Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.10.2010 D-6491/2010

28. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,662 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Aug...

Volltext

Abtei lung IV D-6491/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), dessen Ehefrau D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), Aserbaidschan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6491/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige aus F._______ (Bezirk G._______) reichten am 29. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurden sie vom BFM am 5. Januar 2010 im EVZ H._______ befragt und am 11. Januar 2010 am selben Ort angehört. A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ab dem Jahre 2000 habe er an der Universität in I._______ studiert. Obwohl er eine oppositionelle Einstellung zur Regierungspartei YAP (Partei für das neue Aserbaidschan) gehabt habe, habe er dieser beitreten müssen, da man ihn sonst von der Universität verwiesen hätte. Dennoch sei er in der Folge für die Opposition tätig gewesen. So habe er im Jahre 2003 an zwei Demonstrationen der Müsavat-Partei teilgenommen. Im selben Jahr habe er zudem einige politische Artikel verfasst, die unter einem fremden Namen veröffentlich worden seien. Im Jahre 2004 habe er sein Studium als diplomierter Zöllner an der Universität abgeschlossen. Anschliessend habe er seine Mitgliedschaft bei der YAP gekündigt, wobei diese Kündigung von der zuständigen Person bei dieser Partei nicht akzeptiert worden sei. Nach der Leistung seines Militärdienstes und einem mehrmonatigen Arbeitsaufenthalt in J._______ sei er im August 2006 mit einer Gruppe von Oppositionellen nach Armenien gegangen, um armenische Oppositionelle zu treffen und die Beziehungen zwischen den jungen Generationen dieser beiden Länder zu verbessern. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland habe das aserbaidschanische Fernsehen kritisch über diese Gruppe berichtet, weshalb er im Jahre 2006 keine anderen oppositionellen Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Januar 2007 habe er begonnen, in seinem Heimatort für eine Jugendorganisation zu arbeiten. Vom 20. Juni bis 10. Oktober 2009 habe er sich zu Arbeitszwecken in Russland aufgehalten, bevor er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo er erneut begonnen habe, politische Artikel für die Zeitung "Muhakeme" zu schreiben, wobei lediglich zwei dieser Artikel unter seinem eigenen Namen veröffentlicht worden seien. Zudem habe er sich für einen Posten in der Gemeindeverwaltung beworben. Da er auf dem Antragsformular angegeben habe, parteilos zu sein, hätten ihn am 25. Oktober 2009 der lokale Polizeileiter, der lokale Chef der YAP und dessen Stellvertreter aufgesucht und ihm D-6491/2010 gedroht, ihn wegen seinen politischen Aktivitäten und seiner Reise nach Armenien zu verhaften, falls er nicht der YAP beitreten werde. Sie hätten ihm dazu Zeit bis zum 23. Dezember 2009 gegeben. Nachdem er erfahren habe, dass sein Onkel mit einer Schachmannschaft in die Schweiz reisen würde, habe er sich als Spieler und seine Frau als Zuschauerin angemeldet. Am 3. Dezember 2009 sei er mit seiner Frau nach J._______ gereist, von wo sie zusammen mit der Schachmannschaft seines Onkels mit ihren mit einem Visum versehenen Reisepässen via Istanbul nach Zürich geflogen seien. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrer Heimat keine Probleme gehabt und ihr Land nur wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. A.d Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden unter anderem je eine aserbaidschanische Identitätskarte, einen auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Presseausweis der Zeitung (...), ein auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestelltes Diplom, einen Heimatschein des Beschwerdeführers, einen Eheschein, eine Farbfoto sowie zwei fremdsprachige Zeitungsartikel als Beweismittel zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. August 2010 - eröffnet am 20. August 2010 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei bei der Arbeitssuche diskriminiert worden, da er kein Mitglied der YAP gewesen sei. Sympathisanten von Oppositionsparteien wie der Müsavat-Partei könnten zwar im täglichen Leben Benachteiligungen ausgesetzt sein. Im Falle des Beschwerdeführers hätten diese Nachteile jedoch kein Mass erreicht, dass von staatlicher Repression gesprochen werden könne. Gegen Oppositionspolitiker werde in der Regel nicht ein Verfahren eingeleitet, vielmehr werde auf verschiedenste Weise Druck auf sie ausgeübt (Schikanen, Druck am Arbeitsplatz, allenfalls Stellenverlust), der jedoch kein asylbeachtliches Ausmass erreiche. Auch der Beschwerdeführer habe diesbezüglich Probleme bei der Stellensuche geltend D-6491/2010 gemacht. So hätte er der YAP beitreten müssen, um eine Stelle bei der Gemeinde zu erhalten. Aus den Akten sei indessen nicht zu entnehmen, dass es ihm nicht möglich wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb er trotz der Diskriminierungen die Möglichkeit habe, sich eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Daher hätten die entstandenen Nachteile bei der Stellensuche kein Ausmass erreicht, welche eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen könnten, weswegen sie nicht asylrelevant seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er befürchte, aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeiten durch die aserbaidschanischen Behörden verfolgt zu werden, sei darauf hinzuweisen, dass er die meisten seiner Zeitungsartikel unter einem anderen Namen verfasst habe. Aus den vorliegenden Akten sei nicht zu entnehmen, dass ein Bezug zu ihm hergestellt werden könnte. Bezüglich der zwei vom Beschwerdeführer unter seinem eigenen Namen veröffentlichten Zeitungsartikel sei festzustellen, dass er daraus keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten könne, zumal diese Artikel keine eindeutige Stellungnahme gegen die YAP enthielten, weswegen auch nicht davon auszugehen sei, die aserbaidschanischen Behörden würden aufgrund der verfassten Artikel gegen den Beschwerdeführer vorgehen. Aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeiten habe er daher keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu befürchten, weshalb seine Asylvorbringen asylrechtlich nicht beachtlich seien. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, ihm sei von Vertretern der lokalen Behörden mit einer Haftstrafe gedroht worden, falls er nicht der YAP beitreten würde. Diesbezüglich habe er sich jedoch widersprüchlich geäussert, indem er bei der Befragung geltend gemacht habe, die drei Personen hätten ihm seine politischen Aktivitäten gegen die Regierung vorgeworfen, hingegen er bei der Anhörung festgehalten habe, sie hätten seine politischen Aktivitäten nicht erwähnt, wobei er aber sicher sei, dass sie davon gewusst hätten. Deswegen würden erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen. Zudem sei er nicht Mitglied einer Oppositionspartei gewesen und die von ihm geltend gemachten oppositionellen Tätigkeiten hätten kein Ausmass erreicht, das die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde. So sei er trotz angeblicher jahrelanger oppositioneller Tätigkeit nie durch die aserbaidschanischen Behörden behelligt worden, obwohl ein Grossteil dieser Tätigkeiten bereits mehrere Jahre zurückliege. Es sei daher nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sich mit Drohungen der D-6491/2010 lokalen Behörden konfrontiert gesehen habe, zumal er sich lediglich für eine Stelle bei der Gemeinde beworben habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers zwar Mitglied der Oppositionspartei "Aserbaidschans Volkspartei" sein solle, sie aber nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt habe, obwohl sie als Lehrerin im Staatsdienst arbeite. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers vermöge nicht zu überzeugen. Überdies habe dieser erklärt, dass ihm bis zum 23. Dezember 2009 eine Frist gesetzt worden sei, der YAP beizutreten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe der Vertreter der YAP seinen Austritt im Jahre 2004 nicht akzeptiert, weshalb er immer noch als Mitglied der YAP vermerkt gewesen sei. Daher sei nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer die Frist gesetzt worden sein sollte, der YAP wieder beizutreten, zumal er offiziell immer noch Mitglied dieser Partei gewesen sei. Hätten die Behördenvertreter ein Interesse daran gehabt, dass nur überzeugte Mitglieder der YAP in der Gemeinde angestellt würden, hätten sie den Beschwerdeführer bei der Stellensuche einfach nicht berücksichtigen können. Es sei nicht erklärbar, warum die oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erst zu diesem Zeitpunkt zu einem Problem geführt hätten, seien diese doch den Behörden gemäss seinen eigenen Angaben bereits bekannt gewesen. Damit sei nicht nachvollziehbar, dass die Bezeichnung als parteilos auf dem Anmeldeformular der auslösende Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers gewesen sein solle. Wären seine oppositionellen Tätigkeiten ein Problem gewesen, hätten ihn die aserbaidschanischen Behörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt behelligt. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nichtmitgliedschaft bei der YAP Probleme mit den Behörden bekommen habe, weshalb seine Ausführungen zu der Androhung einer Haftstrafe nicht glaubhaft seien. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe vorgebracht, sondern erklärt, sie sei aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D-6491/2010 C. Mit Beschwerde vom 10. September 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, der Entscheid des BFM vom 17. August 2010 sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 7. Oktober 2010 zu bezahlen haben. Der Kostenvorschuss ging am 30. September 2010 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-6491/2010 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge- D-6491/2010 macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerdeschrift zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, da diese den zu den Akten gereichten Presseausweis des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch mitberücksichtigt habe. 5.2 Die umfassende Ermittlung des relevanten Sachverhaltes folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, ebenso folgt aus diesem Anspruch die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. Im vorliegenden Fall verletzt die Vorinstanz jedoch ihre Begründungspflicht nicht. So legte sie im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen Gründen sie den oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abspricht. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Pflicht der Behörde, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie kann sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Auffassung war die Vorinstanz daher nicht verpflichtet, sich in der angefochtenen Verfügung mit dem eingereichten Presseausweis des Beschwerdeführers explizit auseinanderzusetzen, zumal aus der Begründung deutlich wird, dass das BFM die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Prüfung der Asylvorbringen berücksichtigt hat. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. E. vorstehend). Die unsubstanziierten Beschwerdevor- D-6491/2010 bringen sind insgesamt nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. Insbesondere ist die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer sich bezüglich der durch die Vorsteher seiner Gemeinde ausgesprochenen Drohungen nicht widersprochen habe, wie das von der Vorinstanz geltend gemacht werde, unzutreffend, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vorbrachte, die drei Männer hätten ihm am 25. Oktober 2009 vorgeworfen, er übe politische Aktivitäten gegen sie aus (Akten BFM A 1/12, S. 7), demgegenüber er bei der Anhörung aussagte, sie hätten keine seiner politischen Aktivitäten erwähnt (Akten BFM A 17/15, S. 8). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden mit dem Flugzeug legal über Baku ausreisen konnten, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht das Profil eines Regimegegners in dem Sinne aufweist, dass er Verfolgung asylrelevanten Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten hat. 6.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan befürchten müsste. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz dessen Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6.3 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung und der Anhörung keine eigenen Asylgründe geltend, sondern brachte vor, ihr Land nur wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Es ist daher festzustellen, dass ihr die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zukommt. Da der Beschwerdeführer - wie dargelegt - nicht als Flüchtling anerkannt wird, kann die Ehefrau auch nicht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden. Die Vorinstanz hat daher deren Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. D-6491/2010 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-6491/2010 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-6491/2010 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in Aserbaidschan noch die persönliche Situation der Beschwerdeführenden lassen im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch unter anderem ihre Eltern sowie ihre Geschwister nach wir vor in Aserbaidschan (Akten BFM A 1/12, S. 5, A 2/12, S. 5). Zudem verfügen beide Beschwerdeführenden über eine Universitätsausbildung, die ihnen ein wirtschaftliches Fortkommen sichern dürfte. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar bezeichnet werden. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf D-6491/2010 insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. September 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6491/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 30. September 2010 von den Beschwerdeführenden zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14

D-6491/2010 — Bundesverwaltungsgericht 28.10.2010 D-6491/2010 — Swissrulings