Abtei lung IV D-6500/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. August 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Vito Valenti Gerichtsschreiberin Iringo Hockley X._______, geboren [Geburtsdatum], Türkei vertreten durch Herrn Jean Oesch, Avocat, [Adresse], Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. a) Der vormals noch minderjährige Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 14. Juli 2002 und gelangte im Laderaum eines Lastwagens über ihm unbekannte Länder am 22. Juli 2002 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 9. August 2002 wurde der Beschwerdeführer im A._______ summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Aufgrund dieser Befragung gelangte das Bundesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die Durchführung des Asylverfahrens als urteilsfähig betrachtet werden könne. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. b) Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen Unterstützung der PKK ein Jahr lang im Gefängnis gewesen. Wegen seiner Minderjährigkeit sei er Ende 2000 aus der Haft entlassen worden. Am 3. Juli 1999 sei er zwei Tage lang auf dem Militärpolizeiposten gefoltert worden. Er sei mit dem Gewehrkolben geschlagen worden und habe Verletzungen am rechten Ohr davon getragen. Man habe auch seinen Kopf unter Wasser gedrückt und von ihm verlangt, anzugeben, weshalb er die PKK unterstützt und wo er die Waffen versteckt habe. Vor seiner Festnahme vom 3. Juli 1999 sei er von Dorfschützern beschossen worden, als er mit den Tieren unterwegs gewesen sei; noch heute habe er drei Schrotkugeln im Hals. Zurzeit werde er per Haftbefehl gesucht. Sein Bruder sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C und halte sich im Kanton C._______ auf. c) Am 21. August 2002 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Inhalten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] gewährt. Gemäss Abklärungen könne sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufhalten, da er eine (Asyl-) Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart hängig habe. d) Am 26. August 2002 stimmten die zuständigen deutschen Behörden einem entsprechenden Rückübernahmegesuch nicht zu, da der Beschwerdeführer in Deutschland über keinen Aufenthaltstitel verfüge. e) Am 8. November 2002 fand – aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer rechtskundigen Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 AsylG) – die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer führte ergänzend zu seinen ersten Angaben im A._______ aus, als er nach Deutschland gegangen sei, habe gegen ihn noch kein Haftbefehl vorgelegen. Später habe er mit seinem Anwalt in der Türkei gesprochen, der ihm versichert habe, dass sein Fall abgeschlossen sei und dass er keine Angst mehr zu haben brauche. Auch seine Mutter habe ihn ermutigt zurückzukommen. Da er Heimweh gehabt habe, sei er dann zurückgekehrt. Aber kaum sei er wieder im Dorf gewesen, hätten die Unterdrückungen seitens der Soldaten wieder angefangen. Er sei ohne jeglichen Grund auf den Posten gebracht worden. Hiebe, Schläge und Erniedrigungen hätten zur
3 Tagesordnung gehört. Sie seien beschimpft worden, Terroristen zu unterstützen. Zudem habe man seine Familie beschuldigt, einen Bombenanschlag auf ein Café verübt zu haben. Ihm sei ebenfalls angelastet worden, etwas mit diesem Bombenanschlag zu tun gehabt zu haben; es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Dies seien die Gründe, weshalb er nun hier sei. f) Gestützt auf ein Gesuch des vormaligen Rechtsvertreters und der Vertrauensperson des Beschwerdeführers stimmten die zuständigen Behörden des Kantons C._______ am 19. Februar 2003 einem Wechsel des Beschwerdeführers auf ihr Gebiet zu. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 – eröffnet am 30. Mai 2003 – wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen von ihm neu mandatierten Rechtsvertreter am 30. Juni 2003 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Im Weiteren wurde um Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A16/1 ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2003 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum edierten Aktenstück (Mitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2002 betreffend das dort hängige Verfahren des Beschwerdeführers) gegeben. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Vorschuss an die Verfahrenskosten zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Juli 2003 innert der angesetzten Frist einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 25. Juli 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung betreffend Stellungnahme zum nachedierten Aktenstück. Zur Begründung führte er an, er habe beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 22. Juli 2003 um Einsicht in die Verfahrensakten ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2003 wurde dem Gesuch stattgegeben und dem Beschwerdeführer Frist für das Beibringen der in Aussicht gestellten Beweismittel inklusive Stellungnahme dazu bis zum 22. August 2003 angesetzt. H. Mit Eingabe vom 14. August 2003 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines "mandat d'arrêt per défaut" des "Tribunal Criminiel Chambre no. 2" in D._______ vom 27. Juni 2003 samt Übersetzung vom 31. Juli 2003 zu den Akten. Hinsichtlich der Gerichtsakten aus Stuttgart führte er an, er habe bis dato die anbegehrten Aktenstücke nicht erhalten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2003 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie fest, das nachträglich zu den Akten gereichte Schreiben an die Staatsanwaltschaft D._______ habe sich aufgrund einer internen Analyse als Fälschung erwiesen. J. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2003 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stel-
4 lungnahme des Bundesamtes. K. Am 11. November 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund des Eheschlusses grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Gleichzeitig wurde er angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festzuhalten oder diese zurückzuziehen gedenke. M. Der Beschwerdeführer liess die ihm zur Stellungnahme angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an den Eheschluss eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, über die er noch heute verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 das vorliegende bei der am 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängige Beschwerdeverfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinreichung volljährige Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
5 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch zunächst im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge im Mai oder im Juni 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe dort um Asyl ersucht. Am 9. Juni 2001 sei er beim Versuch illegal in die Schweiz zu reisen aufgegriffen und zwei Tage später von den deutschen Behörden rückübernommen worden. Am 11. September 2001 habe der Beschwerdeführer in Deutschland eine Verwaltungsbeschwerde gegen den negativen Asylentscheid eingereicht und sei am 2. Dezember 2001 ohne Hinterlassen einer Adresse untergetaucht. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer zu diesen Abklärungsergebnissen erklärt, er habe sich nur zwei bis drei Wochen in Deutschland aufgehalten. Angesichts der Tatsache, dass er dort am 11. September 2001 eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht habe, könne das Vorbringen, er sei noch im Juni 2001 in die Türkei zurückgekehrt, nicht geglaubt werden. Da ein grosser Teil der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden in dieser Zeitspanne angesiedelt sei, sei den diesbezüglichen Vorbringen jede Grundlage entzogen. 4.1.1 In der Beschwerde wird diesbezüglich eingewendet, der Beschwerdeführer habe immer bestritten, bis am 2. Dezember 2001 in Deutschland geblieben zu sein. In diesem Zusammenhang sei es wichtig in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Deutschland knapp 16-jährig gewesen sei. Das junge Alter des Beschwerdeführers sei auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen. Er habe bei seinen Anhörungen angegeben, an psychischen Problemen (insbesondere an "Heimweh") zu leiden, was mit ein Grund gewesen sei, dass er innert kurzer Zeit in die Türkei zurückgekehrt sei. In der Eingabe vom 25. Juli 2003 führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, es sei nicht auszuschliessen, dass in Deutschland ein Vormund aus eigener Inititative gegen den Asylentscheid Beschwerde erhoben habe; der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis von einem solchen Verfahren; er habe kein solches eingeleitet. Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 22. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Stuttgart um Zustellung einer Kopie der dort eingereichten Beschwerde vom 11. September 2001 ersucht. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer behauptete bloss
