Abtei lung IV D-6433/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 25. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, sowie Kinder B._______, geboren _______, und C._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, c/o Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 31. März 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Muslime mit letztem Wohnsitz in A._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem ältesten Sohn beziehungsweise Bruder am 10. September 2000 und gelangten am 13. September 2000 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, welche am 21. September 2000 in B._______ stattfand, sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe alle ihre Familienangehörigen verloren. Sie habe nur noch ihre Mutter und ihre drei Kinder. Während des Krieges habe man sie aus ihren Häusern in Srebrenica fortgejagt und nun habe man sie auch aus den Häusern verjagt, in denen sie seit 1995 gelebt hätten. Der Besitzer des Hauses habe ihnen vor einem Monat gesagt, sie müssten dieses verlassen, da er es zurückhaben wolle. Da sie nirgendwo hingehen könne, sei sie ob dieser Situation verzweifelt. Sie sei psychisch erkrankt und wolle manchmal ihre Kinder töten; sie wisse nicht, was sie tue, wenn sie ein Anfall der Verzweiflung überkomme. Von den Ärzten habe sie Beruhigungsmittel erhalten, richtig gekümmert habe man sich aber nicht um sie. Der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen deren Aussagen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2000 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Die die Beschwerdeführerin behandelnde Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau A._______, übermittelte der Vorinstanz am 11. November 2000 einen Bericht des A._______spitals vom 19. Oktober 2000. Am 22. Dezember 2000 übermittelte Frau A._______ der Vorinstanz einen Bericht der (...) vom 19. Dezember 2000. Das Bundesamt führte am 16. Februar 2001 eine Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes B._______ durch. Die Beschwerdeführerin sagte im Wesentlichen aus, man habe sie dorthin zurückschicken wollen, wo sie bedroht werde. Ihr dortiges Eigentum sei zerstört worden. Von ihrem älteren Sohn werde erwartet, dass er in der Republika Srpska Dienst leiste. Als im Jahre 1995 Srebrenica gefallen sei, sei ihr Ehemann abgeführt worden. Sie habe zusehen müssen, wie er gequält worden sei. Sie habe ihr Haus in A._______ verlassen müssen. Sie habe sich an ein Gericht gewandt, dort habe man ihr gesagt, der Besitzer dürfe in sein Haus zurückkehren. Sie habe keine andere Unterkunft erhalten können. Sie habe sich zirka vier Monate vor ihrer Ausreise in ärztliche Behandlung begeben. Auslöser dafür sei der Tod ihres Schwagers gewesen. Dieser habe während des Tankens geraucht und sich angezündet; sie habe geholfen, ihn zu löschen. Sie habe Valium erhalten, das ihr ein wenig geholfen habe. B._______ bestätigte, dass seine Familie das Haus, in dem sie gelebt hätten, habe verlassen müssen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Beweismittelumschlag, Akte A24). Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 auf, einen weiteren ärztlichen Bericht einzureichen.
3 Am 30. Dezember 2002 übermittelte Dr. B._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, dem Bundesamt seinen Bericht. B. Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2003 ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die von den Beschwerdeführern geschilderten Ereignisse (Vertreibung, Verlust des Ehemannes beziehungsweise Vaters und anderer Angehöriger) in der ehemaligen Bürgerkriegssituation begründet lägen. Seit dem Friedensabkommen von Dayton vom 14. Dezember 1995 habe sich die Situation in Bosnien und Herzegowina normalisiert. Den Akten könnten keine Hinweise auf ihnen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohende Verfolgung entnommen werden. Die von ihnen geltend gemachte Ausweisung aus dem Haus sei Ausdruck der allgemeinen politischen Situation in Bosnien und Herzegowina, welche auf das im Dayton-Abkommen festgeschriebene Recht auf Eigentum und Rückkehr für alle Flüchtlinge und Vertriebenen zurückzuführen sei. Das Vorbringen habe deshalb keinen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes. Die geltend gemachte fehlende Rückkehrmöglichkeit an den ursprünglichen Wohnort in der Republika Srpska gehe auf die individuelle Lagebeurteilung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zurück. Angesichts der Niederlassungsfreiheit und der damit verbundenen Migrationsalternativen hätten sie die Möglichkeit, in der Föderation Wohnsitz zu nehmen. Davon hätten sie vor der Ausreise bereits Gebrauch gemacht. Der eingereichte Beschluss vom 5. August 2000, gemäss dem die Beschwerdeführer ihr Haus hätten verlassen müssen, sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Vollzug der Wegweisung sei als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe einen erwachsenen Sohn, der bereits vor der Ausreise zu ihrem Lebensunterhalt beigetragen habe. Solange er der einzige Ernährer der Familie sei, könne er den Militärdienst verschieben. Der jüngere Sohn werde bald 17 Jahre alt und könne ebenfalls zum Unterhalt der Familie beitragen. Sie erhalte eine Witwenrente und verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz. In Bosnien und Herzegowina seien in den letzten Jahren zahlreiche Kliniken für psychisch Kranke aufgebaut worden, in denen auch verschiedene Therapien zur Behandlung traumatisierter Menschen möglich seien. Die Beschwerdeführerin könne sich zur Behandlung ihrer psychischen Leiden an eine Einrichtung in ihrem Heimatland wenden. Diesbezüglich falle auch die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe in Betracht. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 30. April 2003 liessen die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben, in welcher sie beantragten, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Arztbericht von Frau A._______ vom 28. April 2003, ein Arztbericht von Dr. C._______ vom 7. April 2003, ein Schreiben der evangelisch reformierten Kirchgemeinde C._______ vom 22. April 2002, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer vom 29. April 2003 und eine Kostennote vom 30. April 2003 bei. D. Der Instruktionsrichter der ARK hiess die Gesuche um anwaltliche Verbeiständung, um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines
4 Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2003 gut. Frau Fürsprecherin Regula Dick wurde den Beschwerdeführern als Vertreterin beigeordnet. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2003, welcher ein ärztliches Zeugnis vom 29. Juli 2003 beilag, an ihren Anträgen fest. G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 Gelegenheit, einen aktualisierten ärztlichen Bericht und eine ergänzte Kostennote einzureichen. H. Mit Schreiben vom 18. April 2007 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie überlasse die Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung dem Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts. Am 14. Mai 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin diverse ärztliche Zeugnisse und Berichte sowie einen Bericht über die Identifizierung der sterblichen Überreste des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer. Die Rechtsvertreterin reichte am 16. Mai 2007 einen "Antrag auf Weiterschulung in der Regelklasse" der kantonalen Erziehungsberatung D._______ vom 14. Mai 2007 für die Tochter der Beschwerdeführerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
5 legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob entsprechend dem diesbezüglich gestellten Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Massaker in Srebrenica nicht mehr in der Lage gesehen, sich um ihre Kinder zu kümmern. Ihre jüngere Schwester habe die Rolle einer "Ersatzmutter" übernommen; nach deren Wegzug habe sich die familiäre Situation verschlechtert. Hinzu gekommen sei, dass der Besitzer des von ihnen bewohnten Hauses verlangt habe, dass sie dieses räumten. Die Behörden hätten gesagt, sie sollten doch zurück in ihre in der Republika Srpska liegende Herkunftsgemeinde kehren. Nach dem Unfall, bei dem ihr Schwager verbrannt sei, habe sie einen Zusammenbruch erlitten, in dessen Folge sie sich mehrmals in ärztliche Behandlung begeben habe. Man habe ihr Medikamente abgegeben, die sie selbst habe bezahlen müssen, eine therapeutische Behandlung habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführer hätten gerade noch genug zum Überleben gehabt; ihre Angehörigen hätten ihnen nicht unter die Arme greifen können, da sie unter ähnlichen Bedingungen hätten leben müssen. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, in der Nähe ihres damaligen Wohnorts eine neue Unterkunft zu finden. Deshalb habe der älteste Sohn und Bruder der Beschwerdeführer sich zur Ausreise aus der Heimat entschlossen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich jedoch auch in der Schweiz nicht verbessert. Sie habe mehrmals mit der Ambulanz ins A._______spital gebracht werden müssen, da sie bewusstlos geworden sei. Sie habe auch stationär behandelt werden müssen. In der Schweiz habe wiederum die Schwester der Beschwerdeführerin die Aufgabe übernommen, für die Familie zu sorgen. In der Beschwerde wird in der Folge auf die prekäre wirtschaftliche Situation in Bosnien und Herzegowina und die schwierige Lage von Rückkehrern hingewiesen. Des Weiteren wird auf die Beurteilung der medizinischen Versorgungslage durch die ARK hingewiesen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 12). Gemäss Abklärungen der ARK hätten Rückkehrer, die sich in einer Gemeinde niederlassen wollten, auch grosse Schwierigkeiten, sich registrieren zu lassen; wer sich nicht registrieren könne, müsse für seine medizinische Versorgung selber bezahlen. Aus dem Arztzeugnis von Frau A._______ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin an rezidivierenden depressiven Episoden, einer posttraumatischen Belastungsstörung und dissoziativen Krampfanfällen leide. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin kaum verbessert.
