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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2007 D-6420/2006

14. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,251 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-6420/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Martin Maeder. D._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 22. Januar 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6420/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 29. Juli 2000 von Edirne (gleichnamige Provinz, europäischer Teil der Türkei) aus mit dem Autobus. Unter Vorweisung eines mit seinem Bild versehenen, auf einen anderen Namen lautenden Reisepasses habe er die Grenze zu Mazedonien passiert, sei nach zwei Tagen nach Albanien weitergereist und habe dort vier Tage später ein Schnellboot für die Überfahrt nach Italien bestiegen. Am 7. August 2000 sei er mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer erschien am 7. August 2000 in der Empfangsstelle E._______ (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] E._______) und suchte unter Abgabe seines Familienbüchleins um Asyl nach. Bei der Erhebung seiner Personalien machte er die rubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, er sei ein sunnitischer Kurde aus dem Dorf H._______ (Provinz I._______, Landkreis J._______) und habe dort seinen Lebensunterhalt als Landwirt auf dem familieneigenen Boden verdient. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005: BFM) befragte ihn am 10. August 2000 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton R._______ zugewiesen worden war, wurde er dort am 20. September 2000 durch das zuständige Amt zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei wegen seiner bei der kurdischen Guerilla tätigen Halbbrüder von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt worden. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1981 habe sein Vater wieder geheiratet und auch mit jener zweiten Frau, die ihrerseits eigene Kinder in die Ehe mitgebracht habe, noch Kinder gehabt. Geschwister und Halbgeschwister zusammengezählt, seien sie insgesamt sieben Brüder und fünf Schwestern, er selbst mit eingerechnet. Seine drei Halbbrüder O._______, P._______ und Q._______ seien im Jahre 1988 oder 1989 als Kämpfer zur PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) gegangen. Seither habe er die drei vielleicht vier- oder fünfmal zu Gesicht bekommen, als sie in einer Höhle ausserhalb des Dorfes, welche als geheimer Ort für die D-6420/2006 Abwicklung der logistischen Hilfe der Lokalbevölkerung an die Rebellen gedient habe, aufgetaucht seien. Er selber habe seinen Teil an der Rebellenunterstützung beigetragen, indem er - erstmals im Jahre 1987 oder 1988 - Lebensmittel und Decken in der Höhle deponiert oder die Rebellen mit einer schriftlichen Botschaft auf einem Zettel davor gewarnt habe, sich zu einer bestimmten Zeit in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten. Als er im Frühling 1996 wegen der bewaffneten Auseinandersetzungen in H._______ für fünf oder sechs Monate nach G._______ (gleichnamige Provinz, Nordwesttürkei) ausgewichen sei, habe er dort seine Ehefrau kennengelernt und gleich geheiratet. Im gleichen Jahr oder im Jahr darauf hätten Angehörige der Sondereinheit Özel Tim anlässlich einer Personenkontrolle in J._______ seine Identitätskarte konfisziert. Der Aufforderung der Özel Tims, die Identitätskarte auf dem Polizeiposten persönlich abzuholen, sei er aus Angst vor Erpressung nicht nachgekommen. Stattdessen habe er sich vom Muhtar ein Duplikat ausstellen lassen und sich in der Folge mit diesem ausgewiesen. Am stärksten habe er die Rebellen in den Jahren 1997 und 1998 unterstützt. Letzmals habe er im Frühjahr 1999 etwas in die Höhle gebracht; danach habe er dort keine Zettel seiner Halbbrüder mit Lebensmittelwünschen mehr vorgefunden. Im November 1999 sei er im Anschluss an die Verhaftung von Abdullah Öcalan vier- oder fünfmal in der Nacht zuhause abgeholt und in einbis eineinhalbstündiger Fahrt mit verbundenen Augen auf den Posten vermutlich denjenigen von J._______ - gebracht worden. Die ihn verhaftet hätten, seien meistens vermummte Özel Tims gewesen. Während der vier- bis sechsstündigen Postenaufenthalte sei er von Männern, die er wegen der verbundenen Augen nicht habe erkennen können, immer wieder gefragt worden, wo sich seine drei Halbbrüder befänden. Das Interesse an seiner Person sei nur zweitrangig gewesen, obschon die Behörden - ohne freilich die Einzelheiten zu kennen - durchaus davon ausgegangen seien, dass er die Rebellen unterstütze. In den Verhören sei er auf das Übelste beschimpft und mit dem Knüppel geschlagen worden. Ein- oder zweimal hätten sie ihm die Hände festgehalten und seine Finger mit Strom in Berührung gebracht, so dass er ein extremes Kältegefühl im Kopf empfunden und vor Schmerz laut geschrien habe. Sein Vater habe nach seinem Wegbleiben den Muhtar eingeschaltet, welcher dann jeweils seine Freilassung habe erwirken können. Diese sei so vonstatten gegangen, dass die Özel Tims ihn mit verbundenen Augen irgendwo im Freien ausgesetzt hätten. Seine letzte derartige Freilassung habe sich am 16. November 2000 ereignet. Er könne sich an das Datum erinnern, D-6420/2006 weil ihm noch am gleichen Tag in einem Spital in I._______ notfallmässig der Blinddarm habe entfernt werden müssen. Erst nach vier Tagen habe man ihn aus dem Spital entlassen. Der Arzt sei der Ansicht gewesen, dass sich der Blinddarm durch irgendeine Krafteinwirkung entzündet habe. Sein Vater habe die Blinddarmentzündung sogleich auf die auf dem Posten erlittene Folter zurückgeführt; der Arzt habe sich hingegen nicht auf diese Erklärung festlegen wollen. Danach sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Die Özel Tims seien weiterhin vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Sein Vater habe zur Antwort gegeben, dass sich seine Söhne nicht in der Gegend aufhielten. Damals habe er begriffen, dass sich die Situation nicht so schnell beruhigen würde. Die nächtlichen Festnahmen und Postenaufenthalte im November 1999 hätten seiner Ehefrau schwer zu schaffen gemacht und bei ihr grosse Traurigkeit hervorgerufen. Auch sein Vater habe deswegen häufig geweint. Schliesslich habe er sich - dem Rat seines Vaters gehorchend - zur Ausreise entschlossen. Am 29. Juli 2000 habe er diesen Entschluss in die Tat umgesetzt. Seine Ehefrau habe sich daraufhin mit den beiden Töchtern zu ihrer Mutter nach G._______ begeben, währenddem seine eigenen Eltern zusammen mit zwei seiner Geschwister in H._______ geblieben seien. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 - eröffnet am 28. Januar 2003 stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es zusammenfassend aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. C. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 22. Januar 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm das Asyl sowie die damit verbundene Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Eventualpunkt stellte er das Begehren, es sei die Sache zur D-6420/2006 Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter zu bewilligen und in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, eine ergänzende Anhörung mit ihm durchzuführen und ihm das Replikrecht zur Stellungnahme der Vorinstanz einzuräumen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2003 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, wohingegen er dasjenige um Beigabe eines amtlichen Anwalts (Art. 65 Abs. 2 VwVG) guthiess und dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnete. Antragsgemäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung vom 22. Januar 2003 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Mai 2003 innert gewährter Frist seine Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung ein. Darin hielt er an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest und wiederholte seinen hauptsächlichen Antrag auf Gewährung des Asyls. G. Am 16. November 2004 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits in der Empfangsstelle in E._______ ein Asylgesuch ein. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. August 2006 wegen Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Gegen die Ablehnung des Asylgesuchs erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers am 25. September 2006 D-6420/2006 Beschwerde bei der ARK (Geschäfts-Nr. D-4928/2006). Die beiden gemeinsamen Kinder, M._______ und N._______, reisten am 27. Oktober 2006 in die Schweiz ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. D-6420/2006 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un- D-6420/2006 terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Vorliegend erachtet das Bundesamt die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG als nicht erfüllt. In seinen Entscheiderwägungen hält es dazu einleitend fest, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbingen einzugehen. In der Folge überprüft es die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf deren Relevanz im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG hin. Dabei kommt es zum Schluss, dass sich zwischen den von ihm geschilderten Ereignissen auf dem Polizeiposten von J._______ im November 1999 und der erst im Juli 2000 erfolgten Ausreise kein Kausalzusammenhang erkennen lasse. Die geltend gemachten Ereignisse lägen zum einen zu weit - nämlich acht Monate - zurück und zum anderen stünden sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausreise. Im Weiteren spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung im Haus seiner Verwandten innerhalb des Dorfes H._______ während acht Monaten von den Sicherheitskräften unbehelligt geblieben sei, erfahrungsgemäss gegen eine asylrelevante Bedrohung seiner Person in diesem Zeitraum. Die vom Beschwerdeführer in den Anhörungen geäusserte Furcht um sein Leben sei deshalb bei objektiver Betrachtung nicht begründet. Diese Schlussfolgerung werde zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass keine Hinweise auf ein in der Türkei eingeleitetes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vorlägen. Ferner sei auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sehen sollte, könne er von der D-6420/2006 Möglichkeit Gebrauch machen, seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Teil seines Heimatlandes zu verlegen, um sich auf diese Weise dem Zugriff der lokalen Sicherheitskräfte zu entziehen. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2003 führt das BFF sodann mit Bezug auf die Darstellung in der Beschwerde, wonach es in der angefochtenen Verfügung den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers ohne Weiteres geglaubt habe, präzisierend aus, es habe lediglich auf die Erwähnung von konkreten Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG ohnehin nicht erfüllten und sich daher eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige. Nur summarisch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Aspekte seiner Vorbingen wiederholt zu wenig konkret, detailliert und differenziert beschrieben habe. Im Übrigen könne ein Missverständnis oder ein Übersetzungsfehler in Bezug auf die beim Kanton protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort in den letzten sieben Monaten vor der Ausreise ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner - auf Nachfrage bestätigten - Aussage behaften zu lassen, wonach er in dieser Zeit im Heimatdorf H._______ gelebt habe. Mit der Version in der Beschwerde, gemäss welcher er die letzten sieben Monate vor der Flucht in L._______ verbracht habe, begebe er sich daher zu sich selbst in Widerspruch. 4.2 In Bezug auf das hauptsächliche Entscheidmotiv, wonach sich zwischen den Verhaftungen im November 1999 und der erst acht Monate später erfolgten Ausreise kein Kausalzusammenhang erkennen lasse und das unbehelligte Verweilen in H._______ in den letzten sieben Monaten vor der Ausreise klar gegen eine reale Verfolgungssituation spreche, hält der Beschwerdeführer dem Bundesamt in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik auf dessen Vernehmlassung nicht eine unkorrekte rechtliche Würdigung, sondern das Abstellen auf einen unrichtig beziehungsweise unvollständig erhobenen Sachverhalt entgegen. In Wirklichkeit habe er sich nach dem viertägigen Spitalaufenthalt im Anschluss an seine letzte Festnahme am 16. November 1999 lediglich etwas länger als einen Monat - die Zeit seiner Rekonvaleszenz nach der nötig gewordenen Blinddarmoperation - bei Verwandten im Dorf versteckt gehalten und gleich danach auf Anraten seines Vaters nach L._______ begeben. In den etwa sieben Monaten, während derer er sich in L._______ aufgehalten habe, sei er damit beschäftigt gewesen, eine Schlepperorganisation zu finden. Für ihn als D-6420/2006 einfachen Landwirt sei dies kein Kinderspiel gewesen, und zudem habe er noch die erforderliche Summe von DM 6'000.