Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.07.2008 D-6466/2006

31. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,957 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 6. J...

Volltext

Abtei lung IV D-6466/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Juli 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 6. Juni 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6466/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im August 2000 und gelangte via Pakistan und weitere ihm unbekannte Länder am 31. Januar 2001 in die Schweiz. Am 5. Februar 2001 stellte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) ein Asylgesuch. Am 8. Februar 2001 fand in der Empfangsstelle (...) eine summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 26. März 2001 wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Aussagen ein ethnischer Tadschicke sunnitschen Glaubens, gab anlässlich der Befragungen an, er habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern seit seinem (...). Lebensjahr in Kabul gewohnt. Zur Begründung des Asylgesuches machte er zusammengefasst geltend, sein Vater sei als Mitglied der Friedensbewegung (...) und der (...) Partei politisch aktiv gewesen. Er selber sei Mitglied der Jugendorganisation der Friedensbewegung (...) gewesen und habe für diese neue Mitglieder angeworben und Propaganda betrieben. Nachdem er und sein Vater von den Taliban gesucht worden seien, sei die Familie mehrmals umgezogen, teils innerhalb Kabuls, teils hätten sie sich kurzzeitig in (...) aufgehalten. Schliesslich habe sein Vater ihn ins Ausland geschickt, weil er befürchtet habe, er (der Beschwerdeführer) werde sonst von den Taliban gefunden. Nach Afghanistan gehe er auf keinen Fall zurück, das wäre sein Todesurteil. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der Befragung vom 26. März 2001 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumentkopien, welche sein Onkel in (...) per Fax aus Afghanistan erhalten habe, zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 30. März 2001 teilte das Bundesgrenzschutzamt D-6466/2006 Weil am Rhein auf Anfrage des BFF hin mit, der Beschwerdeführer habe am 5. Januar 2001 versucht, mit einem verfälschten (...) Pass von Österreich nach Deutschland einzureisen, wobei er aufgegriffen und nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Am 11. Januar 2001 sei er erneut nach unerlaubter Einreise nach Deutschland aufgegriffen worden. Nach einem Haftaufenthalt bis 19. Januar 2001 sei er wieder nach Österreich zurückgeschoben worden. C. Am 3. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer vom BFF angehört. Dabei wurde er auch mit den vom Bundesgrenzschutzamt mitgeteilten Erkenntnissen konfrontiert, wobei er daran festhielt, vor der Einreise in die Schweiz nie kontrolliert worden zu sein und nicht gewusst zu haben, durch welche Länder er gereist sei. Zudem gab er an, er habe keine Möglichkeit, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, und er wolle dies auch nicht, um sie nicht zu gefährden. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 – eröffnet am 12. Juni 2003 – stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFF zusammengefasst an, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei schon durch den Umstand wesentlich reduziert, dass er beharrlich bestreite, sich vor der Einreise in die Schweiz wissentlich in Österreich und Deutschland aufgehalten zu haben. Auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Beschaffung der von ihm eingereichten Dokumente überzeuge nicht. Schliesslich wiesen die Aussagen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Elementen seiner Verfolgungsgeschichte Widersprüche auf. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, ihre Asylrelevanz brauche daher nicht geprüft zu werden. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, eine Rückführung sei angesichts der gegenwärtigen Lage in Afghanistan zumutbar und es gebe auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Das Argument, keinen Kontakt mit seiner Familie zu haben, sei als Schutzbe- D-6466/2006 hauptung zu werten. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung, Sprachkenntnisse, Durchsetzungs- und Anpassungsfähigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2003 (Poststempel: 12. Juli 2003) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom 6. Juni 2003 aufzuheben. Zur Begründung des Begehrens um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme berief er sich im Wesentlichen auf die (damals) in Afghanistan herrschende allgemeine Lage, die aktuelle Sicherheitslage und die sozioökonomische Situation, welche eine Rückkehr nicht zuliessen. Zudem wies er darauf hin, seit seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, er wisse nicht, ob sie sich überhaupt noch in Afghanistan aufhalte, und verfüge somit nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in kurzer Zeit in der Schweiz bereits sehr gut integriert. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei von der Erhebung von Verfahrenskosten, inklusive der Erhebung eines Kostenvorschusses, abzusehen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Mitschüler sowie ein solches einer Bekannten ein, welche sich für seinen Verbleib in der Schweiz aussprachen und ihm eine gute Integration bescheinigten. F. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2003 der Eingang der Beschwerde bestätigt worden war, verfügte der Instruktionsrichter am 17. Juli 2003, der Beschwerdeführer könne den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Endentscheid befunden. G. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 an die Fremdenpolizei des Kantons (...) und bat um Rückmeldung, ob die kantonale Behörde in Anbetracht der neuen gesetzlichen Regelung (Art. 14 AsylG) in Betracht ziehe, dem Beschwer- D-6466/2006 deführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine Stellungnahme seitens der kantonalen Behörde blieb aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der D-6466/2006 von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Juni 2003) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend dem Rechtsbegehren, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-6466/2006 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Auch in Anbetracht der jüngeren Entwicklung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in D-6466/2006 Übereinstimmung mit jener der ARK stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist (EMARK 2006 Nr. 9; 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Demnach ist davon auszugehen, dass in Kabul, in der Umgebung und in verschiedenen im Norden der Hauptstadt gelegenen Städten dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen Truppen ein genügendes Sicherheitsniveau geschaffen werden konnte. In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Entscheid präzisierte die ARK, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8 S. 102). Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8 S. 102). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit seinem (...). Lebensjahr bis wenige Monate vor seiner Ausreise in Kabul gelebt und auch dort die Schule besucht. Diese Angaben wurden von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Mit dem Bundesamt ist davon auszugehen, dass zufolge fehlender Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen auch seine Aussagen, er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Familie und auch sein Onkel in (...) habe keine Verbindung mehr herstellen können, als Schutzbehauptung zu werten sind. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer um eine Kontaktaufnahme bemüht hätte, ebenso wenig sind die behaupteten Bemühungen des in (...) lebenden Onkels des Beschwerdeführers belegt. Weiter ist zu beachten – wie schon vom Bundesamt erwähnt –, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. So gab er an, er habe vier Onkel väterlicherseits und zwei D-6466/2006 mütterlicherseits, wovon ein Onkel in Kabul lebe. Zudem wuchs der Beschwerdeführer mit einem Bruder und vier Schwestern auf (vgl. A15/19 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass von der Familie niemand mehr in Kabul leben würde, ergeben sich aus den Akten nicht. Aufgrund seines Aussageverhaltens muss sich der Beschwerdeführer die Annahme anrechnen lassen, seine Familie oder zumindest einzelne Familienangehörige hielten sich heute immer noch in Kabul auf. Am Rande bleibt anzumerken, dass insgesamt fünf Onkel des Beschwerdeführers in (...) leben, wo der Beschwerdeführer geboren wurde und die ersten Lebensjahre verbracht hat (vgl. A6/11 S. 1 [recte: S. 2]). Aufgrunddessen erschiene auch eine Rückkehr nach (...) denkbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer schon bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan eine gute Schulbildung genossen hat (vgl. A15/19 S. 5 ), welche er gemäss Beschwerdeschrift mit dem Besuch des Gymnasiums der (...)schule (...) noch ergänzen konnte. Die vom Beschwerdeführer genossene Ausbildung, insbesondere seine Sprachkenntnisse, lassen seine beruflichen Integrationschancen in Kabul als intakt erscheinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen, ledigen Mann, von dem auch keine gesundheitliche Beeinträchtigungen aktenkundig sind. 4.3.3 Was schliesslich die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte – und von verschiedenen Personen bestätigte – gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den Kantonen (vorliegend dem Kanton [...]) vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. D-6466/2006 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen, er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrage von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten "Bestätigung betr. Fürsorgeabhängigkeit" sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Übertrittes ins Gymnasium im Jahr 2003 mittlerweile gerade die Schule abgeschlossen haben dürfte, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-6466/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die (...) des Kantons (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11

D-6466/2006 — Bundesverwaltungsgericht 31.07.2008 D-6466/2006 — Swissrulings