Abtei lung IV D-6484/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. August 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6484/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bosniake mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 7. Februar 2006 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als (...) und (...) dafür zuständig gewesen, Einsätze seiner muslimischen Einheit zu fotografieren und auf Video aufzunehmen. Dabei habe er auch von seiner Einheit an serbischen Sol daten und Zivilisten begangene Massaker festgehalten. Die Videokassetten seien nach dem Krieg in Armeebesitz geblieben. Nach der Ausstrahlung eines Videos über ein Massaker in einer politischen Fernsehsendung von (...) oder (...) sei es zu mehreren Übergriffen gegen ihn gekommen. Verschiedene Personen hätten ihn belästigt und die Herausgabe von Videokassetten verlangt. Mit Verfügung vom 2. März 2006 lehnte das BFM das Gesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die am 31. März 2006 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2006 ab. A.b Am 31. August 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein, die in der Fol ge an die ARK überwiesen und von dieser als Revisionsgesuch entgegengenommen und geprüft wurde. Mit Urteil vom 3. Oktober 2006 wurde das Revisionsgesuch abgewiesen. A.c Am 19. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug ein, das er am 1. Februar 2007 wieder zurückzog. Mit Beschluss des BFM vom 15. Februar 2007 wurde dieses Wiedererwägungsgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.d Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 (Poststempel) suchte er beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils der ARK vom 19. Juni 2006 nach. Mit Urteil vom 15. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab und überwies die Akten sowie das im Revisionsverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom Y._______, laut welchem der Beschwerdeführer sich seit dem (...) in D-6484/2007 (...) Therapie in der Klinik C._______, befinde, an das BFM zur allfälligen Anhandnahme als Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zur Ansetzung einer grosszügigen Ausreisefrist. A.e Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es bestehe keine Veranlassung, aufgrund des Arztberichtes vom Y._______ ein Wiedererwägungsverfahren einzuleiten oder eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Es stehe ihm frei, bei einer wesent lichen Veränderung der Sachlage formell ein Wiedererwägungsgesuch mit konkretem Antrag und entsprechender Begründung einzureichen. A.f Am 23. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. März 2006 bezüglich des Wegweisungsvollzugs und beantragte unter anderem die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. A.g Das BFM setzte mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 den Wegweisungsvollzug nicht aus und verlangte die Bezahlung eines Gebührenvorschusses, der rechtzeitig einbezahlt wurde. B. Mit Verfügung vom 27. August 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 2. März 2006 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Bezahlung einer Gebühr, welche mit dem geleisteten Gebührenvorschuss verrechnet wurde. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. September 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Sistierung aller Vollzugsmassnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-6484/2007 D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Oktober 2007 wurden die Anträge auf Aussetzung des Vollzuges sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen ab Verlassen der Schweiz seine Ausland- beziehungsweise seine Zustelladresse mitzuteilen, andernfalls werde bei unbenutztem Fristablauf das Verfahren wegen Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. November 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Am 2. November 2007 wurde der Kostenvorschuss geleistet. E. Am 22. November 2007 reichte der Beschwerdeführer eine als "Beschwerdeergänzung" betitelte Eingabe – unter Beilage (Auflistung Beweismittel) – zu den Akten und teilte diesbezüglich mit, dass er sich derzeit wieder stationär in der C._______ aufhalte. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 wurde Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben, der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. H. Mit Schreiben vom 11. September 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe mit zwei weiteren Beweismitteln (Auflistung Beweismittel). I. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom (...) betreffend seine Kriegsgefangenschaft inklusive Übersetzung D-6484/2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.6 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. D-6484/2007 2. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 3. 