Abtei lung IV D-6445/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6445/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige – reichte in der Schweiz am 9. September 2003 ein erstes Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. Januar 2004 gesetzt, der sie jedoch nicht Folge leistete. B. Am 29. Dezember 2006 reichte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin ein aktives Mitglied der "Coalition for Unity and Democracy Party support Comitee Switzerland" (CUDP/KINIJIT) sowie der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) sei und in der Schweiz an Protestaktionen teilgenommen habe. Sie habe sich auch im Internet regimekritisch geäussert. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien müsse sie sich vor der Verfolgung durch die äthiopischen Behörden fürchten. Wegen ihrer Aktivitäten sei die Beschwerdeführerin von äthiopischen Bürgern in der Schweiz bedroht worden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Unterlagen ein: Ein Schreiben der KINIJIT vom 20. Dezember 2006, ein Schreiben der AES vom 20. Oktober 2006, eine Kopie einer Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31 Juli 2006, ein Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend Äthiopien, diverse Fotografien von Demonstrationen, Internetberichte zu Äthiopien, Artikel der Beschwerdeführerin aus dem Internet. C. Die Anhörung der Beschwerdeführerin nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfolgte am 9. September 2008. D. Mit Verfügung vom 12. September 2008 – eröffnet am 15. September 2008 – wies das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Weg- D-6445/2008 weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. E. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die inzwischen neu vertretene Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung unzumutbar erscheine. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Schreiben des (...) vom 2. Oktober 2008, eine Fürsorgebestätigung vom 6. Oktober 2008 und ein Bestätigungsschreiben der KINIJIT/CUPD vom 7. Oktober 2008 zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 30. Oktober 2008 auf. Das Gesuch um Nichtzustellung fristgebundener Akten während der Abwesenheit des Rechtsvertreters wurde ebenfalls abgewiesen. G. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 27. Oktober 2008 innert Frist. H. Mit Schreiben vom 4. August 2009 liess die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer exilpolitischen Aktivitäten weitere Beweismittel zu den Akten reichen. Es handelt sich dabei um mehrere Fotos von verschiedenen Kundegebungen der äthiopischen Exilopposition, bei welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen sowie ein Bestätigungsschreiben des (...) inklusive auf CD gebrannte Sendungs-Mitschnitte, an denen die Beschwerdeführerin aktiv mitgewirkt habe. D-6445/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-6445/2008 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie sei in der Schweiz aktives Mitglied der CUDP sowie der D-6445/2008 AES geworden und habe an verschiedenen Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen. Dazu sei einleitend zu bemerken, dass sich im Rahmen des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ergäben hätten. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darüber entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP und der AES überhaupt Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattgefunden hätten, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert worden seien. Vor diesem Hintergrund scheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen – oft, und wie auch im vorliegenden Fall, nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Gleichermassen verhalte es sich auch mit Publikationen von Presseartikeln in bestimmten Internetseiten, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des harten Kerns von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Schliesslich mache die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wegen ihrer Aktivitäten von D-6445/2008 äthiopischen Bürgern in der Schweiz bedroht worden. Diesbezüglich stehe es ihr frei, den Rechtsweg zu beschreiten und entsprechend Anzeige zu erstatten. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise den heimatlichen Behörden nicht als regimefeindliche Person bekannt geworden sei. Da ihr Vater nachrichtenlos verschwunden sei, vermutlich von äthiopischen Sicherheitskräften verschleppt, und auch ihre beiden Brüder, weil sie Aktivisten der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen seien, hätten untertauchen müssen, sei es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Ausreise den äthiopischen Behörden als politisch aktive, unbequeme Person bekannt gewesen sei. Zudem unterschätze das BFM vorliegend das aussergewöhnlich intensive und öffentlichkeitswirksame politische Engagement der Beschwerdeführerin. Es könne als notorisch gelten, dass die äthiopische Exilopposition, insbesondere auch die AES/CUPD in der Schweiz, von den äthiopischen Behörden engmaschig beobachtet und überwacht werden. Diesbezüglich verwies der Rechtsvertreter auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen ihres Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorab festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten, rechtskräftig D-6445/2008 abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin und politische Aktivistin registriert war. Auf diesbezügliche Vorbringen in ihrer Beschwerde ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiter einzugehen. Obwohl die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat Äthiopien am 6. September 2003 über den Flughafen von C._______ (was bereits gegen die vorgebrachte Verfolgung seitens der Behörden spricht, da die Ausreise über einen gut bewachten Flughafen erfolgte) verliess, will sie ihre exilpolitische Tätigkeit gemäss Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2008 (siehe dort S. 8) bereits 1997 aufgenommen haben. Dies stellt einen eklatanten Widerspruch dar, können doch exilpolitische Aktivitäten erst im Exil aufgenommen werden. 