6 Sie benötige psychiatrische Behandlung und das Ansprechen des Kriegstraumas könne potentiell zu einem Anfall führen. Sie werde die notwendige Behandlung insbesondere eine stationäre Behandlung - in Bosnien und Herzegowina mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erhalten. Für schwer traumatisierte Personen, die unbedingt psychiatrischer Behandlung bedürften, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Die heute noch nicht abschätzbaren Kosten könnten entgegen der Annahme der Vorinstanz durch die medizinische Rückkehrhilfe nicht gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin sei schon in der Schweiz nicht in der Lage, für sich und die Kinder zu sorgen; sie sei nicht arbeitsfähig und für die Führung des Haushalts auf die Hilfe ihrer Schwester und des ältesten Sohnes angewiesen. Nach einer Rückkehr in die Heimat wäre sie kaum in der Lage, für ihre Familie zu sorgen. Sie bräuchte ein enges soziales Netz, welches sie unterstützen könnte, beziehungsweise staatliche Strukturen, die dieses ersetzen könnten; beides sei in ihrem Fall nicht gegeben. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin in ausreichender Weise für die Existenz der Familie sorgen könnten. 4.2 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 aus, die Beschwerdeführerin habe eigenen Angaben gemäss vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland von ihrer Witwenrente, dem Ertrag aus dem Gemüseanbau und dem Einkommen ihres volljährigen Sohnes gelebt; dies könne sie bei einer Rückkehr weiterhin tun. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sie sich die illegale Reise in die Schweiz habe leisten können und demnach über beträchtliche Ressourcen verfügt haben müsse. Die Erklärung ihres Sohnes, die Ausreise habe nichts gekostet, sei nicht glaubhaft. Sie habe die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr wieder mit ihrer Schwester, deren Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt worden sei, und ihrer Mutter eine Lebensgemeinschaft zu bilden. Die medizinische Versorgung in A._______ sei ausreichend, Medikamente und Fachpersonal stünden zur Verfügung. Es stehe ihr frei, sich nach einer Rückkehr um den Erhalt einer Psychotherapie zu bemühen. Sie sei in ihrer Heimat bereits einmal registriert worden, sie habe eine Identitätskarte erhalten und Zugang zu psychiatrischer Therapie gefunden, weshalb nicht einzusehen sei, dass dies nach einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die von der Ärztin gestellte Diagnose auch mit Therapie sehr fraglich sei. Vor diesem Hintergrund müssten sowohl die in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken im Hinblick auf eine Rückkehr als auch die Vorteile des weiteren Verbleibs in der Schweiz relativiert werden. 4.3 In der Stellungnahme vom 30. Juli 2003 wird entgegnet, die Beschwerdeführerin leide gemäss neuen Abklärungen unter schweren Herzbeschwerden, weshalb sie einen Herzschrittmacher benötige. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin seien nicht in der Lage, für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe noch in Bosnien und Herzegowina, habe in den letzten drei Jahren aber dreimal die Unterkunft wechseln müssen. Zurzeit lebe sie in einer kleinen Wohnung, die keinen Platz für die zurückkehrenden Familienmitglieder bieten würde. Die einzige Behandlung, die der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr zuteil würde, wäre die Abgabe von Psychopharmaka. Es sei ihr vor der Ausreise nicht möglich gewesen, eine intensivere Behandlung zu erhalten, woran sich kaum etwas ändern werde. Eine rein medikamentöse Behandlung wäre aber unge-
7 nügend. Die Vorinstanz übersehe, dass sie durch den Verlust des Hauses auch den Zugang zum Gemüsegarten, der einen Teil ihrer Existenz bedeutet habe, verloren habe. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführer nichts für ihre Reise in die Schweiz hätten bezahlen müssen, sei einem Freundschaftsdienst zuzuschreiben. Die Aussicht, wieder in diese hoffnungslose Situation zurückkehren zu müssen, versetze die Beschwerdeführerin in Panik, zumal sie damit rechne, am früheren Wohnort nicht willkommen zu sein. Da sie von den Gemeindebehörden aufgefordert worden sei, in die Republika Srpska zurückzukehren, müsse sie damit rechnen, bei einem Registrierungsversuch Schwierigkeiten zu erhalten. Sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, in ihrer Heimat einen Kampf um ihr Recht auf eine Unterkunft und auf medizinische Behandlung auszufechten. Eine solch extreme Belastung sei ihr nicht zumutbar. 