Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6475/2011 Urteil v om 7 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 / N … .
D6475/2011 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) vom 20. Februar 2011 (dort eingegangen am gleichen Tag) ersuchte der Beschwerdeführer um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Diese Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 (zugestellt über die Botschaft) setzte das BFM den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seinen Verhältnissen in der Heimat und zu seinen Ausreisegründen, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder zur Schweiz und namentlich zu den Umständen seines Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 22. August 2011 (dort eingegangen am 24. August 2011) nahm der Beschwerdeführer zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung. Auch diese Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeitet. B. Der Beschwerdeführer macht in seinen in englischer Sprache verfassten Eingaben zur Hauptsache geltend, er habe sich ab 1996 ununterbrochen im Militärdienst befunden und er sei ab 1998 als Militärpolizist mit der Bewachung von äthiopischen Kriegsgefangenen befasst gewesen. Nachdem … 2009 zwei Gefangene entkommen seien, sei er selbst für ein Jahr unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert worden. Daran anschliessend sei er in einen militärischen Landwirtschaftsbetrieb überstellt worden, wo ihm für unbestimmte Zeit Sklavenarbeit gedroht habe. Er sei daher von dort geflohen und … 2010 in den Sudan ausgereist. Dort sei er vom UNHCR im ShegerabCamp aufgenommen worden, er habe jedoch aufgrund der dortigen Verhältnisse das Camp im … [Sommer] 2010 verlassen. Heute befinde er sich in Khartum, wo er seinen Lebensunterhalt kaum bestreiten könne und als Eritreer diskriminiert werde. Zudem mache die Polizei dort Jagd auf Flüchtlinge, und es würden immer wieder Eritreer aus dem Sudan nach Eritrea abgeschoben. Da er sich im Sudan kein Leben aufbauen könne und dort auch nicht sicher sei, ersuche er die Schweiz um die Gewährung von
D6475/2011 Asyl. Als Beweismittel legte er in Kopie seine Identitätskarte und seine UNHCRFlüchtlingskarte vor. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 (zugestellt über die Botschaft, Zustellungsdatum von der Botschaft nicht registriert) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, für den Beschwerdeführer – welcher keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz habe – sei es möglich und zumutbar, im Sudan zu verbleiben, wo er faktisch Schutz geniesse. Dabei führte das Bundesamt namentlich aus, zwar seien die Bedingungen für Flüchtlinge im Sudan schwierig, jedoch sei ihr Unterhalt in den Flüchtlingslagern gesichert. Im Weiteren sei es seit einiger Zeit auch nicht mehr zu Rückführungen von Eritreern nach Eritrea gekommen, und zudem seien nur Personen mit einem ganz besonderen Profil überhaupt von einer Abschiebung bedroht. Der Beschwerdeführer weise kein solches Profil auf, weshalb er nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei. D. Mit Eingabe an die Botschaft datiert vom 6. November 2011 (Eingangsdatum von der Botschaft nicht registriert) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM Beschwerde. Diese Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, worauf das Bundesamt die Beschwerde am 29. November 2011 an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht überwies. In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei macht er zur Begründung im Wesentlichen geltend, er weise zwar kein besonderes Profil auf, im islamischen Sudan sei jedoch die Lage für Eritreer insgesamt sehr schwierig. So könne es im Sudan – je nach der politischen Entwicklung – unvermittelt zu einer Abschiebung nach Eritrea kommen, wie es auch schon in Malta und Ägypten zu überraschenden Abschiebungen gekommen sei. Zudem befinde er sich im Sudan in völlig ungesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen, und sollte er dort krank werden oder ihm sonst etwas passieren, wäre er völlig hilflos.
D6475/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Aufgrund der Akten lässt sich weder der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung noch der Eingang der Beschwerde bei der Botschaft feststellen, zumal diesbezüglich dort nichts registriert worden ist. Da die Beweislast für die Rechtsmittelfrist bei den Behörden liegt, ist von der Rechtzeitigkeit der Eingabe auszugehen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2 150, S. 166 f.; vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Der Eingabe des Beschwerdeführers lassen sich ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), und er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. 1.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – in einem Punkt als offensichtlich begründet (vgl. E. 4.1. und E. 5.2.), im Übrigen aber – und dies namentlich in der Hauptsache (vgl. E. 4.2. und E. 5.1.) – als offensichtlich unbegründet. Bei dieser Sachlage ist über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der
D6475/2011 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 2.2. Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft in Khartum mangels entsprechender Kapazitäten der Botschaft verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.) 3. 3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
D6475/2011 praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f., welche nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und bejahendenfalls, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1. Das BFM hat in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten Gefährdungslage in Eritrea zwar erwähnt (vgl. a.a.O., S. 1 unten), im Anschluss daran aber auf eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen und namentlich auf eine Würdigung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der vorgebrachten Gesuchsgründe verzichtet (vgl. a.a.O., S. 2 ff.). Da das BFM in seinem Entscheid – wie nachfolgend aufgezeigt – vom Vorliegen einer zumutbaren Schutzalternative im Sudan im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG ausgeht, ist dieses Vorgehen an sich nicht zu bemängeln; mithin kann bei einer solchen Konstellation offenbleiben, ob der Beschwerdeführer bezogen auf seinen Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Das BFM geht im Anschluss daran jedoch fehl, wenn es im Entscheid abschliessend feststellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Diese Feststellung erweist sich vielmehr als unzulässig, da sich das Bundesamt ja gerade nicht mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die entsprechende Feststellung des BFM ist daher aufzuheben. 4.2. In entscheidrelevanter Hinsicht ist mit dem BFM jedoch darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer – welcher keinen Bezug zur Schweiz erkennen lässt und welcher sich bereits seit eineinhalb Jahren im Sudan aufhält – nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre
D6475/2011 und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne weist das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Sudan bereits beim UNHCR angemeldet hat und dass in seinem Fall – mangels Profil – kein nennenswerter Anlass zur Annahme besteht, ihm würde dort eine Abschiebung in die Heimat drohen. Zwar macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe geltend, er befürchte trotzdem, unter Umständen eines Tages vom Sudan in seine Heimat abgeschoben zu werden. Dieser allgemeine Vorbehalt vermag jedoch nicht zu überzeugen, auch wenn es tatsächlich gerade erst kürzlich erneut zu einer Deportation von über 300 Eritreern aus dem Sudan nach Eritrea gekommen sein soll (vgl. dazu den UNHCRKurzbericht "UNHCR dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011). Solche Deportationen betreffen jedoch namentlich Personen, die sich illegal im Sudan beziehungsweise, die sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp aufhalten. Sollte sich der Beschwerdeführer also an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum nicht hinreichend sicher fühlen, so ist er anzuhalten, sich wiederum in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben. Insofern lassen auch seine Vorbringen betreffend seine angeblich ungesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse in entscheidrelevanter Hinsicht keinen anderen Schluss zu, da davon auszugehen ist, in den unter der Verwaltung des UNHCR stehenden Flüchtlingslagern sei sein Grundbedarf an Versorgung und Betreuung gedeckt. 5. 5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – welcher keine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lässt – an seinem derzeitigen Aufenthaltsort im Sudan faktisch sicher ist, wobei der Aufenthalt im Sudan für einen erwachsenen und selbständigen Mann auch ohne weiteres als zumutbar zu erkennen ist. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.2. Demgegenüber hat das BFM in seinem Entscheid zu Unrecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zumal das Bundesamt in seinem Entscheid auf eine Prüfung der
D6475/2011 geltend gemachten Gefährdungssituation in Eritrea verzichtet hat. Im Resultat kann dieser Punkt jedoch offenbleiben, da – wie erwähnt – von einer zumutbaren Schutzalternative im Sudan auszugehen ist, aufgrund welcher der Beschwerdeführer nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. 6. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen – also hinsichtlich der Verweigerung der Bewilligung der Einreise in die Schweiz und der Ablehnung des Asylgesuches (Ziffn. 1 und 3 des Dispositivs) und damit in entscheidrelevanter Hinsicht – ist die angefochtenen Verfügung zu bestätigen. Demzufolge ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. dazu Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D6475/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen (Ziffn. 1 und 3 des Dispositivs). 2. Die angefochtene Verfügung wird – im Sinne der Erwägungen – aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 2 des Dispositivs). 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: