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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2011 D-6500/2009

15. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,341 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2009

Volltext

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6500/2009

Urteil v o m 1 5 . April 2 0 11 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchend der Region\Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2009 / N (…).

D-6500/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 2. Mai 2008 und gelangte über D._______, E._______ und unbekannte Länder am 14. Mai 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 3. Juni 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ befragt und mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wurde sie für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 24. April 2009 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung durch. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mongolische Staatsangehörige, christlich baptistischen Glaubens, ledig und stamme aus H._______, wo sie bis zum Tod ihrer Eltern im Jahr 2003 gelebt habe. Anschliessend habe sie im Quartier I._______ von J._______ gelebt und Ende 2005 oder anfangs 2006 sei sie zu ihrem Verlobten ins Quartier K._______ von J._______ gezogen. Dort sei sie bis zu ihrer Verhaftung am 15. März 2008 geblieben. Ihr Verlobter habe in leitender Stellung bei der R._______ gearbeitet. Er habe eine Arbeitsgruppe geleitet, die den Vorwurf von Menschenhandel, in welchen auch politische Persönlichkeiten der Mongolei involviert gewesen seien, untersucht habe. Dazu sei er im Januar 2008 nach L._______ gereist. Nach seiner Rückkehr hätten die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter telefonische Drohanrufe bekommen und im Februar 2008 seien sie auf offener Strasse verprügelt worden. Die Beschwerdeführerin, welche damals im zweiten Monat schwanger gewesen sei, habe daraufhin ihr Kind verloren. Sie habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Im März 2008 sei der Verlobte der Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf der Verleumdung von Politikern und unter Bezugnahme auf Art. 110 oder Art. 111 des mongolischen Strafgesetzbuches festgenommen und ins Gefängnis von M._______ gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe an jenem Abend festgestellt, dass ihre Wohnung durchsucht worden sei und Dokumente gefehlt hätten. Fünf Tage später sei auch sie – unter dem Vorwurf, von ihrem Verlobten Informationen über die von ihm untersuchten Vorfälle erhalten zu haben – festgenommen und inhaftiert worden. Zudem sei ihr vorgeworfen worden, ihr Vater beziehungsweise Grossvater sei aus China in die Mongolei eingewandert. Die Beschwerdeführerin sei während 20 Tagen drei Mal verhört und vergewaltigt worden. Der Beamte habe ihr mitgeteilt, ihr Verlobter habe ein Geständnis abgelegt und zugegeben, dass auch sie in die Angelegenheit verwickelt sei. Ausserdem habe er sie aufgefordert, ei-

D-6500/2009 nen Bericht zu unterschreiben. Sie habe sich indessen geweigert und sei in einen Hungerstreik getreten. Da sie am vierten Tag bewusstlos geworden sei, habe man sie in ein Spital eingeliefert, wo sie am 10. April 2008 erfahren habe, dass ihr Verlobter von einem Mitgefangenen erstochen worden sei. Nach der Besichtigung der Leiche ihres Verlobten habe sie befürchtet, ebenfalls umgebracht zu werden, weshalb sie aus dem Fenster der Toilette des Spitals ins Quartier I._______ zu Freunden geflohen sei. Am folgenden Tag habe sie in H._______ das Haus ihrer Eltern verkauft. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Die Beschwerdeführerin gab keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ab. Sie reichte verschiedene Artikel aus den Medien und medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. September 2009 – eröffnet am 17. September 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Beschwerdeführerin habe sich verschiedentlich unklar und widersprüchlich geäussert. So habe sie nach der einen Version nicht gewusst, wer die Dokumente – darunter ihre Identitätskarte – beschlagnahmt habe, während diese Dokumente nach der andern Version von der Polizei konfisziert worden seien. Sie habe ferner anfänglich auch angegeben, sie wisse das genaue Datum der Festnahme ihres Freundes und der eigenen Festnahme nicht, während sie anlässlich der Anhörung diesbezüglich genaue Datumsangaben zu Protokoll gegeben habe. Sie habe zunächst auch dargelegt, sie habe den Inhalt des Protokolls, das sie hätte unterschreiben sollen, nicht gekannt, was sich indessen mit der späteren Version, man habe ihrem Verlobten und ihr gestützt auf das Protokoll Spionagetätigkeit vorgeworfen und sie überdies zur Übernahme der Bankschuld einer Buchhalterin gedrängt, nicht vereinbaren lasse. Widersprüchlich seien auch die Angaben des Todeszeitpunktes ihres Verlobten und dessen Situation ausgefallen. Gemäss der einen Variante sei er als leitender Beamter des S._______ mit der Untersuchung eines Vorwurfs des Menschenhandels betraut worden, während er andererseits vor der Übergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft unter dem Vorwurf, gegen

