Abtei lung IV D-65/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, Geburtsdatum unbekannt, Uganda, alias B._______, geboren X._______, Uganda, vertreten durch Necmettin Isler, Caritas Schweiz, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-65/2007 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 17. August 2006 auf dem Luftweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 19. August 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in D._______ ein Asylgesuch stellte. Am 29. August 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum in D._______ befragt und am 7. November 2006 durch die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde im Beisein einer vom Kanton E._______ als Rechtsvertreter für unbegleitete minderjährige Asyl Suchende bestimmten Person angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus F._______ in der Provinz G._______. Sein Vater sei von den Rebellen der H._______ umgebracht worden, als er noch ein kleiner Junge gewesen sei. Das Dorf und seine Umgebung sei von diesen Rebellen immer wieder heimgesucht worden. Im Jahre 2003 hätten ihn die Rebellen beim Melken im Stall geschlagen, seine Mutter mit Schüssen getötet und ihn schliesslich ins Rebellencamp mitgeschleppt. Dort sei er mit 25 weiteren Jugendlichen während zweier Monate in einem kleinen Raum festgehalten worden. Anschliessend habe man ihn zwangsweise ausgebildet, um gegen die Soldaten der "United Peoples Democratic Front" (UPDF) kämpfen zu können, und ihm dafür ein Messer sowie eine AK47 ausgehändigt. In der Folge habe er sich an mehreren Angriffen der Rebellen auf die ugandische Armee respektive Zivilpersonen beteiligen müssen, wobei er jeweils bestraft worden sei, wenn er sich geweigert habe. Am 15. Juli 2006 sei das Rebellencamp von Soldaten der UPDF angegriffen und bombardiert worden, wobei die Rebellen in sämtliche Richtungen die Flucht ergriffen hätten. Im allgemeinen Tumult sei ihm die Flucht in einen Wald gelungen, wo er sich zunächst während fünf Tagen versteckt gehalten habe. Anschliessend habe er eine Strasse gefunden, an welcher er den ganzen Tag entlang gelaufen sei. Schliesslich habe ein Wagen angehalten, worin sich zwei Geistliche befunden und ihm weitergeholfen hätten. Diese hätten ihn nach Kampala mitgenommen, wo er zwei Monate in einem Gotteshaus Unterschlupf gefunden habe. Der Pfarrer I._______ habe ihm gesagt, er werde ihm eines Tages helfen, nach Europa zu gehen, da dies die D-65/2007 einzige Lösung für ihn sei. Am 17. August 2008 sei dann T.A. mit ihm zusammen bis in die Schweiz gereist. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung des BFM vom 29. November 2006 - eröffnet am 30. November 2006 - wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere sei aufgrund diverser Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Daher habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Wegweisungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb er sich nicht auf die für die Minderjährigkeit geltenden Regeln berufen könne. Der Wegweisungsvollzug sei daher vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 (Poststempel: 3. Januar 2007) und Ergänzung vom 15. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu erteilen. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Januar 2007 D-65/2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäss Art. 42 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten - im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007 wurde das Gesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2007 um Änderung respektive Berichtigung der Personalien im automatisierten Personenregistratursystem AUPER2 abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter replizierte mit Eingabe vom 21. Februar 2007 (Poststempel: 22. Februar 2007). H. Mit Eingabe vom 10. April 2008 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht, datierend vom 21. Februar 2008, betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zu den Akten. D-65/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diese das prozessuale Gegenstück der materiellrechtlichen Handlungsfähigkeit darstellt und grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen wie letztere geknüpft ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180). Die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Prozessfähigkeit setzt wie Handlungsfähigkeit grundsätzlich Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Seit dem 1. Januar 1996 ist nach Schweizerischem Recht mündig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 Abs. 1 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie indessen Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten D-65/2007 sowohl die Einreichung des Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 238 f.). Der Beschwerdeführer war, wird seinen eigenen Ausführungen zum Datum seiner Geburt gefolgt, zwar im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, der Erstbefragung im Empfangszentrum, der kantonalen Anhörung (dort im Beisein einer Vertrauensperson) sowie bei der Beschwerdeeinreichung unmündig. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, gelingt es dem Beschwerdeführer indes nicht, den Sachumstand der Minderjährigkeit zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.2). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 ZGB hat der Beschwerdeführer in diesem Punkt die Beweislast, mithin die Folgen dafür zu tragen, dass die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit unbewiesen geblieben ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1 und 5.2 S. 208 f.). Im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ist alsdann von der Mündigkeit und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. dazu auch E. 5.2 dieses Urteils). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-65/2007 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, laut gängiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2005 Nr. 16, 2004 Nr. 30, 2001 Nr 21, 2001 Nr. 22 und 2000 Nr. 19) beruhe die Beurteilung des Alters eines Gesuchstellers auf allen Indizien des Dossiers, welche für oder gegen seine behauptete Minderjährigkeit sprechen würden. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Der Aufforderung, innert 48 Stunden Ausweise bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit einzureichen, sei er weder innert Frist noch bis dato nachgekommen. Die angeführte Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei angesichts der vorgebrachten Ausreiseumstände (Hilfe durch zwei Geistliche) als nicht haltbar zu qualifizieren. Weiter setze die behauptete Flugreise von J._______ nach Europa zwingend das Vorhandensein eines Passes voraus, insbesondere auch bei der Einreise in einen europäischen Staat. Es müsse daher dem Beschwerdeführer möglich sein, den für die Ausreise benötigten Pass vorzulegen, der die behauptete Minderjährigkeit nachweise. Ein solches Dokument habe der Beschwerdeführer aber trotz entsprechender Aufforderung nicht beigebracht. Zudem seien die Aussagen über den behaupteten Geburtsort meist ungenau und teilweise tatsachenwidrig ausgefallen. Daher sei zwingend zu schliessen, dass der Beschwerdeführer gar nicht aus F._______ stamme und dort zum geltend gemachten Zeitpunkt - X._______ geboren worden sei. Folglich stellten dieser nicht glaubhaft dargelegte Geburtsort sowie das Geburtsdatum ebenfalls ein gewichtiges Indiz dar, welches gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit spreche. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen einen abgeklärten, reifen und intelligenten Eindruck hinterlassen. Dies habe sich insbesondere in der Art und D-65/2007 Weise seiner Antworten bei der kantonalen Befragung gezeigt. Dieses Erscheinungsbild lasse sich indessen nicht mit seiner geltend gemachten geringen Schulbildung vereinbaren. Vielmehr sei von einem bereits mehrjährigen Schulbesuch und einer Sozialisierung im städtischen Milieu auszugehen. Auch die angeführten Berufsperspektiven (gewünschte Ausbildung zum Buchhalter, Mathematik- oder Computerspezialist) liessen darauf schliessen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer offenbar allein von Afrika bis in die Schweiz gereist und habe dabei mehrere Länder durchquert. Gemäss ständiger ARK- Rechtsprechung sei jedoch eine solche Reise für einen angeblich Minderjährigen ohne Papiere nicht möglich. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem vermeintlichen Geburts- und Herkunftsort sowie zur Heimatregion unsubstanziiert und teilweise unzutreffend ausgefallen. Sowohl zum Geburts- und Herkunftsort als auch zum behaupteten Schulbesuch in F._______ habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweise oder Unterlagen ins Recht gelegt. Davon ableitend würden erste generelle Zweifel an den angeführten Ereignissen - Tötung seiner Eltern durch Rebellen, Verletzung des Beschwerdeführers, Entführung durch Rebellen, dreijähriger Aufenthalt bei den Rebellen, fehlendes Beziehungsnetz - aufkommen. Überdies habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rebellenangriffs sowie zu seiner Flucht aus dem Rebellencamp widersprüchliche Angaben gemacht, was die Zweifel an den angeführten Asylvorbringen verstärken würden. Weiter seien die vom Beschwerdeführer gelieferte Abkürzung der fraglichen Rebellengruppe sowie die Ausführungen zu deren Führer inkorrekt ausgefallen. Auch habe er zur benutzten Waffe tatsachenwidrige Angaben gemacht. Vom Beschwerdeführer, der zirka drei Jahre bei der Rebellengruppe gekämpft haben soll, wären jedoch diesbezüglich tatsachengerechte Aussagen zur Rebellenbewegung, deren Gegner sowie zur benutzten Waffe zu erwarten gewesen. Überdies habe er bei der Kantonsbefragung das Sachverhaltselement, wonach er aufgrund der Missachtung von Befehlen für zwei Tage in ein wassergefülltes Erdloch gesteckt worden sei, nachgeschoben. Auch habe sich der Beschwerdeführer wenig detailliert über die vermeintlichen Rebellenangriffe, bei welchen sein Vater und dann auch seine Mutter umgebracht worden seien, geäussert. Zudem würden den entsprechenden Schilderungen die persönliche Betroffenheit sowie die notwendigen Realkennzeichen fehlen. Auch über die Ausbildungszeit bei den Rebellen, die Lage des Rebellencamps, die durchgeführten D-65/2007 Angriffe gegen die UPDF, das Herstellerland und