Abtei lung IV D-6449/2006 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Januar 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-6449/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 2. Dezember 2000 und gelangte am 10. Dezember 2000 in die Schweiz, wo er am 12. Dezember 2000 um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 27. September 2001 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2001 mit Urteil vom 28. März 2002 ab. B. B.a Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 12. Juni 2002 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt beantragten, es sei gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht zumutbar sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Fremdenpolizei des Kantons C._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Eingabe lag die Kopie eines ärztlichen Berichts der Klinik D._______ vom 11. Juni 2002 bei; am 17. Juni 2002 wurde das Original nachgereicht. B.b Das Bundesamt setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 17. Juni 2002 aus, und am 20. Juni 2002 forderte es den Beschwerdeführer auf, einen aktualisierten ärztlichen Bericht einzureichen. B.c Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesamt mit Schreiben vom 1. Juli 2002 einen Bericht der Klinik D._______ vom 26. Juni 2002; am 3. Juli 2002 wurde das Original eingereicht. D-6449/2006 B.d Am 21. August 2002 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, einen ergänzenden ärztlichen Bericht einzureichen. B.e Am 9. September 2002 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik D._______ vom 29. August 2002, und am 28. November 2002 reichte er einen Verlaufsbericht derselben Klinik vom 15. November 2002 ein. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. September 2001 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig ordnete es an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis zum 31. März 2003 zu verlassen. Ferner stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 21. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer bei der ARK gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht der Klinik D._______ vom 10. Februar 2003 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2003 setzte der Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2003 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. G. Am 25. März 2003 reichte der Rechtsvertreter unaufgefordert eine Stellungnahme zu der ihm zur Kenntnis gebrachten Vernehmlassung ein. D-6449/2006 H. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer am 21. Mai 2003 zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts auf. I. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juni 2003 einen Austrittsbericht der Klinik D._______ vom 24. Mai 2003 und einen Arztbericht von Dr. B._______ vom 13. Juni 2003 ein. J. Das Bundesamt beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. Juli 2003 erneut die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 13. August 2003 an seinen Anträgen fest. L. Am 23. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des (Spitals) vom 18. Mai 2006, vier Referenzschreiben, mehrere Bestätigungen über den Besuch von Französischkursen und eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 10. Mai 2006 ein. Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 wurde ein Bericht von Dr. B._______ vom 23. April 2006 nachgereicht. M. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote; diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2008 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und D-6449/2006 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen D-6449/2006 Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. 4.1 Im Wiedererwägunsgesuch vom 12. Juni 2002 wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe wegen einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hospitalisiert werden müssen. Damit liege hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein neuer Sachverhalt vor, der noch nicht Gegenstand eines Asylverfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei momentan nicht reisefähig und es stehe nicht fest, ob seine psychischen Probleme derart seien, dass der Vollzug nicht zumutbar sei. Klar sei, dass seine Erkrankung in Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückkehr in die Türkei stehe. In der Eingabe vom 1. Juli 2002 wurde ausgeführt, die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers liege in der Furcht vor erneuten Misshandlungen in seiner Heimat. Diese überdurchschnittliche Angst vor einer Rückkehr begründe aus ärztlicher Sicht bei jedem Versuch, den Vollzug durchzuführen, eine Suizidgefahr. Aus dem beigelegten Arztbericht gehe hervor, dass er auf die weitere Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Der Vollzug sei aus medizinischer Sicht unzumutbar. Nur mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme könne die Grundlage für seine Genesung geschaffen werden. Im Schreiben vom 9. September 2002 wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei seit fast 18 Monaten hospitalisiert. Er leide unter einer schweren Depression mit ernsthaften körperlichen Beschwerden und habe Suizidideen beziehungsweise -projekte. Zusätzlich zeigten sich die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es sei klar geworden, dass ihm die Ressourcen für eine Rückkehr in die Türkei fehlten. 