4.4 Dem Arztbericht von Frau A._______ vom 14. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von ihrer mittlerweile in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Schwester unterstützt werde. Bei einer im August 2003 erfolgten Abklärung im Inselspital habe eine kardiale Ursache der Sturzereignisse ausgeschlossen werden können; die Beschwerdeführerin denke aber weiterhin, sie sei herzkrank und es drohe ihr ein Herzstillstand. Gemäss Angaben des ältesten Sohnes habe sie immer noch Mühe mit der Besorgung des einfachen Haushaltes. Sie erleide mindestens alle zwei Wochen einen Anfall, könne dessen Schwere indessen durch vorgängige Einnahme einer Beruhigungstablette mildern. Meistens falle sie bei den Anfällen zu Boden und schlage um sich, wobei sie sich manchmal verletze. Im Februar 2006 sei sie beim Stehlen von Fleisch beobachtet worden. Sie sei auf Umwegen ins Psychiatriezentrum E._______ gebracht und dort einen Monat lang stationär behandelt worden. Die Krankheit der Beschwerdeführerin belaste auch deren Kinder und wirke sich negativ auf das Familienleben aus. Vor einem Jahr habe die Familie vom Tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters erfahren, da dessen Überreste, die sich in einem Massengrab befunden hätten, identifiziert worden seien. Ebenfalls gestorben sei die in der Heimat verbliebene und an Leukämie erkrankte Schwester der Beschwerdeführerin, so dass sie noch einen vagen Kontakt zur betagten Mutter habe, die zusammen mit einem Enkel in ärmlichen Verhältnissen in A._______ lebe. Die Beschwerdeführerin erscheine echt leidend und wenig belastbar. Die Therapie bestehe aus psychoedukativer und sozialpsychiatrischer Begleitung, bei welcher der Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung eine zentrale Bedeutung zukomme. Die Versuche, sie zu einer gewissen Selbstständigkeit zu bringen, seien kaum erfolgreich gewesen. Sie erhalte ein neues Antidepressivum mit günstigem Effekt auf die Schmerzwahrnehmung und Beruhigungstabletten. Seit Kurzem könne sie an einer speziell für schwer traumatisierte Migrantinnen konzipierten psychoedukativen Gruppe teilnehmen. Ihr Gesundheitszustand sei auf tiefem Niveau stabil; bei schlechten Nachrichten respektive Belastungen trete immer eine erhebliche Zustandsverschlechterung ein. Die Prognose sei hinsichtlich einer Gesundung ad integrum auch mit Therapie sehr fraglich, ohne Therapie durchwegs ungünstig. Die Reisefähigkeit sei wegen der Gefahr der akuten psychischen Dekompensation vor, während und auch nach der Ausreise nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin verfüge nur sehr begrenzt über die Möglichkeit seelischen Schmerz innerlich mit Trauer zu bewältigen. Ihrer Überforderung gebe sie nach aussen Ausdruck in Form von psychosomatischen Beschwer-
8 den oder von archaisch-hysterisch anmutenden Verhaltensweisen. Gemäss den Angaben der mit beiden Kulturen vertrauten Übersetzerin, einer bosnischen Zahnärztin, würde das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht verstanden. Es bestünde gegenüber kriegstraumatisierten, alleinstehenden Frauen keine Nachsicht. Die nach dem Dayton-Vertrag initiierten Therapieprogramme für traumatisierte Frauen liefen infolge fehlender Ressourcen kaum noch und die staatliche Unterstützung von Kriegswitwen sei dürftig, so dass diese, wenn sie sich noch um schulpflichtige Kinder kümmern müssten und nicht über eine funktionierende Sippe verfügten, meist in grosser Not lebten. 4.5 Gemäss den Erkenntnissen der kantonalen Erziehungsberatung D._______ (vgl. Schreiben vom 14. Mai 2007) leidet die Tochter C._______ der Beschwerdeführerin unter Konzentrationsproblemen, die auf gravierende psychosoziale Schwierigkeiten im familiären Umfeld zurückzuführen seien und psychotherapeutisch angegangen werden müssten. Es ist vorgesehen, dass C._______ von einem Heilpädagogen unterstützt wird. Die Erziehungsberatung erachtet es als nötig, dass C._______ sich in psychotherapeutische Behandlung begibt und ist dabei, einen Therapieplatz zu organisieren. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen und nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt. Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). Schliesslich stellt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden, wesentlichen Aspekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57).
9 5.2 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als einem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person der Mehrheitsethnie angehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in das Gebiet der heutigen Republika Srpska, in dem sie bis im Jahre 1992 lebten, ist somit als unzumutbar zu bezeichnen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob ihnen eine Rückkehr in die bosnischkroatische Föderation, in der sie von 1992 bis zum September 2000 lebten, zuzumuten ist. 5.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene insbesondere das Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen geltend, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. 5.3.2 In den eingereichten Arztzeugnissen werden der Beschwerdeführerin eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit dissoziativen Krampfanfällen und eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden attestiert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft so genannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und Nr. 18). Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin unter nicht unerheblichen psychischen Beschwerden leidet, die eine bereits länger andauernde medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht angezeigt erscheint; angesichts der Schwere und Eindeutigkeit der diagnostizierten Beeinträchtigungen erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen. 5.3.3 Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht in Abrede; sie stellt sich indessen in ihrer Verfügung vom 31. März 2003 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 auf den Standpunkt, dass eine Behandlung der Beschwerden auch in Bosnien und Herzegowina möglich sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu las-
10 sen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Ferner sind immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002, Nr. 12 S. 102 ff.; J. Scacchi, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004; S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006). 5.3.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin langfristig benötigte engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte muss zum heutigen Zeitpunkt sodann geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zu weiteren gesundheitlichen Verschlechterungen führen würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikamenten- und Behandlungskosten selbst übernehmen müsste. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist anzuführen, dass angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von nahezu 50% die Beschwerdeführerin praktisch keine und ihre beiden Söhne nur geringe Chancen hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihnen ermöglichen würde, für die Familie zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen und ärztlichen Behandlung aufzubringen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin erscheint schon aufgrund ihrer gravierenden gesundheitlichen Probleme als praktisch ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist auch nicht davon auszugehen, dass ihre Söhne, die über wenig berufliche Erfahrungen verfügen und seit bald sieben Jahren in der Schweiz leben, in absehbarer Zeit ein für die Familie ausreichendes Erwerbseinkommen erwirtschaften könnten. Selbst wenn sich die Beschwerdeführer als Arbeitslose registrieren lassen oder sonstige Sozialhilfe beziehungsweise die Witwenrente in Anspruch nehmen könnten, würden diese nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Durchschnitt geringen Entschädigungen, die kaum den notwendigen Lebensbedarf abdecken - ebenso wenig wie das Entgelt eines allfälligen Arbeitgebers -, nicht zusätzlich auch noch zur Finanzierung der von der Beschwerdeführerin beziehungsweise nun auch ihrer minderjährigen Tochter benötigten medizinischen beziehungsweise psychiatrischen Behandlungen ausreichen. Es bestehen somit ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführer in der Lage wären, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubauen; angesichts des hohen Bedarfs an finanzieller und persönlicher Unterstützung der Familie ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zumal sich aus den Akten keinerlei derartige Anhaltspunkte ergeben. Die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin, welche die Familie seit Jahren mit grossem Engagement unterstützt, wurde vom
11 BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführerin kann somit entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 noch erwähnten Möglichkeit, keine "Lebensgemeinschaft" mehr mit ihr und ihrer Tochter bilden. Schliesslich kommt hinzu, dass der heute bald 15-jährigen Tochter der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Heimatstaat, den sie im September 2000 verlassen hat, nach bald siebenjährigem Aufenthalt in der Schweiz, wo sie eingeschult wurde, schwer fiele, zumal ihre Mutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum fähig wäre, sie bei einer Reintegration in Bosnien und Herzegowina adäquat zu unterstützen. Der Aspekt des Kindeswohls spricht daher ebenfalls für einen weiteren Verbleib der Familie in der Schweiz (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3. f., 2005 Nr. 6 E. 6.2. und 7.1.). 