Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6419/2014
Urteil v o m 1 4 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren (…), Jemen, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).
D-6419/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2002 unter den Personalien B._______, geboren am (…), C._______ Staatsangehöriger, in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) mit Verfügung vom 30. April 2004 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschen über die Identität) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFF seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, Abklärungen der Fachstelle LINGUA hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus dem C._______ stamme, dass diese Verfügung am 14. Mai 2004 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Juni 2004 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 in der Schweiz unter den Personalien A._______, geboren am (…), Jemen, ein zweites Asylgesuch stellte, dass das nunmehr zuständige BFM am 15. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen befragte, dass das BFM ihn am 11. Mai 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen vorbrachte, er sei jemenitischer Staatsangehöriger aus E._______ (Provinz F._______) und habe bis zu seiner ersten Ausreise aus Jemen im Jahre 2002 selbständig in der Geldwechselbranche gearbeitet, dass er sich nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz bis 2006 hier versteckt, anschliessend nach Frankreich gereist und schliesslich im Mai oder Juni 2008 in den Jemen zurückgekehrt sei,
D-6419/2014 dass er bei seiner Rückkehr nach Jemen behördlich festgenommen worden sei, weil er ohne Papiere in seine Heimat eingereist sei, dass ihn in der Folge Angehörige der politischen Sicherheit ("Amen Siassi") ins Gefängnis gesteckt hätten, wo er drei Monate später gegen Bestechung freigekommen sei, dass er anschliessend während ungefähr zweieinhalb Jahren bei einem entfernten Verwandten in G._______ und später bei einem Freund in H._______ (I._______) und auf dem (…) I._______ gelebt habe, dass er sich im Verlaufe des März 2011 an verschiedenen Demonstrationen in I._______ beteiligt habe, dass anlässlich einer solchen Demonstration – während eines Telefongesprächs (Handy) mit seinem Bruder – unvermittelt Heckenschützen begonnen hätten, auf die Demonstranten zu schiessen, wobei ein Mann von Schüssen tödlich getroffen worden sei, dass ein Demonstrant aufgrund der Tatsache, dass er immer noch sein Telefon in der Hand gehalten habe, in die Menge geschrien habe, er (der Beschwerdeführer) gehöre der Regierung an, dass ihm ein Mann einen Fusstritt an den Kopf versetzt habe, worauf er in Ohnmacht gefallen sei, dass ihn später Leute wieder zu Bewusstsein gebracht und ihn in der Folge zu seinem Freund in H._______ geführt hätten, dass er später erfahren habe, dass der Getötete ein Angehöriger der Familie J._______ gewesen sei, welche ihn persönlich für dessen Tod verantwortlich mache, dass vermummte Personen das Haus, in welchem seine Mutter sowie mehrere Geschwister leben würden, beschossen hätten, dass er aus diesen Gründen im Mai 2011 seine Heimat verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2014 – eröffnet am 2. Oktober 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen zweites Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
D-6419/2014 dass der Beschwerdeführer am 3. November 2014 mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 24. September 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 24. September 2014 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. November 2014 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 aufforderte, bis zum 28. November 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Sozialdienst des Kantons Aargau dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2014 eine vom 20. November 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zugunsten des Beschwerdeführers zustellte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. November 2014 unter Beilegung der vorerwähnten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beantragte, sein Mandant sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, da die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, den mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 600.– innert der Notfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2014 dem Beschwerdeführer laut Rückschein der Schweizerischen Post am 9. Dezember 2014 zugestellt wurde,
D-6419/2014 dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 10. Dezember 2014 einzahlte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorab geltend macht, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 24. September 2014 einen ihr vom Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. September 2014 zugestellten ara-
D-6419/2014 bischsprachigen Zeitungsartikel vom 13. August 2014 nicht gewürdigt, womit sie das rechtliche Gehör und die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, dass aus der Sendungsverfolgung track & trace der Post hervorgehe, dass die besagte Beweismitteleingabe am 23. September 2014 um 8.00 Uhr beim BFM eingegangen sei, dass sich diese Beweismitteleingabe demzufolge entgegen der Behauptung des BFM (in seinem vom 25. September 2014 datierenden Schreiben an den Rechtsvertreter) nicht mit der am 24. September 2014 entsandten angefochtenen Verfügung gekreuzt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung nicht teilt, dass nämlich entgegen letzterer Behauptung des Rechtsvertreters angesichts der organisatorischen Grösse des BFM ohne Weiteres anzunehmen ist, dass die Beweismitteleingabe erst zu einem Zeitpunkt beim zuständigen Sachbearbeiter eingetroffen ist, nachdem der erstinstanzliche Entscheid rechtsgültig zustande gekommen war, was unmittelbar aus dem Schreiben des BFM vom 25. September 2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. act. B27/3) zu folgern ist, dass somit die Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vorsätzlich die Würdigung eines rechtzeitig eingereichten Beweismittels unterlassen, keine hinreichende Grundlage hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
