Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6443/2017 lan
Urteil v o m 1 0 . September 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017.
D-6443/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2011 Äthiopien und stellte am 22. Februar 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, er habe als Mitglied des IHADEG (Parteienkoalition der Revolutionären Demokratischen Front der äthiopischen Völker, engl. EPROF, amerikanisch IHADEG) in einem (…) als (…)fahrer gearbeitet. Dabei habe er die Aktivitäten von Mitarbeitern, Patienten und Studenten beobachten und herausfinden müssen, welche Leute geheime Informationen des Militärs an die Opposition weiterleiten würden. Nachdem er einen verletzten Soldaten vom Flughafen zu seiner Familie anstatt ins (…) gebracht habe, sei er festgenommen und ins Gefängnis B._______ gebracht worden, wo er in der Folge (…) Tage in Untersuchungshaft zugebracht habe. Danach habe sein Chef mit ihm gesprochen und ihm ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt, wonach er eine weitere Verfehlung mit seinem Leben zu bezahlen habe. Nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit sei er von seinen beiden Kollegen gewarnt worden, man wolle ihn umbringen und habe vor, ihm ein Verbrechen anzuhängen. Daraufhin sei er ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten, unter anderem einen IHADEG Jugendausweis, eine IHA- DEG Mitgliedkarte, eine Mitgliederkarte des Geheimdienstes, einen Fahrerausweis, Fotos, die den Beschwerdeführer an exilpolitischen Events zeigen sowie ein Schreiben einer äthiopischen Menschenrechtsorganisation in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 11. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der IHADEG und seiner Spionagetätigkeit für diese seien im Allgemeinen sehr vage und unsubstanziiert geblieben, während die Schilderungen zu seiner Tätigkeit als (…)chauffeur hingegen eine ausreichende Substanz aufwiesen. Daneben sei es auch zu widersprüchlichen Ausführungen gekommen, etwa bezüglich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt er für den Sicherheitsdienst und als
D-6443/2017 (…)chauffeur gearbeitet habe. Hinsichtlich seiner Hafterfahrungen habe er sich in Widersprüche verstrickt und die Schilderung der von ihm erlebten Folter sei allgemein und unsubstanziiert geblieben. Auch bezüglich der Warnungen seiner Freunde habe er sich widersprüchlich geäussert. Weiter hätte der Geheimdienst, hätte er tatsächlich ein Interesse am Tod des Beschwerdeführers gehabt, diesen nicht aus der Haft entlassen und das Vorhaben auf andere Weise umgesetzt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Geheimdienstausweise vermöchten an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern, weil derlei Dokumente aufgrund ihrer leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit einen lediglich geringen Beweiswert hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen an exilpolitischen Anlässen teilgenommen, doch zeigten die von ihm eingereichten Beweisunterlagen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden, weshalb die Zuordnung der oftmals schlecht erkennbaren Gesichter zu konkreten Namen unwahrscheinlich erscheine. C. Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei wurde unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten, diese im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht schildern können, weil die Anhörung nicht in einer Männerrunde stattgefunden habe. Er habe dies an der Anhörung aber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er erwähnt habe, auf zwei verschiedene Arten gefoltert worden zu sein. D. Mit Urteil D-5651/2015 vom 23. August 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht dabei im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, namentlich die Mitgliedschaftsausweise der IHADEG und des Geheimdienstes, hätten aufgrund ihrer leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit einen lediglich geringen Beweiswert. Angesichts von zahlreichen unsubstanziierten, widersprüchlichen und wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dieser habe bei
D-6443/2017 seiner Schilderung der angeblichen Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen die präsentierte Verfolgungsgeschichte inklusive Variationen vollumfänglich erfunden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Den vorinstanzlichen Erwägungen sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine substanziierten Ausführungen gemacht, nicht zu entnehmen, vielmehr werde explizit festgehalten, seine Schilderungen zu seiner Tätigkeit als (…)fahrer wiesen eine ausreichende Substanz auf. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung klar dargetan, in welchem konkreten Kontext sie von unsubstanziierten Vorbringen ausgegangen sei. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe von zwei verschiedenen Arten Folter gesprochen, aber nur eine namentlich erwähnt, wobei es sich bei der nicht genannten Folter um schambesetzte, geschlechtsspezifische Folter gehandelt habe, weshalb die Anhörung hätte in einer reinen Männerrunde durchgeführt werden müssen, sei insofern irrelevant, als der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung noch gar nichts von Schlägen oder gar Folter zu berichten gewusst habe, weshalb die Foltervorbringen und in gesteigertem Masse die geschlechtsspezifische Folter nachgeschoben und somit unglaubhaft seien. Es erübrige sich, auf weitere Ausführungen der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal schon der Ursprung der angeblichen Verfolgungssituation, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geheimdienstaktivitäten, offensichtlich wirklichkeitsfremd und nicht glaubhaft seien. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat eigenen Angaben zufolge in keiner Weise politisch betätigt und auch nach seiner Emigration sei er nicht als profilierter, exponierter Exilpolitiker in Erscheinung getreten, woran weder seine Mitgliedschaft bei der Ethiopian Human Rights and Democracy Task Force Switzerland noch die sogenannte „Zuständigkeit für den Kanton C._______“ etwas zu ändern vermöchten. E. Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer gestützt auf neue Beweismittel beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei wurde geltend gemacht, in einem Gutachten von Amnesty International (AI) vom 9. März 2017, welches nach zwei Gesprächen mit ihm vom 26. November 2016 und vom 8. März 2017 erstellt worden sei, seien seine Vorbringen als glaubhaft bewertet worden. Aus dem, dem Gutachten beiliegenden Kartenmaterial werde der Haftort des Beschwerdeführers ersichtlich. Gleichzeitig wurde ein Arztbericht vom 21. Februar 2017 eingereicht, welcher bestätige, dass er gefoltert worden sei. Mit den neuen Beweismitteln werde belegt, dass er tatsächlich aufgrund seiner politischen Tätigkeit
D-6443/2017 inhaftiert und gefoltert worden sei. Es sei daran zu erinnern, dass es Folteropfern regelmässig schwerfalle, über die Erlebnisse zu berichten. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die geschlechtsspezifischen Folterhandlungen bereits an der Befragung hätten erwähnt werden müssen, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die neuen Beweismittel würden zudem eine erneute Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nahelegen. In der Stellungnahme vom 4. August 2017 wurde auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 hingewiesen, wonach neu eingereichte Beweismittel dann relevant seien, wenn sie geeignet seien, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben seien, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Beim Gutachten von AI und dem Arztbericht vom 21. Februar 2017 handle es sich um Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG, welche geeignet seien, als Beweismittel zu dienen. F. Mit Schreiben vom 4. April 2017 erachtete sich das SEM für die Behandlung der besagten Eingabe als nicht zuständig und überwies dieselbe dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-5651/2015 vom 23. August 2016. G. Mit Schreiben vom 7. April 2017 retournierte das Bundesverwaltungsgericht die betreffende Eingabe mit den Verfahrensakten dem SEM zur Behandlung, da nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen seien. H. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 11. August 2015 fest. I. Mit Eingabe vom 15. November 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung ans SEM, unter wiedererwä-
D-6443/2017 gungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2015 seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter verbunden mit der Anweisung ans SEM, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter verbunden mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. November 2017 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 erteilte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. L. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 11. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. N. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alle ihn betreffenden Berichte seines Hausarztes einzureichen. O. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 wurden die eingeforderten Arztberichte nachgereicht.
D-6443/2017 P. Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, dass er vor kurzem Vater geworden sei. Q. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die vorsitzende Richterin und die im Rubrum genannte Gerichtsschreibende übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-6443/2017 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden könnnen. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, bei den erneut vorgebrachten Vorfluchtgründen (Folterungen in Haft) handle es sich um Tatsachen mit welchen sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Das nachträglich eingereichte Gutachten von AI, welches Kritik am Entscheid des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers übe und eine eigene Prüfung der Glaubhaftigkeit einreiche, vermöge an der Einschätzung des SEM in Bezug auf die
D-6443/2017 Glaubhaftigkeit nichts zu ändern. Vorweg sei zu bemerken, dass das SEM keine Kenntnis darüber habe, unter welchen Qualitätskriterien und Bedingungen die Befragungen und das daraus resultierende Gutachten erstellt worden seien, sodass es sich vorliegend nicht zur Glaubhaftigkeit dieser Aussagen äussern werde. Es werde aber festgestellt, dass dem Gutachten einerseits Antworten des Beschwerdeführers zu entnehmen seien, welche sich auf eine von einem Kontext unabhängige Schilderung erlebter Gewalt bezögen. Andererseits werde eine begrenzte Erlebnisdimension eines Freiheitsentzugs geschildert, deren grösserer und konkreter Kontext weder aus dem Protokoll ergehe noch nachvollzogen werden könne. So ergehe aus dem Gutachten auch kein Zusammenhang zwischen der dargelegten und möglicherweise erlebten Misshandlung und dem bereits vom SEM sowie vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifizierten politisch motivierten Kontext im Heimatstaat. Auch betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers übe das