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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2019 D-65/2019

26. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,142 Wörter·~36 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-65/2019 law/bah

Urteil v o m 2 6 . April 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).

D-65/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 2012 und gelangte am 16. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag unter der Identität B._______, geboren am (…), um Asyl nachsuchte. Das SEM führte am 27. Juli 2012 die Befragung zur Person (BzP) durch und hörte den Beschwerdeführer am 4. März 2013 und 18. November 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Das SEM ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers. Diese ergaben, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um B._______ handelt, der nach wie vor im Verbund seiner Familie in Sri Lanka lebe. In einem Schreiben vom 30. März 2015 gestand der Beschwerdeführer ein, dass seine bisherigen Angaben nicht der Wahrheit entsprächen und sein Name A._______ sei. A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. August 2015 mit Urteil D-4884/2015 vom 27. Februar 2017 gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. November 2018 erneut zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei in C._______ aufgewachsen und habe die Schule in D._______ bis zur 10. Klasse besucht. Sein Vater habe seit dem Jahr 2002 der Bewegung (den Liberation Tigers of Tamil Eeelam, LTTE; Anm. des Gerichts) geholfen, indem er ihr Informationen über die Armee gegeben habe. Als man dies erfahren habe, sei der CID (Criminal Investigation Department) gekommen und habe seinen Vater sowie den älteren Bruder festgenommen; beide seien befragt und geschlagen worden. Der Bruder habe Sri Lanka zwei oder drei Monate später verlassen. Sein Vater habe die Bewegung weiterhin unterstützt und sei 2008 erneut vom CID festgenommen und geschlagen worden. Danach sei es ihm nicht mehr gut gegangen – er sei am Rücken verletzt worden – und er habe sich erfolglos medizinisch behandeln lassen. Im Jahr 2011 hätten Mitglieder der Bewegung seinen Vater besucht, woraufhin sein Vater und er (der Beschwerdeführer) mitgenommen und befragt worden seien.

D-65/2019 Im Mai 2012 sei ein Freund seines Vaters namens E._______ aus Kanada zu Besuch gekommen. Sie hätten diesen getroffen und sein Vater habe ihn gefragt, ob er ihn (den Beschwerdeführer) nach Kanada mitnehmen werde. Drei Tage später sei E._______ erschossen worden. Wiederum drei Tage später sei der CID zu ihnen gekommen; zuerst habe man seinen Vater und drei Stunden später ihn zur Polizeistation von F._______ mitgenommen. Man habe ihn gefragt, ob er E._______ kenne, was er bejaht habe. Man habe ihm Fotografien von weiteren Personen gezeigt; er habe dem CID gesagt, er kenne diese nicht. Er sei auch geschlagen worden. Danach habe man seinen Vater und ihn zusammen befragt, wobei sein Vater zusammengeschlagen worden sei. Am folgenden Tag habe man ihn (den Beschwerdeführer) freigelassen. Seine Mutter habe ihn zum Arzt gebracht, weil er Probleme mit den Ohren gehabt habe. Seinen Vater habe man einen Tag später gehen lassen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich davor gefürchtet, weiterhin zu Hause zu bleiben, weshalb sein Vater mit einem Freund namens G._______ gesprochen habe, mit dem er die Ausreise organisiert habe. G._______ habe ihm geraten, den Asylbehörden gegenüber falsche Angaben zu seiner Identität und seinen Asylgründen zu machen, welchen Rat er befolgt habe. Er habe ursprünglich zu seinem in London lebenden, älteren Bruder reisen wollen, was ihm indessen nicht gelungen sei. Sein älterer Bruder sei in London in einer psychiatrischen Klinik. Er sei im Jahr 2002 zusammen mit dem Vater mitgenommen und geschlagen worden. Weil er sich gefürchtet habe, habe er Sri Lanka verlassen. Er sei einmal (im Jahr 2011) in die Heimat zurückgekommen und sei nicht mehr „normal“ gewesen. Er sei aggressiv gewesen und sie hätten ihn weggeschickt, beziehungsweise sie seien in ein anderes Haus gezogen. Sein Bruder sei zirka sechs bis sieben Monate in Sri Lanka geblieben. Er sei auch zum Armeecamp gegangen und habe über die Armee geschimpft. Das erste Mal sei er befragt worden, danach habe man ihn in Ruhe gelassen. Später habe ihn die Londoner Polizei festgenommen und in eine Klinik gebracht. B.b Der Beschwerdeführer gab Kopien mehrerer Identitätsdokumente seiner Angehörigen, seinen Bruder betreffende Dokumente und eine Fotografie seines Vaters ab (vgl. act. A58/24 S. 5 und A59/1). C. Mit Verfügung vom 30. November 2018 – eröffnet am 4. Dezember 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