6 zwei- oder dreiwöchige Aufenthalt in Deutschland – und damit die Rückkehr in den Heimatstaat – nicht glaubhaft sind. Schwerwiegend ins Gewicht fällt dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer die am 25. Juli 2003 in Aussicht gestellte Kopie "seiner" Beschwerde beim Verwaltungsgericht Stuttgart bis heute nicht zu den Akten gereicht hat. Damit konnte er die während des Beschwerdeverfahrens aufgestellte These, er habe nicht persönlich am 11. September 2001 in Deutschland ein Rechtsmittelverfahren in die Wege geleitet, in keiner Weise belegen, obwohl dies absolut möglich und zumutbar gewesen wäre. An diesen Schlussfolgerungen vermag auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung in Deutschland und anschliessend in der Schweiz nichts zu ändern, zumal auch ein 16-Jähriger in der Lage ist, zwischen so unterschiedlichen Zeitspannen wie "2 – 3 Wochen" und einem halben Jahr (Mai – Dezember 2001) zu unterscheiden. 4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2003 hält die Vorinstanz sodann fest, unter anderem das nachträglich zu den Akten gereichte Schreiben an die Staatsanwaltschaft D._______ (vgl. Prozessgeschichte Bst. H) enthalte verschiedene Hinweise auf eine Totalfälschung. Das BFM führt zur Begründung insbesondere an, es stelle sich zunächst die Frage, wie der Beschwerdeführer in den Besitz eines gerichtsinternen Dokument komme, den dazugehörigen Haftbefehl "Örnek 29" jedoch nicht beibringe. Es erstaune sodann, dass die Behörden eine beglaubigte Kopie eines Dokumentes angefertigt haben sollen, welches nicht zur Weitergabe vorgesehen sei. Inhaltlich sei anzumerken, dass die Ausschreibung zur Fahndung im Jahre 2003 für einen Straftatbestand, welcher sich 2001 zugetragen haben soll, realitätsfremd sei. Schliesslich sei das Dokument von einem Schwurgericht ausgefertigt worden und betreffe somit ein gemeinrechtliches Delikt und nicht – wie geltend gemacht – ein politisches Vergehen. 4.2.1 In der Replik vom 8. Dezember 2003 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vernehmlassung der Vorinstanz entgegen, er habe sehr wohl ausgeführt, wie er in den Besitz des besagten Dokuments gelangt sei: Er habe seinen türkischen Anwalt A.B. mandatiert, sein Dossier zu konsultieren. Dabei sei es – wie in der Schweiz – möglich, Kopien anfertigen zu lassen, auch von internen Verfahrensakten. Ein solches Akteneinsichtsrecht gehöre zu den "droits fondamentaux de la défense". Der Beschwerdeführer habe A.B. nochmals kontaktiert, damit dieser nähere Angaben dazu liefere, wie er zum edierten Aktenstück gekommen sei, und zur Argumentation des BFM Stellung nehme. Diese Angaben würden nachgereicht, sobald sie eingetroffen seien. 4.2.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen, zumal er bei dieser Ausgangslage auch in der Lage gewesen sein müsste, eine Kopie des dazugehörigen "Örnek 29" erhältlich zumachen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Stellungnahme seines türkischen Anwalts bis heute nicht zu den Akten gereicht. Damit ist es ihm nicht gelungen, die Ausführungen des Bundesamts in seiner Vernehmlassung glaubhaft in Zweifel zu ziehen respektive zu widerlegen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen mittels gefälschter Dokumente zu belegen versuchte, ist sodann der Antrag, wonach über die Schweizer Botschaft in Ankara Abklärungen vorzunehmen seien, abgewiesen.
7 4.3 Bei dieser Sachlage bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Es erübrigt sich, auf die übrigen Ausführungen in den Beschwerdeeingaben weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Beschwerdeführer vermochte damit nicht glaubhaft darzulegen, ihm drohten seitens des türkischen Staats flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen. Das Bundesamt hat damit zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist damit zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seinen Eheschluss mit einer Schweizerbürgerin im November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, über die er noch heute verfügt. Damit ist die angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist zu prüfen, wie sich die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit dargeboten haben; entsprechend sind die Kosten zu verlegen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A. Bern 1983, S. 326). Aufgrund der damaligen Aktenlage hätte auch bezüglich Wegweisung und Wegweisungsvollzug mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beschwerdeabweisung resultiert. Die Kosten sind somit auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 17. Juli 2003 in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Frage der Wegweisung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Verfügung des BFF vom 28. Mai 2003 im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - den C._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Iringo Hockley Versand am: