Abtei lung IV D-6445/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A.________ geboren (...), Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6445/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit einem spanischsprachigen Schreiben vom 9. Januar 2009 an die Schweizer Botschaft in Bogotá sinngemäss um Asyl nach. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 setzte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Beantwortung von acht Fragen. Das vom 16. Februar 2009 datierende Antwortschreiben des Beschwerdeführers samt diversen Beilagen traf am selben Tag bei der Schweizer Botschaft ein. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, am (...) seien (...) und (...), mit welchem er unternehmerisch tätig gewesen sei, von Mitgliedern der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) in B.__________ ((...)) getötet worden, weil (...) sich geweigert habe, sein Anwesen zu verkaufen. Er selbst habe von den FARC zwei Schreiben erhalten. Im ersten sei von ihm die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt worden. Daraufhin sei er nach C._______ geflohen. Aufgrund der verweigerten Zusammenarbeit hätten ihm die FARC in einem zweiten Schreiben mit dem Tod gedroht. In der Folge habe er bei der Fiscalia Anzeige sowie bei anderen kolumbianischen Behörden und weiteren Organisationen Bericht über seine Situation erstattet. Ebenfalls sei er Opfer eines Attentatsversuchs geworden, den er nur mit Glück überlebt habe. Aufgrund der anhaltenden Verfolgung seiner Person sei er mehrmals umgezogen und zuletzt in D._________ wohnhaft gewesen. Weil er den Schutz der kolumbianischen Behörden als ungenügend erachte, habe er bei der Schweizer Botschaft in Bogotá um Asyl nachgesucht. B. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben samt Beilagen wurden von der Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 12. März 2009 an das BFM weitergeleitet; diese führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Drei weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September 2009, 22. September 2009 und 12. Februar 2010 an die Schweizer D-6445/2010 Botschaft wurden von dieser am 14. September 2009, 25. September 2009 und 15. Februar 2010 ebenfalls an das BFM weitergeleitet. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 (Versand am selben Tag) teilte das BFM dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Botschaft mit, dass es aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt erachte und sich daher eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Unter Berücksichtigung namentlich der fehlenden Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz, deren mangelnden Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz, der aktuell nicht vorhandenen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und des öffentlichen Interesses der Schweiz erwäge das BFM, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche als gegeben. Zu diesen Ausführungen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme gesetzt. D. Mit Schreiben vom 5. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft seine Stellungnahme ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sich an seiner Situation nichts geändert habe. E. Mit am 23. August 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 13. August 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, grundsätzlich verfüge der kolumbianische Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur und bekämpfe die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen, wobei es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er von den Verfolgern auf nationaler Ebene gesucht würde. Deshalb sei auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative – beispielweise im Norden des Landes, wo die FARC weniger stark D-6445/2010 präsent seien – zu schliessen. Mithin sei er keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Zudem mache er keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. F. Mit Eingabe vom 26. August 2010 an die Schweizer Botschaft, welche mit Schreiben vom 31. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der FARC vom (...) in Kopie ein. Zudem war dem Schreiben vom 31. August 2010 die E-Mail- Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Visa-Abteilung der Schweizer Botschaft vom (...) beigelegt. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sich an seiner Situation nichts geändert habe. In ganz Kolumbien gäbe es kein Gebiet, wo die FARC nicht präsent seien. Wo sie nicht bewaffnet seien, hätten sie Informanten, um Personen, welche sie – wie den Beschwerdeführer – zum militärischen Ziel erklärt hätten, ausfindig zu machen. So habe er am (...) an seinem Domizil einen dritten Drohbrief erhalten, worin die FARC ausführten, dass ihre Arme sehr weit reichten, sie ihn ausfindig machten und ihm eine letzte Frist von fünfzehn Tagen zur Bezahlung der mit dem ersten Schreiben geforderten 10 Millionen Pesos einräumten, ansonsten ihn dasselbe Schicksal wie (...) und (...) ereilen würde. Was – so der Beschwerdeführer – einen allfälligen Wegzug in ein anderes südamerikanisches Land anbelange, sei ein solcher möglich, indes wäre es im Gegensatz zur Schweiz äusserst schwierig, im Alter von mehr als (...) Jahren eine Arbeit zu finden. Zudem teilte er seine neue Adresse in D.________ mit. D-6445/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist nicht eigenhändig unterzeichnet. Indes enthält sie neben dem maschinengeschriebenen Haupttext, welcher mit dem Namen, der Nummer der Identitätskarte und der Telefonnummer des Beschwerdeführers – beide aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt – schliesst, zwei handschriftliche Ergänzungen, mit welchen unter anderem die postalische und die elektronischen Adressen des Beschwerdeführers mitgeteilt werden. Unter diesen Umständen ist die Eingabe unzweifelhaft dem Beschwerdeführer zuzuordnen. 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss der der Beschwerde beigelegten elektronischen Sendungsverfolgung am 24. August 2010 eröffnet. Die Beschwerde traf gemäss Schreiben vom 31. August 2010 und Eingangsstempel der Schweizer Botschaft am 30. August 2010 bei dieser ein und ist mithin rechtzeitig erfolgt. D-6445/2010 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen von den unter E. 1.2 und 1.3 festgestellten Mängeln – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.6 Zwar läuft die Rechtsmittelfrist noch bis zum 23. September 2010, jedoch kann das Urteil vor Ablauf derselben ergehen, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Aus- D-6445/2010 legung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem am 9. Januar 2009 eingegangenen Asylgesuch nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 12. März 2009 aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; der Beschwerdeführer wurde indes mittels Schreiben vom 9. Februar 2009 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert. Die in diesem Schreiben enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2), namentlich die genauen Personalien der asyl suchenden Person, deren verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb des Heimatstaates, die Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Schutzsuche in anderen latein- und südamerikanischen Staaten. Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Eingangsstempel) ausführlich beantwortet und seine Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt. Bei dieser Sach- D-6445/2010 lage ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt wurde, zumal der Beschwerdeführer seine Asylgründe bereits im Rahmen seine schriftlichen Asylgesuchs vom 9. Januar 2009 ausführlich dargelegt hatte. Die Vorinstanz hat schliesslich in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Verzichts auf eine persönliche Anhörung auf ihr ent sprechendes Schreiben vom 10. Mai 2010 an den Beschwerdeführer verwiesen. Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird D-6445/2010 und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss der am 16. Februar 2009 erfolgten Beantwortung des Fragebogens der Schweizer Botschaft durch den Beschwerdeführer verfügt dieser in der Schweiz weder über Verwandte noch Bekannte. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht rati fiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Schliesslich wird auch in der D-6445/2010 Beschwerde vom 26. August 2010 eingeräumt, dass dem Beschwerdeführer ein Wegzug in ein anderes südamerikanisches Land grundsätzlich möglich wäre. Daran vermag der gleichzeitig erhobene Einwand betreffend allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nichts zu ändern, zumal solche für den Beschwerdeführer – nicht zuletzt mangels entsprechender Sprachkenntnisse – auch in der Schweiz nicht auszuschliessen wären. 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer den Bedrohungen durch die FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6445/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in (...) (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in (...) (Ref-Nr.(...)), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) - das BFM, (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11