D-65/2019 D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Begründung des Entscheids an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen mehrere Facebook-Einträge, eine Sozialhilfebestätigung vom 19. Dezember 2018, zwei Dokumente der Sozialberatung und eine provisorische Honorarnote bei. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 9. Januar 2019 gut. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 11. März 2019 an den bisherigen Anträgen festhalten. Zudem wurde beantragt, es sei eine Frist von 30 Tagen zur Beibringung der Asylakten seines in London lebenden Bruders H._______ anzusetzen. Der Eingabe lagen drei Fotografien von Teilnahmen des Beschwerdeführers an Kundgebungen in der Schweiz und eine Honorarnote vom 11. März 2019 bei. H. Der Instruktionsrichter lehnte den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung der Asylakten seines Bruders anzusetzen, mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.

D-65/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-65/2019 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen seien. Er habe die Verhaftung und seine Befragung nicht ausreichend substantiiert geschildert. Die Vorkommnisse lägen zum jetzigen Zeitpunkt fast sieben Jahre zurück und es sei kein objektives Element zu erkennen, wonach die sri-lankischen Behörden weiterhin an ihm interessiert sein könnten. Er habe zu Protokoll gegeben, er sei eher durch einen isolierten Vorfall den Behörden aufgefallen. Weder sein Vater noch sein Bruder oder andere Familienmitglieder hätten nach seiner Ausreise weitere Schikanen oder Übergriffe seitens der Sicherheitsbehörden erlitten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er, der lediglich beim Besuch eines Familienfreundes anwesend gewesen sei, in Sri Lanka bedroht sein sollte. Sein Bruder, der sich sechs beziehungsweise neun Jahre im Ausland aufgehalten und dort um Asyl nachgesucht habe, sei als LTTE-assoziierte und damit vorverfolgte Person nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort gänzlich unbehelligt geblieben. Er habe sich während eines halben Jahres in Sri Lanka aufgehalten, dort bei seiner Familie gelebt und keine Probleme mit den Behörden gehabt. Es sei zu erwarten, dass die Behörden auf seinen Bruder aufmerksam geworden wären, wenn sie an der Familie noch ein Interesse gehabt hätten. Diese Annahme sei berechtigt, da er sich den Behörden mehrmals bemerkbar gemacht habe und von diesen befragt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer oder seiner Familie keinerlei Interesse hätten.

