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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2012 D-6452/2012

20. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,564 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 28. November 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6452/2012/wif

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 28. November 2012 / N (…).

D-6452/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 1996 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 27. August 1996 ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass die zuständige kantonale Behörde dem BFF mit Schreiben vom 26. Februar 1998 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Februar 1998 verschwunden, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 1998 ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches am 22. September 1998 erneut durch das BFF abgelehnt wurde, dass das BFF am 22. Juni 1999 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte, welche per 16. August 1999 gemäss Bundesratsbeschluss wieder aufgehoben wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 31. Mai 2000 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2010 wegen wiederholten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (…) aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 11. Oktober 2010 auf unbestimmte Zeit belegt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 12. November 2012 illegal in die Schweiz einreiste und am 20. November 2012 in einer Dublin- Befragung durch die Kantonspolizei (…) dazu befragt wurde, dass die Kantonspolizei (…) das BFM gleichentags über die erneute Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz informierte, dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am 17. September 2012 in Österreich ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM am 23. November 2012 die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den

D-6452/2012 ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) ersuchte, dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 27. November 2012 der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2012 – eröffnet am 6. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Eingang: 13. Dezember 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm seine Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen, dass der Beschwerdeschrift unter anderem eine "Erklärung zu Handen der Behörden" beilag, worin die Ex-Frau des Beschwerdeführers bestätigt, dass sie weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenleben werde, und daher um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-6452/2012 dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 37 VGG; Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG), dass auf den Antrag des Beschwerdeführers um Wiedererteilung seiner Niederlassungsbewilligung (sowie auf das Gesuch seiner Ex-Frau um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu seinen Gunsten) mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten ist, dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass dieser Artikel ins AuG eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat, der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch eingereicht haben, dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall grundsätzlich vorliegt, zumal der Beschwerdeführer nach der Wiedereinreise anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. November 2012 kein Asylgesuch stellte,

D-6452/2012 dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin nur die Frage zu klären ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug zu Recht verfügte oder nicht, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und gemäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. hierzu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ders./Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff., mit weiteren Hinweisen), dass die österreichischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. November 2012 ausdrücklich zustimmten, womit die Zuständigkeit Österreichs gegeben ist, dass weder der illegale Aufenthalt in der Schweiz noch die Zuständigkeit Österreichs bestritten werden, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Österreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass Österreich darüber hinaus an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,

D-6452/2012 dass der Beschwerdeführer im Übrigen weder anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. November 2012 noch auf Beschwerdeebene Einwände gegen eine Wegweisung nach Österreich geltend machte, dass sich der Vollzug demnach als zulässig und zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde zu keiner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu führen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6452/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

Versand:

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