die Bedeutung der Abkürzung der AK47 und die benutzten Bomben habe der Beschwerdeführer keine genauen Angaben geben können. Auch diese wenig detaillierten Angaben würden mit Nachdruck aufzeigen, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen würden, weshalb es sich erübrige, auf weitere vorhandene Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen. 3.2 3.2.1 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Erwartung der Vorinstanz bezüglich der Papierbeschaffung über die beiden ihm bei der Ausreise hilfreich zur Seite gestandenen Geistlichen sei nicht nachvollziehbar, da es sich um eine illegale Ausreise mit falschem Pass gehandelt habe. Die Einreichung dieses Passes könne kaum seine Glaubwürdigkeit respektive die angeführte Minderjährigkeit beweisen. Zudem sei die heutige Bereitschaft zur Papierbeschaffung vor Ort betreffend einen ehemaligen Kindersoldaten in Uganda eher als fragwürdig zu erachten. Es sei problematisch, behördlicherseits von ihm zu verlangen, sich für die Papierbeschaffung an eine Person zu wenden, deren Motivation für die damalige Hilfe an eine minderjährige Person unbekannt gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass gemäss neuesten Schätzungen der UNICEF eine Mehrheit (55%) der Geburten in Entwicklungsländern nicht registriert würden. Ferner sei im Gegensatz zur vorinstanzlichen Auffassung festzuhalten, dass seine erhebliche Zurückhaltung und feine Art nicht mit Reife, sondern eher mit Verunsicherung vergleichbar sei. Auch der geäusserte Berufswunsch sei nicht derart abwegig, wie dies die Vorinstanz zu glauben vorgebe, zumal Jugendliche im Vergleich zu Erwachsenen etwas mutiger und fantasievoller bezüglich ihrer Zukunftswünsche seien. Den Protokollen sei zu entnehmen, dass er nicht alleine, sondern in Begleitung eines Pfarrers und unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses in die Schweiz gereist sei. Papierlosigkeit beweise nicht automatisch die Unglaubwürdigkeit der betroffenen Person, zumal genügend Personen ohne Papiere von den schweizerischen Asylbehörden auch als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Hinsichtlich der Angaben zu seinem Herkunftsort sei anzumerken, D-65/2007 dass der real existierende Distrikt K._______ vor Ort als G._______ bezeichnet werde. Da es in Uganda über fünfzig Distrikte gebe und sich die Zuteilung der Ortschaften zu diesen Distrikten laufend ändere, habe er heute noch Mühe, die Ortschaften nach deren genauen Distrikten aufzuteilen. Weiter seien zwar seine Angaben zu F._______ nicht sehr ausführlich, aber doch als genügend zu erachten, zumal er über diesen Ort wenig intensiv befragt worden sei. Zum Widerspruch hinsichtlich des Todeszeitpunktes seiner Mutter und der Flucht aus dem Rebellencamp sei anzuführen, dass gerade im afrikanischen Kontext diesbezüglich Verwechslungen vorkommen würden. In diesem Zusammenhang sei ferner auf den summarischen Charakter der Erstbefragung hinzuweisen und darauf, dass die dortige Rückübersetzung sehr schnell vonstatten gegangen sei. Hinsichtlich der Abkürzung für die H._______ habe er auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung die genaue Bezeichnung M._______ artikulieren können. Für die ungenaue Bezeichnung der Abkürzung UPDF sei als Erklärung die ausschliessliche Benutzung dieser Abkürzung im Alltag zu sehen. Bezüglich der vom BFM bemängelten Waffenkenntnisse sei anzuführen, dass bei der Ausbildung durch die Rebellen weder von einer fundierten militärischen Ausbildung gesprochen noch von einem Minderjährigen das hochkomplizierte technische Wissen über die AK47-Waffe auf diesem Niveau habe erwartet werden können. Ferner habe er in Anbetracht seines Alters und seiner Schulbildung hinreichende Informationen über die Rebellenbewegung und deren Gegner gegeben. Auch habe er das Aussehen der Rebellen ähnlich wie in verschiedenen internationalen Quellen zu lesen sei, beschrieben, weshalb seine Aussagen als realistisch zu erachten seien. Weiter habe er keine bestimmte Ortschaft für das Rebellenlager nennen können, zumal diese praktisch im Busch gelebt hätten. 3.2.2 Da die Vorinstanz sein Asylgesuch fälschlicherweise abgelehnt und ihn mit einer subjektiven Annahme als Erwachsenen betrachtet habe, seien ihm als Folge davon die Rechte des Kindes rechtswidrigerweise nicht zugesprochen worden, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Überdies habe das BFM hinsichtlich der Altersbestimmung das rechtliche Gehör verletzt. Entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen habe, der aus ihr Rechte ableite, habe dementsprechend die Asylbehörde auch den Nachweis zu erbringen, dass er tatsächlich am fraglichen, einsei- D-65/2007 tig von der Behörde festgesetzten Geburtsdatum vom 1. Januar 1989 geboren sei. Diesbezüglich seien weder er noch sein gesetzlicher Vertreter über diesen Wechsel des Geburtsdatums informiert worden. Auch sei die angefochtene Verfügung nicht seinem Rechtsvertreter, sondern ihm selber eröffnet worden, weshalb insgesamt eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. 