D-65/2019 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Flucht in den sozialen Medien gegen die srilankische Regierung aktiv. Er habe zahlreiche Beiträge für die LTTE auf seinem Facebook-Konto gepostet. Auch habe er an Kundgebungen und Feiern der LTTE in der Schweiz teilgenommen. Mangels Fragen seitens des SEM sei er sich nicht bewusst gewesen, wie wichtig dies für die Beurteilung seines Falles sei. Die Vorinstanz hätte im Rahmen einer vollständigen Sachverhaltsabklärung indessen nach exilpolitischen Aktivitäten fragen müssen. Das SEM habe das vorliegende Asylgesuch mithin nur oberflächlich geprüft, was umso bedauerlicher sei, als dass in der Sache bereits eine Rückweisung durch das Gericht erfolgt sei. Man habe eine Abkürzung gewählt, indem man die Glaubwürdigkeit nicht geprüft und sich darauf beschränkt habe, zu behaupten, es würden Hinweise darauf fehlen, dass dem Beschwerdeführer heute noch Nachteile drohten. Der Umstand, dass sein jüngerer Bruder noch in Sri Lanka lebe, liege darin begründet, dass die Familie beobachtet werde und man daher ausschliessen könne, dieser habe sich für die LTTE eingesetzt. Der Vater sei invalide, sodass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe, und der ältere Bruder lebe in Grossbritannien in einer Klinik. Das SEM widerspreche sich selber, wenn es annehme, dieser habe unbehelligt die Familie besuchen können, und selber auf Vorkommnisse hinweise, die wegen dessen auffälligen Verhaltens entstanden seien. Dass ihm erneut die Flucht gelungen sei, spreche nicht gegen die Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr. Das SEM bestreite nicht, dass sein Vater vom CID zum Krüppel geschlagen worden und sein Bruder psychisch krank sei. Nicht bestritten werde auch, dass ein Freund des Vaters, der Sri Lanka besucht habe, um die LTTE erneut zu unterstützen, erschossen worden sei, nachdem der Beschwerdeführer diesen zusammen mit seinem Vater besucht habe. Danach habe man Vater und Sohn mitgenommen und den Vater in dessen Gegenwart geschlagen. Auch dass die Ausreise unmittelbar danach erfolgt sei, werde nicht bestritten. Der Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligungen und der Ausreise sei somit erstellt. Betrachte man die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien, werde klar, dass ein zu hohes Risiko für erneute Folter bestehe. Nicht nur wegen seiner Abstammung aus einer LTTE-Familie, sondern auch, weil der Beschwerdeführer Sri Lanka verlassen und aus Sicht des CID Kontakte zu LTTE-Unterstützern im Ausland habe. Darauf wiesen auch seine Nutzung der sozialen Medien und seine Teilnahme an Demonstrationen und Festen

D-65/2019 bei Anlässen der LTTE hin. All dies sei Grund genug, ihn einem schweren Verhör zu unterziehen und unter dem Verdacht der Unterstützung des Terrorismus festzunehmen, zu foltern und seiner Freiheit zu berauben. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei glaubhaft gemacht. Das SEM habe für eine Bestreitung der Glaubhaftmachung keinen genügend begründeten Entscheid geschrieben, weshalb eine Verneinung derselben gar nicht anfechtbar sei. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Trotzdem sei ausgeführt, dass das einzige verwertbare Interview sehr spät erfolgt sei, weshalb allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten vorsichtig zu würdigen seien. Zudem deckten sich die Aussagen mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen. Berücksichtige man dies, seien die Vorbringen ausgesprochen glaubhaft. Wenn das SEM wesentliche Vorbringen verharmlose, indem es schreibe, der Vater sei am Rücken verletzt worden und könne nicht mehr arbeiten, die zu den Akten gereichte Fotografie erwähne, aber nicht beschreibe, dass darauf der querschnittgelähmte Vater zu sehen sei, sei ein solcher Umgang mit Hinweisen auf die Bedrohung des Beschwerdeführers willkürlich. Der Beschwerdeführer habe nachweisen können, dass er in Sri Lanka aufgrund seiner Ethnie und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Er habe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft gemacht. Aufgrund seiner in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten, die durch Spitzel der Regierung und mit elektronischen Überwachungsmassnahmen von der Regierung mit hoher Wahrscheinlichkeit bemerkt worden seien, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung vom 19. November 2018 einen Tag lang Zeit gehabt, sich zu seinen Asylgründen unter seiner neuen Identität zu äussern. Er sei zweimal gefragt worden, wie er seine Situation nach einer Rückkehr nach Sri Lanka einschätze. Dabei habe er Unsicherheit bezüglich seiner wirtschaftlichen Zukunft und in Bezug auf die allgemeinen politischen Veränderungen der letzten Monate geäussert. Er sei gefragt worden, ob er alle relevanten Aspekte seiner Geschichte habe „elaborieren“ können, oder ob noch ungeklärte Elemente vorhanden seien, worauf er psychische Probleme erwähnt habe. Er verfüge seit 2015 über eine Rechtsvertretung, die über die Anhörung informiert worden sei. Dass dem Beschwerdeführer die

