verfügt, das ihn in einer Anfangsphase finanziell unterstützen kann, und ihm auch nicht geglaubt werden kann, er habe jeden Kontakt mit seinen Eltern und seinem Bruder verloren, dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6513/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______; per Kurier) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 9