Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6447/2018 mel
Urteil v o m 3 0 . April 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Eva Gammenthaler, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 / N (…).
D-6447/2018 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2018 und gelangte mit dem Flugzeug und dem Zug über ihm unbekannte Länder am 24. Februar 2018 in die Schweiz, wo er am 26. Februar 2018 ein Asylgesuch stellte. Am 5. März 2018 wurde er summarisch befragt und am 3. Mai 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, seine Eltern und sein Bruder seien seit dem Kriegsende verschollen. Er sei zunächst in einem Heim und dann bei seinem Onkel, welcher im Jahr 2014 verstorben sei, und dessen Frau in B.________ aufgewachsen. Mit dieser Tante, deren Sohn ebenfalls verschollen sei, habe er immer wieder an Demonstrationen für verschollene Personen teilgenommen. Nach seiner letzten Demonstrationsteilname, bei der auch der Präsident Sri Lankas mit den Betroffenen gesprochen habe, seien in der Nacht vier Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, nicht mehr an Protesten teilzunehmen. Weil sich seine Tante geweigert habe, hätten sie ihnen gedroht. Dabei hätten sie ihn festgehalten und ihm eine Waffe an die Schläfe gehalten. Danach sei er von seiner Tante zunächst zu einer anderen Tante, dann zu einem älteren Ehepaar und schliesslich in die Schweiz geschickt worden. B. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 ersuchte das SEM die Botschaft in Colombo um Abklärung im Wesentlichen folgender Fragen. 1. Können bei der vom Beschwerdeführer besuchten Schule Informationen zu dessen Aufenthaltssituation und nahen Familienangehörigen erhoben werden? Kann er mittels Foto identifiziert werden? 2. Sind der Beschwerdeführer, dessen Familienangehörige oder der in Schweiz lebende Onkel mütterlicherseits an den genannten Adressen bekannt? Wer wohnt aktuell dort und sind diese Personen mit dem Beschwerdeführer verwandt? 3. Können Nachbarn oder der letzte Arbeitgeber des Onkels mütterlicherseits Angaben zu den nahen Angehörigen des Beschwerdeführers machen? Sind diese in der Lage den Beschwerdeführer aufzunehmen oder zu unterstützen?
D-6447/2018 4. Kann sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könnte, die den Schutz des Kindes gewährleisten? 5. Wie schätzt die Botschaft die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ein? C. Mit Bericht vom 15. August 2018 legte die Botschaft ihre Abklärungsergebnisse dar. Dabei wurde ausgeführt, im angeblichen Haus des Onkels und der Tante des Beschwerdeführers in B.________ hätten sie mit einer Tochter des Onkels und deren Ehemann sprechen können. Die Tochter habe den Namen des Beschwerdeführers nicht erkannt und angegeben, es habe nie ein anderes Kind bei der Familie gewohnt. Das Foto habe sie erkannt und angegeben, dabei müsse es sich um C.________, den Sohn ihres Onkels, welcher in D.________ lebe und drei Söhne und eine Tochter habe, handeln. Sie hätten seit ein paar Jahren keinen Kontakt mit diesem Onkel, sie hätte aber mit Sicherheit erfahren, wenn ihm etwas zugestossen wäre. Ihre Eltern würden beide noch leben, seien aber gerade nicht zu Hause. Daraufhin habe die Botschaft den Dorfvorsteher von E.________ kontaktiert und die Adresse der Eltern des Beschwerdeführers herausgefunden. Der Dorfvorsteher habe angegeben, die Familie habe eine Tochter und drei Söhne, wovon einer im Ausland lebe. Die Mutter sei Lehrerin und der Vater Tagelöhner. Beim Besuch bei der Familie am nächsten Morgen habe die Botschaft einen Jungen vorgefunden, welcher angegeben habe, C.________ zu sein und dem Jungen auf dem Bild ähnlich sehe. Den Namen A.________ habe er jedoch nicht erkannt. Als der kleinere Bruder aus dem Tor gekommen sei, habe er gesagt: „Ah ja, er ist A.________.“ Den Jungen auf dem Foto hätten sie nicht gekannt. Die Eltern seien an einer Veranstaltung und deshalb nicht zu Hause gewesen. Nach Einschätzung der Botschaft sei es offensichtlich, dass die beiden Brüder die Botschaftsmitarbeitenden angelogen hätten, nachdem die Familie zuvor von der Cousine über den Besuch der Botschaft informiert worden sei. Zur Gefährdungssituation könne festgehalten werden, dass der Organisatorin der Proteste der Familien von Vermissten kein solcher Vorfall bekannt sei, bei dem nach einem Treffen der Familien der Vermissten mit dem Präsidenten in D.________ im Jahr 2017 Personen nachts bedroht worden seien.
D-6447/2018 D. Mit Eingabe vom 17. September 2018 nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch seine damalige Rechtsvertretung – zu den Botschaftsabklärungen Stellung. Dabei gab er sich überrascht über die Nachricht, dass sein Vater sich im Dorf E.________ aufhalten solle. Zum Inhalt der Botschaftsabklärung halte er fest, dass er ein uneheliches Kind von seinem Vater sei. Weil dieser verheiratet sei, gelte dessen Ehefrau als seine Mutter. Diese weigere sich aber, ihn bei ihnen leben zu lassen. Auch für seine leibliche Mutter, welche sein Vater auf einer Geschäftsreise kennengelernt habe, sei die Situation schwierig. Zur Auskunft der Cousine könne er nur sagen, dass er zu dieser keinen Kontakt gehabt habe. Da er in Sri Lanka aufgrund seiner unehelichen Geburt nur Nachteile erlebt habe, habe er sich geschämt, diesen Teil seiner Geschichte offen zu legen. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 – eröffnet am 11. Oktober 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 12. November 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Asylgewährung beziehungsweise die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-6447/2018 H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2018, welche dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung seiner Cousine vom 23. November 2018 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 25. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine undatierte eidesstattliche Erklärung seiner Tante, eine Bestätigung der „Association für Relatives of the Enforced Disappearance“ vom 10. Februar 2019 und ein Schreiben seines Vaters vom 24. Dezember 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
D-6447/2018 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz vorab eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Zur Begründung führte der Beschwerdeführer hierzu aus, die Botschaft habe die von der Vorinstanz erbetenen Abklärungen nicht so wie erbeten getroffen und kaum Antworten auf die gestellten Fragen gegeben. Nachforschungen im Sinne der Vorinstanz bei der Schule in B.________, betreffend seinen in der Schweiz lebenden Onkel und dessen Ehefrau, bei ehemaligen Nachbarn oder letzten Arbeitgebern seines Onkels habe die Botschaft offenbar nicht getätigt. Sie scheine lediglich eine Person befragt zu haben, die sich als Tochter seines Onkels und seiner Tante ausgegeben habe. Diese habe zu der Zeit, als er dort gewohnt habe, gar nicht im Haus gelebt. Andere Informationen seien in B.________ nicht in Erfahrung gebracht worden. Es werde auch nicht festgehalten, weshalb nicht mit den Eltern der besagten Frau oder den Nachbarn, den Schulen und so weiter gesprochen worden sei. An der vom Dorfvorsteher angegebenen Adresse der Eltern habe die Botschaft nicht etwa mit diesen oder anderen Personen sondern lediglich mit zwei kleinen Kindern gesprochen. Gemäss Auskunft seines Onkels in der Schweiz hiessen diese C.________ und F.________ (auch G.________ genannt). Die Botschaft behaupte, diese hätten gelogen, als sie angegeben hätten, sie würden ihn nicht kennen. Weitere Abklärungen seien wiederum nicht getroffen worden. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung seien nach dem Gesagten aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit und Oberflächlichkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Insbesondere sei fraglich, weshalb keine weiteren Abklärungen im Sinne der Vorinstanz getroffen und nicht mit den zentralen Personen (Eltern sowie Onkel und Tante) gesprochen worden sei. Auch hätte die Botschaft abklären sollen, welche Verwandten in Sri Lanka leben würden und deren Bereitschaft, ihn aufzunehmen.
D-6447/2018 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). 3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde können in Bezug auf die unrichtige Sachverhaltsfeststellung nicht bestätigt werden. Die Botschaftsabklärung vermag den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Zwar begnügte sich das Botschaftspersonal mit der Auskunft einer Cousine des Beschwerdeführers und zweier angeblicher Brüder von ihm und gelangte nicht an die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Tante als zentrale Auskunftspersonen. Dies ist aber nachvollziehbar angesichts der Aussagen der Cousine, wonach der Junge auf dem Foto (also der Beschwerdeführer) der Sohn ihres Onkels sei, der in einem anderen Dorf wohne. Der befragte Dorfvorsteher konnte anschliessend Auskunft zum Wohnort der Familie und der Arbeitstätigkeit der Eltern geben. Auch die Aussage der Botschaft, die beiden Brüder hätten bewusst gelogen, weil sie von der Cousine des Beschwerdeführers informiert worden seien, scheint dem Gericht schlüssig. Vor diesem Hintergrund wäre es von geringem Nutzen gewesen, auch noch auf die Eltern zu warten oder diese zu einem späteren Zeitpunkt zu befragen. Auch weitere in der Anfrage des SEM geforderte Abklärungen beispielsweise bei Nachbarn, Schulen oder ehemaligen Arbeitgebern des Beschwerdeführers, den Eltern und dem Onkel und der Tante haben sich hiermit erübrigt. Inzwischen haben der Vater und die Tante zudem auch selber schriftliche Auskünfte zu ihrem Verhältnis zum Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, sodass der Sachverhalt auch aus heutiger Sicht liquide ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6447/2018 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, aufgrund der Abklärungsergebnisse der Botschaft stehe fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprächen. So seien seine Familienangehörigen – beide Elternteile und drei Geschwister – in E.________ wohnhaft und er habe offensichtlich nicht bei seiner Tante gelebt. Es sei daher auch zu schliessen, dass er nicht mit seiner Tante wiederholt an Kundgebungen teilgenommen habe und es auch nicht zum angeblich Flucht auslösenden nächtlichen Vorfall gekommen sei. Er sei denn im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezeichnenderweise auch mit keinem Wort auf die Verfolgungssituation eingegangen. Er habe vielmehr erstmals vorgebracht, unehelicher Geburt zu sein und sich an keinem Ort wirklich wohlgefühlt zu haben, wofür sich aus den Akten ebenfalls keine glaubwürdigen Anhaltspunkte ergäben. 5.2 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Rechtsmitteleingabe aufgrund des unvollständig erstellten Sachverhaltes auf eine vertiefte Begründung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl. Er führte lediglich aus, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung gänzlich auf eine Würdigung seiner Asylvorbringen verzichtet, weil sie ihn als Lügner zu entlarven glaube. Die Faktenlage präsentiere sich jedoch nicht klar und es blieben viele Fragen offen. Er habe erst in der Schweiz erfahren, dass sein Vater nicht verschollen sei und mit einer anderen Frau und seinen Kindern zusammenlebe. Er habe tatsächlich bei seinem Onkel und seiner Tante gelebt. Sein Onkel in der Schweiz gebe an, dass sein Onkel in Sri Lanka sich in den Jahren 2009 bis 2013 um einen Platz für ihn bemüht habe. Er sei nicht der leibliche Sohn von dessen Schwester. Dabei sei auch dessen Ehefrau angefragt worden. Nach dem Tod des Onkels und den Problemen der Tante habe man ihn offenbar wegschicken müssen und ihn deshalb zum Onkel in die Schweiz geschickt. Er und sein Umfeld würden sich bemühen, durch eigene Abklärungen zur Erstellung des Sachverhaltes beizutragen. Zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei eine Person beauftragt worden, die