D-65/2019 hypothetische objektive Relevanz allfälliger politischer Tätigkeiten in der Schweiz nicht bewusst gewesen sein solle, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei aus den Aussagen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er selbst seine Aktivitäten auf Facebook und die Teilnahme an Kundgebungen zum Zeitpunkt der Anhörung nicht als Gefährdungsmoment bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wahrgenommen habe. Dies decke sich mit der Einschätzung des SEM, da auch eine objektiv begründete Furcht nicht angenommen werden könne. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden als Person wahrgenommen werden könnte, die eine tragende Rolle in der exilpolitischen Diaspora übernommen habe und der ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Auch die aktuelle politische Situation in Sri Lanka ändere nichts an dieser Einschätzung. Das SEM bedauere, dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Ausreisefrist angesetzt worden sei. Dieser Fehler habe jedoch nicht die materielle Würdigung der Asylgründe oder der Wegweisung betroffen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, auch verspätet eingereichte Beweismittel und Vorbringen müssten gewürdigt werden, wenn sie absolute Rückführungsverbote zwingenden Völkerrechts beschlügen. Die eingereichten Fotografien, von denen eine auf Instagram verbreitet worden sei, belegten die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in der Schweiz mit den Insignien der LTTE. Junge Männer tamilischer Ethnie stünden unter Generalverdacht. Der Beschwerdeführer sei der Sohn eines Mannes, der von den Behörden wegen des Verdachts der LTTE-Unterstützung schwer misshandelt worden sei. Er sei der Bruder eines Mannes, der in England in der Psychiatrie lebe und dort Asyl erhalten habe. Unter diesen Umständen das Land zu verlassen, sei für den Rückkehrfall höchst gefährlich. Da würden die bewiesenen Aktivitäten auf „social media“-Kanälen, die sehr wohl eine Beteiligung am propagandistischen Wiederbeleben des LTTE-Widerstandes darstellten, den Ausschlag zu schwerer Misshandlung bei der Einreise geben. 5. 5.1 Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, das SEM hätte im Rahmen der Sachverhaltsabklärung nach exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers fragen müssen, überzeugt vorliegend nicht. Das SEM wies den Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 19. November 2018 darauf hin, er habe im Rahmen der Mitwirkungspflicht alle für sein Asylgesuch wichtigen Geschehnisse zu nennen (vgl. act. A58/24 S. 2). Bereits bei der

D-65/2019 ergänzenden Anhörung vom 18. November 2014 wurde er einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dabei wurde ihm gesagt, er sei verpflichtet, das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei (vgl. act. A29/18 S. 2). Es sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse vermeldete. Das SEM wies in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass es ihm im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. November 2018 zweimal die Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, vor was er sich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte. Aufgrund der Hinweise des SEM auf die Mitwirkungspflicht, der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und seiner Kontakte zur tamilischen, LTTE-freundlichen Diaspora vermag die Behauptung in der Beschwerde, er sei sich der Bedeutung eines exilpolitischen Engagements nicht bewusst gewesen, nicht zu überzeugen. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, erweist sich somit als unbegründet; vielmehr ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ein weiteres Mal nicht nachgekommen. 5.2 Die in der Stellungnahme vertretene Auffassung, das SEM wolle die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht würdigen, ist nicht nachvollziehbar. Das SEM legte in der Vernehmlassung dar, aus welchen Gründen es nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine subjektiv oder objektiv gesehen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Weitere Ausführungen zur erhobenen Rüge erübrigen sich damit. 5.3 Der Rüge, das SEM habe die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet, kann beigepflichtet werden. Da das SEM indessen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen davon ausgeht, seine Vorbringen seien asylrecht-