-- zur Bezahlung des Schleppers beschaffen und die Fertigstellung falscher Reisepapiere abwarten müssen. Eine derartige Darstellung der Dinge stehe durchaus nicht im Widerspruch zur Frage 107 im kantonalen Anhörungsprotokoll, deren Wortlaut zu insinuieren scheine, dass er zuletzt über ein halbes Jahr im Dorf gewesen sei. In Bezug auf die aktuelle Situation in seiner Heimat müsse er zudem darauf hinweisen, dass seine Ehefrau und die beiden Töchter regelmässig von Hausdurchsuchungen der Paramilitärs betroffen seien und von diesen nach seinem Verbleib gefragt würden. Dies zeige, dass seine Situation sich seit der Ausreise nicht verändert habe und er von der realen Gefahr der Folterung nach wie vor erheblich betroffen sei. 5. 5.1 Bei eingehender Prüfung der Akten erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als begründet. Entgegen der Interpretation des betreffenden Protokolls durch das Bundesamt hat der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung vom 20. September 2000 in keinem Moment ausgesagt oder gar "auf Nachfrage bestätigt" (vgl. Vernehmlassung vom 17. April 2003, E. 1), dass er im letzten Halbjahr vor der Ausreise in seinem Heimatdorf H._______ gelebt hat. In den Akten belegt ist lediglich, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob nach dem Spitalaufenthalt im November 1999 noch "irgend etwas passiert" sei, mit "Ja" antwortete und sinngemäss ausführte, "sie" seien auch nachher noch gekommen und hätten nach ihm gefragt, als er nicht mehr zuhause, sondern bei Verwandten im Dorf gewesen sei, und sein Vater habe gesagt, er solle das Dorf verlassen (vgl. A11/17, Ziff. 101, S. 11). Wie lange er noch bei jenen Verwandten ausharrte, bis er den Rat seines Vaters befolgte und das Dorf verliess, wurde der Beschwerdeführer in der Folge nicht gezielt gefragt. Stattdessen konfrontierte ihn der kantonale Befrager in Frage 107 mit der einleitenden Bemerkung, er sei zuletzt ein halbes Jahr im Dorf gewesen und habe, wenn auch in einem anderen Haus, so doch ohne weitere persönliche Belästigung dort gelebt. In der eigentlichen Fragestellung griff der Befrager diese Bemerkung dann jedoch nicht mehr auf, sondern wollte vom Beschwerdeführer wissen, weshalb er "trotzdem" habe ausreisen wollen. Der Beschwerdeführer kam seinerseits in seiner Antwort nicht mehr auf die einleitende Bemerkung zurück und widmete sich direkt der an ihn gerichteten Frage, auf welche er zur Antwort gab, er sei be- D-6420/2006 lästigt worden, doch hätten "sie" ihn nicht erwischen können; "sie" seien ja gekommen und hätten gefragt (vgl. A11/17, Ziff. 107, S. 11). Insofern entpuppt sich die Darstellung des Bundesamts in der Vernehmlassung vom 17. April 2003, wonach der Beschwerdeführer "auf Nachfrage bestätigt" habe, ein halbes Jahr im Dorf gelebt zu haben, als aktenwidrig oder zumindest als unpräzise. Dass der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf die Frage 107 von sich aus korrigierend auf die einleitende Bemerkung eingegangen wäre, wenn er tatsächlich nur etwas später als einen Monat nach dem Spitalaufenthalt das Dorf verlassen und in L._______ Wohnsitz genommen hätte, kann ihm nicht in dieser absoluten Form entgegengehalten werden. So ist es zumindest nicht abwegig, in Betracht zu ziehen, dass er in der Sorge, sein rund halbjähriger Aufenthalt in L._______ vor der Ausreise könnte sich bei der Beurteilung seines Asylgesuchs nachteilig auswirken, denselben in der Anhörung zu verbergen versucht hat. Für diese These würde auch seine Reaktion auf die Frage sprechen, ob es für die Özel Tims nicht sehr leicht gewesen wäre, herauszufinden, in welchem der 60 bis 70 Häuser im Dorf er sich aufgehalten hätte. Seine Antwort fiel nicht etwa in der - aus erfundenden Gesuchsbegründungen sattsam bekannten - Art aus, dass er nacheinander bei verschiedenen Verwandten Zuflucht genommen und sich durch diesen steten Wechsel dem Zugriff der Sicherheitskräfte entzogen habe. Vielmehr stimmte er in seiner Antwort ganz einfach nur der Ansicht des Befragers zu, wonach es "leicht" gewesen wäre, herauszufinden, in welchem Haus im Dorf er untergebracht sein würde (vgl. A11/17, Ziff. 104, S. 11). Die Selbstverständlichkeit dieser Zustimmung kann sehr wohl als Hinweis darauf verstanden werden, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit nicht länger als einen Monat im Dorf geblieben ist - eben deshalb nicht, weil er dort auf Dauer nicht vor einer weiteren Festnahme durch die Özel Tims gefeit gewesen wäre. Andererseits mag die bereits erwähnte, verständliche Sorge des Beschwerdeführers, sein siebenmonatiger Aufenthalt in