Abtei lung IV D-6485/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Januar 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, Afghanistan, beide vertreten durch Lucien Boder, Association ELISA Jura Bernois-Bienne, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. Februar 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6485/2006 Sachverhalt: A. Nach eigenen Aussagen verliessen die Beschwerdeführer mit ihren drei Söhnen ihr Heimatland am 2. April 2001 und reisten von F._______ her unter Umgehung der Grenzkontrolle am 20. April 2001 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag ihre Asylgesuche stellten. Am 24. und am 27. April 2001 erfolgten Kurzbefragungen in der G._______. Die H._______ hörte den Beschwerdeführer am 21. Mai 2001 zu seinen Asylgründen an; die Beschwerdeführerin wurde am 22. Mai 2001 angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Er habe mit seiner Familie in P._______ gewohnt, sei I._______ und gehöre der Ethnie der J._______ an. Von Beruf sei er K._______ gewesen und habe seit 1989 als L._______ gearbeitet. Als die Taliban das Schulverbot für die Mädchen erlassen hätten, habe er an das Erziehungsministerium geschrieben und den Vorschlag gemacht, dass die Mädchen zumindest teilweise die Schule besuchen könnten. In der Folge habe er vom Erziehungsministerium eine Vorladung erhalten. Er habe schriftlich bestätigen müssen, dass er dem Erlass der Taliban folge. Am 23. März 1999 sei er von den Taliban auf den Posten mitgenommen worden. Dort sei er geschlagen worden und es sei ihm vorgeworfen worden, die Taliban zu sabotieren. Nach einer Woche sei ihm mit Hilfe eines ehemaligen Schülers, welcher Offizier bei den Taliban gewesen sei, die Flucht gelungen. Zusammen mit seiner Familie habe er sich in seinen Heimatort M._______ begeben. Zwanzig Tage nach der Ankunft in M._______ sei der Ort zwischen die Front der Taliban und der Truppen von Massoud geraten. Dabei sei seine Tochter von einer Gewehrkugel schwer verletzt worden und anschliessend im Spital von P._______ verstorben, wohin er und seine Familie sie gebracht hätten. Drei Tage später sei er mit seiner Familie wieder nach M._______ zurückgekehrt. Am 27. Februar 2001 sei ein Sohn, welcher in P._______ geblieben sei, von den Taliban festgenommen worden. Die Taliban hätten beim Sohn Flugblätter gefunden, welche im Zusammenhang mit der Zerstörung der Buddhastatuen von Bamian gestanden hätten. Sein Sohn sei beschuldigt worden, Propaganda gegen die Taliban zu betreiben. Das Wohnhaus in P._______ sei von den Taliban durchsucht und mehrere Gegenstände seien beschlagnahmt worden. Nachdem ihn ein Freund seines Sohnes gewarnt gehabt habe, sei er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seiner Familie zu einem Onkel nach D-6485/2006 Q._______ geflüchtet. Einen Tag später habe sich sein Onkel nach M._______ begeben und festgestellt, dass das Haus von den Taliban durchsucht worden sei; die Taliban hätten nach dem Beschwerdeführer und seiner Familie gefragt. Am 6. März 2001 sei er mit seiner Familie nach P._______ zu den Brüdern seiner Frau gegangen, um in der Folge sein Heimatland zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte darüber hinaus keine eigenen Asylgründe geltend. Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer und ihre Söhne erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Asylsuchender im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Der Beschwerdeführer habe Übergriffe seitens der Taliban geltend gemacht. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten hätten die Taliban ihre Macht verloren. Am 22. Dezember 2001 sei in Afghanistan eine Übergangsregierung eingesetzt worden und die Loya Jirga habe am 19. Juni 2002 einen Übergangspräsidenten gewählt. Die Regierung sei bemüht, die Situation zu normalisieren, und räume der Sicherheit absolute Priorität ein. Daher sei die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Die Vorbringen der Beschwerdeführer seien somit nicht asylrelevant und erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal der Beschwerdeführer über eine jahrelange Berufserfahrung als K._______ und L._______ verfüge. C. Mit Beschwerde vom 4. März 2003 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer und ihre Söhne durch ihren Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Bundesamtes, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen; eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- D-6485/2006 zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung und auf die weiteren Eingaben, insbesondere jene vom 1. Mai 2003, 11. Dezember 2003, 24. Januar 2004, 29. August 2006, 2. Juli 2007 und 16. Dezember 2009, sowie auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2003 ordnete der Instruktionsrichter der ARK unter anderem an, dass das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt werde, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage fragte das Bundesamt am 30. Juni 2006 das N._______ an, ob aus kantonaler Sicht die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer gemäss aArt. 44 Abs. 3 AsylG erfüllt seien. Das N._______ beantragte mit Schreiben vom 4. August 2006 den Vollzug der Wegweisung. G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2006 verneinte die Vorinstanz bei den