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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2010 D-6436/2009

31. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,217 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-6436/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Härdi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6436/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz vor ihrer Ausreise in G._______, H._______ (Kosovo) – am 1. August 2008 mit dem Bus nach I._______ und von dort aus via J._______ und K._______ am 3. August 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl ersuchten. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 13. August 2008 und den Anhörungen vom 11. Dezember 2008 jeweils durch die Bundesbehörden im Wesentlichen vor, sie hätten ihre Heimat aufgrund der allgemeinen Unsicherheit, der unstabilen Lage, dem Mangel an Bewegungsfreiheit, wegen Provokationen und Schikanierereien durch die Albaner – beispielsweise dem Bewerfen des Schulbusses mit Steinen oder obszöner Gesten und Handzeichen – sowie häufig vorkommenden Strompannen verlassen. Zudem seien die Beziehungen an ihrem Wohnort zwischen Albanern und Serben zusehends schlechter geworden, wobei die Albaner die Serben unter Druck setzen würden und Letztere aufforderten, den Kosovo zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (A._______) anlässlich der Bundesanhörung verschiedene Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 3. August 2008 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit von Personen seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgten Personen dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könnten. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Motive – unsichere Lage, allgemeine D-6436/2009 Benachteiligungen von Serben im Kosovo, mangelnde Bewegungsfreiheit, erschwerte Lebensbedingungen (Strompannen), Bewerfen des Schulbusses mit Steinen – würden aufgrund ihrer Art und Intensität keine Zwangssituation im dargelegten Sinn darstellen. An diesen Schlussfolgerungen vermöchten auch die anlässlich der Bundesanhörung eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Sie seien somit asylrechtlich nicht beachtlich. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 haben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. E. Mit Urteil vom 5. Februar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren (...) auf die gegen die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingabe nicht ein. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 reichten die Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) im Verfahren (...) ein. Sie ersuchten unter Berufung auf Art. 121 Bst. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) um Aufhebung des erwähnten Urteils, um Beurteilung der gestellten Anträge, eventuell um Gutheissung des Asylgesuchs und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) wurde das Revisionsgesuch abgewiesen, das Fristwiederherstellungsgesuch jedoch gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) im Verfahren (...) wurde aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. D-6436/2009 H. In ihrer Eingabe vom 3. Februar 2009 beantragten die Beschwerdeführenden, der Entscheid des BFM vom 16. Dezember 2008 sei aufzuheben, es sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt D-6436/2009 und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mittei- D-6436/2009 lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.3 In ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2009 bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie aus G._______, H._______ im Kosovo stammten. Dabei handle es sich um eine Enklave, in der eine Minderheit von ca. 50 bis 100 Serben inmitten eines sonst albanisch besiedelten Gebietes leben würden. Die serbische Minderheit werde von der albanischen Bevölkerung bedroht und müsse in ständiger Angst um Leib und Leben ausharren. Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers (A._______) zur serbisch-orthodoxen Kirche D-6436/2009 werde er zusätzlich verfolgt. Im abweisenden Asylentscheid werde diese Situation nicht berücksichtigt, obwohl sie für den Entscheid von grosser Bedeutung sei. Es sei den Beschwerdeführenden nicht zumutbar in einer ständigen Gefährdungslage zu leben. Sie würden verfolgt und unter psychischen Druck gestellt und müssten sowohl um ihr eigenes Leben, als auch um dasjenige ihrer Familienmitglieder fürchten. 4.4 Die Beschwerdeführenden bezeichnen sich allesamt als serbische Staatsangehörige (vgl. A1-A4, jeweils S. 1). Die Beschwerdeführenden gaben weiter zu Protokoll, dass ihnen serbische Pässe ausgestellt worden seien (vgl. A1-A4, jeweils S. 3), sie diese jedoch gemäss Rat des Schleppers zu Hause gelassen hätten (vgl. A1, S. 4 und A2, S. 3) und es schwierig sei, diese nachzureichen (vgl. A1, S. 5). Zudem haben sowohl der Beschwerdeführer (A._______) wie auch die Beschwerdeführerin (B._______) einen UNMIK-Ausweis (vgl. A12, S. 3, beziehungsweise A14, S. 7) sowie zwei ihrer Töchter (C._______ und D._______) jugoslawische Identitätspapiere zu den Akten gereicht (vgl. A15 und A16, jeweils S. 1). Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden ebenfalls besitzen dürften, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführenden können sich demnach nach Serbien begeben, wo sie aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können und ihnen allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb sie des Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen. 4.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaub- D-6436/2009 haft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-6436/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Die Beschwerdeführenden haben sich vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo schon mehrfach in Serbien beziehungsweise in I._______ überwiegend zu Besuchszwecken aufgehalten (vgl. beispielsweise A12, S. 5). Sie haben jedoch anlässlich ihrer Anhörungen nicht geltend gemacht, in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt worden zu sein. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der D-6436/2009 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Sowohl der Beschwerdeführer (A._______) als auch die Beschwerdeführerin (B._______) verfügen über eine überdurchschnittliche Schulbildung (vgl. A12, S. 3 sowie A14, S. 1) und konnten sich ihren Lebensunterhalt für die gesamte Familie mit dem Betrieb eines Lebensmittelladens in ihrem Heimatdorf verdienen (vgl. A1, S. 2 sowie A12, S. 4). Zudem weist der Beschwerdeführer verschiedene andere berufliche Erfahrungen und Qualifikationen auf, die er von 1987 bis 2006 – bevor er im Lebensmittelgeschäft seiner Frau tätig wurde – ausgeübt hat (vgl. A12, S. 4). Überdies verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf über ein eigenes Wohnhaus und ein landwirtschaftliches Grundstück mit einer Fläche von 50 Aren. Den Wert des Hauses gibt er mit zirka 100'000 Euro an (vgl. A12, S. 4). Bei einem Umzug der Familie nach Serbien steht es den Beschwerdeführenden somit frei, sowohl das Haus als auch das landwirtschaftliche Grundstück zu verkaufen, um sich mit den generierten Einnahmen ihren Lebensunterhalt zumindest in einer Anfangsphase sicherzustellen. Die beiden älteren Töchter C._______ und D._______ können ihre schulischen beziehungsweise beruflichen Ausbildungen in Serbien fortsetzen. Während der Anhörung gab C._______ zu Protokoll, dass sie sich eine Zukunft in Serbien vorstellen könnte. Auch für die beiden jüngeren Kinder E._______ und D-6436/2009 F._______ dürfte die Integration in Serbien mit Unterstützung der übrigen Familienangehörigen keine Probleme darstellen. Auch sie können ihre Schulbildung in Serbien fortsetzen. Überdies hat die Beschwerdeführerin (B._______) Verwandte in Serbien. Ein Bruder und eine Schwester leben in I._______ (vgl. A2, S. 3 beziehungsweise A14, S. 1), die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester in L._______ (vgl. A14, S. 2). Somit verfügen die Beschwerdeführenden in Serbien auch über ein familiäres Beziehungsnetz. Aus den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte betreffend gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist somit aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden als nicht aussichtslos zu erachten waren, hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D-6436/2009 Gemäss Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführenden in der Zwischenzeit verbessert hätte. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-6436/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 13

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