D-6447/2018 für eine Vereinigung arbeite, die sich für gewaltsam Verschwundene einsetze. Deren Bericht sei abzuwarten. Erst wenn dieser korrekt und vollständig erstellt sei, lasse sich ein korrekter Entscheid betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung treffen. Schliesslich sei auch auf die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Sri Lanka zu verweisen. 5.3 Mit eidesstattlicher Erklärung vom 23. November 2018 nahm die Cousine des Beschwerdeführers zu ihren Aussagen gegenüber der Botschaft Stellung. Dabei gab sie an, am (…) 2018 seien drei Personen zu ihrem Haus gekommen und hätten Fragen gestellt. Dabei habe sie bestätigt, dass ihr Vater 2014 gestorben sei. Als sie gefragt worden sei, ob sie den Jungen auf dem Foto kenne, habe sie Angst bekommen und die Personen gefragt, wer sie seien, aber keine Antwort bekommen. Schon als ihr Bruder vermisst worden sei, seien Unbekannte gekommen und hätten Fragen gestellt. Aus Angst habe sie falsche Angaben gemacht, indem sie gesagt habe, dass der Junge auf dem Foto aussehe wie ihr Sohn C.________, welcher in D.________ sei. Sie könne jedoch bestätigen, dass A.________(der Beschwerdeführer) mit ihrer Mutter in B.________ gelebt habe und diese mit ihr lebe, seit er im Ausland sei. Ihre Mutter habe unter Beobachtung gestanden und ihren Aufenthaltsort immer wieder wechseln müssen. Zwei Tage bevor diese Personen zu ihrem Haus gekommen seien, habe ihre Mutter dieses wieder verlassen müssen. 5.4 Mit undatierter eidesstattlicher Erklärung bestätigte die Tante des Beschwerdeführers, dass dieser bei ihr gewohnt habe und mit ihr an Protesten für Verschwundene Personen teilgenommen habe. Sie seien aufgrund dessen und weil seine Mutter eine ehemaliges Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, von den Sicherheitskräften bedroht worden. Deshalb habe sie den Beschwerdeführer weggeschickt. Seither müsse sie immer wieder ihren Aufenthaltsort wechseln. Nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers werde unter Drohungen gefragt. 5.5 Mit Schreiben vom 10. Februar 2019 bestätigte die „Association für Relatives of the Enforced Disappearance“ dass die Mutter des Beschwerdeführers, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, 2009 verschwunden sei. Seither habe der Beschwerdeführer bei seiner Tante gelebt und mit dieser an Protesten teilgenommen, weshalb er bedroht worden sei. 5.6 Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er habe mit dessen leiblicher Mutter in H.________, wo er sich aus beruflichen Gründen aufgehalten habe, zusammengelebt, obwohl
D-6447/2018 er damals schon mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet gewesen sei. Seit dem Verschwinden der leiblichen Mutter am Ende des Krieges 2009 habe er keine Beziehung mehr zum Beschwerdeführer gehabt, weil seine Ehefrau diesen nicht habe bei sich aufnehmen wollen. Zum heutigen Zeitpunkt lebe er berufsbedingt an verschiedenen Orten und die Verbindung zu seiner Familie sei lose. Er könne den Beschwerdeführer deshalb nicht beschützen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten Sicherheitskräfte am (…) 2018 nach ihm gefragt und seine Übergabe verlangt. Sein Sohn C.________ sei deswegen eingeschüchtert gewesen und habe deshalb der Botschaft gegenüber keine klare Auskunft gegeben. Auch C.________ habe an verschiedenen Orten gelebt, weil er mit Fragen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bedroht worden sei. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden, wonach aufgrund der Abklärungsergebnisse der Botschaft feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht bei seiner Tante gelebt habe und daher auch auszuschliessen sei, dass er mit seiner Tante an Kundgebungen teilgenommen habe. Zu betonen gilt es insbesondere, dass der Sachverhalt vorliegend im Anschluss an die Botschaftsabklärung ständig angepasst wurde. So gab sich der Beschwerdeführer in der ersten Stellungnahme zunächst überrascht über die
