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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2007 D-6432/2006

25. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,518 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 31. März 2003 i.S. Vollzug der Wegwe...

Volltext

Abtei lung IV D-6432/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 25. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, c/o Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 31. März 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Muslim mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Mutter und zwei jüngeren Geschwistern am 10. September 2000 und gelangte am 13. September 2000 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, welche am 21. September 2000 in B._______ stattfand, sagte er aus, sie hätten in einem Haus gewohnt, das einem Serben gehört habe; dieser habe ihnen gesagt, sie müssten ausziehen. Sie hätten indessen nicht in ihr eigenes Haus zurückkehren können, weil es auf serbischem Territorium liege. Da seine Mutter erkrankt sei und sie im serbischen Gebiet niemanden hätten, hätten sie ihre Heimat verlassen. Das Bundesamt führte am 16. Februar 2001 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser sagte im Wesentlichen aus, sein Haus befinde sich in C._______ in der Serbischen Republik. Sie hätten dieses im Jahre 1992 verlassen, da der Krieg begonnen habe. Zirka ein Jahr vor der Ausreise hätten sie die Aufforderung erhalten, das Haus, in dem sie gewohnt hätten, zu verlassen. An seinem früheren Wohnort sei alles zerstört und vermint worden; er wage es nicht, dorthin zurückzukehren. Würde er zurückkehren, müsste er unter serbischer Herrschaft Militärdienst leisten. Hinzu gekommen sei der Umstand, dass seine Mutter etwa vier Monate vor der Ausreise erkrankt sei. B. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2003 ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse (Vertreibung, Verlust des Vaters und anderer Angehöriger) in der ehemaligen Bürgerkriegssituation begründet lägen. Seit dem Friedensabkommen von Dayton vom 14. Dezember 1995 habe sich die Situation in Bosnien und Herzegowina normalisiert. Den Akten könnten keine Hinweise auf ihm aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohende Verfolgung entnommen werden. Die von ihm geltend gemachte Ausweisung aus dem Haus sei Ausdruck der allgemeinen politischen Situation in Bosnien und Herzegowina, welche auf das im Dayton-Abkommen festgeschriebene Recht auf Eigentum und Rückkehr für alle Flüchtlinge und Vertriebenen zurückzuführen sei. Das Vorbringen habe deshalb keinen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes. Die geltend gemachte fehlende Rückkehrmöglichkeit an den ursprünglichen Wohnort in der Republika Srpska gehe auf die individuelle Lagebeurteilung des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen zurück. Angesichts der Niederlassungsfreiheit und der damit verbundenen Migrationsalternativen habe er die Möglichkeit, in der Föderation Wohnsitz zu nehmen. Davon habe er vor der Ausreise bereits Gebrauch gemacht. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 30. April 2003 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben, in welcher er beantragte, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzuneh-

3 men. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Bericht von Frau A._______ (die seine Mutter behandelnde Psychiaterin) vom 28. April 2003, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 29. April 2003 und eine Kostennote vom 30. April 2003 bei. D. Der Instruktionsrichter der ARK hiess die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2003 gut. Das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 Gelegenheit, eine aktualisierte Kostennote einzureichen. G. Mit Schreiben vom 18. April 2007 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie überlasse die Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung dem Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts. Am 14. Mai 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht einen Brief des Trainers des Fussballclubs des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-

4 gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob entsprechend dem diesbezüglich gestellten Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer schildert in seiner Rechtsmitteleingabe vorab nochmals den Sachverhalt und macht im Wesentlichen geltend, er habe für seine ebenfalls in der Schweiz lebende Mutter und die jüngeren Geschwister teilweise die Rolle des männlichen Familienoberhauptes übernommen. Seiner Mutter sei es aus psychischen Gründen nicht zumutbar, nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren. Sie sei nicht in der Lage, sich dort zu reintegrieren und für ihre Kinder zu sorgen. Seine Mutter und seine Geschwister seien stark auf ihn angewiesen, da er ein stabilisierendes Element sei. Aussenkontakte der Familie liefen über ihn. Aufgrund der Einschätzung der die Mutter behandelnden Ärztin sei nicht davon auszugehen, dass er diese Funktion in der Heimat weiterführen könne. Er habe keine Berufsausbildung, weshalb es für ihn schwierig wäre, schon nur für sich selbst zu sorgen; es sei ausgeschlossen, dass er daneben noch für die psychischen Bedürfnisse seiner Angehörigen sorgen könnte. Sollte er alleine zurückgeschickt werden, sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter massiv verschlechtern werde, was auch auf die weitere Entwicklung seiner Geschwister einen schlechten Einfluss hätte. 4.2 Frau A._______, die die Mutter des Beschwerdeführers behandelnde Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führt in ihrem Bericht vom 28. April 2003 aus, er habe auf die psychische Verfassung seiner kranken Mutter eine wichtige, stabilisierende Wirkung. Seine Mutter sei stark von einem traditionellen Rollenverständnis geprägt und der Auffassung, eine richtige Familie könne nur funktionieren, wenn ihr ein starkes männliches Familienoberhaupt vorstehe. Nachdem ihr Ehemann im Jahre 1995 in Srebrenica schwer misshandelt worden und verschollen sei, habe sie sich auf ihren ältesten Sohn fixiert und ihm in ihrer Vorstellung die Rolle des Familienoberhaupts übertragen. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer in diese Rolle hineingewachsen; er verhalte sich seiner Mutter gegenüber sehr verantwortungsvoll und fürsorglich. Mittlerweile habe er einen guten Mittelweg gefunden, um mit den psychischen Auffälligkeiten seiner Mutter umgehen zu können. Er habe eine stark stabilisierende Wirkung auf seine Mutter und das ganze familiäre Gefüge. Es sei zu befürchten, dass sich der psychische Zustand seiner Mutter stark verschlechtern würde, müsste er die Schweiz alleine verlassen. Seine Mutter würde in ihrer Wahrnehmung die Wegweisung ihres Sohnes als einen weiteren Verlust in der traumatisierenden Serie der Verluste von männlichen Bezugspersonen empfinden.