D-65/2019 lich nicht relevant, besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Begründung des Entscheids an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.2 6.2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im Juli 2012 in mehrfacher Hinsicht unter einer falschen Identität – er machte sowohl wahrheitswidrige Angaben zu Namen und Vornamen als auch zu seinem Geburtsdatum und seinem Geburtsort (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) – ein Asylgesuch einreichte. Obwohl er im Rahmen von drei Befragungen ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht (insbesondere auch auf die Pflicht, seine Identität offenzulegen) hingewiesen wurde (vgl. act. A6/10 S. 2, A21/16 S. 2, A29/18 S. 2), hielt er an den von ihm geltend gemachten Angaben fest und verletzte damit seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht in flagranter Weise. Erst nachdem aufwändige Abklärungen der

D-65/2019 schweizerischen Botschaft in Colombo (vgl. act. A33/4) das von ihm gebaute Kartenhaus in sich zusammenfallen liessen, zeigte er sich bereit, „reinen Tisch zu machen“ (vgl. act. A34/1). Auch in Anbetracht der Erklärung, ihm sei von einem Schlepper geraten worden, den Asylbehörden eine Lügengeschichte zu erzählen, lässt das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten seine persönliche Glaubwürdigkeit in einem zwiespältigen Licht erscheinen. Wer sich derart verhält, muss besondere Anstrengungen unternehmen, seine erst spät geltend gemachten Vorbringen zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Die Behauptung in der Beschwerde, die Aussagen des Beschwerdeführers deckten sich mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen, kann nicht nachvollzogen werden, wurde doch durch die Nachforschungen der schweizerischen Botschaft klar, dass er den schweizerischen Asylbehörden gegenüber gelogen hatte. 6.2.2 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 19. November 2018 erklärte, sein Vater sei 2008 vom CID mitgenommen und geschlagen worden, wobei er am Rücken verletzt worden sei; „der Knochen sei gebrochen“ (vgl. act. A58/24 S. 10). Die Rüge in der Beschwerde, das SEM verharmlose wesentliche Vorbringen, indem es nicht beschreibe, dass auf der eingereichten Fotografie (vgl. act. A59/1) der querschnittgelähmte Vater zu sehen sei, ist nicht stichhaltig. Das SEM gab in der angefochtenen Verfügung die Aussagen des Beschwerdeführers wieder und der bei den Akten liegenden Fotografie kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden, dass die darauf abgebildete Person querschnittgelähmt ist. Der Bestätigung von Dr. R. I._______ vom 21. Juni 2015 (vgl. act. A40) ist zu entnehmen, dass J._______ sich seit drei Jahren in einer Behandlung befinde und in den letzten zehn Jahren unter Rückenschmerzen leide. Zu Beginn sei es ihm schwer gefallen, zu laufen, später sei er bettlägerig geworden und habe unter einer ischämischen Herzerkrankung gelitten. Den Angaben des Arztes folgend müsste sein Patient bereits seit dem Jahr 2005 unter erheblichen Rückenschmerzen gelitten haben, so dass die Aussage des Beschwerdeführers, die Rückenprobleme seines Vaters seien auf Misshandlungen durch Leute des CID zurückzuführen, die sein Vater im Jahr 2008 erlitten habe, mit erheblichen Zweifeln behaftet ist. Fest steht aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten, dass der Vater des Beschwerdeführers unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, deren behaupteter Ursprung ist indessen nicht belegt und angesichts der nicht mit den Angaben des Arztes übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers auch zu bezweifeln.

