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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2026 D-648/2026

4. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,858 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-648/2026

Urteil v o m 4 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bangladesch, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026 / N (…).

D-648/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2026 am Flughafen Zürich um Asyl nach. B. Das SEM gewährte ihm gleichentags zur beabsichtigten Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich das rechtliche Gehör, welches er durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 12. Januar 2026 wahrnahm. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Januar 2026 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei bengalischer Ethnie und hinduistischen Glaubens und habe Bangladesch aufgrund eines Streites mit einer muslimischen Nachbarsfamilie, deren Söhne der Partei Bangladesch Jamat-e Islam (BJI) angehören würden und die in seinem Dorf (Chatura) versuche, den Hindus Land zwecks Weiterverkaufs wegzunehmen, verlassen. Die Nachbarsfamilie habe im Jahr 2021 die Zugangsstrasse zum Haus seiner Familie blockiert und, obwohl der Streit vom Dorfrat und vor Gericht zu seinen Gunsten entschieden worden sei, habe sie sich nicht an den Entscheid gehalten und die Polizei habe das Urteil nicht durchgesetzt. Seine Familie sei diesbezüglich mehrfach angegriffen worden und ein Bruder vermutungsweise deswegen seither verschwunden. Er (der Beschwerdeführer) sei nach Nasir Nagar und Dhaka umgezogen, wo er Ende 2025 von einem Muslimen angehalten worden sei, zum Islam zu konvertieren. Hindus würden in Bangladesch Gefahr laufen, durch Muslime getötet zu werden. Bei einer Rückkehr drohe ihm aufgrund der Nachbarsfamilie der Tod und er habe gehört, sie habe ihn wegen Mordes angezeigt. Da er mit der Awami League sympathisiere, sei er als Hindu in Bangladesch Gewalt und Diskriminierungen durch Angehörige der BJI ausgesetzt. Es sei ihm dort psychisch schlecht gegangen und er habe sich Sorgen um seine Eltern gemacht. Er könne in Bangladesch keine Arbeit finden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Bordkarten, Reiseunterlagen, einen Seemannsvertrag, eine Bescheinigung der rumänischen Behörden, zwei bengalische Reisepässe inklusive eines gefälschten Visums für

D-648/2026 Rumänien und bangladeschischen Dokumente (betreffend den Landstreit sowie den Angriff) ein. D. Am 19. Januar 2026 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 16. Januar 2026. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Januar 2026 lehnte die Vorinstanz unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2026 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich und deren Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Januar 2026 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien (fremdsprachiger) Beweismittel bei (Beilagen 4 bis 11). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. Januar 2026 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-648/2026 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und hinreichend formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nächstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. In der Beschwerde werden formelle Rügen (ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung der Untersuchungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör) erhoben.

4.1 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe mit dem Hinweis auf die Verantwortung der Einreichung von Beweismitteln die Pflicht der rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung im Sinne einer übersteigerten Mitwirkungspflicht auf den Beschwerdeführer abgewälzt, ist unbegründet. Aus den nachstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. An der Anhörung wurde der Inhalt der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel besprochen (A20/22, S. 17) und anhand der Anzahl spezifischer Fragen der Fachperson dazu, kann nicht auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geschlossen werden. Vielmehr wird die Frage der formellen Pflicht der Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Berücksichtigung der

D-648/2026 Parteivorbringen mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Die Würdigung der Beweismittel beschlägt eine rechtliche Frage. Inwiefern das rechtliche Gehör hinsichtlich der Befragung zum politischen Profil aufgrund eines Missverständnisses seitens des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Im Zusammenhang mit den erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen und Beweismitteln kann der Vorinstanz kein Vorwurf einer Verletzung der Untersuchungspflicht gemacht werden.

4.2 Aufgrund des Gesagten liegt – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – keine Verletzung der formellen Verfahrenspflichten der Vorinstanz vor.

4.3 Der Hauptantrag (Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) ist abzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich

D-648/2026 schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5; vgl. auch statt vieler BVGer D-3757/2023 vom 14. Mai 2025 E. 4.3 m.w.H.).

6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Bei den geltend gemachten Landenteignungen und körperlichen Übergriffen seitens der Nachbarsfamilie handle es sich um Übergriffe Dritter, welche in den Zuständigkeitsbereich der schutzwilligen und schutzfähigen bangladeschischen Polizei- und Justizbehörden fallen würden. Der Dorfrat, wie auch das Gericht hätten ihm in dem Landstreit bereits Recht gegeben. Da die lokalen Polizeibehörden den Urteilsspruch nicht umgesetzt hätten, wäre – auch aufgrund der geltend gemachten Bedrohungen (Messerangriff) – zu erwarten gewesen, er schöpfe die innerstaatlichen Möglichkeiten aus und wende sich wiederum mit Hilfe seines Anwalts zwecks Schutzersuchens und Durchsetzung des Urteilsspruchs an das zuständige Gericht oder an eine nächsthöhere Polizeibehörde. Die dargelegten Nachteile seien zudem lokale oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch einen Wegzug