5 5. 5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.2 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als einem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person der Mehrheitsethnie angehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Eine Rückkehr in das Gebiet der heutigen Republika Srpska, in dem der Beschwerdeführer bis im Jahre 1992 lebte, ist somit als für ihn unzumutbar zu bezeichnen. Somit bleibt zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in die bosnisch-kroatische Föderation, in der er von 1992 bis zum September 2000 lebte, zuzumuten ist. 5.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.). 5.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag zum Schluss gelangt ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers als unzumutbar zu bezeichnen ist. Das BFM wird in jenem Urteil angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Mutter und der Geschwister anzuordnen. 5.5 Der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Bestätigung des angeordneten Wegweisungsvollzugs als einziges Familienmitglied nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren. Seine Mutter und seine Geschwister sowie seine Tante, die sich seit Jahren um seine erkrankte Mutter kümmert, dürfen in der Schweiz bleiben; die Tante und deren Tochter wurden mit Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2006 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt in der Föderation über keinen Wohnraum, da die Familie das von ihr bewohnte Haus im Jahre 2000 verlassen musste. Die Grossmutter des Beschwerdeführers lebt gemäss Angaben der Familie zusammen mit einem Enkel in ärmlichen Verhältnissen in A._______. Aufgrund der aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von nahezu 50% dürfte er nur geringe Chancen haben, eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihm ermöglichen würde, für sich aufzukommen, da er nur über wenig Berufserfahrung verfügt und beinahe sieben Jahre lang landesabwesend war. Aufgrund der Aktenlage dürfte es dem Beschwerdeführer sehr schwer fallen, sich in Bosnien und Herzegowina eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und sich gesellschaftlich zu integrieren. Es ist nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat lebenden Verwandten in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zumal

6 sich aus den Akten keinerlei derartige Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerdeführer musste seinen Geburtsort zusammen mit seiner Familie im Jahre 1992 im Alter von 10 Jahren verlassen und lebte anschliessend in Srebrenica, von wo seine Mutter, seine jüngeren Geschwister und er im Jahre 1995 nochmals vertrieben wurden. Danach lebten sie bis im Jahre 2000 in A._______, von wo aus sie in die Schweiz gelangten, da sie das von ihnen bewohnte Haus verlassen mussten. Der Beschwerdeführer konnte somit an keinem Ort in seinem Heimatland dauerhaft Fuss fassen, weshalb eine Rückkehr dorthin nach nunmehr siebenjährigem Aufenthalt in der Schweiz für ihn mit erhöhten Schwierigkeiten bei der Reintegration verbunden wäre. Des Weiteren erscheint eine Trennung der Familie aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse im Heimatland als unangemessen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers angesichts des schweren Krankheitsbildes und des Verlustes mehrerer Familienangehöriger der Unterstützung durch den Beschwerdeführer bedarf. Dem Beschwerdeführer wurde durch die seine Mutter behandelnde Ärztin bereits in deren Bericht vom 28. April 2003 hohes Verantwortungsgefühl hinsichtlich der "Betreuung" der Mutter und der Geschwister attestiert. Im im Beschwerdeverfahren seiner Mutter eingereichten ärztlichen Bericht vom 14. Mai 2007 wird diese Feststellung bestätigt. Angesichts der Aktenlage kann der Feststellung von Frau A._______ in deren ärztlichem Bericht vom 28. April 2003, der Beschwerdeführer habe auf seine Mutter und das ganze familiäre Gefüge eine stark stabilisierende Wirkung, gefolgt werden. Die von der Ärztin geäusserte Befürchtung, dass eine Trennung der Familie - insbesondere vom ältesten Sohn, der in den Augen seiner Mutter die Rolle des Familienoberhauptes übernommen hat zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter führen würde, ist nachvollziehbar und eine Verschlechterung deren Gesundheitszustandes erscheint im Falle des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers wahrscheinlich. Aufgrund der schweren Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass diese zur Bewältigung ihrer schwierigen Lebenssituation der Unterstützung ihres älteren Sohnes bedarf; es kann von einem spezifischen persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24, 2000 Nrn. 4 und 21, 1994 Nr. 7). 5.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug namentlich aus humanitären Gründen als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist. Nachdem keinerlei Ausschlussgründe nach Art. 14a Abs. 6 ANAG gegeben sind, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 und 4 ANAG).

7 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die damalige Rechtsvertreterin bezeichnete ihren Aufwand in einer der Beschwerde beigelegten Honorarnote vom 30. April 2003 mit drei Stunden (à Fr. 100.--) und die Spesen mit Fr. 21.90, was angemessen erscheint. Nach Erstellung dieser Kostennote wurde der Rechtsvertreterin von der ARK die Vernehmlassung der Vorinstanz ohne Replikrecht zugestellt. Auf Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht hin, wurde von der neuen Rechtsvertreterin die Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung in das Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts gestellt. Die Kosten der Vertretung sind dementsprechend aufgrund der Aktenlage auf pauschal Fr. 350.-- (inkl. allfälliger Mehrwertsteuer) zu veranschlagen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. März 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 350.-auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______ - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

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