6.4 Bei der Anhörung vom 9. September 2008 und in der Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei für die CUDP/KINIJIT tätig und habe an diversen Kundegebungen teilgenommen. Sie habe auch bei einer regionalen Radiostation bei der Ausstrahlung von Sendungen aktiv mitgewirkt und sich in der katholischen Kirchenarbeit betätigt. Diese Aktivitäten hat sie denn auch mit der Eingabe von entsprechenden Beweismitteln belegt. Beim Bestätigungsschreiben der KINIJIT/CUPD, welches der Beschwerdeführerin eine verantwortungsvolle Position in ihren Reihen attestiert, ist von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, zumal diese angeblich verantwortungsvolle Position nicht ausgeführt wird und deshalb nicht belegt ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die angeblich zahlreich publizierten Berichte nicht persönlich verfasst hat. Einerseits wies sie sich bis heute nicht mit rechtsgenüglichen Papieren aus, weshalb die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht abschliessend geklärt ist, der Name der Beschwerdeführerin somit nicht rechtsgenüglich mit dem Autor der entsprechenden Texte in Verbindung gebracht werden kann, und andererseits konnte sie zum Inhalt der Publikationen lediglich unsubstanziiert Auskunft geben. Insbesondere die Unkenntnis des Inhaltes spricht gegen die Beschwerdeführerin als Verfasserin der publizierten Artikel. Sie räumt selber ein, ihre diesbezüglichen Angaben seien etwas summarisch und wenig detailliert ausgefallen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2008, S. 8). Weiter spricht auch das angebliche Verfassen von Kolumnen in D-6445/2008 einer Zeitschrift unter Verwendung eines Pseudonyms gegen ein exponiertes exilpolitisches Wirken der Beschwerdeführerin. 6.5 Es ist nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten durch Äusserlichkeiten aufgefallen ist. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil verlangt ein exponiertes Wirken in einer oppositionellen Führungsposition. Ein solches konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht rechtsgenüglich darlegen. Überdies ist anzumerken, dass ihre Tätigkeit für eine katholische Kirchgemeinde wohl kaum ein Dorn im Auge der äthiopischen Behörden sein dürfte. Durch dieses Engagement wird ja auch keine Kritik an diesen geübt, sondern es geht vielmehr um Integrationsbemühungen äthiopischer Landsleute in der Schweiz. 6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhält. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürchten hat. Ebenso wenig vermag die blosse Behauptung, dass ihr Vater angeblich inhaftiert und ihre Brüder untergetaucht seien an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Denn die Beschwerdeführerin bringt mit keinem Wort vor, ihre Mutter sei in irgend einer Art und Weise von den äthiopischen Behörden schikaniert oder schlecht behandelt worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt offensichtlich unbehelligt und ohne Probleme in Äthiopien, was das geltend gemachte politische Profil der übrigen Familienangehörigen unglaubhaft erscheinen lässt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Unter diesen Umständen ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil D-4943/2006 als unbehelflich zu bezeichnen. An dieser Einschätzung vermögen weder D-6445/2008 die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die in den Erwägungen nicht explizit erwähnten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-6445/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR , Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft D-6445/2008 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 8.4.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten jung und gesund. Ihre Familienmitglieder wohnen in Äthiopien (vgl. A1, S. 2; A9, S. 5), womit sie über ein entsprechendes familiäres und soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt. Überdies hat sie in Äthiopien die ordentlichen Schulen durchlaufen (vgl. A9, S. 7). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Diesen Umstand hat sie sich jedoch selbst zu zuschreiben. Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des damals zuständigen BFF vom 1. Dezember 2003 hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz schon längst, nämlich seit dem 26. Januar 2004, verlassen müssen und hielt sich deshalb bei der Einreichung ihres zweiten Asylgesuches vom 28. Dezember 2006 bereits knapp drei Jahre lang illegal in der Schweiz auf. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedes- D-6445/2008 sen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6445/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 14