D-6500/2009 Art. 110 oder 111 des mongolischen Strafgesetzbuches verstossen zu haben, angeklagt worden sei. Um die Affäre zu vertuschen, hätten ihn seine Vorgesetzten zum Sündenbock gemacht. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, dass ihr Verlobter angesichts seiner beruflichen Position und Erfahrung eine Inhaftierung über sich habe ergehen lassen und sich nicht gewehrt habe. Die abgegebenen Beweismittel könnten an diesen Erwägungen nichts ändern. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere führte das BFM aus, die medizinischen Probleme könnten, soweit noch eine Behandlung nötig sei, auch in der Mongolei behandelt werden. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Zudem verfüge sie in J._______ über Freunde und Bekannte, welche ihr bei der Rückkehr behilflich sein könnten. Gemäss dem Arztbericht vom 19. Mai 2009 würden auch Verwandte in der Mongolei leben. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Oktober 2009 (Datum Poststempel: 15. Oktober 2009) beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asylverfahren wieder aufzunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist für die Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und – im Sinne von vorsorglichen Massnahmen – um Anweisung der Vollzugsbehörden zur Sistierung der Weitergabe ihrer Daten an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie in ihrem Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sie habe über den Arbeitsort, den Ausweis, die Struktur des Arbeitgebers und die Vorgesetzten ihres Verlobten fundierte Angaben zu Protokoll gegeben, woraus zu schliessen sei, dass sie diese durch persönliche Beziehungen zu jemandem, der dort gearbeitet habe, erworben habe. Ausserdem habe sie zahlreiche Dokumente über den Menschenhandel in der Mongolei beigebracht. Für die von ihr dargestellten Vorbringen spreche auch, dass sie im Spital T._______ behandelt worden sei, zumal sich dieses gleich hinter dem Gebäude U._______, wo ihr Verlobter gearbeitet habe, befinde. Zudem habe sie das Gefängnisgebäude, den Ablauf ihrer