L._______ vor der Ausreise könnte als Indiz gegen das Bestehen einer Verfolgungssituation verwendet werden, dazu beigetragen haben, dass er diesen Punkt auch dann noch nicht ins Spiel brachte, als er gefragt wurde, weshalb er nicht mit seiner Familie an einen anderen Ort in der Türkei gegangen sei, um dort eine "ungestörtere" Zukunft aufzubauen (vgl. A11/17, Ziff. 108, S. 12; Vernehmlassung vom 17. April 2003, E. 1). Zu bedenken ist hierbei ausserdem, dass es niemals die Absicht des Beschwerdeführers war, in L._______ ein neues Leben aufzubauen und gegebenenfalls seine Familie dorthin nachziehen zu lassen. Vielmehr soll ihn der Rat D-6420/2006 seines Vaters, das Dorf zu verlassen, beziehungsweise der eigene Plan, von L._______ aus nötigenfalls die Vorbereitungen für eine Flucht in die Schweiz zu treffen (vgl. A11/17, Ziff. 106, S. 11; Beschwerde vom 24. Februar 2003, Ziff. 11, S. 7), zu diesem Schritt bewogen haben. Es lässt sich demnach nicht überzeugend damit argumentieren, dass der Beschwerdeführer spätestens in der Anwort auf die Frage 108 den Aufenthalt in L._______ zur Sprache gebracht hätte, wenn dieser der Wahrheit entsprechen würde (vgl. A11/17, Ziff. 108, S. 12; Replik vom 23. Mai 2003, Ziff. 2, S. 3). 5.2 Was die Akten des Verfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers betrifft, so lassen sich diesen bei einer gesamthaften Betrachtung deutlich mehr Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht länger als gut einen Monat nach seiner letzten Festnahme am 16. November 1999 im Heimatdorf verblieben ist, als dafür, dass er dort bis kurze Zeit vor seiner Ausreise am 29. Juli 2000 ausgeharrt hat. Wie aus dem ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden Beschwerdeurteil betreffend die Ehefrau und die beiden Kinder hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4928/2006 vom 14. Dezember 2007 E. 6 S. 10 ff.), ist es glaubhaft, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bald nach Bemerken seines Untertauchens unablässig an der vormaligen Wohnadresse in H._______ zu suchen begonnen und in der Folge seinetwegen einen konstanten Druck auf den Vater beziehungsweise - mit verheerenden Folgen für deren Gesundheit - auf seine Ehefrau ausgeübt haben. Unter solchen Vorzeichen ist es kaum wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer acht Monate mit dem Verlassen des Dorfes zugewartet hat, um gleich anschliessend auch seinem Heimatland zu entfliehen. Noch weniger Grund besteht zur Annahme, dass er - wie dies als Auskunft in den im Verfahren der Ehefrau eingeholten Botschaftsbericht vom 22. Februar 2006 Aufnahme fand - das Heimatdorf bereits vor "15 oder 20" Jahren verlassen hat, um in L._______ zu leben und dort seine Familie zu gründen. Die Qualität seiner Vorbringen (vgl. E. 6.2 hiernach) und insbesondere auch die untrüglichen Zeichen für eine schwere Traumatisierung in den Akten seiner Ehefrau lassen es - ohne die Möglichkeit einer von seiner Person gänzlich unabhängigen Genese dieser Traumatisierung ganz auszublenden - als kaum denkbar erscheinen, dass er gar nie zusammen mit seiner Gattin und den Kindern in H._______ gelebt und seine gesamte Gesuchsbegründung bloss inszeniert hat. D-6420/2006 5.3 In Würdigung dieser Aktenlage ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer entgegen der vom Bundesamt der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Feststellung, wonach er während acht Monaten im Haus seiner Verwandten innerhalb des Heimatdorfes versteckt gewesen und dort von den Sicherheitskräften unbehelligt geblieben sei, H._______ bereits etwas später als einen Monat nach seiner Entlassung aus dem Spital in I._______ im November 1999 verlassen hat und nach L._______ übersiedelt ist. 6. 6.1 Nachdem es sich in der angefochtenen Verfügung einer Stellungnahme zur Frage der Glaubhaftigkeit noch enthalten hatte, wies das Bundesamt in der Vernehmlassung vom 17. April 2003 "summarisch" darauf hin, dass der Beschwerdeführer wesentliche Aspekte seiner Vorbringen wiederholt zu wenig konkret, detailliert und differenziert beschrieben habe. So habe er beispielsweise weder den Namen des behandelnden Arztes noch denjenigen des Krankenhauses nennen können, obschon er gemäss eigenen Angaben dort immerhin vier Tage wegen einer durch Folter hervorgerufenen Blinddarmentzündung verbracht habe. Diese Wissenslücken liessen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen aufkommen. Ausserdem sei die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Übereinstimmung des in seinem gefälschten Pass enthaltenen Namens mit dem Vornamen seines Bruders und dem Nachnamen der verheirateten Schwester purer Zufall sei, als nicht glaubhaft zu werten. 6.2 Diese Einschätzung des Bundesamtes, namentlich jene, wonach der Beschwerdeführer wiederholt wesentliche Punkte seiner Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert geschildert habe, findet bei einer Nachprüfung der Protokolle keine Bestätigung. Insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Hilfeleistungen für die PKK, zu den Postenaufenthalten im November 1999 und den dabei erfahrenen gewaltsamen Übergriffen sowie zu den behördlichen Anstrengungen zu seiner Ergreifung nach dem Untertauchen bewegen sich im Rahmen dessen, wodurch sich erfahrungsgemäss wahrheitsgetreue Vorbringen von Asylsuchenden kennzeichnen. Dass wesentliche Äusserungen von ihm nicht konkret oder detailliert genug ausgefallen wären, ist in den Protokollen schlicht nicht ersichtlich. Die Geschehnisse während der vier- bis sechsstündigen Postenaufenthalte im November nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan (vgl. A11/17, Ziff. 67 ff., S. 8 ff.) lassen sich anhand seiner Angaben lebhaft vor- D-6420/2006 stellen, und etwa die Bemerkung, wonach die als Folter mit elektrischem Strom empfundene Manipulation an seinen Fingern in ihm ein Kältegefühl im Kopf erzeugt und er mit lautem Schreien darauf reagiert habe, kann zweifellos als Anzeichen für ein Erzählen tatsächlicher Erlebnisse gedeutet werden. Seine diesbezüglichen Beschreibungen sind frei von Überzeichnungen und Theatralik (vgl. A11/17, Ziff. 89 ff., S. 10); ein fehlender Detailreichtum kann darin objektiverweise nicht erkannt werden. Die persönliche Färbung in diesen Angaben, verbunden mit einer detaillierten Beschreibung körperlicher Empfindungen, ist als Hinweis auf ein Erzählen realer Vorgänge zu werten. Das Bundesamt macht im Übrigen nicht verständlich, auf welche Gesuchsvorbringen es anspielt, wenn es dem Beschwerdeführers vorhält, "wiederholt" wesentliche Aspekte zuwenig konkret, detailliert und differenziert beschrieben zu haben. Das blosse Unvermögen jedenfalls, das Krankenhaus und den behandelnden Arzt mit dem Namen zu nennen, nimmt sich gemessen an der gesamten Gesuchsbegründung als marginal aus und ist dementsprechend ungeeignet, um daraus die Unglaubhaftigkeit der zentralen Asylgründe herzuleiten. Um die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten als unglaubhaft erscheinen lassen zu können, hätte es seitens des Bundesamtes objektiv besser abgestützter Argumente bedurft. Solche bleibt das Bundesamt jedoch schuldig, gerade auch dann, wenn es die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsbegründung am Beispiel der Aussagen des Beschwerdeführers zu dem im gefälschten Reisepass aufgeführten Namen (vgl. A11/17, Ziff. 119 und 121, S. 13) zu veranschaulichen versucht. Daran ändert nichts, dass in diesem Punkt gewisse Unklarheiten bestehen bleiben. Diese Unklarheiten sind nämlich im Vergleich zu den aufgezeigten zahlreichen Glaubhaftigkeitsindizien von klar untergeordneter Bedeutung. Zu bedenken ist dabei immer auch, dass bei der Glaubhaftmachung - anders als beim strikten Beweis - lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt wird und nicht alle Zweifel ausgeräumt sein müssen (vgl. E. 3.3 hiervor). 6.3 Im Sinne eines weiteren Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer im November 1999 vier- oder fünfmal nachts in seinem Haus in H._______ von Angehörigen der Sondereinheit Özel Tim festgenommen, mit verbundenen Augen auf einen nahe gelegenen Posten überführt, dort vier bis sechs Stunden festgehalten und in dieser Zeit unter massiven D-6420/2006 Beschimpfungen und Eingriffen in seine körperliche Integrität im Zusammenhang mit den Aktivitäten seiner für die PKK tätigen Halbbrüder verhört wurde. Mit seinen diesbezüglichen Angaben vermag der Beschwerdeführer somit die reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG zu erfüllen. Die angefochtene Verfügung beziehungsweise deren ergänzende Begründung in der Vernehmlassung vom 17. April 2003 erweist sich insoweit als bundesrechtswidrig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). 