D-65/2019 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung vom 19. November 2018 geltend, er sei im Jahre 2012 vom CID einmal mitgenommen und befragt worden, nachdem ein Freund seines Vaters, der Sri Lanka von Kanada aus besucht habe, erschossen worden sei. Der CID habe von ihm wissen wollen, ob er den Erschossenen kenne, was er bejaht habe. Er habe den CID-Leuten auch gesagt, dass sein Vater den Erschossenen gebeten habe, ihn nach Kanada mitzunehmen. Als man ihn gefragt habe, ob er weitere Leute auf ihm unterbreiteten Fotografien erkenne und er dies verneint habe, habe man ihn geohrfeigt. Nachdem man seinen Vater in seiner Gegenwart geschlagen habe, habe er zu weinen begonnen, worauf man ihn weggebracht habe. Am folgenden Tag sei er freigelassen worden, seinen Vater habe man einen Tag nach ihm auf freien Fuss gesetzt. Etwa einen Monat nach diesem Vorfall habe er Sri Lanka verlassen. Seine Angehörigen seien nach seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht mehr behelligt worden. 6.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen damit keine Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Da sich die Beamten des CID nach der einmaligen Befragung des Beschwerdeführers und seines Vaters nicht mehr bei seiner Familie meldeten, ist davon auszugehen, sie hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater weder mit dem Tod des Besuchers aus Kanada noch mit Aktivitäten für die LTTE in Verbindung gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie den Aussagen des Beschwerdeführers, sein Vater habe den Besucher gefragt, ob er ihn nach Kanada mitnehmen könne, Glauben schenkten. Hätten sie ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, wären sie erneut bei seiner Familie vorstellig geworden, um ihn vorzuladen oder zu einer weiteren Befragung mitzunehmen. 6.4 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines älteren Bruders gefährdet gewesen. Er erwähnte bei der Anhörung indessen mit keinem Wort, dass er wegen seines Bruders von den Behörden je kontaktiert worden sei. Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung vom 19. November 2018 kehrte sein Bruder im Jahr 2011 von Grossbritannien aus nach Sri Lanka zurück und verblieb dort während ungefähr eines halben Jahres. Sein Verhalten sei auffällig gewesen und er habe sich vor allem der Mutter gegenüber aggressiv verhalten. Er sei auch zu einem Armeecamp gegangen und habe auf der Strasse die Soldaten beschimpft. Nachdem der Bruder einmal von der Armee befragt worden sei, habe man ihn in Ruhe gelassen. Den Akten ist zu entnehmen,

D-65/2019 dass der Bruder des Beschwerdeführers, K._______, im März 2011 seinen Reisepass vom sri-lankischen Konsulat in London verlängern liess. Damit und mit seiner Rückkehr nach Sri Lanka stellte er sich wieder unter den Schutz der heimatlichen Behörden. Offenbar gelang es ihm, mit seinem Reisepass unbehelligt nach Hause zu gelangen und mehrere Monate lang dort zu verbleiben, ohne dass er von den sri-lankischen Behörden behelligt wurde. Selbst wenn die heimatlichen Behörden im Rahmen der einmaligen Befragung des Bruders zum Schluss gelangt wären, dieser stelle (allein) aufgrund einer psychischen Erkrankung kein Sicherheitsrisiko (mehr) dar, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2012 aufgrund von Problemen seines Bruders, die auf das Jahr 2002 zurückgehen würden – der Beschwerdeführer war damals ein (…)jähriges Kind –, vor Nachstellungen fürchten müssen. Aus diesem Grund erübrigt es sich, das Eintreffen der britischen Asylakten des Bruders abzuwarten, da diese nichts an der bekannten Ausgangslage ändern würden. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der geltend gemachten Vorkommnisse vom Mai 2012 verständlich ist, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv gesehen vor weiteren behördlichen Massnahmen fürchtete, auch wenn sich solche in objektiver Hinsicht nicht abzeichneten. Da seine Angehörigen nach seiner Ausreise aus Sri Lanka wegen der Kontaktnahme seines Vaters mit dem erschossenen Besucher aus Kanada keine Schwierigkeiten mehr hatten, waren die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers objektiv unbegründet. Der Beschwerdeführer erfüllte die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise somit nicht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-