Beschwerdeführern das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3 AsylG. G.b Die Söhne der Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen des BFM vom 11. August 2006 in Anerkennung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3 AsylG vorläufig aufgenommen. Mit Eingabe vom 28. September 2006 zogen sie ihre Beschwerden zurück, worauf mit Beschlüssen der ARK vom 19. Oktober 2006 die Verfahren als durch Rückzug erledigt beziehungsweise als D-6485/2006 gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden und angeordnet wurde, über die Ausrichtung einer allfälligen Parteientschädigung werde im Verfahren der Eltern entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt D-6485/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., und 1994 Nr. 24 E. 8a S. 177; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Die individuellen Nachteile, welche die Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machten, sind ausschliesslich auf die Taliban zurückzuführen. Dazu ist festzustellen, dass eine von den Beschwerdeführern aufgrund ihres Verhaltens allenfalls durch die Taliban befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 E. 6 - 8 S. 61 ff. publizierte Urteil zu verweisen. Darin wurde festgehalten, dass die Taliban D-6485/2006 ihre quasi-staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine Asylrelevanz mehr zukommt. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Taliban - auch wenn diese in der letzten Zeit ihren Einfluss vermehrt ausbauen konnten - erscheint daher unbesehen der Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich zu verneinen ist, zumal die Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht einer der in EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.2. S. 164 f. erwähnten „Risikogruppe“ angehören. 4.2 Zwar wird seitens der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stamme, die mit dem früheren kommunistischen Regime kollaboriert habe; überdies habe er sich als L._______ exponiert, weil er sich für die Ausbildung der Mädchen eingesetzt habe. Durch westliche Kleidung und die sportlichen Aktivitäten der Söhne habe die Familie zudem den Anschein von Ungläubigen erweckt und als J._______ müssten sie in eine mehrheitlich von Paschtunen bewohnte Umgebung zurückkehren. Die behauptete kommunistische Vergangenheit und die angeblich "westliche" Lebensweise der Familie hat sich indes offensichtlich nicht problematisch ausgewirkt, zumal der Beschwerdeführer bis 1999 als L._______ in P._______ tätig war, mit seiner Familie Afghanistan erst im April 2001 verliess und nie politisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund entbehren die Befürchtungen der Beschwerdeführer, heute wegen der beruflichen Vergangenheit des Beschwerdeführers oder des Lebensstils der Familie asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, einer konkreten Grundlage. Was insbesondere die im Zusammenhang mit seinem Engagement für die Ausbildung der Mädchen geäusserten Befürchtungen anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss der afghanischen Verfassung alle Bürger dieses Staates ein Recht auf Bildung haben. Zudem besucht eine wachsende Zahl von Mädchen die Schule, auch wenn ihr Schulbesuch abhängig ist von verschiedenen Faktoren (u.a. Sicherheitslage, traditionelle Vorstellungen der Rolle der Frau, insbesonder in ländlichen Gebieten). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer ausgerechnet wegen seines Engagements für die Frauenbildung eine individuell konkrete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Im Weiteren sind ethnisch motivierte Verfolgungen von J._______ im Raum P._______ D-6485/2006 seit dem Sturz der Talibanregierung nicht bekannt. Was die Todesumstände der Tochter betrifft, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter von Kugeln getroffen worden sei, als in M._______ zwar kein Krieg geherrscht habe, aber trotzdem immer wieder Schüsse gefallen seien (vgl. A21/21, S. 5); die Tochter sei später nach einer Operation in einem Spital in P._______ gestorben. Dabei handelt es sich um eine tragische Folge der damals herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Kämpfern der Talibanregierung und den Anhängern des Kommandanten Massoud, dem Führer der so genannten Nordallianz, nicht aber um eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Tochter der Beschwerdeführer. Sodann haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 die Kopie eines Dokumentes eingereicht und machen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, sie seien von der Regierung aufgefordert worden, ihre Waffen abzugeben. Diese Waffen seien ihnen aber von den Taliban gestohlen worden, was sie jedoch nicht beweisen könnten, weshalb sie nun der Opposition verdächtigt würden. Ungeachtet der Frage, ob der Kopie tatsächlich eine echte Urkunde zugrunde liegt, lässt sich aus dem Inhalt dieses Schreibens jedoch keine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführer ableiten, zumal einerseits darin angeführt ist, dass die Söhne des Beschwerdeführers gegen das Talibanregime gekämpft hätten. Anderseits stünde es den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu, sich wegen der angeblichen Nichtabgabe von Waffen zu rechtfertigen. Dies dürfte ihnen umso leichter fallen, als bereits in dem fraglichen Dokument angeführt wird, dass die Familie vor den Taliban ins Ausland geflohen sei. Somit erscheint das geltend gemachte Bild einer Familie, die angeblich der Opposition verdächtigt werde, als äusserst spekulativ. Bei dieser Sachlage kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätten. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen und den als Beweismittel eingereichten Dokumenten im Asylpunkt erübrigen, weil sie nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten. Somit hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen. D-6485/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4 Die ARK hatte sich in ihrer Rechtsprechung in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in P._______ geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt P._______ und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach P._______ unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini- D-6485/2006 mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu P._______ erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 6.5 Ob diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage heute noch als gültig angesehen werden kann, kann aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. Aus dem mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 eingereichten Dokument kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer über ein Haus in P._______ und dort auch über ein Beziehungsnetz verfügen, andernfalls ihnen das erwähnte Dokument gar nicht zugestellt worden wäre. Die Beschwerdeführer bringen in der Eingabe vom 29. August 2006 allerdings vor, der Beschwerdeführer habe zur Finanzierung der Ausreise das Haus an einen Neffen verkauft und kürzlich vernommen, dass der Neffe das Haus weiterverkauft und nach R._______ oder an einen anderen Ort geflohen sei. Bei der kantonalen Anhörung machte der Beschwerdeführer dagegen geltend, das Haus in P._______ habe nach ihrem Wegzug nach M._______ nach wie vor ihnen gehört; ein Neffe sei mit seiner Familie eingezogen, um sich um das Haus zu kümmern (vgl. A22/33, S. 3). Von einem Verkauf des Hauses war auch bei den Aussagen zu den Reisevorbereitungen (vgl. A22/33, S. 23) - bisher keine Rede, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen als ungereimt zu erachten sind. Abklärungen, ob das Haus noch von Familienangehörigen des Beschwerdeführers bewohnt wird und ob die Beschwerdeführer zurzeit in P._______ noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, können aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben. Die Beschwerdeführer verwiesen in mehreren Eingaben auf ihren schlechten Gesundheitszustand. Im eingereichten Arztzeugnis vom D-6485/2006 29. April 2003 wird festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an {….}. Der Beschwerdeführerin wird zum damaligen Zeitpunkt ein guter Allgemeinzustand attestiert. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte {….} wird im eingereichten Arztzeugnis nicht diagnostiziert. Es ist lediglich von {….} die Rede. Die genannten {….} widersprechen allerdings den Aussagen der Beschwerdeführerin klar, wonach sie keine Probleme mit den Behörden oder den Taliban hatte (vgl. A21/21, S. 15). In der Eingabe vom 29. August 2006 wurde auf {….} des Beschwerdeführers, {….} der Beschwerdeführerin und die schwierige ärztliche Versorgungslage in Afghanistan hingewiesen, indessen nicht vorgebracht, inwiefern die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland konkret gefährdet wären, weil sie die allenfalls notwendige ärztliche Behandlung nicht bekommen könnten. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 wurde den Beschwerdeführer betreffend vorgebracht, dieser leide unter {….}. Dem beigelegten undatierten Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass er am 5. Januar 2010 wegen {….}. In Anbetracht der ungewissen weiteren gesundheitlichen Entwicklung in Bezug auf den Beschwerdeführer, des schwierigen Zugangs zu adäquater medizinischer Behandlung in Afghanistan, des vorgerückten Alters der Beschwerdeführer und einer voraussehbaren fehlenden beruflichen Reintegration ist - auch wenn die Beschwerdeführer allenfalls von ihren in der Schweiz lebenden Söhnen zur Erhaltung einer gesicherten Existenzgrundlage unterstützt werden könnten - davon auszugehen, dass in Berücksichtigung der gesamten Umstände ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. 6.6 Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 6.7 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2003 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumut- D-6485/2006 barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt - wären den Beschwerdeführern die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist indessen von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Da die vertretenen Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. In diesen Betrag eingeschlossen ist auch die Parteientschädigung in den Beschwerdeverfahren der Söhne (vgl. oben Bst. G.b), zumal diese in der Beschwerdeeingabe vom 4. März 2003 miterfasst wurden. (Dispositiv nächste Seite) D-6485/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 5. Februar 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das N._______ ad O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 13