Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6438/2015
Urteil v o m 1 4 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).
D-6438/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 10. Juli 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei Ende Juni 2015 von Libyen aus per Boot illegal nach Italien gelangt, wobei sie von den Behörden im Meer aufgegriffen worden sei, dass man sie (und weitere Ankömmlinge) an einem unbekannten Ort in eine Wohnung der Behörden gebracht habe, welche sie nach einem Tag verlassen habe, dass sie dann mit der Bahn über Mailand in die Schweiz gereist sei, dass ihr anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde und sie diesbezüglich vorbrachte, sie wolle nicht nach Italien zurück; ihr Ziel sei von Beginn weg die Schweiz gewesen, dass das SEM mit Verfügung vom 29. September 2015 – eröffnet am 2. Oktober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Behandlung ihres Asylgesuchs fortzusetzen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei B._______ sei anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen,
D-6438/2015 dass die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeschrift eine Fürsorgebestätigung vom 5. Oktober 2015 sowie ein Ausdruck eines Internetartikels von "Die Welt" (Das Flüchtlingschaos an Italiens Bahnhöfen, 12.06.15) beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-6438/2015 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin- III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
D-6438/2015 dass den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zu entnehmen ist, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte (vgl. Akten SEM A4 S. 5), dass das SEM die italienischen Behörden am 27. Juli 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass der Einwand der Beschwerdeführerin, Italien habe bis heute ihrer Übernahme nicht zugestimmt, somit nicht verfängt, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach dem Gesagten grundsätzlich gegeben ist, dass in der Beschwerdeschrift in Bezug auf eine Überstellung nach Italien unter anderem eingewendet wird, die Situation der "Flüchtlinge" in Italien, die schon früher schlecht gewesen sei, sei jetzt unmenschlich, jämmerlich und katastrophal, dass die Unterkünfte überfüllt seien und die Schutzsuchenden auf der Strasse, unter Brücken oder in Bahnhöfen schlafen müssten, dass Hunderte von ihnen unter ansteckenden Krankheiten leiden würden, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
D-6438/2015 dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass an dieser Einschätzung auch der mit der Beschwerdeschrift eingereichte Ausdruck eines Internetartikels von "Die Welt" nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde explizit die Anwendung des Selbsteintrittsrechts fordert, wobei sich dieses nicht (mehr) aus dem in der Beschwerdeschrift angerufenen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (sog. Dublin-II-Verordnung), sondern aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
D-6438/2015 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sich – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – insbesondere aus der Tatsache, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen nicht explizit zustimmten, kein derartiges Risiko ableiten lässt, dass es sich beim sinngemässen Beschwerdevorbringen, Italien berufe sich auf Nichtregistrierung und Nichtzuständigkeit, um eine unbelegte Behauptung handelt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
D-6438/2015 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin an der BzP, ihr Ziel sei von Beginn weg die Schweiz gewesen, unbeachtlich ist, dass sich Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Quotenverteilung von Asylsuchenden auf die Dublin-Mitgliedstaaten erübrigen, da in einem Rechtsverfahren jeweils aufgrund des geltenden Rechts zu entscheiden ist, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass das SEM – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
D-6438/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6438/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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