Abtei lung IV D-6499/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6499/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer im August 2009 in die Schweiz, wo er am 24. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 31. August 2009 vom BFM im EVZ B._______ befragt und am 8. September 2009 vom BFM in C._______ zu seinen Asylgründen angehört. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus der Stadt D.________ (Provinz D._______). Nach seiner Geburt im Jahre 1983 oder 1984 habe sein Vater diese bei den Behörden als vier Jahre früher erfolgt in die Register eintragen lassen, was zur Folge gehabt habe, dass er im Jahre 2000 schon mit 16 Jahren in den Militärdienst habe einrücken müssen. Während seines 18-monatigen Dienstes habe er an Razzien teilgenommen und gesehen, wie Menschen getötet worden seien, was ihn psychisch stark belastet habe. Nachdem er die entstellte Leiche seines verunfallten Vaters gesehen habe, sei es ihm psychisch noch schlechter gegangen, weshalb er sich im Jahre 2007 beziehungsweise 2008 in einem Spital in D._______ in ärztliche Behandlung begeben habe. Man habe ihm dort Medikamente abgegeben und ihn aufgefordert, später zur weiteren Behandlung erneut ins Spital zu kommen. Obwohl ihm die verschriebenen Medikamente geholfen hätten, habe er mit deren Einnahme aufgehört und sich auch nicht mehr zwecks Behandlung ins Spital begeben. Da er in der Türkei wegen seiner Krankheit, seines Glaubens und seiner Ethnie benachteiligt worden sei, sei er im August 2009 von Istanbul aus mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestelle Identitätskarte, eine Spitalbehandlungskarte aus dem Jahre 2008 sowie eine Bestattungsbewilligung vom 7. August 2008 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. September 2009 - eröffnet am folgenden Tag - D-6499/2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Seine vagen Angaben über Benachteiligungen und Befürchtungen zukünftiger Verfolgung seien als Vorbringen zu qualifizieren, die asylrechtlich nicht relevant seien, zumal sie auch nicht geeignet wären, eine Zwangslage im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich, selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer an einer postraumatischen Belastungsstörung leide. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. D. Am 28. September 2009 ging bei der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______ vom 25. September 2009 in Kopie ein. E. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und er sei infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Ausserdem sei er psychiatrisch begutachten zu lassen und es sei ihm zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend posttraumatische Belastungsstörung eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen. D-6499/2009 Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht könne entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit mindestens mittelgradiger depressiver Episode, Selbstschädigung sowie Suizidalität diagnostiziert worden sei, weshalb der behandelnde Arzt eine Traumatherapie für notwendig erachte. Dem Arztbericht könne zudem entnommen werden, dass bei keiner oder nicht adäquater Behandlung eine Suizidgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer habe kein Vertrauen mehr in das türkische Gesundheitspersonal, weshalb es ihm subjektiv nicht zugemutet werden könne, sich in der Türkei behandeln zu lassen, selbst wenn es dort entsprechende Einrichtungen geben sollte. Die Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei würde zudem gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen, da der mit dem Grund seines Leidens in Zusammenhang stehende gesellschaftliche Hintergrund im Heimatland eine wirksame Behandlung nicht zulassen würde. Ausserdem sei die Versorgung des Beschwerdeführers mit den von ihm benötigten Medikamenten in seinem Heimatstaat nicht gesichert. Auch die Erhältlichkeit ergänzender Behandlung (Gesprächstherapie, stationäre Behandlung) in seiner Herkunftsregion erscheine zweifelhaft, weshalb eine zwangsweise Rückführung dorthin zu einer zumindest vorübergehenden Verschlimmerung seiner Beschwerden führen würde. Der Beschwerdeführer sei auf eine engmaschige Betreuung und ein stabiles Umfeld angewiesen, was jedoch bei einer Rückkehr bei Weitem nicht gewährleistet sei. Der Beschwerde lag der ärztliche Bericht von Dr. med. E._______ vom 25. September 2009 im Original bei. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- D-6499/2009 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, unter Vorbehalt von E. 8, einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. Die Beschwerde richtet sich gemäss der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. D-6499/2009 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Mit der Rechtsmittelschrift hat der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 25. September 2009 eingereicht. Diesem Bericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit mindestens mittelgradiger depressiver Episode, Selbstschädigung sowie Suizidalität bestehe. Im Weiteren wird im Arztbericht ausgeführt, dass eine Besserung der Beschwerden erst nach langwieriger Traumatherapie möglich sei, wobei eine solche in der Türkei nur bei einem privaten Psychiater durchgeführt werden könne, der Beschwerdeführer jedoch finanziell nicht in der Lage sei, diesen zu bezahlen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer stellt in der Rechtsmittelschrift einerseits den Antrag, das BFM sei anzuweisen, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen. Andererseits beantragt er die Gewährung einer Nachfrist von zwei Wochen, um ein psychiatrisches Gutachten betreffend posttraumatische Belastungsstörung einholen zu können. 