D-65/2019 weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 7.2.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden persönliche Verbindungen zu den LTTE zugeschrieben würden. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er von den Leuten des CID einmal befragt und am folgenden Tag freigelassen wurde. Es wurden ihm dabei keine Auflagen gemacht und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurden seine Angehörigen seit Mai 2012 von den Sicherheitsbehörden nicht mehr aufgesucht oder gar behelligt. Hätten diese ein konkretes Interesse am Beschwerdeführer, wären sie bei seiner Familie vorstellig geworden, um sich nach seinem Verbleib zu erkundigen. Der Beschwerdeführer war am Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE (…)jährig und wurde von den Behörden offenbar nie verdächtigt, diese unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater sei den LTTE behilflich gewesen, weshalb er mehrmals befragt und misshandelt worden sei, indessen erwuchsen dem Beschwerdeführer persönlich deshalb keine Benachteiligungen. Seine Befragung im Jahr 2012 stand im Zusammenhang mit einem Treffen mit einem getöteten Besucher aus Kanada. Wie bereits vorstehend festgehalten, ist davon auszugehen, die Behörden hätten dem Beschwerdeführer und seinem Vater den Grund für das Treffen mit diesem Mann (Auswanderung des Beschwerdeführers nach Kanada) geglaubt und die Angelegenheit als erledigt betrachtet. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei sein älterer Bruder

D-65/2019 im Jahr 2002 verdächtigt worden, Kontakte zu den LTTE zu haben, weshalb er befragt und misshandelt worden sei und Sri Lanka verlassen habe. Die Familie habe nach der Ausreise des Bruders deswegen keine Probleme gehabt und sein Bruder habe sich 2011 mehrere Monate in Sri Lanka aufgehalten, ohne dass dieser oder die Familie während oder nach seinem Aufenthalt in der Heimat Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde wegen seines Bruders ins das Visier der sri-lankischen Behörden geraten. 7.2.2 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz mehrmals an regimekritischen Kundgebungen und Feiern der LTTE teilgenommen und sich in den sozialen Medien zugunsten der LTTE geäussert, ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die eingereichten Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an solchen Veranstaltungen zeigen, und seine Äusserungen in den sozialen Medien sind nicht als Belege für ein derart substanzielles exilpolitisches Engagement zu werten, welches dazu führen könnte, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren vermögen nicht zu überzeugen. 7.2.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines srilankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 7.2.4 Die Hinweise auf allgemeine Situation in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zudem nichts zu ändern. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das

D-65/2019 SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-65/2019 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-

D-65/2019 resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie erwähnt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird (vgl. E. 6 und 7). Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. 9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen korrigierten Angaben gemäss in C._______ / D._______ (Bezirk L._______ [Nordprovinz], vgl. act. A58/24 S. 3 f.). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung

D-65/2019 grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule in Sri Lanka bis zur 10. Klasse – welche er aber abbrach (vgl. act. A58/24 S. 4). Auch in der Schweiz besuchte er mehrere Jahre lang die Schule und erwarb dabei Kenntnisse der deutschen Sprache. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass er den grossen Teil der prägenden Zeit der Adoleszenz in seiner Heimat verbrachte. In Sri Lanka leben die (gesundheitlich angeschlagenen) Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Geschwister und zahlreiche Verwandte (vgl. act. A58/24 S. 4 und 6). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Er verfügt über eine Wohnmöglichkeit und es ist ihm trotz seines mittlerweile bald siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz zumutbar, sich in Sri Lanka eine Existenz aufzubauen. Auf die entsprechenden, ausführlichen Erwägungen des SEM kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-65/2019 12. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi der amtliche Rechtsbeistand ist, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 12.3 Der Rechtsbeistand reichte mit der Stellungnahme eine Kostennote vom 11. März 2019 ein, in der er einen Aufwand von 10.45 Stunden zu Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 55.– geltend machte. Der zeitliche Aufwand erscheint im Hinblick auf vergleichbare Fälle vor allem hinsichtlich des für die Einreichung der Stellungnahme zur Vernehmlassung betriebenen Aufwands zu hoch, die ausgewiesenen Auslagen erscheinen angemessen; der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 12.2 auf Fr. 220.– festzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem angemessen erscheinenden Zeitaufwand von neuneinhalb Stunden aus; dieser ist der Berechnung des zu entrichtenden Honorars zugrunde zu legen. Die Entschädigung der Rechtsvertretung ist unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes somit auf pauschal Fr. 2310.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Sie ist Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zu Lasten des Gerichts zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-65/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2310.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-65/2019 — Bundesverwaltungsgericht 26.04.2019 D-65/2019 — Swissrulings