4.2 Das Bundesamt begründete seinen Entscheid damit, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei behandelt werden könnten. Es sei nicht ungewöhnlich, dass eine Person, deren Asylgesuch abgewiesen worden sei, in eine Depression verfalle oder dekompensiere. Es sei auch bekannt, dass solche Personen Suizidgedanken entwickelten. Diesen Problemen könne aber auch im Herkunftsland begegnet werden. Der Beschwerdeführer könne zudem von seiner Familie unterstützt werden, die nach wie vor in der Türkei lebe. D-6449/2006 Hingegen werde die Ausreisefrist verlängert, damit der Beschwerdeführer durch die behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in seine Heimat vorbereitet werden könne. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in einem beigelegten, aktuellen Arztbericht werde erneut darauf hingewiesen, dass es für die Gesundung des Beschwerdeführers dringlich sei, in der Schweiz eine stabile Situation zu schaffen. Dieser befinde sich seit neun Monaten in einer stationären Behandlung, was deutlich mache, unter welch schwerwiegender Erkrankung er leide. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zum Schluss habe kommen können, seine Probleme seien nicht so schwerwiegend, dass sie gegen eine Rückkehr in die Türkei sprächen. Der Entscheid habe auch kaum einen Bezug zur tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers. Das Bundesamt habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und habe den abgeklärten Teil des Sachverhalts völlig falsch gewürdigt. Das Bundesamt habe am 20. Januar 2003 in Unkenntnis des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden, da der letzte ärztliche Bericht bereits zwei Monate zurückgelegen habe. Dem Bundesamt hätte sich die Frage aufdrängen müssen, wie es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gehe. Diese Fehlleistung des Bundesamtes würde eine Rückweisung der Sache rechtfertigen. Die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers belege, dass sich das Bundesamt grundsätzlich hätte die Frage stellen müssen, ob ihm beim Vollzug der Wegweisung eine konkrete Gefährdung drohe. Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten ergebe sich, dass er nicht über die gesundheitlichen Ressourcen verfüge, um der Belastung der Beschäftigung mit der Rückkehr in die Türkei gewachsen zu sein. Damit sei klar, dass diese auch nicht ausreichten, um tatsächlich zurückzukehren und in der Türkei den obligatorischen Militärdienst zu absolvieren. Er sei auf ständige und spezialisierte medizinische Behandlung angewiesen, welche in dieser Art in der Türkei nicht existiere. Ohne eine solche Behandlung bestehe eine konkrete Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit. Er habe mit seinem älteren Bruder in der Schweiz eine Bezugsperson erhalten, die sich mit grossem Engagement um ihn kümmere. Der Wegfall dieser Bezugsperson dürfte fatale Folgen haben. D-6449/2006 In der Eingabe vom 25. Juni 2003 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die psychiatrische Klinik Ende April 2003 verlassen. Seither werde er regelmässig ambulant betreut. Aus dem Bericht des ihn zurzeit behandelnden Arztes sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Behandlung mitwirke. Er wohne bei seinem Bruder und dessen Lebenspartnerin, die eine wichtige Stütze für ihn seien. Der behandelnde Arzt weise darauf hin, dass es von grosser Wichtigkeit sei, dass der Beschwerdeführer keinem weiteren Druck aufgrund einer drohenden Rückkehr in die Türkei ausgesetzt werde und dass er seine Integration fortsetzen könne. Am 23. Mai 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde seit Februar 2003 ständig psychiatrisch behandelt. Neben der Angststörung werde von einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung aufgrund eines traumatisierenden Ereignisses ausgegangen. Belastende Situationen führten bei ihm regelmässig zu einer Reaktivierung der Krankheitssymptome und machten eine intensivere Behandlung notwendig. Würde er nicht regelmässig behandelt werden, bestünde bei ihm ein ernsthaftes Suizidrisiko. Eine Behandlung in der Türkei sei nicht erfolgversprechend, da dort aufgrund seiner Ängste, die zu seinem Krankheitsbild gehörten, kein angstfreies und sicheres Umfeld erreicht werden könne. Aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse müsse von einer anhaltenden Reiseunfähigkeit ausgegangen werden. Die Angelegenheit sei dem Bundesamt erneut zur Vernehmlassung zu unterbreiten. 5. 5.