5.3.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Parteien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sogenannten antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165). 5.3.3 Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, so befindet sich bereits ein ärztlicher Bericht vom 25. Septem- D-6499/2009 ber 2009 bei den Akten. Aufgrund dieses Arztberichts besteht Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Da - wie nachfolgend ausgeführt - auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, sofern sich der Verdacht bestätigen sollte, dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht entgegensteht, kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen beziehungsweise ihm eine Nachfrist zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu gewähren, zumal auch eine in einem Gutachten bestätigte postraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Beurteilung führen würde. Dies auch unter der Berücksichtigung, dass die entscheidende Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankung des Beschwerdeführers und der Aktenlage als zumutbar erweist, allein die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen haben (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). 5.3.4 Da der massgebende Sachverhalt in ausreichendem Masse erstellt ist, weist das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung zusätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab. Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Rüge, wonach der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden sei, erweist sich somit als unbegründet. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-6499/2009 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mindestes mittelgradiger depressiver Episode. Dieses gesundheitliche Problem stellt aber selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in der Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, D-6499/2009 Ziffn. 34 und 42 - 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Im Arztbericht vom 25. September 2009 wird geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer Suizidalität gegeben sei, insbesondere, wenn er nicht adäquat behandelt werde. In der Rechtsmittelschrift wird ausgeführt, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland voraussichtlich zu einer Retraumatisierung verbunden mit erneuter akuter Suizidalität kommen werde. Im Falle einer drohenden Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht bejahen. 6.3.3 Die im Arztbericht vom 25. September 2009 aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Voll- D-6499/2009 zugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet, zumal das Gesundheitswesen in der Türkei kranken Menschen den Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen garantiert. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2008 wegen seiner psychischen Probleme in einem Spital in Adana in ärztliche Behandlung begeben konnte (act. A 8/12, S. 5 f.). Aufgrund des soeben ausgeführten ist - entgegen der im Arztbericht vom 25. September 2009 vertretenen Meinung - anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die spezifische Traumatherapie, welcher er gemäss dem ärztlichen Bericht vom 25. September 2009 bedarf, in der Türkei erhalten kann. Davon ist selbst dann auszugehen, falls diese Therapie nur bei einem privaten Psychiater durchgeführt werden kann, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) und er in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn finanziell unterstützen kann. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach sich die in der Türkei lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers in einer finanziell ungünstigen Lage befinden würden, weshalb es ihnen nicht möglich sei, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu unterstützen, ist unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgesagt hat, die finanzielle Situation seiner in der Türkei lebenden Familie sei normal (act. A 8/12, S. 8). Allein die Tatsache, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, vermag die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht auszuschliessen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24). Ebenso vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Vertrauen mehr in das türkische Gesundheitspersonal hat, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in seinem Heimatland verbracht hat. Überdies verfügt er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und wel- D-6499/2009 ches ihm eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte, leben doch seine Mutter und vier seiner Geschwister nach wie vor in D._______. Zudem hat der türkisch und ein wenig englisch sprechende Beschwerdeführer Berufserfahrung als Autocarrosseriemechaniker und Autolackierer, weshalb es ihm - trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden - möglich sein sollte, sich in seinem Heimatland eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen. Überdies lebt eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz, die ihn bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls fürs Erste in finanzieller Hinsicht unterstützen kann. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar zu erachten ist. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Der Antrag in der Beschwerde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Daten- D-6499/2009 weitergabe dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 11.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6499/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13