D-6500/2009 Inhaftierung und den Tagesablauf im Gefängnis sehr genau und mit vielen Realkennzeichen beschrieben. Ebenso detaillierte Angaben habe sie zum Hungerstreik gemacht. Ausserdem habe sie eindrücklich beschrieben, wie sie vom Tod ihres Verlobten erfahren habe. Die vielen präzisen Angaben seien nur möglich gewesen, weil die Beschwerdeführerin von Dingen berichte, die sie selber erlebt habe. Der Vorwurf des BFM, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei zu zweifeln, weil sie den Zeitpunkt, wann sie vom Tod ihres Verlobten erfahren habe, nicht übereinstimmend erwähnt habe, mute unter diesen Umständen zynisch an, zumal sie in diesem Zeitpunkt eine 20tägige Haft und einen Hungerstreik hinter sich gehabt habe. Im Hinblick auf den erlebten Stress sei es verständlich, dass sie das Verständnis für Raum und Zeit verloren habe. Zudem habe sie mehrmals betont, dass sie sich nicht gut an genaue Daten erinnern könne. Dem Vorwurf, sie habe die Situation ihres Verlobten realitätsfremd geschildert, könne ebenfalls nicht zugestimmt werden. Im Hinblick darauf, dass der mongolische Staat sehr korrupt sei, könne es durchaus vorkommen, dass ein redlicher Beamter, der bei seinen Ermittlungen auf brisante Informationen gestossen sei, kalt liquidiert werde, vorallem wenn er sich nicht durch Drohungen einschüchtern lasse. Sie habe auch über die Arbeit ihres Verlobten – soweit sie von ihm etwas erfahren habe – detaillierte Ausführungen zu Protokoll gegeben, wobei sie diese nicht nur aus den Medien haben könne. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin selbst berichteten Einschüchterungs- und Verhörmethoden sowie den ungehört gebliebenen Ruf nach einem Anwalt wirke die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich ihr Verlobter mit einem Anwalt hätte zur Wehr setzen können, unbehelflich. Ebenso wenig vermöge der vom BFM aufgeführte Widerspruch im Zusammenhang mit dem Inhalt des Protokolls, das sie hätte unterschreiben müssen, zu überzeugen. Die korrekte Übersetzung des italienischen Textes des Protokolls laute nämlich: „Dort wurden Tatsachen erwähnt, über die ich nicht Bescheid wusste“, was sich mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung, sie habe über dessen Inhalt nicht Bescheid gewusst, nicht vereinbaren lasse. Vielmehr habe sie den Inhalt schon zur Kenntnis nehmen können, indessen über die darin enthaltenen Dinge nicht Bescheid gewusst. Ihr und ihrem Verlobten sei ja vorgeworfen worden, sie hätten Spionage betrieben und an China weitergeleitet, was nicht den Tatsachen entspreche, weshalb sie darüber nicht Bescheid gewusst habe. Der vorgeworfene Widerspruch erweise sich damit als haltlos und basiere auf einer unkorrekten Übersetzung des Empfangsstellenprotokolls. Darüber hinaus würden aktuelle Berichte aufzeigen, dass Regierungsmitglieder in ernsthafte Formen von Menschenhandel verwickelt seien und weder Untersuchungen noch Ver-

D-6500/2009 folgungen stattgefunden hätten. Ebenso wenig würden Übergriffe in Haftanstalten verfolgt, auch wenn eine neue Abteilung der Staatsanwaltschaft solche Handlungen bekämpfen müsse. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen glaubhaft dargestellt. Sie werde über ihre Kontaktperson im Heimatland versuchen, schriftliche Beweise zu beschaffen. Sie habe die Flüchtlingseigenschaft rechtsgenüglich nachweisen können. Falls die Beschwerdeinstanz zu einem andern Schluss gelange, müsse geprüft werden, ob sie mit allen Widersprüchen konfrontiert und ihr das rechtliche Gehör gewährt worden sei, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt worden sei und die Untersuchungsmaxime erfüllt sei. Die Vorinstanz habe insbesondere nichts unternommen, um die detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort überprüfen zu lassen. Vielmehr sei der relevante Sachverhalt nur sehr oberflächlich abgeklärt worden. So seien die anfänglich erwähnten sexuellen Übergriffe später nicht mehr thematisiert worden. Auch zum Überfall durch die vier Männer sei sie später nicht mehr vertieft befragt worden. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz könne überdies der Vollzug der Wegweisung aufgrund der medizinischen Situation und des fehlenden Beziehungsnetzes nicht als zumutbar erachtet werden. Zudem müsse sie aufgrund ihrer Flucht aus dem Spital mit einer Suche nach ihrer Person und einer Festnahme rechnen. Der Beschwerde lagen Kopien mehrerer Berichte aus dem Internet, einer Fürsorgebestätigung und mehrerer Terminzettel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gewährt, innert der ihr angesetzten Frist einen Arztbericht und die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. E. Am 21. Oktober 2009 und am 30. Oktober 2009 gingen beim Bundesverwaltungsgericht strafrechtliche Akten über die Beschwerdeführerin ein.

D-6500/2009 F. Mit Eingabe vom 18. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin Kopien eines Arztberichtes der N._______ vom 27. Oktober 2009 und eines Kurzaustrittsberichtes der O._______ vom 28. Oktober 2009 zu den Akten. Ein ausführlicher Endaustrittsbericht werde nachgereicht. Die Beschwerdeführerin werde für eine ambulante psychiatrische Behandlung angemeldet. Darüber hinaus gab sie eine Geburtsurkunde und eine Bestätigung des Polizeiamtes K._______/J._______ vom 23. Februar 2008 ab. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein klinisches Attest vom 5. April 2008 und die Kopie eines definitiven Kurzaustrittsberichts der O._______ vom 13. November 2009 ein. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Angaben im auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin in Einklang gebracht werden könnten, weshalb das Dokument nicht als Beleg für die vorgebrachten Übergriffe gelten könne. Hinsichtlich des polizeilichen Bestätigungsschreibens sei die Altersangabe offensichtlich korrigiert worden. Zudem würden genauere Angaben zum darin erwähnten Mann der Beschwerdeführerin fehlen, was erstaune. Die Echtheit dieses Dokumentes sei somit zu bezweifeln. Ferner beziehe es sich auf ein vergangenes Ereignis, das den Sicherheitsbehörden angezeigt worden sei. Es könne nicht als Beleg für befürchtete zukünftige Massnahmen dienen. Mit dem eingereichten Geburtsschein könne die Identität der Beschwerdeführerin mangels Foto und mangels vorhandener Sicherheitsmerkmale nicht bewiesen werden. I. Am 23. Juni 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons G._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei. J. In ihrer Replik vom 11. August 2010 wurde geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin in der Klinik, in welcher sie sich nach ihrer Inhaftierung habe behandeln lassen, schon einige Monate zuvor, nämlich nach

D-6500/2009 dem Überfall auf sie und ihren Freund, aufgehalten habe. Damals habe sie die Fehlgeburt erlitten. Die damalige Diagnose sei sicherlich in der Krankengeschichte festgehalten worden und nun als Hospitalisierungsgrund angegeben worden. Das Beweismittel belege somit die Aussagen der Beschwerdeführerin. Sie habe zuvor eine Fehlgeburt erlitten und sei im April 2008 erneut hospitalisiert worden. Ein Spital Q._______ würde kaum in einem ärztlichen Bericht festhalten, dass die Beschwerdeführerin eingeliefert worden sei, weil sie während der Haft in einen Hungerstreik getreten sei. Im Übrigen gestalte sich die Beschaffung von Beweismitteln aus der Mongolei als recht schwierig, da die Beschwerdeführerin dort keine Verwandten habe, die ihr dabei behilflich sein könnten. Weitere Beweismittel könne sie im Moment nicht beschaffen. Die Beschwerdeführerin sei überdies im siebten Monat schwanger. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Schweizerische Generalkonsulat in J._______ um weitere Abklärungen. L. Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie anfangs November 2010 ein Kind geboren habe. Der Vater des Kindes sei Schweizerbürger, pflege einen engen Kontakt zum Kind und lebe mit ihr zusammen. Sie hätten indessen noch getrennte Haushalte. M. Am 28. Januar 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht das Abklärungsresultat des Schweizerischen Konsulats in der Mongolei vom 3. Januar 2011 ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsresultat gewährt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. O. Mit Eingabe vom 2. März 2011 verzichtete sie auf eine Stellungnahme zum Abklärungsresultat des Schweizerischen Konsulats in der Mongolei. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht einen Geburtsschein ih-