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Angelegenheit sei zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Verletzung dieses aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessenden Anspruchs sei darin sehen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt habe, da sie in Unkenntnis des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden habe. 5.2 Das Bundesamt äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 4. März 2003 mit keinem Wort zu den in der Beschwerde erhobenen formell-rechtlichen Rügen. In der Einladung zur Vernehmlassung vom 27. Februar 2003 (Standardformular der vormaligen ARK) wurde es darauf hingewiesen, dass Verzicht auf Vernehmlassung und Schwei- D-6449/2006 gen zu einzelnen Vorbringen in der Beschwerde insoweit als Einverständnis ausgelegt würden, als verfahrensmässige Vorwürfe gegenüber dem Bundesamt erhoben würden. 5.3 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Auf ihre Mitwirkungspflicht müssen Asylsuchende allerdings im Sinne einer behördlichen Aufklärungspflicht besonders hingewiesen werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Die wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet in diesem Zusammenhang die Befragung der Asylsuchenden zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch, die freilich nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden selbst darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht dient. Gerade diese behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge und der aufgrund des Stillschweigens der Vorinstanz anzunehmenden Anerkennung der Berechtigung derselben zur Auffassung, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügungen vom 20. Juni 2002 und 21. August 2002 auf, aktuelle Arztberichte einzureichen, welche ihm in der Folge übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer stellte ihm zudem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht am 28. November 2002 einen weiteren ärztlichen Bericht vom 15. November 2002 zu. Das Bundesamt durfte angesichts der dem Beschwerdeführer zukommenden Mitwirkungspflicht davon ausgehen, dass sich sein Gesundheitszustand zwischen dem letztdatierten Bericht und dem Entscheid vom 20. Januar 2003 nicht massgeblich verändert hatte, ansonsten dieser einen ent- D-6449/2006 sprechenden Bericht eingereicht hätte. Die erhobene Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, erweist sich demnach als unberechtigt. 5.5 Der in der Eingabe vom 23. Mai 2006 gestellte Antrag, die Sache sei der Vorinstanz zur Einreichung einer dritten Vernehmlassung zu überweisen, ist abzuweisen, da aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs absehbar ist, dass das Bundesamt auch in Anbetracht der nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte nicht zu einer anderen Einschätzung der Sachlage kommen dürfte. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7. 7.1 Den eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2002 bis zum 23. April 2003 in der psychiatrischen Klinik D._______ stationär behandelt wurde. Aus dem Austrittsbericht der Klinik vom 24. Mai 2003 geht hervor, dass er bei der Einweisung desorientiert war und unter Halluzinationen litt. Er sei deprimiert gewesen und habe Suizidgedanken sowie grosse Ängste gehabt. Diagnostiziert worden sind gemäss der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen", ICD-10, der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Entlassung in eine ambulante Behandlung habe sorgfältig vorbereitet werden D-6449/2006 müssen. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer fünf Medikamente (Antidepressiva, Antipsychotikum, Schlafmittel, Beruhigungsmittel) einnehmen müssen. Im Bericht des Chefarztes der Klinik für Erwachsenenpsychiatrie vom 13. Juni 2003 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde weiterhin wie beim Austritt aus der stationären Behandlung behandelt. Ziel sei es, seine allgemeine Stimmung zu verbessern und seine immer noch bedeutenden Ängste zu mindern. Neben der Medikamenteneinnahme werde er psychotherapeutisch betreut. Er lebe bei seinem Bruder und besuche einen Französischkurs, damit er sich im Alltagsleben besser zurechtfinden könne. Seine Stimmung habe sich verbessert und die Ängste hätten abgebaut werden können. Gedanken an eine Rückkehr in sein Heimatland reaktivierten seine psychischen Probleme. Dr. C._______ führt in seinem Bericht vom 23. April 2006 aus, er habe den Beschwerdeführer nach dessen Austritt aus der stationären Behandlung weiter behandelt. Seit dem Jahre 2005 habe er ihn alle drei Monate gesehen. Bei einem Termin vom Januar 2006 sei es ihm gut gegangen. Beim folgenden Termin vom 6. April 2006 habe er eine bedeutende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bemerkt. Dieser habe wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt hospitalisiert werden müssen. In Wirklichkeit habe es sich um eine schwere Panikattacke gehandelt. Während der Sitzung habe ein Zusammenhang zwischen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer in seinem Aufenthaltsausweis vorgenommenen Eintragung hergestellt werden können. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 18. Mai 2006 ist der Beschwerdeführer weiterhin in psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Sein Gesundheitszustand habe sich nach und nach gebessert und seit Juni 2004 arbeite er in einer Pizzeria. Die neuroleptische Behandlung habe abgeschlossen und die Einnahme von Antidepressiva habe reduziert werden können. Nachdem in seinem Aufenthaltsausweis eine Änderung vorgenommen worden sei, habe sich sein psychischer Gesundheitszustand schnell verschlechtert, worauf ihm angstlösende und neuroleptische Medikamente hätten verschrieben werden müssen. Auch die Abstände zwischen den psychotherapeutischen Gesprächen hätten verringert werden müssen. Eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne nicht ausgeschlossen werden, falls er in D-6449/2006 den kommenden Monaten psychisch unter Druck gerate. Beim Beschwerdeführer würden "Angst und depressive Reaktion gemischt" und eine dauerhafte Veränderung seiner Persönlichkeit nach einem traumatischen Erlebnis diagnostiziert. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts der eingereichten ärztlichen Berichte und der Gesamtumstände keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer unter gravierenden psychischen Problemen leidet, deren Ursachen teilweise unklar sind. Ausschlaggebend für die am 27. Mai 2002 erfolgte Einweisung in die psychiatrische Klinik D._______ dürfte der Umstand gewesen sein, dass er sich insofern vor einer Rückkehr in sein Heimatland fürchtete, als dass er subjektiv daran glaubt, von den türkischen Behörden festgenommen und misshandelt zu werden. Diese Furcht hat ihn im Frühjahr 2006 erneut ergriffen, nachdem in seinem Aufenthaltsausweis die Bemerkung "hängiger Vollzug" eingefügt wurde. Die damals erlittene Panikattacke führte dazu, dass er unter dem Verdacht, einen Herzinfarkt erlitten zu haben, in stationäre Behandlung verbracht werden musste. Obwohl das Ausmass der Befürchtungen des Beschwerdeführers angesichts des bei den im ordentlichen Verfahren durchgeführten Befragungen ermittelten Sachverhalts einer objektiven Grundlage entbehrt (vgl. Urteil der ARK vom 28. März 2002), ist er offenbar einer objektiv gesehen vernunftgemässen Reflexion dieser Tatsachen nicht fähig. Aus ärztlicher Sicht wurde bestätigt, dass seine Ängste auch zu starken körperlichen Reaktionen führen. Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer simuliere die geltend gemachten psychischen Probleme, um einen für ihn günstigeren Entscheid zu erzwingen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer beinahe ein Jahr lang in stationärer Behandlung war und sich seit seiner Entlassung aus der Klinik weiterhin in psychiatrischer Behandlung befindet. Es darf zwar davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland medizinisch und psychiatrisch betreut werden könnte, ein Wegweisungsvollzug in die Türkei würde ihn jedoch aus seinem gewohnten Betreuungsumfeld herausreissen und die daraus resultierende Stresssituation würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation und einer erneuten Einweisung in eine psychiatrische Klinik führen. Der angeordnete Wegweisungsvollzug ist unter diesen Umständen als unzumutbar (geworden) zu bezeichnen. Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers. D-6449/2006 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage darzutun, da ihn eine erzwungene Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt und mittelfristig in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung führte. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Absatz 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Soweit ersichtlich, ist der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch im Ausland zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. 8. Die Beschwerde in demnach gutzuheissen, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2003 und die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. September 2001 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist - sind die reduzierten Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht D-6449/2006 [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 17. Januar 2008 macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 17.5 Stunden und Auslagen von Fr. 60.50 geltend. Dies erscheint angemessen. Das Bundesamt ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung inklusive Spesen und Mehrwertsteuer von total Fr. 1'915.55 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6449/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung vom 20. Januar 2003 und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. September 2001 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'915.55 zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 15