3.2.3 Schliesslich seien bei ihm die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben, da er aufgrund seiner Kindheit respektive seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in einem Bürgerkriegsgebiet von unkontrollierten bewaffneten Gruppen bedroht und missbraucht worden sei. 3.3 In der Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, hinsichtlich der als unglaubhaft erachteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nochmals auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unmöglich über den Flughafen in J._______ habe ausreisen und ebenfalls auf dem Luftweg in ein europäisches Land habe einreisen können, ohne dabei im Besitz eines Passes gewesen zu sein. Diesen Pass müsste der Beschwerdeführer zwingend vorlegen können, um seine Minderjährigkeit zu beweisen, was er aber bisher unterlassen habe. Sämtliche diesbezüglichen Vorwürfe seien folglich als haltlos zu bezeichnen. Die genannten UNICEF- Quellen würden zudem völlig am vorliegenden Fall vorbeizielen, da es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Kindersoldaten noch um eine Person aus der vorgegebenen Herkunftsregion G._______ handle. Auch die Einwände, wonach der Beschwerdeführer richtige Aussagen über seine behauptete Herkunftsregion gemacht habe und in letzter Zeit viele diverse Schreibweisen und Distriktbildungen stattgefunden hätten, seien untauglich. Einerseits würden in der Umgebung der Ortschaft F._______ mehrere Ortschaften existieren, die der Beschwerdeführer offenbar nicht kenne, und andererseits seien auch die Rechtfertigungen über die fehlenden Distriktkenntnisse nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer würden ganz offensichtlich die notwendigen länderkundlichen Kenntnisse, welche ein Bewohner zwingend aufweisen müsste, welcher in der besagten (...) Region aufgewachsen und sein gesamtes Leben dort verbracht haben wolle, fehlen. Daher sei an den bisherigen Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer weder seinen behaupteten Geburtsort noch sein Geburtsdatum - X._______ in F._______ - glaubhaft dargelegt habe, festzuhalten. Zudem liege im Asylverfahren die Beweislast, D-65/2007 insbesondere auch jene bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit, beim Asylsuchenden. Er müsse den Behörden seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft nachweisen und nicht die Asylbehörden den Beweis erbringen, dass er nicht minderjährig sei. In Anlehnung an die bestehende Rechtsprechung habe das BFM jedoch überzeugend und mit klaren Argumenten aufgezeigt, wieso die behauptete Minderjährigkeit und die Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargelegt worden seien. Folglich seien auch seinen dort angeblich erlebten Ereignissen die Grundlage entzogen. Die diesbezüglich ins Recht gelegten Quellen vermöchten in keiner Weise die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu untermauern. Sodann würden im Asylverfahren die persönlichen Aussagen der asylsuchenden Person an ihrer Glaubwürdigkeit gemessen. Es könne nicht eine hypothetische Beweisführung aufgestellt werden, indem zahlreiche öffentlich zugängliche Internetquellen über Vorfälle in Uganda beschafft würden, worin über Kindersoldaten berichtet werde, um dann davon herleitend die nirgends bewiesene Schlussfolgerung zu ziehen, die Vorbringen einer asylsuchenden Person seien glaubhaft, da eben gerade solche Vorfälle dokumentiert seien. Diese Art der "Beweisführung" ziehe sich durch die gesamte Beschwerde hin, untermauere jedoch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise. 3.4 In seiner Replik vom 21. Februar 2007 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihre Asylverweigerung in seinem Fall weder beweisen noch objektiv begründen können. Das Vorgehen der Vorinstanz, wonach er ausgehend von der Papierlosigkeit nicht nur als unglaubwürdig, sondern auch als nicht minderjährig erachtet werde, stelle ein Abschieben der Beweislast auf eine minderjährige Person dar und verstosse gegen die Untersuchungspflicht der Behörde, was mit dem Grundsatz der Verhältnismässgkeit nicht vereinbar sei. Beim erwähnten Pass habe es sich um einen falschen Pass gehandelt, was zu seiner Identifikation nicht dienlich gewesen wäre. Zudem sei der erwähnte Pass während der Ausreise im Besitz des Pfarrers gewesen und dieser habe auch nicht gewollt, dass er diesen Pass sehen könne. Zudem sei bekannt, dass Schlepper oder andere Helfer solche Pässe am Schluss der Reise wieder einziehen würden, damit sie diese Papiere für die nächsten Flüchtlinge wieder benützen könnten. Die UNICEF-Quellen seien im Zusammenhang mit der Papierlosigkeit in Afrika erwähnt worden, um auf die Tatsache hinzuweisen, dass mehrere Millionen dieses Kontinentes aufgrund der gesellschaftlichen Ent- D-65/2007 wicklung und der aktuellen politischen Situation papierlos seien. Weiter habe er durchaus genügend Ortschaften nennen können, die in der Umgebung der Ortschaft F._______ beziehungsweise im Distrikt K._______ lägen. Das BFM habe keinerlei Namen von Ortschaften erwähnt, welche er nicht gekannt haben soll. Es sei nicht zu erwarten, dass er seine Kenntnisse über etwas beweisen solle, wenn dabei nicht klar sei, was genau gefragt werde oder gemeint sei. Er habe lediglich auf das Chaos und die ständige Bewegung betreffend Zuteilung der Ortschaften nach Distrikten in Uganda aufmerksam machen wollen, was seine Verunsicherung betreffend Distriktkenntnisse nachvollziehbar mache. Hinsichtlich der angeblich fehlenden länderkundlichen Kenntnisse sei zu entgegnen, dass die Vorinstanz diesbezüglich unverhältnismässig übertreibe. Zudem wäre es für das BFM auch möglich gewesen, eine LINGUA-Analyse einzuholen, wenn sie an seiner Herkunft so eindeutig gezweifelt hätte, was jedoch nicht geschehen sei. Unbegleitete Asylbewerber müssten grundsätzlich ihr Alter nachweisen. Sei der Nachweis nicht möglich oder bestünden ernste Zweifel, so könne die Behörde das Alter der betroffenen Person schätzen, wobei diese Schätzung objektiv vor sich gehen müsse. Zwar habe er bis dato keine Beweismittel zu seiner Identifikation beschaffen können, jedoch alle Informationen betreffend seine Identität ausführlich angegeben. Bis jetzt habe er erfolglos versucht, Nachforschungen über den Verbleib des Pfarrers anzustellen. Da die Vorinstanz seine Minderjährigkeit rechtswidrigerweise aberkannt habe, sei zugunsten des Kindes zu entscheiden und ihn im Asylverfahren als minderjährige Person zu behandeln. Die von ihm und der Vorinstanz vorgelegten Fakten seien in seinem Fall entsprechend zu beurteilen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 3 seiner Beschwerdeergänzung, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch fälschlicherweise abgelehnt und ihn mit einer subjektiven Annahme als Erwachsenen betrachtet habe, weshalb ihm als Folge davon die Rechte des Kindes rechtswidrigerweise nicht zugesprochen worden seien. Überdies habe das BFM hinsichtlich der Altersbestimmung des rechtliche Gehör verletzt. Entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von D-65/2007 Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen habe, der aus ihr Rechte ableite, habe dementsprechend die Asylbehörde auch den Nachweis zu erbringen, dass er tatsächlich am fraglichen, einseitig von der Behörde festgesetzten Geburtsdatum vom 1. Januar 1989 geboren sei. Diesbezüglich seien weder er noch sein gesetzlicher Vertreter über diesen Wechsel des Geburtsdatums informiert worden. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am X._______ geboren. Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) wurde der Beschwerdeführer somit - an seinem 18. Geburtstag - am Y._______ mündig (Art. 14 ZGB). Vorliegend stösst die Rüge betreffend die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) enthaltenen Bestimmungen ins Leere, weil das BFM in casu zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei volljährig (s. dazu unten E. 5.2). 4.2.2 Hinsichtlich des angeblich einseitig von der Behörde festgesetzten Geburtsdatums vom 1. Januar 1989 sowie der diesbezüglichen Nichtinformation seitens der Asylbehörden ist anzuführen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 25. Januar 2007 betreffend Datenänderung in AUPER2 das entsprechende Gesuch um Berichtigung der Personendaten ablehnte. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zur Begründung führte es dabei aus, aufgrund eines Kanzleiversehens sei fälschlicherweise das Geburtsdatum "1. Januar 1989" erfasst worden. Die alten Datensätze seien jedoch mittlerweile korrigiert worden. Da die Vorinstanz das falsch aufgenommene Geburtsdatum selber korrigierte und der Beschwerdeführer denn auch den oben erwähnten BFM-Entscheid betreffend Berichtigung der Personendaten nicht anfocht, erweist sich die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht stichhaltig. 4.2.3 Was den Einwand betrifft, die angefochtene Verfügung sei nicht seinem Rechtsvertreter, sondern ihm selber eröffnet worden, weshalb auch dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 38 VwVG darf einer Partei aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Bei mangelhafter Eröffnung einer Verfügung wird der Fristenlauf bis zur ordentlichen Eröffnung derselben nicht ausgelöst und bis dahin kommt der Verfügung D-65/2007 auch keine formelle Rechtskraft zu und einer Anfechtung kann nicht die abgelaufene Beschwerdefrist entgegengehalten werden. Die Folgen eines Eröffnungsmangels werden aufgrund einer Interessenabwägung bestimmt. Sinn und Ziel dieser Abwägung ist, die Partei vor Nachteilen, die sie infolge des Mangels erleiden würde, zu schützen. Gemäss der Praxis ist deshalb dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Partei im konkreten Einzelfall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 130 ff., Rn 362 ff.). Indem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer selber und nicht seinem Rechtsvertreter eröffnete, sind diese jedoch weder einem Irrtum unterlegen noch erlitt der Beschwerdeführer deswegen einen Nachteil. Die Rechtsmitteleingabe wurde denn auch innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach auch in diesem Punkt nicht gehört werden. Bei dieser Sachlage ist das in diesem Zusammenhang gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung abzuweisen. 5. 5.1 Dem BFM ist zunächst darin zuzustimmen, dass bei fraglicher Minderjährigkeit nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 S. 208 ff.; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188; EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c S. 187). Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapie- D-65/2007 re in Betracht. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (EMARK 2001 Nr. 22 E. 3b S. 182 unten). Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um so genannte Knochenaltersanalysen (vgl. dazu ausführlich EMARK 2000 Nr. 19), wobei praxisgemäss derartigen Abklärungsergebnissen nur ein äusserst beschränkter Beweiswert zukommt. Gewisse Rückschlüsse auf das Alter einer asylsuchenden Person sind allenfalls auch aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbilds möglich, wie es von den Asylbehörden beispielsweise anlässlich einer Befragung wahrgenommen wird (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Indessen kann aufgrund des Erscheinungsbildes das Alter nur sehr grob geschätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. 5.2 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Asylverfahrens keinerlei Identitätsdokumente ein. Aus diesem Umstand allein darf jedoch, wie oben in E. 5.1 bereits dargelegt, noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen. Der Beschwerdeführer erklärte, nie irgendwelche Identitätsdokumente besessen zu haben. Der Pfarrer, der ihn bis zum Bahnhof in D._______ begleitet habe, habe sich um alles gekümmert und dieser habe ihm keine Möglichkeit gegeben, das verwendete Reisepapier einzusehen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3, 4 und 7; Protokoll kantonale Anhörung, S. 5 f. und 19). Der Beschwerdeführer konnte jedoch vorliegend weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene plausibel darlegen, weshalb es ihm D-65/2007 nicht möglich gewesen sein soll, den offenbar für die Ausreise verwendeten Reisepass vorzulegen, zumal er eigenen Angaben zufolge vom Pfarrer, der im Besitz sämtlicher Reisepapiere gewesen sei, bis zum Bahnhof von D._______, wo sich das Empfangszentrum befindet, begleitet worden sei. Der Einwand, wonach es sich beim erwähnten Pass um einen falschen Pass gehandelt habe, was zu seiner Identifikation nicht dienlich gewesen wäre, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn in diesem Pass andere als vom Beschwerdeführer angegebene Personalien enthalten gewesen wären, hätte dieser Pass den Asylbehörden zur Verifikation des geschilderten Reiseweges und des Zeitpunktes der Ausreise dienen können. Das Vorbringen, wonach der erwähnte Pass während der Ausreise im Besitz des Pfarrers gewesen sei und dieser insbesondere nicht gewollt habe, dass er diesen Pass sehen könne, ist als realitätsfremd und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. So ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer weder den im Pass aufgeführten Namen noch andere Personalien gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte der Beschwerdeführer doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte beziehungsweise er hätte nicht sicher sein können, dass der von ihm angegebene Name auch tatsächlich dem im Pass vermerkten Namen entsprochen hätte (vgl. kant. Protokoll S. 19), wodurch er eine Entdeckung geradezu provoziert hätte. Zudem ist es als realitätsfremd zu erachten, dass der Beschwerdeführer auf allfällige Nachfrage am Flughafen seinen eigenen, richtigen Namen angegeben hätte, wenn er dadurch Probleme bei der Ausreise hätte vermeiden wollen. So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Der Einwand, es sei bekannt, dass Schlepper oder andere Helfer solche Pässe am Schluss der Reise wieder einziehen würden, damit sie diese Papiere für die nächsten Flüchtlinge wieder benützen könnten, ist vorliegend als nicht stichhaltig zu erachten. So will der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge dem Pfarrer und dessen Berufskollegen während seiner Flucht zufällig über den Weg gelaufen sein und diese hätten ihm dann nach einer zweimonatigen Beherbergung die Ausreise organisiert und ihn letztlich bis in die D-65/2007 Schweiz begleitet. Die Reise, für die er keine Leistungen habe erbringen müssen, lässt somit nicht darauf schliessen, dass es sich bei der vom Pfarrer geleisteten Hilfestellung um eine solche handelt, die üblicherweise von professionellen Schleppern vollbracht wird, weshalb auch kein Grund ersichtlich ist, warum der Pfarrer dem Beschwerdeführer den für ihn verwendeten Reisepass nicht hätte überlassen sollen respektive den fraglichen Pass für eine andere Person wiederverwenden wollen. Der Beschwerdeführer kann demnach keine plausiblen Gründe für die Nichteinreichung des offenbar verwendeten Reisepasses vorbringen. Im Weiteren unternahm der Beschwerdeführer während seines 2-jährigen Aufenthaltes ohne überzeugenden Grund keine Anstrengungen, sich aus dem Heimatstaat Papiere kommen zu lassen. Zwar brachte er auf Beschwerdeebene vor, es sei schwierig, Nachforschungen über den Verbleib des Pfarres zu machen, der ihn bis in die Schweiz begleitet habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es als wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest im Besitz einer Adresse des fraglichen Pfarrers sein soll, der ihm die ganze Ausreise organisiert sowie finanziert und ihn letztlich bis nach D._______ begleitet haben soll. Angesichts der dem Beschwerdeführer im grossen Ausmass zuteil gewordenen Hilfe ist davon auszugehen, dass sowohl der fragliche Pfarrer als auch der Beschwerdeführer ein Interesse haben dürften, weiterhin in Kontakt zu bleiben und insbesondere zu erfahren, in welchen Lebensumständen sich der Beschwerdeführer nach der Flucht in die Schweiz befindet. Es ist demnach aufgrund obiger Ausführungen festzuhalten, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers - wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise erwog - vorliegend als nicht glaubhaft zu erachten sind. Das BFM ist mithin zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. 5.3 Weiter führte die Vorinstanz in zutreffender Weise aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort F._______ und der von ihm angegebenen Distriktsbezeichnung unsubstanziiert und grösstenteils tatsachenwidrig sind. An dieser Einschätzung vermag der pauschale Einwand, seine Aussagen zu seinem Herkunftsort seien zwar nicht sehr ausführlich, aber doch genügend ausgefallen und er habe durchaus genügend Ortschaften nennen können, die in der Umgebung der Ortschaft D-65/2007 F._______ liegen würden, nichts zu ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Tat nicht sehr ausführlich zu seinem angeblichen Herkunftsort befragt wurde, so ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben, so insbesondere zu den umliegenden Ortschaften, grösstenteils nicht den Tatsachen entsprechen. Zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung angeführten Distriktsbezeichnungen (vgl. kant. Protokoll, S. 26) ist anzuführen, dass er dort 13 Distrikte angab. Dabei ist auffallend, dass von den genannten Distrikten nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts drei nicht existieren, sich je einer im Osten und Norden des Landes befindet und es sich bei den übrigen acht genannten Distrikten allesamt um solche Zentralugandas handelt. Dies ist insofern erstaunlich und widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers beim Kanton, weil der angeblich aus dem Norden des Landes stammende Beschwerdeführer anlässlich der Kurzanhörung im Empfangszentrum auf Nachfrage keine benachbarten Distrikte seines angeblichen Herkunftsdistriktes G._______ benennen konnte, weil er eigenen Angaben zufolge nie aus seinem im Norden des Landes liegenden Herkunftsdistrikt herausgekommen sei (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2 oben). Dies lässt an der Herkunft aus dem angeführten Distrikt, dessen Bezeichnung der Beschwerdeführer nicht korrekt benennen konnte, zweifeln und kann als Indiz für eine tatsächliche Herkunft aus Zentraluganda gewertet werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der real existierende Distrikt K._______ vor Ort als G._______ bezeichnet werde, ist als nicht stichhaltig und als blosse Schutzbehauptung zu erachten. So konnte der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens einerseits mehrere Distrikte benennen, ohne dass er dabei vor Ort übliche Bezeichnungen gewählt hätte, und andererseits hätte vom Beschwerdeführer mit Fug erwartet werden können, dass er sowohl die vor Ort übliche Bezeichnung als auch die offizielle Distriktbezeichnung erwähnt hätte oder zumindest darauf aufmerksam gemacht hätte, dass die von ihm angegebene Bezeichnung nicht der offizielle Distriktname sei. Weiter muss auch der Einwand, wonach es in Uganda über fünfzig Distrikte gebe und sich die Zuteilung der Ortschaften zu diesen Distrikten laufend ändere, weshalb der Beschwerdeführer heute noch Mühe bekunde, die Ortschaften nach deren genauen Distrikten aufzuteilen, als unbehelflich qualifiziert werden. So war die neue Distrikteinteilung respektive die Schaffung von weiteren Distrikten in Uganda auf insgesamt 80 am 1. Juli 2006, somit noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers, abgeschlossen. Zudem wurde der D-65/2007 Beschwerdeführer lediglich nach Ortschaften in der Umgebung seines angeblichen Herkunftsortes und nicht nach einer Zuteilung dieser Ortschaften zu einzelnen Distrikten befragt. Den weiteren Einwänden hinsichtlich des Widerspruchs zum Todeszeitpunkt seiner Mutter und der Flucht aus dem Rebellencamp, wonach gerade im afrikanischen Kontext solche Verwechslungen vorkommen würden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Menschen in jedem Land aufgrund der dortigen politischen, sozialen, kulturellen wie auch wirtschaftlichen Situation individuelle Lebenserfahrungen sammeln, und diese vielleicht anders sind als in der Schweiz. Trotzdem lassen sich für bestimmte Lebenssituationen bei jedem Menschen allgemein gültige Verhaltensmuster erkennen, die nicht mit unterschiedlicher Herkunft oder Mentalität der Betroffenen verneint werden können. So stellen beispielsweise gerade die Unterdrückung seitens des Staatsapparates oder Misshandlungen und Bedrohungen seitens Drittpersonen eine für den Betroffenen oder für dessen Angehörige einschneidende Massnahme dar, der sich der Unterdrückte zwangsläufig entziehen will und deren widerspruchsfreie wiederholte Schilderung sowohl vom Betroffenen als auch