3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, sowohl das BFM als auch die ARK hätten im or dentlichen Asylverfahren und auch in den ausserordentlichen Verfahren die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina als zumutbar erachtet. Dem Arztbericht vom (...) sei nun zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer chronisch krank sei, bei einer Wohnungs- und Arbeitssuche überfordert wäre und eine (...) Behandlung nicht bezahlen könnte, das Rückfallrisiko und die Suizidgefahr gross seien. Damit würden jedoch keine neuen, grundlegend verschiedenen Aspekte des Gesundheitszustandes geltend gemacht, die eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs zulassen würden. Insbesondere sei bisher unter dem Aspekt der individuellen Wegweisungshindernisse jeweils darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer seine (...) Probleme auch im Heimatstaat behandeln lassen könne. Zum einen habe er es nach den traumatischen Kriegserlebnissen geschafft, ein Studium zu absolvieren und danach in verschiedenen Bereichen zu arbeiten. Zum anderen habe er sich bereits vor seiner Ausreise in die Schweiz in Bosnien und Herzegowina im Jahre 2003 (...) behandeln lassen, die Therapie aber abgebrochen, weil sie nicht kostenlos gewesen sei. Ausserdem verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sodann sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, im Hinblick auf eine ärztliche Behandlung eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 2. März 2006 beseitigen könnten. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch und in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er habe in der Schweiz mehrere Male wegen seiner (...) Si tuation D-6484/2007 (Nennung Diagnose) hospitalisiert werden müssen. Gemäss dem beigelegten ärztlichen Bericht der (...) vom (...) leide er unter (Nennung Diagnose) und sei seit (...) zwei Mal für je (...) stationär in einer (...) Klinik gewesen. Dank verschiedener Therapien sei es gelungen, seinen Zustand etwas zu stabilisieren. Er sei jedoch nach wie vor nicht arbeitsfähig. Entscheidend sei nun, dass er die begonnene Therapie in der Schweiz fortsetzen könne. Bei einer Rückkehr in seine Heimat wäre diese Entwicklung gefährdet und es sei auch ein markanter Rückfall bis hin zur Suizidalität zu befürchten. Entgegen der Auf fassung des BFM könne die Therapie in der Schweiz nicht durch eine Therapie in seiner Heimat ersetzt werden, seien doch die Therapiebedingungen nicht vergleichbar. Es sei ungleich schwieriger, die (Nennung Diagnose) in demjenigen Umfeld zu behandeln, in welchem die (...) Probleme entstanden seien. Ausserdem könne er eine solche Therapie auf Dauer nicht finanzieren. Auch die auf sechs Monate beschränkte medizinische Rückkehrhilfe sei keine längerfristige Lösung, da eine (Nennung Diagnose) nicht innerhalb von sechs Monaten therapiert werden könne. Er brauche eine längere Phase der Stabilität, um seine (...) Probleme zu lösen. Er sei aufgrund seines (...) Zustandes nicht arbeitsfähig und wäre nicht in der Lage, die für eine Weiterbehandlung nötigen Mittel zu beschaffen. Auch das von der Vorinstanz erwähnte Beziehungsnetz könne ihm eine Fortführung der Therapie in finanzieller Hinsicht nicht ermöglichen. Es sei für ihn deshalb unter diesen Umständen nicht zumutbar, nach Bosnien zurückzukehren. 3.3 Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 3.4 Als Wiedererwägungsgrund werden im Wesentlichen sowohl der schlechte und labile (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als auch die ungleich schlechteren Therapiebedingungen in dessen Heimat und die Unmöglichkeit der Finanzierung einer längerfristigen (...) Behandlung geltend gemacht. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzulässig respektive als unzumutbar zu betrachten ist. 3.5 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers rechtswesentlich ist – das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abwei- D-6484/2007 chende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt – hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztli chen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf. 4. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.2 Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 2. März 2006 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. A.a hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. 4.1.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen in den abgeschlossenen Asyl- und Revisionsverfahren noch aus den Akten des D-6484/2007 vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina schliesslich lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a D-6484/2007 S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des (...) Gesundheitszustandes des Be- D-6484/2007 schwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhält lich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an den bereits im Wiedererwägungsgesuch gemachten Sachverhaltselementen (Vorliegen einer [Nennung Diagnose]; seit [...] für [...] stationär in einer [...] Klinik hospitalisiert; erneute Suizidgefahr im Falle eines Wegweisungsvollzugs; Überforderung durch Wohnungsund Arbeitssuche; Arbeitsunfähigkeit; keine finanziellen Ressourcen für eine Behandlung in Bosnien und Herzegowina) fest, ohne näher auf die vorinstanzliche Argumentation, so insbesondere hinsichtlich der bereits wiederholt beurteilten Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina, der Möglichkeit, die (...) Probleme auch in der Heimat weiterbehandeln zu lassen, sowie des Vorhandenseins eines tragfähiges Beziehungsnetzes in der Heimat, einzugehen. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid in überzeugender Weise die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Behandlung seines Leidens in Bosnien und Herzegowina dar und zog dementsprechende Schlüsse auf seine persönliche Situation. Diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich an, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift den vorinstanzlichen Ausführungen nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. Ihm wurde denn auch in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Oktober 2007 dargelegt, dass seine Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass seine (...) Erkrankung in der ursprünglichen Verfügung des BFM vom D-6484/2007 2. März 2006 wie auch im ARK-Urteil vom 19. Juni 2006 gewürdigt worden sei und das Vorbringen, entscheidend für eine weitere Verbesserung sei die Möglichkeit der Fortführung der in der Schweiz begonnenen Therapie, nicht als massgeblich zu erachten sei, da allfällige schlechtere Therapiebedingungen im Heimatland des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden (vgl. EMARK 2003 Nr. 24). Ferner sei ein Therapieerfolg auch in der Schweiz nicht garantiert, wie der Beschwerdeführer unter Verweis darauf, dass er bisher keine grosse Stabilisierung gefunden habe, obwohl er hier seit mehr als sechs Monaten in Behandlung sei (gemäss Eingabe vom 17. Mai 2006 im Revisionsverfahren sei er seit [...] in [...] Behandlung), selbst eingeräumt habe. Sodann werde der Einwand, das in seinem Heimatland bestehende Beziehungsnetz könnte eine Fortführung der Therapie in finanzieller Hinsicht nicht ermöglichen, nicht weiter substanziiert, weshalb keine wesentliche Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes gegenüber dem ursprünglichen Entscheid vorliege. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt weiterhin festzuhalten. Der Beschwerdeführer reichte zwar auf Beschwerdeebene ärztliche Zeugnisse (Auflistung Zeugnisse) zu den Akten, die seine weiteren beziehungsweise erneuten stationären Behandlungen in den erwähnten (...) ausweisen, die jedoch an der obigen Einschätzung, wonach er sein Leiden auch in seiner Heimat weiterbehandeln lassen kann, nichts zu ändern vermögen. Daher können weitere Abklärungen zum (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in casu unterbleiben. Überdies bleibt sein Einwand, dass das in Bosnien und Herzegowina bestehende familiäre Beziehungsnetz eine Fortführung seiner Therapie in finanzieller Hinsicht nicht ermöglichen könne, weiterhin unsubstanziiert. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die in der Schweiz durchgeführte (...) Behandlung des Beschwerdeführers offenbar keinen Therapieerfolg zu garantieren vermag, zumal er in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2008 festhält, er sei während des Krieges zweieinhalb Monate im Lager gewesen (gemäss der zu den Akten gereichten Bestätigung des IKRK vom [...] bis [...]), seine schlechte (...) Verfassung sei zu einem grossen Teil auf diesen Lageraufenthalt zurückzuführen und er habe bis jetzt – mithin 16 Jahre später – nicht mit seiner (...) darüber sprechen können. Die nachgereichte Vorladung auf den Z._______ als Zeuge in einem in B._______ durchgeführten Verfahren gegen einen mutmasslichen Kriegsverbrecher, in der bei Nichterscheinen eine Strafverfolgung und D-6484/2007 eine zwangsweise Vorführung angedroht werden, ist für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren nicht relevant, da der Beschwerdeführer, der sich zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz aufhielt, ohnehin nicht zwangsweise hätte vorgeführt werden können, und er nicht geltend macht, in der Zwischenzeit sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Nichterscheinens als Zeuge eingeleitet worden. Der mit Eingabe vom 28. Februar 2008 eingereichte D._______, wonach der Bruder des Beschwerdeführers am (...) von zwei bewaffneten, unbekannten Männern verprügelt worden sei, die nach dem Beschwerdeführer und nach Videokassetten gefragt hätten, ist in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer gab bereits im ordentlichen Verfahren an, er sei von verschiedenen Personen zur Herausgabe von Videokassetten aufgefordert worden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern im Jahre (...) noch ein bedeutendes Interesse an diesen Kassetten bestehen soll, da deren Inhalt spätestens durch die Fernsehsendung von (...) beziehungsweise (...) bekannt sein sollte. Überdies bedeutet die Aufnahme eines entsprechenden Rapportes durch die Polizei nicht, dass dessen Inhalt den Tatsachen entspricht, weshalb das diesbezügliche Dokument zum Beweis einer Gefährdung nicht tauglich ist. 4.3.3 Hinsichtlich des Hinweises, bei einer Rückkehr sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidalität zu befürchten, ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asylund ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen – und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, D-6484/2007 kann somit von den beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann erneut darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat auf ein stabiles familiäres Umfeld zählen kann, das ihn bei der Reintegration unterstützen dürfte. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Behandlung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass in Würdigung sämtlicher Umstände – so auch aufgrund seiner jahrelangen diversen Erwerbstätigkeiten nach Kriegsende in Bosnien und Herzegowina – davon ausgegangen werden kann, er könne bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer an fänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für sei ne Behandlung übernehmen. 4.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 27. August 2007 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom 26. September 2007 abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6484/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 15