D-6419/2014 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass in diesem Zusammenhang zunächst auffällt, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf die Umstände seiner Haftentlassung nach seiner angeblichen Rückkehr nach Jemen Mitte des Jahres 2008 als auch hinsichtlich der Dauer seines angeblichen Aufenthalts in G._______ widersprochen hat, womit Zweifel an einer tatsächlichen Rückkehr in seine Heimat beziehungsweise an seiner generellen Glaubwürdigkeit aufkommen, dass er anlässlich seiner Befragung vom 15. Juli 2011 erklärte, er sei drei Monate nach seiner Inhaftierung aus dem Gefängnis geflohen (vgl. act. B4/13 S. 3 ad Ziff. 3), wogegen er bei seiner Anhörung vom 11. Mai 2012 behauptete, er sei damals gegen Bezahlung eines Bestechungsgelds freigelassen worden (vgl. act. B21/19 S. 5 F und A 34), dass er weiter bezüglich seines anschliessenden Aufenthalts in G._______ einerseits behauptete, dieser habe "etwas mehr" als ein Jahr" betragen (vgl. act. B4/13 S. 3), während er anderseits am 11. Mai 2012 von einer Aufenthaltsdauer in G._______ von zweieinhalb Jahren sprach (vgl. act. B21/19 S. 5 F und A 36), dass die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich mehr als ein Jahr in G._______ aufgehalten habe, stelle keine konkrete Aufenthaltsdauer, die Zweitangabe (zweieinhalb Jahre) demgegenüber lediglich eine Präzisierung ersterer Aussage dar (a.a.O. S. 6/7 Art. 10), nicht zu überzeugen vermag, weckt doch bereits die Formulierung etwas mehr als ein Jahr die klare Vorstellung, der fragliche Aufenthalt dort habe nur etwa ein Jahr, gewiss aber nicht mehr als die doppelte Zeitspanne betragen, dass darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf das ausreisebestimmende Geschehnis Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einerseits ausführte, er habe Schüsse gehört, von einer Person einen Fussschlag auf sein Ohr erhalten,
D-6419/2014 das Bewusstsein verloren und später von einem Freund vernommen, dass anlässlich der Demonstration zwei Personen getötet worden seien (vgl. act. B4/13 S. 7 f. ad Ziff. 15), dass er andererseits erklärte, er habe während der Demonstration einen von Schüssen tödlich getroffenen Mann wahrgenommen und dann einen zur Ohnmacht führenden Fusstritt ins Gesicht erhalten (vgl. act. B21/19 S. 8 F und A 66), dass der Beschwerdeführer ferner einerseits erklärte, ein Freund habe ihn später zu seinem (in H._______ wohnhaften) Freund gebracht (vgl. act. B4/13 S. 7 ad Ziff. 15), während er diesbezüglich bei der späteren Anhörung davon sprach, "irgendwelche Leute" hätten ihn damals zu jenem Freund geführt (vgl. B21/19 S. 13 F und A 104), dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde, letztlich seien alle Leute, die wie er gemeinsam am Änderungsplatz gewesen seien, "wie Kollegen und Freunde gewesen", bei aller Fragwürdigkeit einer solch beschönigenden Argumentation auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, als der Beschwerdeführer nach seiner ersten Darstellung von einem Freund, nach seiner zweiten Anhörung in der Interpretation seines Rechtsvertreters demgegenüber von mehreren Freunden zu seinem Freund in H._______ gebracht worden wäre, dass der Umstand, ob die Rettung des Beschwerdeführers durch einen oder mehrere Freunde erfolgt sei, jedoch entgegen der pauschalen Behauptung in der Beschwerde (a.a.O. S. 8 f. Art. 14) nicht als von untergeordneter Bedeutung zu bewerten ist, dass schliesslich vollkommen unerfindlich bliebe, weshalb der Beschwerdeführer in einer grossen Demonstrationsmenge (vgl. B4/13 S. 8 ad Ziff. 15) allein aufgrund des Umstands, im Zeitpunkt der Schüsse ein Telefon in Händen zu halten, in den Verdacht hätte geraten sollen, Spitzel der damaligen Regierung beziehungsweise für den Tod des erschossenen Mannes verantwortlich zu sein, dass die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihm klar gemacht, dass dieser Mann, der Tote, nur deshalb umgebracht worden sei, weil er (der Beschwerdeführer) telefoniert habe, obwohl er mit dem Ganzen überhaupt nichts zu tun habe (act. B21/19 S. 8 F und A 66), zusätzlich in keiner Weise geeignet erscheint, dessen Asylvorbringen in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen,
D-6419/2014 dass vor diesem Hintergrund die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, dass an dieser Einschätzung auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Zeitungsartikel vom 13. August 2014 nichts ändert, liegen doch die Gründe für die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer in dessen Elternhaus durch bewaffnete Unbekannte am 14. Juli 2011 sowie am 27. Januar 2014 letztlich im Dunkeln, dass im Übrigen auffällt, dass in besagtem Artikel behauptet wird, der Beschwerdeführer sei nach der erstmaligen Vorsprache bewaffneter Unbekannter in seinem Elternhaus am 14. Juli 2011 gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen, wogegen der Beschwerdeführer selber den Schweizer Asylbehörden gegenüber angab, seine Heimat bereits am 28. Mai 2011 verlassen zu haben (vgl. act. B4/13 S. 8 ad Ziff. 16 und B21/19 S. 11 F und A 91), dass nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungssituation als unglaubhaft erscheint, dass es ihm somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-6419/2014 dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Jemen aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr laufe, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm solche Nachteile drohen, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Jemen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK unterworfen wäre, dass insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in Jemen zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe dort eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass in Bezug auf Jemen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer überdies in I._______ über Familienangehörige verfügt, leben dort doch nach wie vor seine Mutter sowie vier Geschwister (vgl. act. B4/13 S. 1 ad Ziff. 3 i.V.m. S. 5 ad Ziff. 12 sowie act. B21/19 S. 15 f. F und A 138 f.), dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
D-6419/2014 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6419/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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