von dessen Angehörigen (waren sie - wie vorliegend angeführt - direkte Augenzeugen des Überfalls) erwartet werden darf, zumal solche Ereignisse erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Insbesondere sind auch kulturelle oder mentalitätsbedingte Unterschiede von Afrikanern nicht geeignet, einen unstimmigen Sachverhaltsvortrag ohne weiteres als etwas Normales zu qualifizieren, zumal das menschliche Erinnerungsvermögen nicht von der Herkunft eines Asylbewerbers abhängt oder dieses beeinflusst. Im weiteren fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zu allgemeinen Fragen wie etwa unter der Rubrik "Vorfragen", "Bildungsgang" und "Militärdienst" sehr wohl präzise Angaben zu machen vermochte und gerade hiezu gedächtnisabhängige Fähigkeiten gegeben sein müssen. Würde der Argumentation des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe uneingeschränkt gefolgt, wäre bei Fragen zur Abklärung eines für das Asylgesuch relevanten Sachverhaltes aufgrund der Herkunft sowie die Mentalität eines Asylbewerbers ein widerspruchsfreier Sachvortrag beinahe ausgeschlossen. Weiter vermag der Beschwerdeführer in seinen Eingaben hinsichtlich der fehlerhaften Angaben zu verwendeten Abkürzungen sowie der D-65/2007 Rebellenbewegung keine stichhaltigen Einwände vorzubringen und auch die Waffenkenntnisse des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz zu Recht bemängelt, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während eines Jahres von den Rebellen ausgebildet worden sein soll und in der Folge während zweier Jahre für diese gekämpft haben will, weshalb von ihm berechtigterweise detailliertere und tatsachengerechtere Ausführungen hätten erwartet werden dürfen. Auch widersprach sich der Beschwerdeführer anlässlich der Ausführungen hinsichtlich der Waffen, an welchen er ausgebildet worden sei. So führte er anlässlich der Kurzbefragung noch an, man habe ihn an Waffen und anderen Kriegsinstrumenten ausgebildet, um bei der kantonalen Befragung nur noch vorzubringen, man habe ihm ein Messer und eine AK47 gegeben (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5; kantonales Protokoll, S. 13). Überdies lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers zum vermeintlichen Rebellenüberfall teilweise jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen, weshalb die entsprechenden Ausführungen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, zumal der Beschwerdeführer in seinen Eingaben diesbezüglich keinerlei Einwände vorbrachte. 5.4 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der erlittenen respektive befürchteten Verfolgung in der geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die obenstehend erwähnten wesentlichen und überwiegenden Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die Beweismittel im Einzelnen respektive Quellenhinweise einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-65/2007 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- D-65/2007 Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Uganda ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Uganda dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Uganda eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Der Vollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Uganda ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Uganda herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So wurde oben in E. 5 dieses Urteils dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, seine Asylgründe (Herkunft; Ermordung D-65/2007 der Eltern durch Rebellen; Verschleppung durch die Rebellen und Zwangsrekrutierung durch dieselben) glaubhaft zu machen. Es ist daher davon auszugehen, dass er in seiner Heimat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch die durch im ärztlichen Zeugnis vom 21. Februar 2008 diagnostizierte Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion auf eine länger dauernde Belastungssituation ist somit nicht auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse, sondern auf andere Vorkommnisse zurückzuführen. Im Arztzeugnis wird denn auch darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei durch seinen unklaren Status blockiert. Mit Hilfe der Psychotherapie hätten sich die depressiven Verstimmungen gebessert, es bestehe gegenwärtig keine Suizidalität. Der behandelnde Arzt führt im erwähnten Zeugnis an, dass ein Abbruch der Behandlung den Beschwerdeführer "verunsichern" würde. Die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stellen sich demnach nicht derart gravierend dar, als dass sie eine konkrete Gefährdung darstellen würden und einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem ist es ihm zuzumuten, im Heimatland (erneut) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so selber seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfü- D-65/2007 gung vom 18. Januar 2007 wurde für die Beurteilung dieses Gesuches auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als bedürftig zu erachten. Zudem sind seine Begehren nicht als aussichtslos zu erachten, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-65/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 26