7. Es stellt sich alsdann die Frage, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder aber das Bundesverwaltungsgericht selber über die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung befinden soll. 7.1 Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls (vgl. Art. 37 VGG, Art. 105 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet: So darf gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, etwa dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, m.w.H.). Vorliegend ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, weil der entscheidwesentliche Sachverhalt als bis zur Entscheidreife erhoben gelten kann. Dies erhellt aus den nachfolgenden Ausführungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. 7.2 Die unter diesen Vorzeichen durchzuführende Prüfung führt sodann zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag. 7.2.1 Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Furcht, wegen der seit 1987 oder 1988 andauernden Aktivitäten seiner Halbbrüder O._______, P._______ und Q._______ als Widerstandskämpfer für die PKK selber das Opfer von ernsthaften, sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit gefährdenden Benachteiligungen zu werden, kann sowohl für den Moment der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt als begründet bezeichnet werden. Es ist in seinem D-6420/2006 Fall mit anderen Worten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass er das Opfer einer Reflexverfolgung werden könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 10.1. S. 195; A11/17, Ziff. 73, S. 9 oben). Dabei gilt es zu bedenken, dass sein abruptes Untertauchen und die damit ausgedrückte endgültige Weigerung, die türkischen Behörden mit den gewünschten Informationen über seine Halbbrüder zu versorgen, mit einiger Wahrscheinlichkeit als Ausdruck einer separatistischen Grundhaltung interpretiert werden wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.2. S. 201). Ohne dass dies entscheidend wäre, ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Deswegen darf aus heutiger Optik von ihm eine unbelastete Einstellung gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden fairerweise nicht erwartet werden. Damit kann sich der Beschwerdeführer auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93, m.w.H.). Dass seine beständige Angst, von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen und unter Anwendung von psychischer und physischer Gewalt verhört zu werden, objektiv gerechtfertigt ist, lässt sich vor allem aber aus dem Schicksal seiner in die Schweiz nachgereisten Ehefrau ersehen. Aus deren Ausführungen geht nämlich glaubhaft hervor, dass sie nach seinem Untertauchen und insbesondere nach dem Tod seines Vaters ihrerseits von den türkischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise belangt worden ist, wobei diese Repressionen eindeutig in einen unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Person beziehungsweise seinem unbekannten Aufenthalt zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4928/2006 vom 14. Dezember 2007 E. 6 S. 10 ff.). 7.2.2 Was die weiteren konstitutiven Elemente des Flüchtlingsbegriffs (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor) anbelangt, so präsentiert sich die Aktenlage ebenfalls eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung können insbesondere keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die erlittenen beziehungsweise zu Recht befürchteten Behelligungen gezielt gegen seine Person gerichtet waren oder sein würden, um ihn wegen seiner eigenen beziehungsweise wegen der politischen Anschauung und ethnischen Zugehörigkeit seiner Halbbrüder zu benachteiligen. Nicht gegen das Bestehen eines genügend engen Kausalzusammenhanges zwischen Flucht und D-6420/2006 Verfolgung beziehungsweise einer Verfolgungsgefahr im Moment der Ausreise spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer das letzte Halbjahr in L._______ verbrachte, ohne dort durch die türkischen Behörden behelligt zu werden. Der gegenteiligen Sichtweise des Bundesamtes (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2003, E. I.1., S. 3) kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen plausiblen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau auch im Zeitraum nach dem Untertauchen von den Özel Tims an seiner vormaligen Wohnadresse in H._______ gesucht wurde (vgl. A11/17, Ziff. 102 und 107, S. 11 f.; zum