D-6500/2009 res Kindes und einen aktuellen Arztbericht nachzureichen sowie mitzuteilen, in welchem Verhältnis sie zum Vater des Kindes stehe. Q. Mit Eingabe vom 30. März 2011 gab die Beschwerdeführerin den Abschlussbericht der O._______ vom 30. Juni 2010 zu den Akten. Sie machte geltend, keinen Geburtsschein nachreichen zu können, weil das Kind noch nicht registriert worden sei. Ihr Freund werde bald zu ihr und dem Kind in die von ihm finanzierte Wohnung ziehen, was er noch schriftlich bestätigen wolle.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-6500/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe mit den mongolischen Behörden deshalb Schwierigkeiten bekommen, weil ihr Freund, der im V._______ tätig gewesen sei und sich zuletzt mit einem Fall von Menschenhandel habe auseinandersetzen müssen, festgenommen und im Gefängnis getötet worden sei, und man ihr infolgedessen selber Spionagetätigkeit vorgeworfen habe. Sie habe in der Folge Übergriffe erlebt, ihr ungeborenes Kind verloren und sei festgenommen, verhört sowie in der Haft vergewaltigt worden. Sie befürchte deshalb, dass ihr das gleiche Schicksal wie ihrem im Gefängnis getöteten Lebenspartner drohe. Diese Angaben sind indessen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, infolge zahlreicher Ungereimtheiten nicht als glaubhaft zu erachten. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihr Lebenspartner seien seit Anfang Februar 2008 per Telefon bedroht und am 15. oder

D-6500/2009 16. Februar 2008 auf offener Strasse von vier Personen, welche aus einem herannahenden Auto gestiegen seien, geschlagen worden. Die Schläger hätten erst von ihnen gelassen, als sie die Sirenen eines Polizeifahrzeuges gehört hätten. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie viel Blut und in der Folge ihr ungeborenes Kind verloren. Im Spital T._______ habe sie sich behandeln lassen. (Akte A1/9 S. 5 und A14/18 S. 8). Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte sie eine Bestätigung des Polizeiamtes K._______ von J._______ vom 23. Februar 2008 und ein klinisches Attest vom 5. April 2008 zu den Akten. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Attest des Spitals zwischen dem 5. und 25. April 2008 infolge einer Verletzung von Weichteilen, einer Gehirnerschütterung und einer Frühgeburt in Spitalpflege gewesen sein soll, was sich indessen mit ihren Aussagen, sie habe das Kind als Folge der Schläge Mitte Februar 2008 verloren (vgl. Akte A1/9 S. 5 und A14/18 S. 8), nicht vereinbaren lässt. Ihr Einwand in der Eingabe vom 11. August 2010, nämlich die Bestätigung beziehe sich auf den Zeitpunkt ihrer Hospitalisierung nach der Inhaftierung, enthalte indessen die vor der Inhaftierung anlässlich des Überfalls erlittene Diagnose, wirkt konstruiert und kann nicht gehört werden. Insbesondere gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, warum eine frühere Diagnose anlässlich eines späteren Spitalaufenthaltes bestätigt werden sollte. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, das Spital Q._______ würde wohl kaum festhalten, dass jemand infolge eines Hungerstreiks während der Haft hospitalisiert worden sei. Vielmehr ist dieser Erklärungsversuch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Des Weiteren sticht ins Auge, dass die auf dem Attest aufgeführte Altersangabe nachträglich korrigiert wurde. Zudem will die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im März 1985 geboren sein, weshalb sie im Zeitpunkt der Ausstellung des Beweismittels – nämlich am 5. April 2008 – nicht 24 Jahre alt sein konnte. Aufgrund dieser Ungereimtheiten ruft das eingereichte klinische Attest erhebliche Zweifel an der Echtheit hervor. Diese wurden im Rahmen der vor Ort durchgeführten Abklärungen durch eine Ärztin des Spitals bestätigt (vgl. Botschaftsantwort vom 3. Januar 2011). Das Beweismittel ist somit in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen, und der Beschwerdeführerin kann nicht geglaubt werden, sie habe infolge der Tätigkeit ihres damaligen Lebenspartners die geltend gemachten Übergriffe im Februar 2008 tatsächlich erlebt. 4.1.2. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben wird durch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung der Polizei vom 23. Februar 2008, wonach sie am 15. Februar 2008 als 24-Jährige beim P._______ zusam-