D-648/2026 in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne. Auch wenn Angehörige religiöser Minderheiten in Bangladesch in gewissem Masse Schwierigkeiten zu gegenwärtigen hätten, proklamiere die bangladeschische Verfassung zwar den Islam als Staatsreligion, garantiere aber die religiöse Bekenntnisfreiheit. Es gebe grundsätzlich keine unmittelbare Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Hindus und Christen über das ganze Land verteilt in verschiedenen, insbesondere ländlichen Regionen, wo die soziale Kontrolle und der Einfluss islamistischer Geistlicher besonders wirksam seien, aus Kreisen islamistischer Gruppen privat und beruflich diskriminiert sowie schikaniert würden oder Übergriffen ausgesetzt seien. In einer anonymen Millionenstadt – wie Dhaka – sei es aber möglich, Übergriffen durch muslimische Extremisten auszuweichen, zumal Angehörige verschiedener Minderheiten dort ihre Religion unbehelligt ausüben würden. Es sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit im Grossraum Dhaka ernsthafter Gefahr ausgesetzt. Abgesehen von den Problemen im Heimatdorf würden aus seinen Angaben keine Nachteile aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit im Allgemeinen in Bangladesch hervorgehen. So habe er angegeben, während seines Aufenthaltes in Nasir Nagar einer regulären Arbeit nachgegangen zu sein. Aus einer zweimaligen Erkundigung eines Unbekannten nach ihm lasse sich nicht ohne Weiteres auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen. Es sei einzig eine Mutmassung, der Unbekannte wolle ihn vielleicht umbringen oder zum Übertritt zum Islam bewegen. Der Aufenthalt in Dhaka sei ohne gravierende Zwischenfälle verlaufen. Die dortige Begegnung mit einer Person muslimischen Glaubens, welche ihn angehalten habe, zum Islam zu konvertieren, erreiche die für eine flüchtlingsrechtliche Relevanz erforderliche Intensität nicht. Die Vorbringen, die Söhne der verfeindeten Nachbarsfamilie würden ihn umbringen wollen und er habe gehört, sie hätten ihn wegen Mordes angezeigt, sei einerseits eine subjektiv empfundene Befürchtung und anderseits objektiv nicht nachvollziehbar. 6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber dargelegt, es handle sich vordergründig um eine ethnisch-religiöse Verfolgung des Beschwerdeführers, welche hauptsächlich von Angehörigen der BJI ausgehe, weshalb es sich nicht einzig um Übergriffe Dritter handle. Die BJI sei seit dem Regierungssturz (August 2024) die grösste islamistische Partei geworden, habe mächtigen Einfluss an Universitäten und in staatlichen Institutionen. Polizei und Staat stünden daher ebenfalls unter ihrem Einfluss, weshalb dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden könne, er habe sich nicht

D-648/2026 beziehungsweise nicht genügend an die behördlichen Stellen gewandt. Die Untätigkeit der Polizei sei ein klarer Hinweis auf die nicht vorhandene Schutzfähigkeit beziehungsweise -willigkeit der lokalen Behörden gegenüber Hindus. Zusätzlich sei kein staatlicher Schutz zu erwarten, nachdem dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich zusätzlich zu einer Verfolgung durch Privatpersonen eine solche durch die heimatlichen Behörden drohe. Sie würden ihn als Angehörigen einer diskriminierten religiösen Minderheit und als Person mit unliebsamer politischer Vergangenheit sehen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung aufgrund eines Missverständnisses nur von seiner politischen Tätigkeit während der Studienzeit berichtet. Er sei seit 2016 Mitglied der mittlerweile in Bangladesch verbotenen Chatra- League, wo er seit 2022 das Amt des Kultursekretärs inne habe. Zudem sei er Mitglied der hinduistischen Vereinigung Tarun Sanatani Sangha. Es seien zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, wobei die Strafvorwürfe fingiert worden seien. Einerseits werde ihm vorgeworfen, am 18. Juli 2024 protestierende Studierende angegriffen und Amtshandlungen der Polizeibehörden behindert zu haben und andererseits ein Mord im Zusammenhang mit der Nachbarstreitigkeit im Heimatdorf. In beiden Verfahren seien Haftbefehle gegen ihn erlassen und er sei zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Diese Vorbringen zum politischen Profil und der staatlichen Verfolgung würden durch die mit der Beschwerde eingereichten Mitgliedskarte der Chatra-League (2016), deren Mitgliederliste 2019 und 2022, die Ernennung des Beschwerdeführers zu deren Kultursekretär (2022), die Mitgliederliste der Tarun Sanatani Sangha (2023), die Dokumente zu zwei Strafverfahren (First Information Report; Aussage des Anzeigeerstatters, Beschwerdeführer als Beschuldigter Nr. 60), das Bestätigungsschreiben des bangladeschischen Anwaltes (rechtliche Situation des Beschwerdeführers, Beschreibung Strafverfahren, Haftbefehle) und die eidesstaatliche Erklärung des Vaters (Beschreibung der Tätigkeit in der Chatra-League; Erklärung für die verspätete Kenntnis sowie Erhalt der vorgelegten Beweismittel), nachgewiesen (Beschwerdebeilagen 4 bis 11). 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde, insbesondere

D-648/2026 auf die neu mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Beilagen 4 bis 11) ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Staat Bangladesch die Voraussetzungen, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-8043/2024 vom 13. Januar 2025 E. 8 m.w.H.). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, es sei ihm aufgrund der politischen Lage in Bangladesch (Regierungswechsel 2024; vgl. dazu auch nachstehende E. 9.3.2) beziehungsweise aufgrund der BJI-Parteizugehörigkeit der Söhne besagter Nachbarsfamilie nicht zumutbar gewesen, (erneut) um Schutz zu ersuchen beziehungsweise den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Er konnte sich bereits erfolgreich im Landstreit gegen die Nachbarsfamilie durchsetzen und von der Parteizugehörigkeit der Streitgegner auf eine staatliche Verfolgung zu schliessen, überzeugt nicht, zumal Verfehlungen von Einzelpersonen nicht ohne Weiteres dem ganzen Staat angelastet werden können. Das unterlassene Schutzersuchen ist ihm entgegenzuhalten, womit er ein angemessenes Handeln des Staates verunmöglichte. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht (substantiiert) dargelegt, dass der Beschwerdeführer sonstige, gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile durch die Behörden erlitten haben soll. Im Zusammenhang mit seiner Ethnie und Religion sind weder seinen Angaben noch den Akten Anhaltspunkte für Behelligungen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zu entnehmen, zumal solche in der Beschwerde auch nicht rechtsgenüglich substantiiert, sondern vielmehr (wiederum) generell und mit Bezug auf die allgemeine Ländersituation dargelegt werden (Begegnung mit muslimischen Personen, Anhaltung zum Islam zu konvertieren; Suche nach ihm von einem Unbekannten; Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, Diskriminierungen; vgl. zur Ländersituation nachstehende E. 9.3.2). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer – sofern notwendig – eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, zumal er bereits in Dhaka und Nasir Nagar (A20/22, F8 ff.) gelebt hat. Das mit der Beschwerde neu vorgebrachte politische Profil und eine – unter anderem – staatliche Verfolgung (Haftbefehl, Strafverfahren) ist als nachgeschobene Schutzbehauptung und damit – unabhängig von einer allfälligen flüchtlingsrechtlichen Relevanz – als unglaubhaft zu erachten. Die Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen wird mit der Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers unterstrichen, indem er einerseits mit gefälschten Dokumenten in die Schweiz einreisen wollte (A13/26

D-648/2026 und Beweismittel 3) und angibt, in der Anhörung geglaubt zu haben, die Frage zu politischen Aktivitäten habe sich nur auf seine Studienzeit bezogen, obwohl er auf entsprechende Frage hin politische Aktivitäten beziehungsweise Interessen klar – auch nach seiner Studienzeit – verneint hat (A20/22, F179). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus den als Nachweis für ein politisches Profil und eine staatliche Verfolgung neu eingereichten Fotokopien, ungeachtet von deren Echtheit beziehungsweise ihrem niedrigen Beweiswert, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Referenzschreiben des Anwaltes und die Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers sind – aufgrund der Möglichkeit, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handelt – in der Gesamtwürdigung unbehelflich. Eine asylrelevante Verfolgung durch die bangladeschischen Behörden kann vorliegend bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Dhaka ausreisen konnte, hinlänglich ausgeschlossen werden (Flugtickets und Reiseunterlagen; Beweismittel 1 und 2). Im Übrigen ist davon ausgehend, dass die Dokumente für das Beschwerdeverfahren relevant sein sollen, festzustellen, dass in den Beschwerdeausführungen deren wesentlicher Inhalt wiedergegeben und kein Antrag auf Übersetzung gestellt wird, weshalb das vorliegende Verfahren spruchreif ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-648/2026 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement findet im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK. 9.3 9.3.1 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3.2 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist. Die dortige Lage hat sich nach den jüngsten landesweiten Massenprotesten und dem Rücktritt der Premierministerin Sheikh Hasina am 5. August 2024 mit der Einsetzung der Übergangsregierung unter der Leitung von Muhammad Yunus am 8. August 2024 weitgehend beruhigt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4, bestätigt in [statt vieler] Urteil des BVGer D-5751/2024 vom 23. September 2024 E. 9 m.w.H.). An

D-648/2026 dieser Einschätzung vermag der blosse Hinweis in der Beschwerde auf den Regierungswechsel in Bangladesch im Jahr 2024 und generelle Schwierigkeiten aufgrund der Ethnie und Religion des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 9.3.3 Der junge, gesunde Beschwerdeführer verfügt sowohl über eine gute Ausbildung (Matura) und Berufserfahrung in der Pharmabranche sowie im Bereich der Landwirtschaft, als auch über ein soziales Netzwerk in seinem Heimatstaat, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann (A20/22, F 36 ff.; F56 f.). Es ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder soziale Notlage. 9.3.4 Aufgrund des Gesagten ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über seinen bangladeschischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

D-648/2026 Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-648/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

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