Erfordernis der Aktualität der Verfolgung vgl. EMARK 1995 Nr. 2 E. 3.a S. 17; zur davon abzugrenzenden Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. E. 7.2.3 hiernach). Sodann ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen nach seiner Ankunft in L._______ zunächst mit der Perspektive einer Ausreise in ungewohntem Masse gefordert war (vgl. A11/17, Ziff. 106, S. 11: "Ich wusste nicht, wie ich das anstellen sollte, das Land zu verlassen."), sich zunächst die nötigen Informationen und finanziellen Mittel zu beschaffen hatte und danach einen Schlepper finden musste (vgl. A11/17, Ziff. 48 am Ende, S. 6). Es liegen in seinem Fall somit achtenswerte objektive Gründe für ein Aufschieben der Ausreise während mehrerer Monate vor (EMARK 1996 Nr. 25 E. 5c.aa S. 250 f.). Gleichzeitig scheint es in seinem Fall angezeigt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Entschluss zur definitiven Ausreise aus dem Heimatland nur in seltenen Fällen auf einer einförmigen Haltung beruht; häufig dürfte ein Entscheid von dieser Tragweite und seine Umsetzung das Ergebnis eines ambivalenten Prozesses darstellen, der auch von retardierenden Momenten wie etwa der sporadisch aufkeimenden Hoffnung auf eine Entschärfung der Situation geprägt war (vgl. A11/17, Ziff. 106, S. 11; Beschwerde vom 24. Februar 2003, Ziff. 20, S. 12). 7.2.3 Von einer valablen Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen der Türkei kann derzeit ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach Praxis sind die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht, in H._______ durch vermummt agierende Mitglieder der Özel Tim belangt worden zu sein. Bei den Özel Tim handelt es ich um eine Sondereinheit, die vom Innenministerium zur Bekämpfung der PKK geschaffen worden ist. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint aber unter anderem dann D-6420/2006 nicht gegeben, wenn die betroffene Person - wie somit im Falle des Beschwerdeführers geschehen - bereits in ihrer Heimatregion unmittelbar von Organen der Zentralgewalt verfolgt worden ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201 f., m.w.H.). Dem Beschwerdeführer kann somit klarerweise keine innerstaatliche Fluchtalternative entgegengehalten werden. 7.2.4 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben niemals unmittelbar an gewaltsamen Aktionen beteiligt. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), liegt demnach nicht vor. 7.3 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten. Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 8. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist - als vollständig obsiegender Partei für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat eine vom 23. Mai 2003 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche D-6420/2006 Zeitaufwand detailliert aufgeschlüsselt und auf insgesamt 24.25 Anwalts- und 0.33 Volontärsstunden veranschlagt. Dieser Aufwand erscheint dem beträchtlichen Umfang und der besonderen Komplexität der Streitsache angemessen. Die zeitlich nach dem 23. Mai 2003 getätigten Eingaben an die ARK waren dagegen für das Erreichen des Prozessziels nicht mehr notwendig, weshalb sie von einer Entschädigung auszunehmen sind. Auch die ausgewiesenen Auslagen (Telefon, Skripturen, Fotokopien, Porti, Dolmetscherin) in der Höhe von insgesamt Fr. 119.50 können als verhältnismässig bezeichnet werden und rechtfertigen mithin eine volle Entschädigung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann in Berücksichtigung der für Anwälte massgeblichen Bandbreite des Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf der Grundlage eines Mehrwertssteuersatzes von 7.6 % (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auf Fr. 6'321.-- festzusetzen. 9.3 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. Bst. D hiervor). Mit der Parteientschädigung an den Beschwerdeführer sind die Kosten der Vertretung vollumfänglich abgegolten. Die Ausrichtung eines Anwaltshonorars an den amtlich bestellten Vertreter fällt somit nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite) D-6420/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2003 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 6'321.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie), mit den Akten (Ref-Nr. N [...]; per Kurier) - das K._______ ad (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 20