5.3.5 Der mittlerweile volljährig gewordene Sohn B._______ der Beschwerdeführerin gelangte im Alter von 14 Jahren in die Schweiz. Wie bereits den obigen Erwägungen entnommen werden kann, dürfte er auch bei einer alleinigen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina - mit Urteil vom heutigen Tag wird die vorläufige Aufnahme des älteren Bruders von B._______ angeordnet - grosse Schwierigkeiten haben, sich gesellschaftlich und wirtschaftlich zu reintegrieren. B._______ musste seinen Geburtsort im Jahre 1992 zusammen mit seiner Familie verlassen, lebte anschliessend bei Srebrenica, von wo seine Mutter, seine Geschwister und er im Jahre 1995 nochmals vertrieben wurden. Danach lebten sie bis im Jahre 2000 in A._______, von wo aus sie in die Schweiz gelangten, da sie das von ihnen bewohnte Haus verlassen mussten. B._______ konnte somit an keinem Ort in seinem Heimatland dauerhaft Fuss fassen; müsste er nach nunmehr siebenjähriger Anwesenheit in der Schweiz gezwungenermassen nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren, käme dies einer weiteren Entwurzelung gleich. Da er in seinem Heimatland über keine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt, kaum mit der Unterstützung der noch dort lebenden Verwandten rechnen kann und auch von seiner in der Schweiz lebenden Mutter und seinem älteren Bruder mit keiner finanziellen Unterstützung rechnen kann, stellten sich ihm bei der Reintegration kaum überwindbare Probleme. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass ein Auseinanderbrechen der Familie für den Gesundheitszustand der Mutter wohl nicht ohne negative Folgen bleiben dürfte. 5.3.6 Die Beschwerdeführerin wurde am 13. November 2000, 4. Mai 2005 und 24. Oktober 2005 wegen Ladendiebstahls angezeigt (Warenwert: Fr. 24.75, Fr. 37.80 beziehungsweise Fr. 36.80). Den eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass ihre Verhaltensweise in Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung steht. Bei dieser Sachlage wäre ein Ausschluss der Beschwerdeführerin von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG unverhältnismässig. 5.3.7 Gegen B._______ wurden im Januar 2004 Ermittlungen in Sachen Diebstahl und Hehlerei eingeleitet; er wurde beim Jugendgericht (...) angezeigt. Bei der Kantonspolizei (...) wurde am 31. März 2004 Anzeige gegen den Beschwerdeführer und zwei andere Jugendliche wegen sexueller Nötigung und Pornographie erstattet. Einem Polizeibericht vom 30. April 2004 ist zu entnehmen, dass der Verdacht, die Anzeigeerstatterin könnte sexuell genötigt worden sein, nicht habe erhärtet werden können. Gemäss Polizeibericht vom 13. Mai 2004 änderte die Anzeigeerstatterin ihre Aussagen dahingehend, dass sie von den Beanzeigten weder ge-
12 schlagen noch bedroht worden sei. Es sei zu prüfen, ob sich diese wegen falscher Anschuldigung strafbar gemacht habe. Über den Ausgang der Verfahren ist nichts bekannt, da darüber weder den vorinstanzlichen Akten noch denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu entnehmen ist. Aufgrund der vorliegenden Akten kann somit nicht davon ausgegangen werden, B._______ habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem Ausmass gefährdet oder verletzt, das die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausschliessen würde (vgl. Art. 14a Abs. 6 ANAG). Festzuhalten bleibt, dass die vorläufige Aufnahme im Falle eines künftigen deliktischen Verhaltens wieder aufgehoben werden und die Wegweisung vollzogen werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 30; Nr. 23 E. 8 S. 247 ff.). 5.3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin, ihren erwachsenen Sohn und ihre minderjährige Tochter als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist. Nachdem keine Ausschlussgründe nach Art. 14a Abs. 6 ANAG gegeben sind, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 und 4 ANAG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die damalige Rechtsvertreterin bezeichnete ihren Aufwand in einer der Beschwerde beigelegten Honorarnote vom 30. April 2003 mit sechseinhalb Stunden (à Fr. 100.--) und die Spesen mit Fr. 27.90, was angemessen erscheint. Nach Erstellung dieser Kostennote wurde der Rechtsvertreterin von der ARK die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Replikrecht zugestellt, worauf diese eine Stellungnahme einreichte. Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht hin, wurden von der neuen Rechtsvertreterin weitere Arztberichte eingereicht. Diese stellte die Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung in das Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kosten der Vertretung sind dementsprechend aufgrund der Aktenlage auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. allfälliger Mehrwertsteuer) zu veranschlagen und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. Der Anspruch auf das amtliche Honorar der mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. Juni 2003 als unentgeltliche Anwältin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.
13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. März 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am: