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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2016 D-6438/2016

16. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,138 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6438/2016 thc/kna/shk

Urteil v o m 1 6 . November 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (angeblich Libyen), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).

D-6438/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Libyen im Juli 2008 legal verliess und unter anderem via die Türkei schliesslich nach B._______ reiste, wo er dreieinhalb Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet habe, und am 26. April 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am 29. April 2012 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 10. Mai 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Libyen verlassen, um im Ausland besser für seine Frau und sein Kind sorgen zu können, dass er in D._______ gehört habe, in der Schweiz könne man Asyl erhalten und er gedacht habe, hier vielleicht Arbeit zu finden, dass zudem die Situation in Libyen durch den Krieg und andere Probleme schwierig sei, dass das SEM am 9. März 2016 eine Lingua-Analyse zur Herkunftsabklärung in Auftrag gab, welche am 9. Mai 2016 stattfand, dass die Lingua-Analyse im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer stamme eindeutig nicht aus E._______ und Libyen, sehr wahrscheinlich aber aus einem der Maghreb-Länder, wobei er über sehr wenig geografische, politische und kulturelle Kenntnisse zu E._______ und Libyen verfüge und seine Sprechweise hauptsächlich von marokkanischen und algerischen Sprachmerkmalen und nicht von libyschen geprägt sei, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 22. Juli 2016 Gelegenheit erhielt, sich bis zum 8. August 2016 zum Ergebnis der Lingua- Analyse zu äussern, dass er mit Schreiben vom 8. August 2016 um Fristerstreckung ersuchte, wobei er festhielt, er sei mit dem Ergebnis der Lingua-Analyse nicht einverstanden, er sei nahe der Grenze zu Algerien und Tunesien aufgewachsen, stamme nicht aus dem Maghreb und bitte um Fristverlängerung zur Einreichung seiner Identitätskarte, die ihm sein Cousin innerhalb eines Monat zustellen werde,

D-6438/2016 dass innerhalb der vom SEM gewährten Frist keine Beweismittel bei der Vorinstanz eingereicht wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 16. September 2016 – eröffnet am 23. September 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Biografie des Beschwerdeführers weise gravierende Widersprüche auf, welche die Schulbildung, die Arbeit vor der Ausreise und die Auslandaufenthalte beträfen, weshalb Zweifel an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit entstanden seien, welche durch das Ergebnis der Lingua-Analyse gestützt würden, dass er dem im rechtlichen Gehör nichts habe entgegenhalten können, ausser dass er nahe der Grenze zu Tunesien und Algerien aufgewachsen sei, was seiner Aussage in der Befragung und der Anhörung, wonach er sein Leben lang in E._______ gewohnt habe, widerspreche, dass auch die Identitätskarte innert Frist und bis zur Verfügung des SEM nicht eingetroffen sei, dass die geltend gemachte Herkunft somit unglaubhaft sei und er das SEM offensichtlich über seine Personalien getäuscht habe, dass selbst bei geglaubter Herkunft aus Libyen keine asylbeachtlichen Gründe geltend gemacht worden seien und im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2008 noch kein Krieg geherrscht habe, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht, den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, dass die Prüfung der Wegweisungs- und Vollzugshindernisse im Sinne der Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person finde, dass somit vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen,

D-6438/2016 dass es ihm zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, dass der Vollzug der Wegweisung somit technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, sein Freund in Grossbritannien habe seine Beweismittel bei sich, er dessen Telefonnummer verloren habe, aber von ihm einen Anruf erwarte, wobei er ihm sagen werde, er solle ihm die Beweismittel zuschicken, da sie seine Identität belegen würden, dass er die Schweiz nicht verlassen möchte, er eine (…) habe und auf ärztliche Behandlung angewiesen sei und er darum bitte, nicht aus der Schweiz weggewiesen zu werden, dass er zur Stützung seiner Vorbringen fünf ärztliche Berichte einreichte, welche vom März und April 2016 sowie vom Oktober 2016 datieren, dass die ärztlichen Berichte im Wesentlichen festhalten, er leide an einer (…) sowie einer (…), er sich am (…) aufgrund von [Beschwerden] ins Spital X._______ begeben habe, wo im Zuge der Untersuchung und nach Verlegung auf die (…) eine (…) festgestellt worden sei und [behandelt] habe werden können, dass er auf die lebenslange Behandlung mit (…) und auf die Fortführung der medikamentösen Therapie mit (…) für 12 Monate und (…) sowie (…) angewiesen sei, dass der Arztbericht vom 4. Oktober 2016 zudem festhält, er sei aufgrund seiner [Erkrankung] auf medikamentöse Therapie angewiesen, aber gesundheitlich in einem eher stabilen Zustand, wobei jedoch die depressive Stimmung mit Angstzuständen und Panikattacken im Vordergrund stünde, weshalb er zur psychologischen Abklärung im Medizinischen Zentrum Y._______ angemeldet werde,

D-6438/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-6438/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in erster Linie auf die zutreffende Begründung in der Verfügung des SEM zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen und auch in der Beschwerde keine asylbeachtlichen Gründe, sondern vielmehr Gründe allgemeiner, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Natur geltend machte, dass die Lingua-Analyse die geltend gemachte libysche Herkunft ausschliesst und seine Erklärung, er sei nahe der Grenze zu Tunesien und Algerien aufgewachsen, nicht überzeugt, da er zuvor geltend machte, immer in E._______ gelebt zu haben, dass er trotz mehrmaliger Ankündigung seine Identitätskarte zu organisieren und einzureichen, dies innerhalb von vier Jahren und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht getan hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

D-6438/2016 weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungsvollzugshindernisse – wie das SEM zutreffend ausgeführt hat – grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, wobei diese Abklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9; Art. 8 AsylG), dass es nicht die Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person – wie vorliegend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), dass in diesem Zusammenhang das SEM zu Recht feststellte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Herkunft seien unglaubhaft, und vollständig auf die entsprechenden Ausführungen des SEM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, sondern sich in seiner Beschwerde vorwiegend darauf beschränkt, bereits mehrere Male angekündigte Beweismittel einreichen zu wollen und auf seine [Erkrankung] hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), dass seine [Erkrankung] soweit behandelt wurde und die benötigten Medikamente und allfälligen Kontrollen auch in seinem Heimatland verfügbar

D-6438/2016 sein dürften, zumal anzunehmen ist, es handle sich dabei um eines der Maghreb-Länder, und er ausserdem nicht lebensgefährlich erkrankt ist, womit die [Erkrankung] kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, dass im Übrigen hervorzuheben ist, dass aufgrund medizinischer Gründe nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, dass demnach vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu Recht erfolgt ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6438/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

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