Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.04.2008 D-6475/2006

24. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,265 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 14. Juli 2003 i.S.Flüchtlingseigensc...

Volltext

Abtei lung IV D-6475/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Afghanistan, vertreten durch Amadou W. Niang, Conseils juridiques, Eidmattstrasse 30, 8032 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 14. Juli 2003. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6475/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus A._______ – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben Ende 2000 und gelangte am 27. Februar 2001 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der summarischen Befragung in der Empfangsstelle vom 5. März 2001, der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 11. April 2001, sowie einer ergänzenden Direktanhörung durch das BFF vom 27. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer zu den Gründen für sein Asylgesuch befragt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er stamme aus einer intellektuellen und demokratisch denkenden Familie. Sein Vater sei unter dem kommunistischen Regime von Mohammad Najibullah Mitglied der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) gewesen und habe eine staatliche Stelle besetzt. Aus diesem Grund und weil er seine Kinder – insbesondere auch die Töchter – zur Schule geschickt und sie habe studieren lassen [...], sei die Familie an ihrem Wohnort A._______ unter Druck der Mudschaheddin geraten, weshalb sie im Jahre 1981 nach Kabul umgezogen sei. Im Jahre 1991 seien sie alsdann nach A._______ zurückgekehrt. Sein Vater habe – als Leiter einer Kooperative – weiter für die Regierung gearbeitet. Ferner sei seine Schwester C._______ als Richterin tätig gewesen und habe sich in einem afghanischen Frauenverein engagiert und seine Schwester D._______ habe beim WFP (World Food Programme; Welternährungsprogramm) der UNO gearbeitet. Nach der Machtübernahme der Mudschaheddin habe D._______ im Jahre 1994 aus Afghanistan flüchten müssen; sie lebe heute mit ihrem Ehemann – einem Schweizerbürger und ehemaligen Arbeitskollegen beim WFP – in der Schweiz. In der Folge sei seine Familie mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert worden; unter anderem hätten die Mudschaheddin oft seinen Vater mitgenommen und verhört und er selber habe sein Studium zum Bauingenieur abbrechen müssen. Seine Familienangehörigen hätten aus diesem Grund im Jahre 1997 den Heimatstaat verlassen. Seine Mutter und die Schwester C._______ lebten heute als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz, ebenso seine Schwester D._______, die aufgrund ihrer Ehe mit einem D-6475/2006 Schweizerbürger eingebürgert sei; sein Vater sei in der Schweiz verstorben und den Aufenthaltsort seiner übrigen Geschwister kenne er nicht. Er selber habe sich – wiewohl Tadschike und nicht Hazara – ab September/Oktober 1994 für die Hezb-e Wahdat ("Einheitspartei") engagiert, weil diese Partei von intellektuellen Leuten geführt worden sei. Zunächst habe er als Offizier bei der Ausbildung von Rekruten mitgewirkt und sei für technische Belange zuständig gewesen. Im Jahre 1996 sei er dann offizielles Parteimitglied geworden und von 1997 bis Ende 2000 habe er an der Front gegen die Taliban gekämpft. Bei einem Feindkontakt habe er einmal einen heftigen Schlag auf den Kopf erhalten, aufgrund dessen er bis heute häufig an Spannungskopfschmerzen leide. Die Taliban hätten sie nach und nach zurückgedrängt, so dass er sich – wie seine Kollegen – zur Flucht entschlossen habe. Von seinem letzten Stützpunkt E._______ aus sei er nach Tadschikistan ausgereist und von dort über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztzeugnisse zu den Akten, eines betreffend seine Mutter und eines von Dr. med. F._______ vom 3. Februar 2003, in welchem ihm chronische Spannungskopfschmerzen attestiert werden. D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 – eröffnet am 17. Juli 2003 – wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen; allerdings erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Würdigung sämtlicher Umstände und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als nicht zumutbar. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit – vorab per Telefax eingereichter – Eingabe seines Rechtsvertre- D-6475/2006 ters vom 18. August 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 14. Juli 2003 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Bewilligung eines Kantonswechsels vom Kanton G._______ – welchem er mit Verfügung des BFF vom 6. März 2001 für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war – in den Kanton H._______. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2003 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses; hinsichtlich des Gesuchs um Kantonswechsel wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass insoweit wegen fehlender Zuständigkeit der ARK auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. G. Mit Eingabe vom 27. August 2003 (Poststempel) wurde bei der ARK die Kopie eines an das BFF gerichteten Schreibens der in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers vom 25. August 2003 eingereicht, in welchem sich diese über die Situation des Beschwerdeführers sowie diejenige des weiteren Familienverbandes äusserte; dem Schreiben waren sodann zwei Internet-Auszüge aus Berichten von Human Rights Watch beigelegt. H. Mit Verfügung vom 8. November 2004 bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer auf dessen erneutes Gesuch hin den Aufenthalt im Kanton Zürich. I. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2005 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde; auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2005 machte der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten Replikrecht Gebrauch. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Februar 2008 rekapitu- D-6475/2006 lierte der Beschwerdeführer seine Situation und bekräftigte – unter Hinweis auf die publizierte Praxis der ARK zu Afghanistan – seinen Antrag auf Gewährung des Asyls. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – abgesehen vom Antrag auf Bewilligung eines Kantonswechsels (vgl. Sachverhalt, Bst. E. und F.), welcher indessen angesichts der mit Verfügung vom 8. November 2004 erteilten Bewilligung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kanton Zürich ohnehin hinfällig geworden ist – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-6475/2006 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Asylverfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers [...] sowie diejenigen seiner Schwester C._______ [...] beigezogen. Angesichts der Tatsache, dass mit vorliegendem Urteil den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, erübrigt es sich, ihm vorgängig Einsicht in die entscheidwesentlichen Aktenstücke dieser Verfahren Einsicht zu gewähren beziehungsweise ihn diesbezüglich zur Stellungnahme aufzufordern (Art. 30 Abs. c VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt führt in seiner Verfügung vom 14. Juli 2003 zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denje- D-6475/2006 nigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Als nicht glaubhaft erachtet die Vorinstanz dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Gefährdung seitens ehemaliger Gegner seines Vaters sowie seitens seiner privaten Widersacher. Seine Angaben, wonach die Leute der Jamiat-e-Islami ("Islamische Gesellschaft") und der Hezb-e-Islami ("Islamische Partei"), welche in A._______ wieder an der Macht seien, an ihm als Angehöriger einer freidenkenden Familie Rache nehmen würden, entbehrten der Substantiierung, seien sehr allgemein und vermöchten nicht zu überzeugen. Hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat effektiv mit konkreten Nachteilen zu rechnen, wäre er in der Lage gewesen, dazu spontan Auskunft zu geben. Als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet das Bundesamt sodann die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Übergriffen seitens der Taliban, welche er als Mitglied der Hezb-e Wahdat bekämpft hatte. Die Vorinstanz hält dafür, dass die Taliban ihre Macht durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten verloren hätten und die in der Folge eingesetzte Regierung bemüht sei, die Situation zu normalisieren, weshalb die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausfällung der Verfügung nicht mehr begründet sei. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeeingabe vom 18. August 2003 sowie in der an das BFF gerichteten Eingabe seiner Schwester D._______ vom 25. August 2003 auf den Standpunkt, er habe nach wie vor begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Behelligungen. So bestehe für ihn als Sohn eines ehemaligen Funktionärs des Najibullah-Regimes grundsätzlich die Gefahr, das Schicksal ehemaliger Kommunisten zu erleiden. Nach dem Tod seines Vaters sei er sodann in der afghanischen Gesellschaft verantwortlich für seine Geschwister, namentlich für das Tun seiner beiden Schwestern D._______ und C._______, welche wegen ihrer Heirat mit einem Schweizerbürger beziehungsweise mit einem schiitischen Landsmann – mithin in den Augen der wieder an die Macht gekommenen Mudschaheddin mit "Ungläubigen" – sowie wegen ihrer beruflichen Tätigkeiten als UNO-Mitarbeiterin beziehungsweise Staatsanwältin und Frauenrechtsaktivistin von den islamistischen Machthabern verfolgt würden; nach der Flucht von D._______ sei er im Jahre 1994 bereits regelmässig von der Jamiat-e-Islami vorgeladen D-6475/2006 worden und habe sein Studium abbrechen müssen. Durch seinen darauf folgenden Eintritt in die schiitische Hezb-e Wahdat habe er sich bei dieser Partei zusätzlich viele Feinde geschaffen. Schliesslich bestehe für ihn auch nach dem offiziellen Sturz der Taliban eine aktuelle Gefährdung von dieser Seite, seien doch diese islamistischen Elemente – wie sich beispielshaft aus einem Bericht in der Zeitschrift "Temps" vom 18. August 2003 über deren kürzlich erfolgte Anschläge mit Dutzenden von Toten und Verletzten ergebe – immer noch auf dem Gebiet seines Heimatstaates aktiv. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2005 führt die Vorinstanz dazu aus, die Beziehung von D._______ mit einem Schweizerbürger, der in Afghanistan für die UNO gearbeitet habe, sei im Heimatstaat bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers bekannt gewesen; der Beschwerdeführer habe indessen nicht glaubhaft machen können, deswegen irgendwelche konkreten Nachteile erlitten zu haben. Es sei ferner äusserst unwahrscheinlich, dass er solche bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt – über zehn Jahre nach der Flucht seiner Schwester – zu befürchten hätte, zumal sich die Situation in Afghanistan massgeblich verändert habe. So sei Hamid Karzai am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratische Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden und der Regierung sei es gelungen, die Lage in Afghanistan insgesamt zu stabilisieren. Zur Stabilisierung der Situation trage sodann auch das Voranschreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie das erfolgreiche Entwaffnungsprogramm der Milizen bei und schliesslich werde die Regierung mit Bezug auf dei Gewährung der Sicherheit von der internationalen Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) und den PRTs (Provincial Reconstruction Teams) unterstützt. 5.4 In seiner Replikeingabe vom 18. Oktober 2005 sowie in einer ergänzenden Eingabe vom 15. Februar 2008 hält der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner wesentlichen Asylvorbringen an seiner Auffassung, wonach ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auch im heutigen Zeitpunkt noch eine asylrechtlich relevante Gefährdung drohe, fest. Im Weiteren macht er geltend, dass er hinsichtlich seiner Mutter und seiner Schwester C._______ – denen in der Schweiz Asyl erteilt worden sei – die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG erfülle, mithin in deren Flüchtlingseigenschaft und Asyl einzubeziehen sei. D-6475/2006 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls einerseits gestützt auf Art. 3 AsylG wegen begründeter Furcht vor künftigen erheblichen Nachteilen und andererseits gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG im Rahmen des Familienasyls. In Berücksichtigung von Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Folgenden vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in originärer Weise erfüllt. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zunächst zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen ohne weiteres zu genügen vermögen. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen in widerspruchsfreier, substantiierter und nachvollziehbarer Weise darzulegen vermocht, dass er aus einem intellektuellen, an laizistischen Grundsätzen orientierten familiären Umfeld stammt und sich selber über Jahre hinweg gegen die islamistischen Tendenzen der Mudschaheddin sowie den Vormarsch der Taliban engagierte. Seine Angaben über seinen Vater, welcher unter dem kommunistischen Regime von Mohammed Najibullah in leitender Funktion tätig war und nicht nur seine Söhne, sondern auch seine Töchter studieren liess, über die beruflichen Tätigkeiten seiner Schwestern D._______ und C._______ in für afghanische Verhältnisse überaus exzeptionellen Bereichen sowie über sein eigenes Engagement als Offizier der Wahdat-Partei sind ferner nicht nur in sich selber stimmig, sondern decken sich auch vollumfänglich mit den Aussagen seiner Eltern [...] und seiner Schwester C._______ [...] gegenüber den schweizerischen Asylbehörden sowie den Ausführungen seiner Schwester D._______ in der an das BFF gerichteten Eingabe vom 25. August 2003. Dies wird denn auch von der Vorinstanz zu Recht nicht bestritten. Das Bundesamt hält dem Beschwerdeführer jedoch vor, er habe die aus seiner persönlichen und familiären Situation heraus resultierende angebliche Gefährdung nicht näher zu konkretisieren vermocht, weshalb seine diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft zu bezeichnen seien. Mit dieser Begründung verkennt das Bundesamt indessen, dass sich im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer künftige Übergriffe wegen seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner persönlichen Vergangenheit befürchten muss, nicht unter dem D-6475/2006 Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern vielmehr unter demjenigen der asylrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG stellt. 6.3 Es ist mithin zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der von ihm glaubhaft gemachten Ausgangslage im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befände, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohten, gegen welche ihm von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1). 6.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage in Afghanistan kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. Gemäss der publizierten Rechtsprechung der ARK – welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird – gelten als nach wie vor gefährdet zunächst namentlich Angehörige des ehemaligen kommunistischen Staatsapparates unter Präsident Najibullah, wenn sie sich aufgrund ihrer Stellung exponiert haben und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden; grundsätzlich keiner ernsthaften Gefährdung ausgesetzt sind allerdings Personen, die im kommunistischen Staatsdienst lediglich einer technischen Tätigkeit nachgingen sowie ehemalige einfache Mitglieder der heute verbotenen Demokratischen Volkspartei Afghanistans DVPA (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 24 und 2005 Nr. 18). Weitere Risikogruppen stellen ehemalige oder aktuelle Taliban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige gewisser (insbesondere ethnischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht mehr an der Macht sind, Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten, Homosexuelle und westlich orientierte D-6475/2006 oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 63 f.). Diese Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gültig. Gemäss den aktuellsten Berichten des UNHCR sowie weiterer im Flüchtlingsbereich tätiger staatlicher Amtsstellen und Nichtregierungsorganisationen hat sich die Situation in Afghanistan in Bezug auf die oben genannten Personenkategorien nicht entspannt (vgl. dazu UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, o.O., Dezember 2007; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, o.O., 7. September 2007; Human Rights Watch, Country Summary, Afghanistan, o.O., Januar 2007). 6.3.2 Zu den bereits erwähnten Personenkategorien kommen sodann als weitere potentielle Verfolgungsopfer afghanische Staatsangehörige hinzu, welche für internationale Sicherheitskräfte oder Organisationen tätig sind; sie gelten als weiche Ziele der Taliban (vgl. zu deren zunehmendem Einfluss nachfolgende E. 6.3.3) sowie der Hezb-e-Islami. So sind in verschiedenen Regionen des Landes Flugblätter dieser Gruppierungen im Umlauf, welche die Bevölkerung unter Androhung von Sanktionen dazu aufrufen, sich nicht für Hilfsprojekte – seien es staatliche oder solche von NGO's – zu engagieren (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines, a.a.O., S. 72; UK Home Office, a.a.O., S. 115, Ziff. 18.18). Ferner wurden im Verlaufe der vergangenen Jahre zahlreiche Afghanen, welche sich nicht an diese Aufforderung hielten, umgebracht; so kamen zwischen 2003 und 2006 alleine über 100 bei der US Agency for International Development (USAID) beschäftigte Personen ums Leben (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 115, Ziff. 18.19). Zusätzlich zu den schriftlichen Drohungen werden Angestellte von NGO's regelmässig Opfer von organisiertem Verbrechen, welches namentlich in den grossen afghanischen Zentren wie Mazar-e-Sharif, Jalalabad und Kabul herrscht; als vermuteterweise wohlhabende Personen laufen sie Gefahr, ausgeraubt oder zur Zahlung von Lösegeld für die Freilassung entführter Familienmitglieder zu werden (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines, a.a.O., S. 72, Fn. 376). Ebenfalls gefährdet sind schliesslich Personen, welche sich aktiv für den Schutz von Menschenrechten einsetzen. So werden namentlich Frauenrechtsaktivisten und -aktivistinnen von den Taliban und anderen konservativen religiösen Gruppierungen regelmässig bedroht und D-6475/2006 es kommt häufig zu körperlichen Übergriffen oder gar Ermordungen (vgl. Human Rights Watch, Country Summary, a.a.O., S. 3 f.; UK Home Office, a.a.O., S. 115 ff.; Amnesty International, Afghanistan: Women human rights defenders continue to struggle for women's rights, London, 7. März 2008). Neben den Aktivisten und Aktivistinnen selber können sodann auch deren Angehörige Behelligungen ausgesetzt sein (vgl. Amnesty International, Afghanistan: Women still under attack – a systematic failure to protect, o.O., 29. Mai 2005). 6.3.3 Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Taliban sei nicht mehr begründet, nachdem die Taliban ihre Macht durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten verloren hätten, ist festzuhalten, dass sich diese Einschätzung mit der Praxis der ARK gemäss EMARK 2003 Nr. 10 E. 8b S. 63 deckt, wonach die Taliban keine quasi-staatliche Herrschaft mehr ausüben. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist indessen festzuhalten, dass die Taliban seit dem Erlass der BFM-Verfügung vom 14. Juli 2003 und der im selben Jahr publizierten ARK-Praxis laut unabhängigen internationalen Beobachtern in zunehmendem Masse wieder an Einfluss gewonnen haben und – zusammen mit anderen bewaffneten, regierungsfeindlichen Gruppierungen – eine gravierende Bedrohung für die immer noch fragile politische, wirtschaftliche und soziale Situation darstellen (vgl. UNO-Generalversammlung und Sicherheitsrat, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 6. März 2008, S. 1); insbesondere in den östlichen, südlichen, zentralen und westlichen Regionen des Landes sind die Taliban wieder zu einem ernsthaften Sicherheitsrisiko geworden (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines, a.a.O., S. 65, sowie International Crisis Group, Countering Afghanistan's insurgency: no quick fixes, 2. November 2006). Die Frage, ob die Taliban erneut eine quasistaatliche Herrschaft ausüben beziehungsweise ob der afghanische Staat willens und fähig ist, gegen Übergriffe seitens der Taliban Schutz zu gewähren, braucht im vorliegenden Fall indessen – aufgrund der nachstehenden Erwägungen – nicht beantwortet zu werden. 6.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung des Bundesamts – auch im heutigen Zeitpunkt befürchten müsste, in seinem Heimatstaat erheblichen Nachtei- D-6475/2006 len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer stammt aus einem familiären Umfeld, welches für afghanische Verhältnisse als ausnehmend laizistisch zu bezeichnen ist. Bereits der Vater des Beschwerdeführers war Mitglied der DVPA und für das kommunistische Najibullah-Regime tätig, was nach der Machtübernahme der Mudschaheddin zu Behelligungen gegenüber der gesamten Familie führte, zumal hinzukam, dass der Vater nicht nur seine Söhne, sondern auch seine Töchter ein Studium hatte absolvieren lassen. Die Töchter D._______ und C._______ engagierten sich sodann – als Mitarbeiterin bei einer internationalen Hilfsorganisation beziehungsweise als Richterin und Frauenrechtsaktivistin – in einer Art in der Öffentlichkeit, die dem traditionellen afghanischen Frauenbild in keiner Weise entspricht; zudem heirateten sie einen christlichen Ausländer beziehungsweise einen schiitischen Landsmann, was zu erneuten Behelligungen gegenüber der gesamten Familie führte. Diese familiäre Disposition stellt nach den vorstehenden Ausführungen über die aktuelle Situation in Afghanistan – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch im heutigen afghanischen Kontext offensichtlich noch ein erhebliches Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer dar, welcher nach dem Tod seines Vaters und dem unbekannten Verbleib seines älteren Bruders bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat als nunmehr ältestes männliches Familienmitglied für das Verhalten seiner Angehörigen verantwortlich gemacht würde und namentlich Übergriffe seitens konservativer religiöser Gruppierungen befürchten müsste. Die Gefahr der Zufügung erheblicher Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG durch regimefeindliche Gruppierungen wie die Jamiat-e-Islami beziehungsweise die Hezb-e-Islami erscheint sodann auch aufgrund der persönlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers manifest; so war er nicht nur während etlicher Jahre zunächst Anhänger und später Mitglied der Hezb-e Wahdat, sondern engagierte sich in deren Reihen als Offizier auch aktiv in der Ausbildung von Rekruten sowie im Kampf gegen die Taliban. In Bezug auf die ihm drohenden Behelligungen kann der Beschwerdeführer sodann – ungeachtet der Frage der Schutzfähigkeit – nicht auf den Schutzwillen der Zentralregierung zählen, zumal viele ehemals bedeutende Mudschaheddin-Führer und -Kommandanten wieder an der Macht beteiligt sind oder zumindest über beträchtlichen Einfluss in Kabul verfügen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.3. S. 165 f.); dies gilt nicht nur hinsichtlich der Provinzen des Landes, sondern auch für den Grossraum von Kabul, weshalb das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschliessen ist. D-6475/2006 6.5 Bei dieser Sachlage erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätte, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden; dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren. Vor diesem Hintergrund kann letztlich die Frage, ob der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, offen bleiben. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 14. Juli 2003 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 10 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-6475/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des BFF vom 14. Juli 2003 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; über die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 15

D-6475/2006 — Bundesverwaltungsgericht 24.04.2008 D-6475/2006 — Swissrulings