Gutachten lediglich Kritik an der Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts. Der allein auf Anamnese beruhende, von Spezialärzten vermutete Zusammenhang zwischen den Vernarbungen sowie den geäusserten Schmerzen und den behaupteten Ereignissen vermöge letztere für sich nicht zu beweisen. Indessen seien Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen eines Patienten in der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Der Bericht vom 21. Februar 2017 vermöge in diesem Sinne höchstens darauf hinzudeuten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Lebens Gewalt erfahren haben könnte. Ein konkreter oder glaubhafter Zusammenhang zur behaupteten politisch motivierten Verfolgung lasse der Bericht jedoch nicht zu. Hinzu komme, dass der geltend gemachte Hintergrund der Verfolgung – unabhängig von der Kohärenz der Schilderung – nach wie vor nicht schlüssig erscheine. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM zum Schluss komme, aus dem Gutachten ergebe sich kein Zusammenhang zwischen der erlittenen Folter und der politisch motivierten Verfolgung. Seine Aussagen seien im Gutachten sehr genau auf ihre Plausibilität überprüft worden, insbesondere der Inhaftierungsgrund, der Inhaftierungsort, die Haftumstände und die Foltermethoden. Im eingereichten Arztbericht vom 21. Februar 2017 seien sodann seine Narben untersucht und beurteilt worden, ob diese für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprächen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es Folteropfern regelmässig schwerfalle, über die erlebte Folter zu berichten. Er habe bis anhin im Asylverfahren nicht die Möglichkeit gehabt, sich unter Einhaltung verfahrensrechtlicher Standards zur geschlechtsspezifischen
D-6443/2017 Verfolgung zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt festgehalten, dass es sich bei einer verspätet vorgebrachten Vergewaltigung nicht zwingend um einen unglaubhaften Nachschub handle. Weiter sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig und nehme regelmässig an Veranstaltungen der äthiopischen Diaspora teil, letzthin beispielsweise an einer Fundraising Veranstaltung für D._______, wobei er auf einem Video von dieser Veranstaltung auf Youtube sichtbar sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die angebliche exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers werde in der Beschwerde erneut lediglich behauptet. Es werde in keiner Weise ausgeführt oder belegt, in welchem Rahmen und in welcher Funktion er tätig sei. Falls der Beschwerdeführer wie geltend gemacht auf einem Youtube-Video einer Spendenveranstaltung zu sehen sei, was durch das SEM nicht bestätigt werden könne, so sei der alleinige Umstand dieser Teilnahme nicht geeignet, eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu begründen. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die exilpolitische Tätigkeit stelle lediglich einen weiteren Risikofaktor und nicht der alleinige Verfolgungsgrund dar. Im Weiteren werde ein Arztbericht vom 5. Mai 2017 eingereicht, welcher seine genitalen Verletzungen dokumentiere. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6443/2017 6. 6.1 Ob der Beschwerdeführer in Äthiopien im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen war, wurde in der Verfügung vom 11. August 2015 geprüft und verneint, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigte. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen beziehungsweise ob wiedererwägungsrelevante erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen. 6.2 Vorauszuschicken ist dabei, dass das Wiederwägungsgesuch nur wenige Monate nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht wurde und zwar mit Beweismitteln, die wenige Wochen danach entstanden sind. Das Wiedererwägungsgesuch zielt allein darauf ab, einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Analog zur Revision setzt aber auch das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die nachträglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konnten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. Insgesamt müssen somit alle nachgereichten Beweismittel als verspätet vorgebracht qualifiziert werden, hätten sie doch ohne weiteres bereits im über fünf Jahre dauernden ordentlichen Verfahren organisiert werden können. Dies gilt insbesondere auch für den Arztbericht. Immerhin stellt sich auch unter diesen Umständen – unter dem Blickwinkel der Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten – aber die Frage der Erheblichkeit (vgl. EMARK 1995 Nr. 9). 6.3 Im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch und dem dazugehörigen Gutachten von AI werden überwiegend die im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt und vertieft sowie die diesbezüglichen Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert, was vorliegend unerheblich ist. Wenn dabei ausgeführt wird, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden als glaubhaft erachtet und damit ein anderer Schluss gezogen wird, als in der abschliessenden Prüfung des SEM und des Gerichts vermag dies Letztere nicht umzustossen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Das Gutachten stellt lediglich eine Parteimeinung dar und vermag die geltend gemachte Folter und deren Kontext nicht wie angegeben zu belegen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber der Mitarbeiterin von AI über die geschlechtsspezifische Folter sprechen konnte, nachdem er dies beim SEM während einer Befragung