D-6447/2018 Nachricht, dass sein Vater sich im Dorf E.________ aufhalten solle. Er sei ein uneheliches Kind seines Vaters. Dessen Ehefrau gelte aufgrund der Heirat als seine Mutter, weigere sich aber, ihn bei ihnen leben zu lassen. Auch für seine leibliche Mutter, welche sein Vater auf einer Geschäftsreise kennengelernt habe, sei die Situation schwierig. Da er aufgrund seiner unehelichen Geburt nur Nachteile erlebt habe, habe er sich geschämt, diesen Teil seiner Geschichte offen zu legen. In der Beschwerde führte er aus, er habe erst in der Schweiz erfahren, dass sein Vater nicht verschollen sei und mit einer anderen Frau und seinen Kindern zusammenlebe. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 führte der Vater des Beschwerdeführers nun aus, er habe mit der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers in H.________, wo er sich aus beruflichen Gründen aufgehalten habe, zusammengelebt. Seit dem Verschwinden der leiblichen Mutter am Ende des Krieges 2009 habe er keine Beziehung mehr zum Beschwerdeführer gehabt, weil seine Ehefrau diesen nicht habe bei sich aufnehmen wollen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten Sicherheitskräfte nach ihm gefragt und seine Übergabe verlangt. Sein Sohn C.________ sei deswegen eingeschüchtert gewesen und habe deshalb der Botschaft gegenüber keine klare Auskunft gegeben. Auch C.________ habe an verschiedenen Orten gelebt, weil er mit Fragen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bedroht worden sei. Die Tante des Beschwerdeführers schob schliesslich in ihrer Erklärung nach, die Mutter des Beschwerdeführers sei ein ehemaliges Mitglied der LTTE gewesen und sie seien auch deshalb von den Sicherheitskräften bedroht worden. Sie sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers wegen diesem bedroht worden. Vor dem Hintergrund der erwiesenermassen falschen Angaben im Rahmen der Anhörungen und der ständig nachgeschobenen neuen und in sich widersprüchlichen Elemente kann den Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt keinen Glauben geschenkt werden. 6.3 Diesbezüglich fallen insbesondere die Aussagen der Cousine gegenüber den Botschaftspersonen ins Gewicht. Das nachgeschobene Vorbringen, sie habe aus Furcht nicht die Wahrheit gesagt, vermag dabei in keiner Weise zu überzeugen. So darf zunächst davon ausgegangen werden, das Botschaftspersonal verhalte sich bei seinen Abklärungen angemessen und gebe sich zu erkennen beziehungsweise gebe nachvollziehbare Erklärungen für eine Befragung. Unabhängig davon wären die Aussagen der Cousine aber auch nicht nachvollziehbar, wenn sie tatsächlich nicht gewusst hätte, wer die Fragen stellt. Hätte die Cousine tatsächlich angesichts der Nachfragen der Botschaft Angst verspürt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Fragen mit Unwissenheit begegnet und nicht falsche Aussagen
D-6447/2018 macht. Schon gar nicht hätte sie unter diesen Umständen angegeben, dies sei wohl der Sohn ihres Onkels, welcher in einem anderen Dorf lebe. Was denn auch zur Kenntnis des wahren Aufenthaltsortes der Eltern des Beschwerdeführers geführt hat. Zudem gilt es festzuhalten, dass sie in ihrer Erklärung angab, sie habe der Botschaft den Tod ihres Vaters bestätigt, während im Bericht der Botschaft ausgeführt wird, sie habe angegeben, ihre Eltern würden leben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Auskünfte der Botschaft insgesamt glaubhaft ausgefallen sind. 6.4 Weiter fällt ins Gewicht, dass der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers (gemäss Geburtsschein und eigenen Aussagen) nicht wie von ihm behauptet verschollen sind, sondern gemeinsam und mit weiteren Kindern in Sri Lanka leben. Der Dorfvorsteher führte denn auch aus, einer der Söhne – wohl der Beschwerdeführer – befinde sich im Ausland. Dass dem Beschwerdeführer von allen Familienmitgliedern über Jahre hinweg vorenthalten worden sein soll, dass sein Vater gar nicht verschollen ist, sondern mit seiner Familie im Dorf E.