D-6500/2009 men mit ihrem Mann ausgeraubt, schwer verletzt und von der Kriminalpolizei einvernommen worden sei, bestätigt. Auch in diesem Beweismittel wird eine Altersangabe aufgeführt, welche mit den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt und zudem im Dokument offensichtlich korrigiert worden ist, wie die Abklärungen vor Ort ergeben haben. Ausserdem ist die Rede von "ihrem Mann", obwohl die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen nicht verheiratet gewesen sein will. Zudem wird nur sie namentlich erwähnt, obwohl sie die Übergriffe zusammen mit ihrem Lebenspartner erlebt haben will, was – wie das BFM zutreffend in seiner Vernehmlassung feststellte – erstaunt. Es wäre unter den geltend gemachten Umständen zu erwarten, dass auch die Personalien des Lebenspartners aufgeführt sein müssten. Insgesamt erscheinen somit auch an diesem Beweismittel ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Dokuments angebracht. Wie die Abklärungen vor Ort denn auch gezeigt haben, ist das Dokument als Fälschung zu betrachten, weshalb es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ebenfalls einzuziehen ist. 4.1.3. Somit kann der Beschwerdeführerin weder geglaubt werden, dass sie und ihr Lebenspartner aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Lebenspartners von unbekannten Leuten zusammengeschlagen wurden und sie infolgedessen ihr ungeborenes Kind verloren hat noch ist es als glaubhaft zu erachten, dass sie im Februar 2008 beziehungsweise zwischen dem 5. und 25. April 2008 im Spital Q._______ hospitalisiert war. Da ihre gesamten Vorbringen mit diesen Ereignissen und den als gefälscht zu erachtenden Beweismitteln zusammenhängen, bestehen grundsätzliche Zweifel an ihren gesamten Vorbringen. Insbesondere sind die Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei infolge der beruflichen Tätigkeit ihres Lebenspartners festgenommen, inhaftiert, verhört und im Gefängnis vergewaltigt worden, sei wegen eines Hungerstreiks in das bereits erwähnte Spital eingeliefert worden und habe von dort fliehen können, zu bezweifeln. Zahlreiche weitere Ungereimtheiten bestätigen die erhobenen Zweifel: 4.1.4. So konnte die Inhaftierung der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners im Gefängnis M._______ – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – im Rahmen der Abklärungen vor Ort nicht bestätigt werden. Unter diesen Umständen können auch die geltend gemachten Vergewaltigungen im Gefängnis nicht geglaubt werden. Bestätigt wird die Unglaubhaftigkeit dadurch, dass die für die schweizerische Vertretung beauftragte Person, welche aufgrund des von ihr ausgeübten Anwaltsberufs über die Örtlichkeiten und Vorgehensweisen bei Verhören in

D-6500/2009 M._______ im Bild ist, ausführt, bei Befragungen seien mindestens vier bis fünf Beamten anwesend, was sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin – sie sei von einem Beamten befragt, bedroht und im Verhörraum vergewaltigt worden – nicht in Einklang bringen lässt. Ebenso wenig ist eine Person mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Personalien ihres damaligen Lebenspartners in dieser Haftanstalt gestorben, wie der Botschaftsantwort entnommen werden kann. Der im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingegangenen Replik sind keine Einwände gegen die Richtigkeit der Abklärungen vor Ort zu entnehmen. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den im Abklärungsresultat enthaltenen Aussagen nichts Substanzielles zu entgegnen habe. Damit steht fest, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebenspartner unter den von ihr angegebenen Personalien in M._______ inhaftiert waren, und insbesondere ihr Lebenspartner dort nicht umgebracht wurde. Damit entbehren die Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen einer überzeugenden Grundlage. 4.1.5. Bezeichnenderweise bestätigte das W._______ der Mongolei anlässlich der Abklärungen vor Ort, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Lebenspartner dort nicht gearbeitet hat. Auch zu diesem Abklärungsresultat hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Replikrechts keine Einwände. Da die Arbeit des Lebenspartners der Beschwerdeführerin als Grund für die gesamten geltend gemachten Probleme angegeben wurde, fehlt in Berücksichtigung des Resultats der Abklärungen vor Ort den gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin jede Grundlage. 4.2. Unter diesen Umständen sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen, während die Einwände in der Beschwerdeschrift und in den nachfolgenden Eingaben insgesamt nicht zu überzeugen vermögen, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Inhaftierung sowie der Angaben über das Arbeitsumfeld ihres Lebenspartners recht ausführlich ausfielen. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Gefängnis M._______ allenfalls unter anderen als den geltend gemachten Umständen oder durch Berichte von andern Personen kennengelernt und ihr Wissen über das W._______ der Mongolei aus andern als den dargelegten Gründen beziehungsweise unter andern als den vorgebrachten Umständen erworben hat. Ebenso wenig vermag an der vom BFM vorgenommenen und vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigenden Einschätzung die Tatsache etwas zu ändern, dass der von

D-6500/2009 der Vorinstanz dargelegte Widerspruch bezüglich der Unterzeichnung eines Protokolls durch die Beschwerdeführerin nicht haltbar ist, weil er – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde – wohl auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen ist, zumal die Aussage auch als widerspruchsfreie Darstellung des Sachverhalts die Vorbringen insgesamt nicht in einem glaubhaften Licht erscheinen lässt. Auch der Einwand, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen, habe sich verschiedenen Operationen in der Schweiz unterziehen müssen und Schlimmes erlebt, weshalb die widersprüchlichen Aussagen zu erklären seien, vermag angesichts der aufgeführten Ungereimtheiten und des Abklärungsresultats durch die schweizerische Vertretung vor Ort nicht zu überzeugen, da die Vorbringen selbst in der Annahme, die Beschwerdeführerin habe sie widerspruchsfrei vorgetragen, aus den dargelegten Gründen nicht als glaubhaft zu erachten sind. Auch die eingereichten Medienerzeugnisse vermögen an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern, weil sie insbesondere keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin beziehungsweise zu ihrem Lebenspartner aufweisen und sich zudem aufgrund der Abklärungen vor Ort gezeigt hat, dass dieser gar nicht im von ihr behaupteten Zusammenhang beruflich tätig war. 4.3. Aufgrund der unglaubhaften Angaben ist die in der Schweiz im Arztbericht vom 13. November 2009 festgestellte Traumatisierung der Beschwerdeführerin nicht auf die geltend gemachten Fluchtgründe zurückzuführen. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die im Beschwerdeverfahren eingeleiteten Abklärungen vor Ort haben ergeben, dass sie im Asylverfahren tatsachenwidrige Angaben zu Protokoll gegeben hat. In Kenntnis dieser Sachlage hätte die Beschwerde im Asylpunkt als aussichtslos qualifiziert werden müssen. Unter diesen Umständen ist die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr in die Mongolei als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Bezeichnenderweise reichte die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2011 den kantonalen Behörden einen mongolischen Reisepass zu den Akten, der weder mit dem von ihr angegebenen Namen noch mit dem von ihr behaupteten Geburtsdatum übereinstimmt. Damit wird die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben erneut bestätigt. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen

D-6500/2009 Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und ihr das rechtliche Gehör verweigert, sind als haltlos abzuweisen. 4.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

D-6500/2009 6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.4. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.5. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.6. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.7. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen

D-6500/2009 würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist der Beschwerdeführerin infolge ihrer unglaubhaften Angaben nicht gelungen. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorliegen eines aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruchs der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes zu verneinen, da sie mit ihrem Freund beziehungsweise Vater, der gemäss Eingabe vom 12. Januar 2011 als Schweizerbürger in der Schweiz lebt, nicht in einem tatsächlich gelebten Familienverhältnis leben, wie der Eingabe vom 30. März 2011 zu entnehmen ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zu verneinen (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht auf diese Bestimmung berufen können. Zudem steht es den Beschwerdeführenden frei, den Kontakt zum Vater des Kindes im Rahmen eines allfälligen Besuchsrechts ausserhalb der Schweiz zu pflegen. An dieser Einschätzung vermag der in der Eingabe vom 30. März 2011 dargelegte Wille des Freundes, zur Beschwerdeführerin und ihrem Kind zu ziehen, nichts zu ändern, zumal es sich dabei nur um eine Behauptung der Beschwerdeführerin handelt, die jeglicher Beweismittel entbehrt. Sollte die Beschwerdeführerin in der Tat mit dem Vater des Kindes ein eheliches oder eheähnliches Zusammenleben beabsichtigen, wird sie auf den ausländerrechtlichen Weg verwiesen. Des Weiteren spricht der Vollzug der Wegweisung auch nicht gegen das im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) festgehaltene Kindeswohl, zumal – wie den vorausgehenden Erwägungen entnommen werden kann – die geltend gemachten Ausreisegründe nicht als glaubhaft zu erachten sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat/Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.8. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-6500/2009 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.8.1. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in die Mongolei als zumutbar zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wären. In der Mongolei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. 6.8.2. In den Akten finden sich auch keine überzeugenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei ihrer Rückkehr beziehungsweise Ersteinreise in die Mongolei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführerin leidet gestützt auf die eingereichten Arztberichte zwar an einer PTBS; indessen brach sie die ihr in der Schweiz angebotene medikamentöse Behandlung und Gesprächstherapie aus eigenem Antrieb ab. Zudem ist dem zuletzt mit Eingabe vom 30. März 2011 eingereichten Austrittsbericht vom 30. Juni 2010 zu entnehmen, dass gemäss den behandelnden Ärzten die festgestellte PTBS auf Ursachen zurückzuführen sei, welche – wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben – nicht geglaubt werden können. Da sie offensichtlich seit dem 30. Juni 2010 beziehungsweise schon vorher keine Therapie mehr benötigt, ist davon auszugehen, dass sie auch weiterhin keiner medizinischen Behandlung mehr bedarf. Die Beschwerdeführerin gibt darüber hinaus an, sie habe in ihrem Heimatland niemanden mehr, weil ihre Eltern im Jahr 2003 verstorben seien und sie keine Geschwister habe. Dies kann ihr indessen infolge der sonst durchwegs unglaubhaften Aussagen ebenfalls nicht geglaubt werden. Zudem haben die Abklärungen vor Ort und ihre eigenen Aussagen (vgl. Akte A14/18 S. 10 und 14) gezeigt, dass sie zumindest über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihr bei der Wiedereingliederung in ihrem Heimatland behilflich sein kann. Da sie überdies vor ihrer Ausreise als Kassiererin berufstätig war, kann es ihr zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr in die Heimat wieder eine Arbeit zu suchen und somit eine neue Existenzgrundlage für sich und ihr Kind aufzubauen. Zudem soll – gestützt auf die Eingabe vom 30. März 2011 – der Vater des Kindes in der Schweiz leben und die Wohnung bezahlen, in welcher sie und ihr Kind

D-6500/2009 zur Zeit leben. Es dürfte ihm unter diesen Umständen auch möglich und zumutbar sein, sein Kind und dessen Mutter in der Mongolei finanziell zu unterstützen. Darüber hinaus steht es der Beschwerdeführerin frei, sich um Rückkehrhilfe zu bemühen, um die erste Zeit nach ihrer Ankunft in der Mongolei zu überbrücken. Insgesamt bestehen daher keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Mongolei in eine existenzielle Notlage geraten würden. 6.8.3. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, zumal die Beschwerde – wären die Fakten von Anfang und nicht erst nach den getätigten Abklärungen vor Ort bekannt gewesen – als aussichtslos zu bezeichnen gewesen wäre. Unter diesen Umständen sind der Beschwerdeführerin nicht nur die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); vielmehr sind ihr auch die Kosten der Abklärungen vor Ort in der Höhe von Fr. 737.60 in Rechnung zu stellen, weil sie diese mit ihrem Lügengebäude verursacht hat. Somit sind die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 1'337.60 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6500/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- und die Kosten der Abklärungen vor Ort in der Höhe von Fr. 737.60 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag von Fr. 1'337.60 ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen. 4. Die als gefälscht erkannten Beweismittel (Bestätigung der Polizei vom 23. Februar 2008, klinisches Attest vom 5. April 2008) werden eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-6500/2009 — Bundesverwaltungsgericht 15.04.2011 D-6500/2009 — Swissrulings