D-6443/2017 und zwei Anhörungen nicht konnte, weil diese nicht in einer Männerrunde stattgefunden hätten. Dass ein besonderes Vertrauensverhältnis hat aufgebaut werden können, ist den kurzen Protokollen nicht zu entnehmen. Der Sachverhalt der geschlechtsspezifischen Verfolgung wird vorliegend auch nicht neu geltend gemacht, sondern wurde bereits in der Beschwerde vom 14. September 2015 mit Verweis auf Aussagen an der Anhörung vorgebracht (vgl. Akten des SEM A24 S. 12) und durch das Gericht im Urteil vom 23. August 2016 abschliessend gewürdigt und für unglaubhaft befunden, sodass auch die Rechtsprechung bezüglich der zwingenden Gründe vorliegend nicht zum Tragen kommt. Das zum gegenteiligen Schluss kommende Gutachten von AI vermag an der fehlenden Glaubhaftigkeit der geschlechtsspezifischen Verfolgung wie gesagt nichts zu ändern. Ebenso wenig vermag dies die Kritik am Schluss des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die geschlechtsspezifische Folter nachgeschoben und damit unglaubhaft sei, weil sie an der Befragung nicht erwähnt worden sei. Auch das dem Gutachten beiliegende Kartenmaterial lässt keinen anderen Schluss zu. Vielmehr geht diesbezüglich aus dem Gutachten hervor, dass es in Addis Abeba kein Gefängnis mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Namen gibt. 6.4 In Bezug auf die neu eingereichten Arztberichte gilt es darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Ausführungen eines Arztes mitzuberücksichtigen sind, sie die Ursachen der Verletzungen des Beschwerdeführers letztlich nicht zu beweisen vermögen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2). Die vorliegend eingereichten Arztberichte betreffen teilweise gesundheitliche Beschwerden, welche nichts mit dem Asylgesuch zu tun haben, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Doch auch soweit sie bestätigen, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme und Narben hat, welche auf erlebte Folter schliessen lassen, vermögen sie die diesbezügliche Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzustossen, zumal es sich um relativ kurze Berichte zu Beschwerden handelt, deren Ursachen auch anderswo liegen können. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Gewalterfahrungen gemacht haben könnte, weist denn auch das SEM nicht von der Hand. Dass sie jedoch im vom ihm geltend gemachten Kontext geschehen sind, erscheint auch in Anbetracht der neuen Beweismittel nicht glaubhaft. 6.5 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen die neu eingereichten Beweismittel ebenfalls nichts zu ändern. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die überzeugenden
D-6443/2017 Erwägungen des SEM zu verweisen. Bezeichnenderweise wurden auf Beschwerdeebene bis heute keine weiteren Tätigkeiten mehr geltend gemacht. 6.6 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die neuen Beweismittel in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft verspätet vorgebracht wurden, aber auch nicht erheblich sind. 7. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Das SEM hielt hierzu fest, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in der Verfügung vom 11. August 2015 eingehend geprüft und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Im Gutachten von AI werde in einem Satz knapp erwähnt, dass der Beschwerdeführer schwer traumatisiert sei. Weder sei dies näher ausgeführt noch seien medizinische Berichte eingereicht worden. In Bezug auf die Aussage, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gut gehe, da er bald nicht mehr arbeiten dürfe und auf Nothilfe gesetzt würde, gelte es festzuhalten, dass Zukunftsängste im Rahmen eines Wegweisungsvollzugs kein Hindernis für letzteren darstellen würden. Dem Arztbericht vom 21. Februar 2017 seien Befunde rein körperlicher Natur zu entnehmen, welche bereits in der Verfügung vom 11. August 2015 berücksichtig worden seien. 7.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Konsequenzen der Gewalt, die er habe erleiden müssen, würden im Gutachten ausführlich dokumentiert (Schlafstörungen, Probleme beim Urinieren, Schmerzen in den Füssen, Verletzungen an den Geschlechtsorganen und damit verbundene Beziehungsangst). Sein psychisches Gleichgewicht sei äusserst fragil. Eine Überweisung ans Ambulatorium für Folteropfer sei erwogen worden, er brauche dafür aber noch Zeit. 7.4 Die damit geltend gemachten psychischen und physischen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bis heute erfolgte
D-6443/2017 offenbar keine Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers. Vielmehr konnte er seine diesbezüglichen Ängste offenbar inzwischen überwinden und ist letztes Jahr Vater geworden. Hierzu kann festgehalten werden, dass auch die junge Vaterschaft nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag, zumal auch das Asylgesuch seiner Partnerin abgewiesen wurde und diese nach Äthiopien zurückkehren müsste. Auch als Familie bleibt ihnen der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar, zumal sie nach Addis Abeba zurückkehren können, wo sie beide herstammen und über Verwandte verfügen. Schliesslich steht auch die allgemeine Lage in Äthiopien einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 hat sich diese zum Positiven verändert. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig und zumutbar. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit seiner Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 gutgeheissen, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-6443/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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