________ lebt, überzeugt nicht. Die ebenfalls nachgeschobenen Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ein uneheliches Kind, was er aus Scham verschwiegen habe, und des Vaters des Beschwerdeführers, wonach der Geburtsschein mit Einwilligung seiner Ehefrau falsche Angaben enthalte, vermögen das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen, sondern sind als Versuch zu werten, die zahlreichen Ungereimtheiten auszuglätten. 6.5 Nach dem Gesagten scheint dem Gericht insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht bei seiner leiblichen Familie leben konnte und bei einer Tante unterkommen musste. Vor diesem Hintergrund kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er mit dieser Tante an Kundgebungen für verschollene Personen teilgenommen hat und deshalb von den Sicherheitskräften bedroht wurde. Entsprechend gab denn auch die Organisatorin der Proteste der Familien von Vermissten gegenüber der Botschaft an, ihr sei kein solcher Vorfall bekannt, bei dem nach einem Treffen der Familien der Vermissten mit dem Präsidenten in D.________ im Jahr 2017 Personen nachts bedroht worden seien. An dieser Einschätzung vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung von der „Association für Relatives of the Enforced Disappearance“, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Tante an Protesten teilgenommen habe und bedroht worden sei, nichts zu ändern, zumal es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben von reduziertem Beweiswert handelt.
D-6447/2018 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-6447/2018 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-6447/2018 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist unter Einschluss des Vanni-Gebietes zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. E- 1866/2015 E. 13.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9). An dieser fundierten Einschätzung in Bezug auf die Nordprovinz vermag die jüngste politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern. 8.3.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs ist der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). 8.3.4 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, aus der Botschaftsabklärung ergebe sich, dass die Eltern des Beschwerdeführers zusammen mit drei seiner Geschwister in E.________ im familieneigenen Haus mit einem relativ grossen Garten lebten. Aufgrund der Akten müsse davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Familie gewohnt und diese wohl auch seine Ausreise organisiert und bezahlt habe. Sein Vater arbeite als Taglöhner und seine (Stief)mutter sei Lehrerin. Dass er, wie er nachträglich behaupte, ein uneheliches Kind seines Vaters sei, sei nicht belegt und würde ohnehin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 8.3.5 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, aufgrund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung bestünden keine gesicherten Erkenntnisse über seine Lebensumstände in Sri Lanka. Er habe erst in der Schweiz erfahren, dass sein Vater nicht verschollen sei und mit einer anderen Frau und seinen Kindern zusammenlebe. Er habe tatsächlich bei seinem Onkel und seiner Tante gelebt. Sein Onkel in der Schweiz gebe an, dass sein Onkel
D-6447/2018 in Sri Lanka sich in den Jahren 2009 bis 2013 um einen Platz für ihn bemüht habe. Er sei nicht der leibliche Sohn von dessen Schwester. Dabei sei auch dessen Ehefrau angefragt worden. Nach dem Tod des Onkels und den Problemen der Tante habe man ihn offenbar wegschicken müssen und ihn deshalb zum Onkel in die Schweiz geschickt. 8.3.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Verwandten zu den familiären Verhältnissen vermögen – wie erwähnt – nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in E.________/D.________ leben. Es ist auch davon auszugehen, dass er zu diesen zurückkehren kann. Im Weiteren kann auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-6447/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: